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Document 31993D0570

93/570/EWG, Euratom: Entscheidung der Kommission vom 4. Oktober 1993 bezüglich der Abgrenzung der "sonstigen Produktionssteuern" von den "Vorleistungen" im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 1 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen

ABl. L 276 vom 9.11.1993, p. 13–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/06/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/570/oj

31993D0570

93/570/EWG, Euratom: Entscheidung der Kommission vom 4. Oktober 1993 bezüglich der Abgrenzung der "sonstigen Produktionssteuern" von den "Vorleistungen" im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 1 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen

Amtsblatt Nr. L 276 vom 09/11/1993 S. 0013 - 0014
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 2 S. 0143
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 2 S. 0143


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. Oktober 1993 bezueglich der Abgrenzung der "sonstigen Produktionssteuern" von den "Vorleistungen" im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 1 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen

(93/570/EWG, Euratom)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (1), insbesondere auf Artikel 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur Bestimmung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (BSPmp) gemäß Artikel 1 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom muß die im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen verwendete Abgrenzung zwischen Zahlungen von sonstigen Produktionssteuern und Dienstleistungskäufen als Bestandteil von Vorleistungen präzisiert werden.

Die zu treffenden Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 6 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom eingesetzten Ausschusses überein -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bei der Anwendung von Artikel 1 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom gilt die im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführte Abgrenzung zwischen sonstigen Produktionssteuern und Käufen von Dienstleistungen als Bestandteil von Vorleistungen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Oktober 1993

Für die Kommission

Henning CHRISTOPHERSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 49 vom 21. 2. 1989, S. 26.

ANHANG

Durch die nachstehenden Ausführungen soll für die Zwecke der Anwendung von Artikel 1 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom Artikel 2 dieser Richtlinie hinsichtlich der Definition der Vorleistungen (P 20) und der sonstigen Produktionssteuern (R 222) näher erläutert werden.

Unter den Zahlungen einer Produktionseinheit kann ein in die Vorleistungen (P 20) eingehender Dienstleistungskauf bei einer Einheit der nichtmarktbestimmten Produktion anhand folgender Kriterien von einer den "Sonstigen Produktionssteuern" (R 222) zuzuordnenden Zahlung unterschieden werden:

Eine Zahlung einer Produktionseinheit an eine Einheit der nichtmarktbestimmten Produktion des Staates gilt als Dienstleistungskauf, wenn:

- sie als Gegenleistung für eine Dienstleistung erfolgt, die unmittelbar für die Produktionseinheit erbracht wird;

- eindeutig eine Verbindung zwischen der geleisteten Zahlung und den Produktionskosten der Dienstleistung besteht;

- eine vergleichbare Dienstleistung von einer Einheit der marktbestimmten Produktion erbracht werden könnte.

Sind diese Bedingungen nicht erfuellt, wird die Zahlung unter "Sonstige Produktionssteuern" (R 222) verbucht.

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