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Document 31999L0061

    Richtlinie 1999/61/EG der Kommission vom 18. Juni 1999 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 79/373/EWG und 96/25/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 162 vom 26.6.1999, p. 67–68 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0767

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1999/61/oj

    31999L0061

    Richtlinie 1999/61/EG der Kommission vom 18. Juni 1999 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 79/373/EWG und 96/25/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 162 vom 26/06/1999 S. 0067 - 0068


    RICHTLINIE 1999/61/EG DER KOMMISSION

    vom 18. Juni 1999

    zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 79/373/EWG und 96/25/EG des Rates

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/87/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe e),

    gestützt auf die Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG(3), geändert durch die Richtlinie 98/67/EG der Kommission(4), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Entscheidung 94/381/EG der Kommission vom 27. Juni 1994 über Schutzmaßnahmen in bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie und die Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Futtermitteln(5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/129/EG(6), wurde die Verfütterung von aus Säugetiergewebe gewonnenen proteinhaltige Erzeugnissen an Wiederkäuer verboten, wobei einige Erzeugnisse, von denen zur Zeit angenommen wird, daß mit ihnen kein gesundheitliches Risiko verbunden ist, von dem Verbot ausgenommen sind.

    (2) Mit der Entscheidung 1999/129/EG werden "aus Häuten und Fellen gewonnene hydrolysierte Proteine mit einem Molekulargewicht von weniger als 10000 Dalton", die unter bestimmten Bedingungen hergestellt wurden, auf die Liste der ausgenommenen Erzeugnisse gesetzt.

    (3) Aus praktischen Überlegungen und im Interesse der rechtlichen Kohärenz wird die Entscheidung 91/516/EWG der Kommission vom 9. September 1991 zur Festlegung des Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen, deren Verwendung in Mischfuttermitteln verboten ist(7), mit der Entscheidung 420/1999(8) entsprechend geändert.

    (4) Mit den Richtlinien 96/25/EG und 79/373/EWG wurden die allgemeinen bzw. spezifischen Vorschriften für die Kennzeichnung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen bzw. Mischfuttermitteln festgelegt. Um zu verhindern, daß Verwender von Futtermitteln, die aus Säugetiergewebe gewonnene Proteine enthalten, diese aus Unkenntnis über die geltenden Futtermittel- und Veterinärvorschriften an Wiederkäuer verfüttern, schreiben diese Richtlinien eine ordnungsgemäße Kennzeichnung der betreffenden Futtermittel vor, mit der besonders auf das Verbot ihrer Verwendung als Wiederkäuerfutter hingewiesen wird. Die Richtlinien enthalten auch die Liste der ausgenommenen Erzeugnisse. Diese Liste sollte entsprechend geändert werden.

    (5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Teil A des Anhangs der Richtlinie 79/373/EWG erhält Nummer 7.1 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich folgende Fassung: "- hydrolysierte Proteine mit einem Molekulargewicht von weniger als 10000 Dalton, die folgende Anforderungen erfuellen:

    i) Sie wurden aus Häuten und Fellen von Tieren gewonnen, die gemäß Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 64/433/EWG in einem Schlachthof geschlachtet und vor der Schlachtung von einem amtlichen Tierarzt untersucht und aufgrund dieser Untersuchung für schlachttauglich im Sinne der genannten Richtlinie befunden wurden,

    und

    ii) sie wurden hergestellt durch ein Erzeugungsverfahren, das geeignete Maßnahmen zur Minimierung der Kontamination der Häute umfaßt und bei dem die Häute mit Salzlake behandelt, gekalkt und gründlich gewaschen, dann mindestens 3 Stunden bei einer Temperatur von > 80 °C einem pH-Wert von > 11 ausgesetzt und danach 30 Minuten bei > 140 °C und > 3,6 bar hitzebehandelt oder einem vergleichbaren, von der Kommission nach Stellungnahme des zuständigen Wissenschaftlichen Ausschusses genehmigten Herstellungsverfahren unterzogen werden,

    und

    iii) sie stammen aus Betrieben, die nach dem HACCP-Konzept Eigenkontrollen durchführen."

    Artikel 2

    In Teil A Kapitel VIII des Anhangs der Richtlinie 96/25/EG erhält Nummer 1 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich folgende Fassung: "- hydrolysierte Proteine mit einem Molekulargewicht von weniger als 10000 Dalton, die folgende Anforderungen erfuellen:

    i) Sie wurden aus Häuten und Fellen von Tieren gewonnen, die gemäß Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 64/433/EWG in einem Schlachthof geschlachtet und vor der Schlachtung von einem amtlichen Tierarzt untersucht und aufgrund dieser Untersuchung für schlachttauglich im Sinne der genannten Richtlinie befunden wurden,

    und

    ii) sie wurden hergestellt durch ein Erzeugungsverfahren, das geeignete Maßnahmen zur Minimierung der Kontamination der Häute umfaßt und bei dem die Häute mit Salzlake behandelt, gekalkt und gründlich gewaschen, dann mindestens 3 Stunden bei einer Temperatur von > 80 °C einem pH-Wert von > 11 ausgesetzt und danach 30 Minuten bei > 140 °C und >3,6 bar hitzebehandelt oder einem vergleichbaren, von der Kommission nach Stellungnahme des zuständigen Wissenschaftlichen Ausschusses genehmigten Herstellungsverfahren unterzogen werden,

    und

    iii) sie stammen aus Betrieben, die nach dem HACCP-Konzept Eigenkontrollen durchführen."

    Artikel 3

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Oktober 1999 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

    Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, so nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 5

    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 18. Juni 1999

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 86 vom 6.4.1979, S. 30.

    (2) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 43.

    (3) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 35.

    (4) ABl. L 261 vom 24.9.1998, S. 10.

    (5) ABl. L 172 vom 7.7.1994, S. 23.

    (6) ABl. L 41 vom 16.2.1999, S. 14.

    (7) ABl. L 281 vom 9.10.1991, S. 23.

    (8) Siehe Seite 69 dieses Amtsblatts.

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