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Document 31997L0073

    Richtlinie 97/73/EG der Kommission vom 15. Dezember 1997 zur Aufnahme des Wirkstoffs Imazalil in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 353 vom 24.12.1997, p. 26–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/12/2000; Aufgehoben durch 300L0080

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1997/73/oj

    31997L0073

    Richtlinie 97/73/EG der Kommission vom 15. Dezember 1997 zur Aufnahme des Wirkstoffs Imazalil in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 353 vom 24/12/1997 S. 0026 - 0028


    RICHTLINIE 97/73/EG DER KOMMISSION vom 15. Dezember 1997 zur Aufnahme des Wirkstoffs Imazalil in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/57/EG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1199/97 (4), enthält Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG (nachstehend "die Richtlinie" genannt). Hierzu wurde in der Verordnung (EG) Nr. 933/94 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2230/95 (6), die Liste der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln aufgestellt, die im Hinblick auf ihre etwaige Aufnahme in Anhang I der Richtlinie zu bewerten sind.

    Die Wirkstoffe sind in den Anhang I aufzunehmen, wenn angenommen werden kann, daß keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser bzw. keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.

    Die Aufnahme in den Anhang sollte auf höchstens zehn Jahre befristet werden.

    Nach Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhangs I der betreffenden Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie sicher, daß die Zulassungen für den Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel in einem vorgeschriebenen Zeitraum erteilt, geändert bzw. entzogen werden. Insbesondere bestimmen Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie, daß Pflanzenschutzmittel nur zugelassen werden, wenn nach Prüfung der Unterlagen gemäß Artikel 13 die Bedingungen für die Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I sowie die einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI der Richtlinie erfuellt sind.

    Für Imazalil wurden die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (EWG) Nr. 3600/92 für bestimmte, von den beantragenden Stellen vorgeschlagene Anwendungen bewertet. Belgien hat für Luxemburg, dem berichterstattenden Mitgliedstaat nach der Verordnung (EG) Nr. 933/94, den betreffenden Bewertungsbericht am 15. Juli 1996 der Kommission vorgelegt.

    Der vorgelegte Bewertungsbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz geprüft. Als Ergebnis dieser am 11. Juli 1997 abgeschlossenen Prüfung hat die Kommission ihren Bericht für Imazalil gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 vorgelegt. Dieser Bericht ist von Zeit zu Zeit aufgrund des wissenschaftlich-technischen Fortschritts zu aktualisieren. Dabei müssen auch die Bedingungen für die Aufnahme von Imazalil in Anhang I der Richtlinie gemäß deren Artikel 6 Absatz 1 angepaßt werden.

    Die Bewertungen haben ergeben, daß den betreffenden Wirkstoff enthaltende Pflanzenschutzmittel im allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Richtlinie erfuellen, insbesondere hinsichtlich der geprüften Anwendungen. Daher sollte der betreffende Wirkstoff in Anhang I aufgenommen werden, damit sichergestellt ist, daß in allen Mitgliedstaaten die Erteilung, Änderung bzw. Entziehung der Zulassung von den betreffenden Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln gemäß den Bestimmungen der Richtlinie geregelt werden kann und dies nicht weiter verzögert wird.

    Vor der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten und den Betroffenen eine angemessene Frist zur Vorbereitung auf die neuen Verhältnisse einzuräumen. Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten ein angemessener Zeitraum zur Durchführung insbesondere für die Überprüfung bestehender oder die Erteilung neuer Zulassungen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie einzuräumen. Für die Vorlage und die Prüfung der kompletten Anhang-III-Unterlagen für jedes einzelne Pflanzenschutzmittel entsprechend den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie muß ein längerer Zeitraum vorgesehen werden. Für mehrere Wirkstoffe enthaltende Pflanzenschutzmittel kann die vollständige Bewertung anhand der einheitlichen Grundsätze jedoch erst durchgeführt werden, wenn alle betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie aufgenommen sind.

    Die Durchführungsfristen der vorliegenden Richtlinie greifen den für die Aufnahme anderer Wirkstoffe in Anhang I festzusetzenden Fristen nicht vor.

