Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31995R1762

Verordnung (EG) Nr. 1762/95 der Kommission vom 19. Juli 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

ABl. L 171 vom 21.7.1995, p. 8–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0481

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/1762/oj

31995R1762

Verordnung (EG) Nr. 1762/95 der Kommission vom 19. Juli 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 171 vom 21/07/1995 S. 0008 - 0035


VERORDNUNG (EG) Nr. 1762/95 DER KOMMISSION vom 19. Juli 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 249,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2) zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3254/94 (3), enthält Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.

Mit Entscheidung 93/329/EWG (4) hat der Rat das am 26. Juni 1990 in Istanbul unterzeichnete Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung angenommen. Das Inkrafttreten dieses Übereinkommens macht einige Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erforderlich.

Um die gleichmäßige Anwendung von Artikel 29 des Zollkodex für alle Einführer sicherzustellen, empfiehlt es sich, die in Artikel 147 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgesehenen Beweisregeln zu präzisieren.

Für Waren, die zum freien Verkehr angemeldet werden, nachdem sie Gegenstand von mehr als einem Verkauf waren, sind gewisse Beweisregeln erforderlich. Dabei stellt der letzte Verkauf, der zur Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft geführt hat, ein ausreichendes Indiz dafür dar, daß ein Verkauf zur Ausfuhr in die Gemeinschaft stattgefunden hat.

Mit Beschluß 89/339/EWG des Rates (5) hat die Gemeinschaft die Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 5. Juni 1962 über die Zollbehandlung von aufgegebenem Reisegepäck im Eisenbahnverkehr angenommen, die die Möglichkeit der Verwendung eines Formulars für die Zollerklärung für solches Gepäck durch den Reisenden vorsieht.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist hinsichtlich des Anschreibeverfahrens für Zollager des Typs B zu berichtigen.

Es ist wünschenswert, es den Reisenden nach Möglichkeit zu ersparen, persönlich bei den Zollbehörden des Ausgangs- und Bestimmungslandes vorstellig zu werden, um ihr aufgegebenes Reisegepäck abfertigen zu lassen.

Die Vorschriften über die Beförderung von Waren mit Übergabeschein TR sind dahin gehend zu ändern, daß auch der Fall erfaßt wird, in dem diese Waren unterwegs in ein Zollverfahren übergeführt und bis zum Bestimmungsmitgliedstaat mit dem ursprünglichen Übergabeschein TR befördert werden.

Im Binnenmarkt muß es möglich sein, für die Lagerung von Waren im Zollagerverfahren in mehr als einem Mitgliedstaat eine einzige grenzüberschreitende Bewilligung auszustellen. Es ist festzulegen, bei welcher Zollbehörde diese Bewilligung zu beantragen ist.

Die besonderen Bedingungen für Einfuhrwaren bei der Überführung in das Verfahren der aktiven Veredelung im Fall von lebenden Tieren oder Fleisch sind zu regeln.

Es ist angebracht, die heute im Sektor der Ausbesserung, Änderung und Umrüstung von zivilen Luftfahrzeugen gewährten Vorteile auch für die Hersteller von Zivilluftfahrzeugen vorzusehen.

Aus wirtschaftlichen und praktischen Gründen empfiehlt es sich, die Möglichkeit zu schaffen, unter bestimmten Bedingungen ein Informationsblatt INF 5 auch nach der vorzeitigen Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse anzunehmen.

Bei der Annahme der Richtlinie 94/5/EG des Rates vom 14. Februar 1994 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG - Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten (6) haben sich die Kommission und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Genehmigungsvoraussetzungen und den Ablauf des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung für diese Waren zu überprüfen; sie haben sich ferner verpflichtet, für diese Waren eine Verbleibdauer in der vorübergehenden Verwendung von 24 Monaten zuzulassen.

Aus Gründen der Kohärenz zwischen Zoll- und Steuerregeln ist es außerdem erforderlich, die Definition von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten, die zur vorübergehenden Verwendung abgefertigt werden können, an die anzugleichen, die bei der Mehrwertsteuer verwendet werden.

Eine Verlängerung der Verbleibdauer in der vorübergehenden Verwendung für Sendungen von "Waren zur Ansicht" von vier auf sechs Wochen erscheint gerechtfertigt, um dem Empfänger mehr Bewegungsspielraum zu geben, die betreffende Ware im Hinblick auf einen möglichen Kauf ausreichend zu begutachten.

Es ist notwendig, Anhang 25 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 teilweise zu ändern, um der Vergrößerung des Zollgebiets der Gemeinschaft mit dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.

