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Document 31990D0255

    90/255/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in Zuchtbücher

    ABl. L 145 vom 8.6.1990, p. 32–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/07/2020; Aufgehoben durch 32020R0602

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1990/255/oj

    8.6.1990   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

    L 145/32


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 10. Mai 1990

    über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in Zuchtbücher

    (90/255/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (1), insbesondere auf Artikel 4 zweiter Gedankenstrich,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    In allen Mitgliedstaaten werden von Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen oder amtlichen Stellen Zuchtbücher geführt oder angelegt.

    Es ist daher angezeigt, Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in die Zuchtbücher festzulegen.

    Um in ein Zuchtbuch eingetragen werden zu können, muß ein Tier bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich seiner Abstammung und Kennzeichnung erfüllen.

    Ein Zuchtbuch soll in verschiedene Abschnitte unterteilt werden können, damit bestimmte Tiere nicht ausgeschlossen werden müssen.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Tierzuchtausschusses —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

    Artikel 1

    Reinrassige Zuchtschafe und -ziegen müssen, um in den Hauptteil des entsprechenden Zuchtbuchs eingetragen zu werden,

    von Eltern und Grosseltern abstammen, die selbst in einem Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen sind ;

    nach der Geburt entsprechend den Regeln des Zuchtbuchs gekennzeichnet worden sein ;

    eine nach den Regeln des Zuchtbuches festgestellte Abstammung haben.

    Artikel 2

    Der Hauptteil des Zuchtbuchs kann entsprechend den besonderen Eigenschaften der Tiere in mehrere Abschnitte unterteilt werden ; nur reinrassige Zuchtschafe und -ziegen gemäß Artikel 1 dürfen in diese Abschnitte eingetragen werden.

    Artikel 3

    (1)   Eine Züchtervereinigung oder eine Zuchtorganisation, die ein Zuchtbuch führt, kann beschließen, daß ein weibliches Tier, das den Kriterien gemäß Artikel 1 nicht entspricht, in einem Anhang zum Zuchtbuch eingetragen werden kann, sofern es folgenden Anforderungen genügt :

    Es muß nach den Regeln des Zuchtbuchs gekennzeichnet worden sein ;

    es muß als rassenkonform anerkannt sein ;

    es muß den Zuchtbuch-Mindestanforderungen entsprechen.

    (2)   Ein weibliches Tier, dessen Mutter und Großmutter mütterlicherseits im Anhang zum Zuchtbuch gemäß Absatz 1 und dessen Vater und beide Großväter im Hauptteil des Buches gemäß Artikel 1 eingetragen sind, gilt als reinrassiges weibliches Tier und muß in den Hauptteil des Buches gemäß Artikel 1 eingetragen werden.

    (3)   Die Anforderungen gemäß Absatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich können unterschiedlich gehandhabt werden, je nachdem ob das weibliche Tier zu der fraglichen Rasse gehört, obwohl es unbekannten Ursprungs ist, oder ob es aus einem Kreuzungsprogramm hervorgegangen ist, das von der Züchtervereinigung oder Zuchtorganisation genehmigt wurde, die das Zuchtbuch führt.

    Artikel 4

    Eine Züchtervereinigung oder eine Zuchtorganisation, die ein Zuchtbuch führt, kann beschließen, daß ein männliches Tier, das den Kriterien gemäß Artikel 1 nicht entspricht, in einem Anhang zum Zuchtbuch eingetragen werden kann, sofern es folgenden Anforderungen genügt :

    Es muß nach den Regeln des Zuchtbuches gekennzeichnet worden sein ;

    es muß als rassenkonform anerkannt sein ;

    es muß den Zuchtbuch-Mindestanforderungen entsprechen ;

    es muß den Anforderungen des Anhangs genügen.

    Artikel 5

    Ist ein Zuchtbuch mehrfach unterteilt, so sind reinrassige Zuchtschafe bzw. -ziegen aus einem anderen Zuchtbuch der gleichen Rasse, aber mit besonderen Merkmalen, die sie von der Population der entsprechenden Rasse des Bestimmungszuchtbuchs unterscheiden, in den Teil des Zuchtbuchs einzutragen, dessen Kriterien sie entsprechen.

    Artikel 6

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 10. Mai 1990

    Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. Nr. L 153 vom 6. 6. 1989, S. 30.


    ANHANG

    Anforderungen in bezug auf Artikel 4 vierter Gedankenstrich

    Das männliche Tier muß einer der nachstehend aufgeführten „robusten“ Ziegenrassen angehören, die grundsätzlich nicht zur Milcherzeugung bestimmt sind :

     

    Alacarrena

     

    Appenninica

     

    Bergamasca

     

    Biellese

     

    Blackface

     

    Campanica

     

    Cheviot

     

    Churra Algarvia

     

    Churra de Terra Quente

     

    Dalesbred

     

    Dartmoor

     

    Derbyshire Gritstone

     

    Exmoor Horn

     

    Eppynt Hill and Beulah Speckled Face

     

    Galega Bragancana

     

    Gallega

     

    Gentile di Puglia

     

    Gotland

     

    Hardwick

     

    Lonk

     

    Merina

     

    Merino Beira Baixa

     

    Merino Branco

     

    Montesina

     

    North Country Cheviot

     

    Ojalada

     

    Resa Aragonesa

     

    Ripollesa

     

    Ronaldsay

     

    Rough Fell

     

    Segurena

     

    Shetland

     

    Soay

     

    Sopravissana

     

    St Kilda

     

    Swaledale

     

    Talaverana

     

    Welsh Mountain.


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