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Document 31993R1969
Council Regulation (EEC) No 1969/93 of 19 July 1993 amending Regulation (EEC) No 2658/87 on the tariff and statistical nomenclature and on the Common Customs Tariff
Verordnung (EWG) Nr. 1969/93 des Rates vom 19. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Verordnung (EWG) Nr. 1969/93 des Rates vom 19. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
ABl. L 180 vom 23.7.1993, p. 9–9
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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In force
Verordnung (EWG) Nr. 1969/93 des Rates vom 19. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Amtsblatt Nr. L 180 vom 23/07/1993 S. 0009 - 0009
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1969/93 DES RATES vom 19. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf den Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (1) ist eine Warennomenklatur eingeführt worden, die sogenannte Kombinierte Nomenklatur. Auf der Grundlage der Kombinierten Nomenklatur hat die Kommission einen integrierten Tarif der Europäischen Gemeinschaften erstellt, nachstehend "Taric" genannt. Nach den Artikeln 3 und 5 der genannten Verordnung können die Mitgliedstaaten hinter den Codenummern der Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, aber vor den gemeinschaftlichen Codenummern zur Kennzeichnung der Unterpositionen des Taric, weitere Unterteilungen zu nationalen statistischen Zwecken einfügen. Die dadurch hervorgerufenen Abweichungen zwischen den aussenhandelsstatistischen Nomenklaturen und Warencodes der Mitgliedstaaten erschweren eine gemeinschaftsweite Automatisierung der Zollverfahren und die Verwendung des Einheitspapiers. Es sollte deshalb die Ermächtigung beendet werden, im Anschluß an die Kombinierte Nomenklatur nationale statistische Unterteilungen einzufügen. Die in Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung gleichfalls vorgesehene Möglichkeit, nationale Unterteilungen zu verwenden, muß indessen beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts beibehalten werden, um die Mitgliedstaaten, die dies wünschen, in den Stand zu setzen, über Codes für nationale Anforderungen zu verfügen. Ausserdem ist zu berücksichtigen, daß die Frist des Artikels 5 Absatz 4 der genannten Verordnung verstrichen und daß die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 über den Zollkodex der Gemeinschaften (2) in Kraft getreten ist - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird wie folgt geändert: a) Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4 werden durch folgende Absätze ersetzt: "(2) Die Unterpositionen des Taric werden durch eine neunte und zehnte Stelle gekennzeichnet, die zusammen mit den in Absatz 1 genannten Codenummern die Taric-Codenummern bilden. Sind keine gemeinschaftlichen Unterteilungen vorhanden, so sind die neunte und zehnte Stelle ,00'. (3) In Ausnahmefällen können für die Anwendung besonderer Gemeinschaftsregelungen, die in der neunten und zehnten Stelle nicht oder nicht vollständig codiert sind, zusätzliche Taric-Codes verwendet werden." b) Artikel 5 Absätze 3 und 4 werden durch folgenden Absatz ersetzt: "(3) Die Mitgliedstaaten können Unterteilungen zu nationalen Zwecken verwenden; diese Unterteilungen werden entsprechend den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (*) durch Codes gekennzeichnet. (*) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 1996. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 1993. Im Namen des Rates Der Präsident W. CLÄS (1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1891/93 (ABl. Nr. L 172 vom 15. 7. 1993, S. 1). (2) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.