Es ist ferner notwendig, die Anhänge 26 und 27 der genannten Verordnung anzupassen, um die Änderung der Warenliste sowie die Änderungen der Kombinierten Nomenklatur zu berücksichtigen.

Einige Ausbeutesätze sind zur Berücksichtigung der technischen Leistungssteigerungen an die Koeffizienten anzupassen, die der Berechnung der Ausfuhrerstattungen bei Verarbeitung von gleichartigen Gemeinschaftswaren zugrunde gelegt werden.

Es müßten die Umstände näher definiert werden, bei denen die besondere Vorschrift für den Ersatz durch äquivalente Waren bei Reis angewandt werden kann.

Die Liste der in der Gemeinschaft bestehenden und betriebenen Freizonen ist anhand einer Mitteilung der Behörden Portugals und des Vereinigten Königreichs zu aktualisieren.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Ziffer 2 erhält folgende Fassung:

"2. Carnet ATA:

das internationale Zolldokument der vorübergehenden Verwendung, das im Rahmen des ATA-Übereinkommens und des Übereinkommens von Istanbul vorgesehen ist;".

b) Folgende Ziffer wird angefügt:

"11. Übereinkommen von Istanbul:

Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung, unterzeichnet in Istanbul am 26. Juni 1990."

2. Artikel 147 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:

"Dies gilt bei aufeinanderfolgenden Verkäufen vor der Bewertung im Hinblick auf den letzten Verkauf, der zur Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft geführt hat, oder sofern es sich um einen Verkauf im Zollgebiet der Gemeinschaft vor der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr handelt.

Bei der Anmeldung eines Preises aus einem Verkauf, der dem letzten Verkauf, der zur Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft geführt hat, vorausgeht, ist den Zollbehörden nachzuweisen, daß dieser Verkauf von Waren mit Bestimmung für das genannte Gebiet abgeschlossen wurde.

Die Vorschriften der Artikel 178 bis 181a finden Anwendung."

b) In Absatz 2 entfällt das Wort "jedoch".

3. Artikel 233 wird wie folgt geändert:

a) Der bestehende Wortlaut wird zu Absatz 1.

b) Der nachstehende Absatz wird angefügt:

"(2) Werden Waren im Sinne des Artikels 230 Buchstabe a), des Artikels 231 Buchstabe a) und des Artikels 232 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2, soweit sie im Gepäck von Reisenden enthalten sind, als aufgegebenes Reisegepäck im Eisenbahnverkehr befördert und wird für sie in Abwesenheit des Reisenden eine Zollanmeldung abgegeben, so kann das in Anhang 38a genannte Papier unter den darin angegebenen Beschränkungen und Bedingungen verwendet werden."

4. Artikel 272 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Das Anschreibeverfahren ist nicht anwendbar auf Zollager der Typen B und F und auf die in den Artikeln 529 bis 534 genannten in der Gemeinschaft im freien Verkehr befindlichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse, gleich in welchen Typ des Zollagerverfahrens sie übergeführt werden.

(3) Artikel 270 gilt sinngemäß."

5. Dem Artikel 438 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Werden die Waren in einem Zwischenbahnhof in den zollrechtlich freien Verkehr oder ein anderes Zollverfahren übergeführt, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk dieser Bahnhof liegt, die Aufgabe der Bestimmungsstelle. Diese Zollstelle versieht die von dem Beförderungsunternehmen vorzulegenden Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 A des Übergabescheins TR mit einem Sichtvermerk und bringt auf diesen Exemplaren mindestens einen der folgenden Vermerke an:

- Despacho de aduana,

- Toldbehandlet,

- Verzollt,

- ÅêôåëùíéóìÝíï,

- Cleared,

- Dédouané,

- Sdoganato,

- Vrijgemaakt,

- Desalfandegado,

- Tulliselvitetty,

- Tulldeklarerat.

Diese Zollstelle gibt dem Beförderungsunternehmen die Exemplare Nrn. 1 und 2 unverzüglich zurück, nachdem sie sie mit einem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3 A.

(4) Artikel 423 Absätze 4 und 5 gelten sinngemäß."