    Der Prüfungsbericht ist erforderlich für die Umsetzung bestimmter Teile der einheitlichen Grundsätze in Anhang VI der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten, soweit sich diese Grundsätze auf die Bewertung der Angaben nach Anhang II beziehen, die zwecks Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I vorgelegt wurden.

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Imazalil wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

    Artikel 2

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 30. Juni 1999 (7) nachzukommen. Sie sind insbesondere befugt, die bestehenden Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die den Wirkstoff Imazalil enthalten, innerhalb dieser Frist nach den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichenfalls zu ändern oder zu entziehen.

    Im Hinblick auf die Bewertung und Beschlußfassung nach den einheitlichen Grundsätzen in Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG anhand der in deren Anhang III vorgeschriebenen Unterlagen wird die obengenannte Frist jedoch verlängert

    - für Pflanzenschutzmittel, die ausschließlich Imazalil enthalten und nicht für Blattspritzungen im Freiland bestimmt sind, auf vier Jahre ab Inkrafttreten dieser Richtlinie;

    - für Pflanzenschutzmittel, die Imazalil und weitere, noch nicht in Anhang I aufgeführte Wirkstoffe enthalten und nicht für Blattspritzungen im Freiland bestimmt sind, auf vier Jahre ab Inkrafttreten der Richtlinie, durch die der letzte dieser Wirkstoffe in Anhang I aufgenommen wurde.

    (2) Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Ziffer 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 1999 (8) in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 15. Dezember 1997

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 230 vom 19. 8. 1991, S. 1.

    (2) ABl. L 265 vom 27. 9. 1997, S. 87.

    (3) ABl. L 366 vom 15. 12. 1992, S. 10.

    (4) ABl. L 170 vom 28. 6. 1997, S. 19.

    (5) ABl. L 107 vom 28. 4. 1994, S. 8.

    (6) ABl. L 225 vom 22. 9. 1995, S. 1.

    (7) Grundsätzlich sechs Monate ab Inkrafttreten dieser Richtlinie.

    (8) Grundsätzlich zwölf Monate ab Erlaß dieser Richtlinie

    ANHANG

    IMAZALIL

    1. Identität

    (IUPAC-Nomenklatur): (±) -1-(â-allyloxy-2,4-dichlorophenylethyl)-imidazol

    oder

    (±) -allyl-1-(2,4-dichlorophenyl)-2-imidazol-1-ylethylether.

    2. Insbesondere zu erfuellende Bedingungen:

    2.1. Die Reinheit des die Produktion verlassenden Wirkstoffs muß der entsprechenden FAO-Spezifikation genügen.

    2.2. Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

    2.3. Für nachstehende Anwendungen gelten die folgenden besonderen Bedingungen:

    - Nacherntebehandlung von Obst, Gemüse und Kartoffeln darf nur zugelassen werden, wenn ein geeignetes Dekontaminierungsverfahren besteht oder bei der Risikoanalyse dem zulassenden Mitgliedstaat gegenüber nachgewiesen wurde, daß das Austreten der Behandlungslösung kein unannehmbares Risiko für die Umwelt, insbesondere für Wasserlebewesen, mit sich bringt;

    - Nacherntebehandlung von Kartoffeln darf nur zugelassen werden, wenn bei der Risikoanalyse dem zulassenden Mitgliedstaat gegenüber nachgewiesen wurde, daß das Austreten von Verarbeitungsabfällen von behandelten Kartoffeln kein unannehmbares Risiko für die Umwelt, insbesondere für Wasserlebewesen, mit sich bringt;

    - Blattspritzungen im Freiland dürfen nur zugelassen werden, wenn bei der Risikoanalyse dem zulassenden Mitgliedstaat gegenüber nachgewiesen wurde, daß die Anwendung kein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt mit sich bringt.

    2.4. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlußfolgerungen des vom Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz am 11. Juli 1997 abgeschlossenen Imazalil-Prüfungsberichts der Kommission, insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    3. Zeitpunkt des Ablaufs der Aufnahme: 31. Dezember 2008.

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