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Document 31987R3985

Verordnung (EWG) Nr. 3985/87 der Kommission vom 22. Dezember 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

ABl. L 376 vom 31.12.1987, p. 1–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/3985/oj

31987R3985

Verordnung (EWG) Nr. 3985/87 der Kommission vom 22. Dezember 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Amtsblatt Nr. L 376 vom 31/12/1987 S. 0001 - 0006


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3985/87 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 1987

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird eine neue Warennomenklatur - nachstehend "Kombinierte Nomenklatur" oder abgekürzt "KN" genannt - eingeführt, die den Erfordernissen sowohl des Gemeinsamen Zolltarifs als auch der Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft genügt.

Die Verordnungen über die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen sehen die Aufnahme des sich aus ihrer Anwendung ergebenden Zolltarifschemas in die Kombinierte Nomenklatur vor und ändern, falls erforderlich, Zollsätze. In die vorliegende Verordnung sind daher alle Änderungen aufzunehmen, die sich aus den im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik ergangenen Verordnungen ergeben.

Am 24. November 1987 hat der Rat die vertragsmässigen Zollsätze für bestimmte Erzeugnisse des Kapitels 85 der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Es ist erforderlich,

diese Zollsätze in die Kombinierte Nomenklatur aufzunehmen.

Um eine einheitliche Auslegung und Anwendung der Kombinierten Nomenklatur sicherzustellen, ist es erforderlich, die Auslegung bestimmter Begriffe aus dem Abschnitt XI der Nomenklatur durch die Aufnahme von drei zusätzlichen Anmerkungen klarzustellen.

Zur Verbesserung des Wortlauts der Kombinierten Nomenklatur sind einige redaktionelle Änderungen erforderlich.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kombinierte Nomenklatur im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 1987

Für die Kommission

COCKFIELD

Vizepräsident

POR:L376UMBA00.94

FF: 4UAL; SETUP: 01; Höhe: 376 mm; 58 Zeilen; 2475 Zeichen;

Bediener: FJJ0 Pr.: C;

Kunde:

(1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, s. 1.

ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollsatz

autonom

(%)

oder

Abschöpfung

(AGR)

vertragsmässig

(%)

Besondere

Masseinheit

1

2

3

4

5

.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Bei den Fußnoten zu Kapitel 3 sind folgende Änderungen durchzuführen:

Die Fußnoten (4) auf Seite 46, (5) auf den Seiten 47 und 48, (3) auf der Seite 49 und (4) auf der Seite 51 sind durch folgenden Text zu ersetzen:

"Zollfreiheit für Thunfische und Fische der Euthynnus-Arten der Positionen 0302 und 0303 für die Konservenindustrie, im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 17 250 Tonnen unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises. Die Gewährung der Zollbegünstigung im Rahmen dieses Kontingents erfolgt ausserdem nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen."

Die Fußnoten (1) auf Seite 48, (3) auf Seite 50 und (4) auf Seite 53 sind durch folgenden Text zu ersetzen:

"Zollsatz von 8 % für nordamerikanische Seehechte (Merluccius bilinearis) der Unterpositionen 0302 69 65, 0303 78 10 und 0304 90 47 im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 2 000 Tonnen."

Die Fußnoten (5) auf den Seiten 46 und 49, (1) auf Seite 52 und (2) auf Seite 53 sind durch folgenden Text zu ersetzen:

"Zollfreiheit für Heringe der Unterpositionen 0302 40 90, 0303 50 90, 0304 10 99 und 0304 90 25 im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 34 000 Tonnen unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises."

Die Fußnoten (1) auf Seite 47 und (2) auf Seite 50 sind durch folgenden Text zu ersetzen:

"Zollsatz von 6 % für Dornhaie (Squalus acanthias) aus den Unterpositionen 0302 65 10 und 0303 75 10 im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 5 000 Tonnen."

POR:L376UMBA02.94

FF: 4UAL; SETUP: 01; Höhe: 271 mm; 79 Zeilen; 2236 Zeichen;

Bediener: FJJ0 Pr.: C;

Kunde: 40772 L 376 deut. 02

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollsatz

autonom

(%)

oder

Abschöpfung

(AGR)

vertragsmässig

(%)

Besondere

Masseinheit

1

2

3

4

5

.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Folgende zusätzliche Anmerkungen werden eingefügt:

a) "ABSCHNITT XI

Zusätzliche Anmerkung

Als ,Kleidungsstücke aus Spinnstoff' im Sinne der Anmerkung 13 zu diesem Abschnitt gilt Bekleidung der Positionen 6101 bis 6114 und 6201 bis 6211."

b)

"KAPITEL 53

Zusätzliche Anmerkung

A. Als ,Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf' gelten in den Unterpositionen 5306 10 90, 5306 20 90 und 5308 20 90, vorbehaltlich der im nachstehenden Buchstaben B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt), die aufgemacht sind:

a) auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen Unterlagen, in Kugeln oder Knäueln, sofern das Gewicht (einschließlich Unterlage) je Stück nicht mehr als 200 g beträgt;

b)

im Strang mit einem Gewicht von nicht mehr als 125 g;

c)

im Strang, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmässig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr als 125 g beträgt.

B.

Als ,Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf' gelten nicht:

a)

gezwirnte Garne, roh, im Strang;

b)

gezwirnte Garne, die aufgemacht sind:

1. im Strang mit Kreuzhaspelung;

2.

auf Unterlagen oder in anderen Aufmachungen, die ihre Verwendung in der Textilindustrie anzeigen (z. B. auf Zwirnmaschinenspulen, Kanetten (Kopsen), konischen Spulen oder Konen oder in Wickel für Stickmaschinen)."

c)

"KAPITEL 61

Zusätzliche Anmerkung

Als ,Unterhemden' im Sinne der Position 6109 gelten Kleidungsstücke, die auch modisch gestaltet sein können und unmittelbar auf der Haut getragen werden, ohne Kragen, mit oder ohne Ärmel, einschließlich solche mit Trägern.

Diese Kleidungsstücke, die den Oberkörper bedecken, haben mit den T-Shirts oder anderen mehr herkömmlichen Typen von Unterhemden meistens mehrere charakteristische Merkmale gemeinsam.

Nicht jedoch zu Position 6109 gehören Kleidungsstücke, die am untersten Rand einen Bund, eine Durchzugskordel oder ein anderes verengendes Element haben."

POR:L376UMBA03.95

FF: 4UAL; SETUP: 01; Höhe: 281 mm; 88 Zeilen; 2492 Zeichen;

Bediener: FJJ0 Pr.: C;

Kunde: 40772 L 376 deut. 03

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollsatz

autonom

(%)

vertragsmässig

(%)

Besondere

Masseinheit

1

2

3

4

5

.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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