6. Artikel 509 wird wie folgt geändert:

a) Der derzeitige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Wird eine Bewilligung zur Lagerung von Waren in einem Zollager der Typen C, D und E in mehr als einem Mitgliedstaat im Rahmen des Zollagerverfahrens beantragt, so ist der Antrag bei den Zollbehörden des Mitgliedstaats zu stellen, in dem die Hauptbuchhaltung des Lagerhalters geführt wird. Diese Zollbehörden holen vor Erteilung der Bewilligung die Zustimmung der von den anderen Mitgliedstaaten dafür bestimmten Zollbehörden ein. Die betroffenen Mitgliedstaaten legen das Verfahren der Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Zollstellen bei der Überwachung des Verfahrens, der Zollager und der in dem Verfahren befindlichen Waren fest."

7. Dem Artikel 560 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Bei der aktiven Veredelung von lebenden Tieren darf die Wiederausfuhrfrist bei Mast (einschließlich gegebenenfalls Schlachtung) im Fall von Tieren der KN-Codes 0104 und 0105 drei Monate, im Fall anderer Tiere des Kapitels 1 der Kombinierten Nomenklatur sechs Monate nicht überschreiten. Bei Schlachtung ohne Mast darf die Wiederausfuhrfrist zwei Monate nicht überschreiten.

Im Fall der aktiven Veredelung von Fleisch darf die Frist der Wiederausfuhr sechs Monate nicht überschreiten.

Diese Fristen beinhalten alle potentiellen Vorgänge der aktiven Veredelung, die nach der Überführung in das Verfahren der aktiven Veredelung von lebenden Tieren für die Herstellung des Veredelungserzeugnisses durchgeführt werden."

8. Artikel 577 Absatz 2 Buchstabe d) erster Unterabsatz erhält folgende Fassung:

"d) die Ausbesserung, Änderung, Umrüstung oder Herstellung von zivilen Luftfahrzeugen oder Teilen von zivilen Luftfahrzeugen."

9. In Artikel 601 wird Absatz 2a eingefügt:

"(2a) In begründeten Sonderfällen kann das Informationsblatt INF 5 auch nach der vorzeitigen Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse vorgelegt werden. Die Anbringung eines Sichtvermerks ist jedoch nur möglich, wenn alle notwendigen Vorkehrungen getroffen worden sind, um den korrekten Ablauf des Verfahrens zum Zeitpunkt der vorzeitigen Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse zu gewährleisten."

10. In Artikel 648 Absatz 1 Buchstabe a) erhält der letzte Absatz folgende Fassung:

"Hinsichtlich der in Artikel 560 Absätze 2 und 3 genannten Erzeugnisse sind die Auskünfte jedoch für jede Bewilligung mitzuteilen, unabhängig davon, wie hoch der Wert dieses Erzeugnisses ist und welcher Code für die Kennzeichnung der wirtschaftlichen Voraussetzungen verwendet wird;".

11. Artikel 682 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

"c) Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten, die eingeführt werden, um ausgestellt und gegebenenfalls verkauft zu werden;".

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Dauer des Verbleibs im Verfahren der vorübergehenden Verwendung beträgt für Waren nach Absatz 1 unter den Buchstaben a) und c) 24 Monate, für Waren unter Buchstabe b) sechs Monate und für Waren unter d) sechs Wochen."

c) In Absatz 3 wird zwischen dem ersten und zweiten Gedankenstrich folgender neuer Gedankenstrich eingefügt:

"- Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten, Waren im Sinne des Anhangs 91 b);".

12. In Artikel 697 Absatz 3 erhält Buchstabe a) folgende Fassung:

"a) Ausstellung in einem Land, das Vertragspartei

- des ATA-Übereinkommens oder

- des Übereinkommens von Istanbul ist und die Empfehlungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 25. Juni 1992 über die Annahme von ATA- und CPD-Carnets für die vorübergehende Verwendung in der dort vorgesehenen Frist und zu den dort vorgesehenen Bedingungen angenommen hat,

sowie Sichtvermerk und Bürgschaft eines Verbandes, der zu einer internationalen Kette bürgender Verbände gehört. Das Verzeichnis dieser Staaten und Verbände wird den Mitgliedstaaten von der Kommission mitgeteilt."

13. Im Anhang 25 werden die Listen Nrn. I bis VIII, die den Abschnitt "Europa" betreffen, durch die Listen im Anhang I zu dieser Verordnung ersetzt.

