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Document 31998D0746

    98/746/EG: Beschluss des Rates vom 21. Dezember 1998 über die Annahme der Änderungen zu den Anhängen II und III des Übereinkommens von Bern zur Erhaltung der europäischen freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und ihrer natürlichen Lebensräume durch die Gemeinschaft, beschlossen auf der 17. Sitzung des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens

    ABl. L 358 vom 31.12.1998, p. 114–114 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/746/oj

    Related international agreement

    31998D0746

    98/746/EG: Beschluss des Rates vom 21. Dezember 1998 über die Annahme der Änderungen zu den Anhängen II und III des Übereinkommens von Bern zur Erhaltung der europäischen freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und ihrer natürlichen Lebensräume durch die Gemeinschaft, beschlossen auf der 17. Sitzung des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens

    Amtsblatt Nr. L 358 vom 31/12/1998 S. 0114 - 0114


    BESCHLUSS DES RATES vom 21. Dezember 1998 über die Annahme der Änderungen zu den Anhängen II und III des Übereinkommens von Bern zur Erhaltung der europäischen freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und ihrer natürlichen Lebensräume durch die Gemeinschaft, beschlossen auf der 17. Sitzung des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens (98/746/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1 und Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 Unterabsatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Europäische Gemeinschaft ist gemäß dem Beschluß 82/72/EWG (3) Vertragspartei des Übereinkommens zur Erhaltung der europäischen freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und ihrer natürlichen Lebensräume.

    Auf der 17. Sitzung des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens von Bern, die vom 1. bis 5. Dezember 1997 in Straßburg stattfand, wurde mit entschiedener Unterstützung der Gemeinschaft die Aufnahme weiterer vier Arten in Anhang II des Übereinkommens und weiterer 22 Arten in Anhang III des Übereinkommens beschlossen. Die Kommission nahm im Namen der Gemeinschaft an dieser Sitzung teil.

    Zwei dieser Arten fallen unter die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (4) und drei dieser Arten fallen unter die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (5).

    Gemäß Artikel 17 des Übereinkommens treten alle Änderungen zu den Anhängen für die Vertragsparteien, soweit sie nicht gemäß Absatz 3 des genannten Artikels Einwände notifiziert haben, drei Monate nach ihrer Annahme durch den Ständigen Ausschuß in Kraft.

    Die Gemeinschaft muß die auf der 17. Sitzung des Ständigen Ausschusses beschlossenen Änderungen zu den Anhängen II und III des Übereinkommens gemäß Artikel 17 des Übereinkommens genehmigen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die Aufnahme der Arten Acipenser sturio, Puffinus yelkouan, Phalacrocorax aristotelis (im Mittelmeerraum), Valencia leutourneuxi in Anhang II des Übereinkommens zur Erhaltung der europäischen freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und ihrer natürlichen Lebensräume sowie der Arten Hippospongia communis, Spongia agaricina, Spongia officinalis, Spongia zimocca, Antipathes sp.plur., Corallium rubrun, Paracentrotus lividus, Homarus gammarus, Maja squinado, Palinurus elephas, Scyllarides latus, Scyllarides pigmaeus, Scyllarus arctus, Epinephelus marginatus, Isurus oxyrinchus, Lamna nasus, Mobula mobular, Prionace glauca, Raja alba, Scioena umbra, Squatina squatina, Umbrina cirrosa (die 22 Arten im Mittelmeerraum) in Anhang III dieses Übereinkommens wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1998.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. BARTENSTEIN

    (1) ABl. C 116 vom 16. 4. 1998, S. 24.

    (2) ABl. C 328 vom 26. 10. 1998, S. 81.

    (3) ABl. L 38 vom 10. 2. 1982, S. 1.

    (4) ABL. L 103 vom 25. 4. 1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG (ABl. L 223 vom 13. 8. 1997, S. 9).

    (5) ABl. L 206 vom 22. 7. 1992, S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG (ABl. L 305 vom 8. 11. 1997, S. 42).

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