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Document 31993D0570
93/570/EEC, Euratom: Commission Decision of 4 October 1993 defining the distinction between 'other taxes linked to production' and 'intermediate consumption' for the purpose of the implementation of Article 1 of Council Directive 89/130/EEC, Euratom on the harmonization of the compilation of gross national product at market prices
93/570/EWG, Euratom: Entscheidung der Kommission vom 4. Oktober 1993 bezüglich der Abgrenzung der "sonstigen Produktionssteuern" von den "Vorleistungen" im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 1 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen
93/570/EWG, Euratom: Entscheidung der Kommission vom 4. Oktober 1993 bezüglich der Abgrenzung der "sonstigen Produktionssteuern" von den "Vorleistungen" im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 1 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen
ABl. L 276 vom 9.11.1993, p. 13–14
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
No longer in force, Date of end of validity: 13/06/2022
93/570/EWG, Euratom: Entscheidung der Kommission vom 4. Oktober 1993 bezüglich der Abgrenzung der "sonstigen Produktionssteuern" von den "Vorleistungen" im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 1 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen
Amtsblatt Nr. L 276 vom 09/11/1993 S. 0013 - 0014
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 2 S. 0143
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 2 S. 0143
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. Oktober 1993 bezueglich der Abgrenzung der "sonstigen Produktionssteuern" von den "Vorleistungen" im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 1 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (93/570/EWG, Euratom)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (1), insbesondere auf Artikel 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Zur Bestimmung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (BSPmp) gemäß Artikel 1 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom muß die im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen verwendete Abgrenzung zwischen Zahlungen von sonstigen Produktionssteuern und Dienstleistungskäufen als Bestandteil von Vorleistungen präzisiert werden. Die zu treffenden Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 6 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom eingesetzten Ausschusses überein - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Bei der Anwendung von Artikel 1 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom gilt die im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführte Abgrenzung zwischen sonstigen Produktionssteuern und Käufen von Dienstleistungen als Bestandteil von Vorleistungen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 4. Oktober 1993 Für die Kommission Henning CHRISTOPHERSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 49 vom 21. 2. 1989, S. 26. ANHANG Durch die nachstehenden Ausführungen soll für die Zwecke der Anwendung von Artikel 1 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom Artikel 2 dieser Richtlinie hinsichtlich der Definition der Vorleistungen (P 20) und der sonstigen Produktionssteuern (R 222) näher erläutert werden. Unter den Zahlungen einer Produktionseinheit kann ein in die Vorleistungen (P 20) eingehender Dienstleistungskauf bei einer Einheit der nichtmarktbestimmten Produktion anhand folgender Kriterien von einer den "Sonstigen Produktionssteuern" (R 222) zuzuordnenden Zahlung unterschieden werden: Eine Zahlung einer Produktionseinheit an eine Einheit der nichtmarktbestimmten Produktion des Staates gilt als Dienstleistungskauf, wenn: - sie als Gegenleistung für eine Dienstleistung erfolgt, die unmittelbar für die Produktionseinheit erbracht wird; - eindeutig eine Verbindung zwischen der geleisteten Zahlung und den Produktionskosten der Dienstleistung besteht; - eine vergleichbare Dienstleistung von einer Einheit der marktbestimmten Produktion erbracht werden könnte. Sind diese Bedingungen nicht erfuellt, wird die Zahlung unter "Sonstige Produktionssteuern" (R 222) verbucht.