14. Der Anhang 26 wird durch Anhang II dieser Verordnung ersetzt.

15. Der Anhang 27 wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert.

16. Anhang 38a in der Fassung des Anhangs IV dieser Verordnung wird eingefügt.

17. Der Anhang 77 erhält die Fassung des Anhangs V dieser Verordnung.

18. Der Anhang 78 wird wie folgt geändert:

a) In Punkt 1 wird der folgende Wortlaut als zweiter Absatz eingefügt:

"Der Ersatz durch äquivalente Waren ist verboten, wenn die Vorgänge der aktiven Veredelung die in Anhang 69 zu dieser Verordnung vorgesehenen üblichen Behandlungen betreffen."

b) Folgender Punkt 4 wird angefügt:

"4. Lebende Tiere und Fleisch

Der Ersatz durch äquivalente Waren ist nicht zulässig bei aktiver Veredelung von lebenden Tieren und Fleisch.

Ausnahmen von dem Verbot des Ersatzes können für Fleisch festgelegt werden, das Gegenstand einer Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten ist, und zwar nach Prüfung durch den Ausschuß für den Zollkodex - Fachbereich Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung - gemäß Artikel 248 des Zollkodex; dies insbesondere, wenn der Antragsteller nachweisen kann, daß die Inanspruchnahme des Ersatzes durch äquivalente Waren wirtschaftlich notwendig ist, und sofern die Zollbehörde den Entwurf der vorgesehenen Kontrollmaßnahmen mitteilt."

19. Der Anhang 91 b), wie im Anhang VI dieser Verordnung wiedergegeben, wird eingefügt.

20. Anhang 108 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut nach "Portugal" wird durch folgenden Text ersetzt:

"Zona franca da Madeira (Caniçal)"

b) Der Wortlaut nach "VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird durch folgenden Text ersetzt:

"Birmingham Airport Free Zone

Humberside Free Zone (Hull)

Liverpool Free Zone

Prestwick Airport Free Zone (Scotland)

Ronaldsway Airport Free Zone (Isle of Man)

Sheerness Free Zone

Southampton Free Zone

Port of Tilbury Free Zone."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 1 Nr. 13 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1995.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juli 1995

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 346 vom 31. 12. 1994, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 130 vom 27. 5. 1993, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 142 vom 25. 5. 1989, S. 7.

(6) ABl. Nr. L 60 vom 3. 3. 1994, S. 16.

ANHANG I

Prozentsätze der zum Zollwert gehörenden Luftfrachtkosten

LISTE I (Deutschland)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

LISTE II (Benelux)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

LISTE III (Frankreich)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

LISTE IV (Italien)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

LISTE V (Vereinigtes Königreich, Dänemark und Irland)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

LISTE VI (Griechenland)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

LISTE VII (Spanien)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

LISTE VIII (Portugal)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

"ANHANG 26

KLASSENEINTEILUNG DER WAREN, DIE GEGENSTAND DER DURCHSCHNITTSWERTE JE EINHEIT SIND

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

Anhang 27 wird wie folgt geändert:

1) Rotterdam wird für die folgenden Produkte Handelszentrum:

"Ananas (Rubrik 2.30),

Artischocken (Rubrik 1.190),

Aprikosen/Marillen (Rubrik 2.150)."

2) Die Waren der folgenden Rubriken werden gestrichen:

"Rubrik:

1.20 (Tomaten/Paradeiser),

1.150 (Gurken),

1.260 (Zucchini),

2.80 (Zitronen),

2.130 (Äpfel),

2.20 (Bananen)".

3) Die KN-Codes werden wie folgt geändert:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

"ANLAGE 38a

ZOLLERKLÄRUNG FÜR AUFGEGEBENES REISEGEPÄCK

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

1. ICH ERKLÄRE

a) daß die unten bezeichneten Gepäckstücke nur Gegenstände des üblichen persönlichen Gebrauchs während der Reise enthalten, wie Kleidung, Haushaltswäsche, Toilettengegenstände, Bücher und Sportausrüstung, und daß diese Gegenstände nicht zu kommerziellen Zwecken eingeführt werden,

b) daß die Gepäckstücke nicht enthalten:

- Lebensmittel, Tabak oder Tabakwaren, alkoholische Getränke, Anethol, Feuerwaffen, blanke Waffen, Munition, Sprengstoffe, Rauschgifte, lebende Tiere, Pflanzen, Funksendegeräte oder Funksende- und -empfangsgeräte, Devisen, durch das Washingtoner Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen geschützte Arten und Waren daraus; Gegenstände, die aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit sowie der guten Sitten im Bestimmungsland Verboten unterliegen;

- Waren, die zur unentgeltlichen oder entgeltlichen Abgabe oder für eine berufliche Tätigkeit oder kommerzielle Zwecke bestimmt sind;

- Gegenstände, die außerhalb des Zollgebiets meines Landes gekauft oder sonstwie erworben und bei der Zollverwaltung des Landes meines gewöhnlichen Wohnsitzes noch nicht angemeldet worden sind (diese Beschränkung gilt nur bei der Rückkehr in das Land des gewöhnlichen Wohnsitzes).

2. ICH BEVOLLMÄCHTIGE die Eisenbahn, alle Zollförmlichkeiten zu erledigen.

3. ICH WEISS, daß ich mich durch unzutreffende Angaben strafbar mache, und daß insbesondere die Waren beschlagnahmt werden können.

Bestimmungsland: Bestimmungsort:

Zahl der Gepäckstücke Zahl der Mitreisenden

IN DRUCKBUCHSTABEN

NAME VORNAMEN

Gewöhnlicher Wohnsitz: Straße Nr.

Ort Land

Unterschrift des Reisenden:

Tagesstempel des Versandbahnhofes

Gepäckschein Nr. "

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG V

"ANHANG 77

Der Anhang 77 wird wie folgt geändert:

- Die laufenden Nummern 35, 57 bis 60 und 144 erhalten folgende Fassung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

- Die Anmerkung (10) erhält folgende Fassung:

(10) Für D-Sorbit mit einer von 70 % abweichenden Konzentration ist bei der Abrechnung von einem Mengenverhältnis von 41,4 kg wasserfreiem D-Sorbit zu 100 kg Mais auszugehen.

- Die Anmerkung (11) erhält folgende Fassung:

(11) Für D-Sorbit mit einer von 70 % abweichenden Konzentration ist bei der Abrechnung von einem Mengenverhältnis von 47,3 kg wasserfreiem D-Sorbit zu 100 kg Mais auszugehen.".

ANHANG VI

"ANHANG 91 b)

KUNSTGEGENSTÄNDE, SAMMLUNGSSTÜCKE UND ANTIQUITÄTEN

Für die Zwecke des Artikels 682 gelten als

a) 'Kunstgegenstände' folgende Gegenstände:

- Gemälde (z. B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke, vollständig vom Künstler mit der Hand geschaffen, ausgenommen Baupläne und -zeichnungen, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topographischen oder ähnlichen Zwecken, handbemalte oder handverzierte gewerbliche Erzeugnisse, bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen (KN-Code 9701);

- Originalstiche, -schnitte und -steindrucke, die unmittelbar in begrenzter Zahl von einer oder mehreren vom Künstler vollständig handgearbeiteten Platten nach einem beliebigen, jedoch nicht mechanischen oder photomechanischen Verfahren auf ein beliebiges Material in schwarz-weiß oder farbig abgezogen wurden (KN-Code 9702 00 00);

- Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art, sofern vollständig vom Künstler geschaffen; unter Aufsicht des Künstlers oder seiner Rechtsnachfolger hergestellte Bildgüsse bis zu einer Hoechstzahl von acht Exemplaren (KN-Code 9703 00 00). In bestimmten, von den Mitgliedstaaten festgelegte Ausnahmefälle darf bei vor dem 1. Januar 1989 hergestellten Bildgüssen die Hoechstzahl von acht Exemplaren überschritten werden;

- handgearbeitete Tapisserien (KN-Code 5805 00 00) und Textilwaren für Wandbekleidung (KN-Code 6304 00 00) nach Originalentwürfen von Künstlern, höchstens jedoch acht Kopien je Werk;

- Originalwerke aus Keramik, vollständig vom Künstler geschaffen und von ihm signiert;

- Werke der Emaillekunst, vollständig von Hand geschaffen, bis zu einer Hoechstzahl von acht numerierten und mit der Signatur des Künstlers oder des Kunstateliers versehenen Exemplaren; ausgenommen sind Erzeugnisse des Schmuckhandwerks, der Juwelier- und der Goldschmiedekunst;

- vom Künstler aufgenommenen Photographien, die von ihm oder unter seiner Überwachung abgezogen wurden und signiert sowie numeriert sind; die Gesamtzahl der Abzüge darf, alle Formate und Trägermaterialien zusammengenommen, 30 nicht überschreiten;

b) 'Sammlungsstücke' folgende Gegenstände:

- Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, jedoch weder gültig noch zum Umlauf vorgesehen (KN-Code 9704 00 00);

- zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert (KN-Code 9705 00 00);

c) 'Antiquitäten' andere Gegenstände als Kunstgegenstände und Sammlungsstücke, die mehr als hundert Jahre alt sind (KN-Code 9706 00 00)."

Top