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Document 22015A0501(01)

    Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

    ABl. L 113 vom 1.5.2015, p. 3–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/2015/702/oj

    Related Council decision
    Related Council decision

    1.5.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 113/3


    PROTOKOLL

    zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

    DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

    DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

    DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

    DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

    DIE REPUBLIK ESTLAND,

    IRLAND,

    DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

    DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

    DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

    DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

    DIE REPUBLIK ZYPERN,

    DIE REPUBLIK LETTLAND,

    DIE REPUBLIK LITAUEN,

    DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

    DIE REPUBLIK UNGARN,

    MALTA,

    DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

    DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

    DIE REPUBLIK POLEN,

    DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

    DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

    DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

    DIE REPUBLIK FINNLAND,

    DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

    DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

    nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union, und

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

    einerseits und

    DIE LIBANESISCHE REPUBLIK, nachstehend „Libanon“ genannt,

    andererseits,

    IN DER ERWÄGUNG, dass das Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits (nachstehend „Europa-Mittelmeer-Abkommen“ genannt) am 17. Juni 2002 in Luxemburg unterzeichnet wurde und am 1. April 2006 in Kraft getreten ist,

    IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union am 16. April 2003 in Athen unterzeichnet wurde und am 1. Mai 2004 in Kraft getreten ist,

    IN DER ERWÄGUNG, dass ein Interimsabkommen mit den Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens am 1. März 2003 in Kraft getreten ist,

    IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 der Beitritt der neuen Vertragsparteien zum Europa-Mittelmeer-Abkommen durch Abschluss eines Protokolls zu diesem Abkommen zu regeln ist,

    IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 21 des Europa-Mittelmeer-Abkommens Konsultationen stattgefunden haben, um zu gewährleisten, dass den beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Libanons Rechnung getragen werden kann,

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik werden Vertragsparteien des Europa-Mittelmeer-Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Libanon andererseits und nehmen das Abkommen sowie die gemeinsamen Erklärungen, die Erklärungen und die Briefwechsel in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an bzw. zur Kenntnis.

    Artikel 2

    Um den jüngsten institutionellen Entwicklungen in der Europäischen Union Rechnung zu tragen, kommen die Vertragsparteien überein, dass nach dem Außerkrafttreten des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl die Bezugnahmen im Europa-Mittelmeer-Abkommen auf die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl als Bezugnahmen auf die Europäische Gemeinschaft gelten, die in alle Rechte und Pflichten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl eingetreten ist.

    KAPITEL I

    ÄNDERUNG DES WORTLAUTS DES EUROPA-MITTELMEER-ABKOMMENS EINSCHLIESSLICH DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE

    Artikel 3

    Ursprungsregeln

    Protokoll Nr. 4 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 18 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)   Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

    ES

    ‚EXPEDIDO A POSTERIORI‘

    CS

    ‚VYSTAVENO DODATEČNĚ‘

    DA

    ‚UDSTEDT EFTERFØLGENDE‘

    DE

    ‚NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT‘

    ET

    ‚VÄLJA ANTUD TAGANTJÄRELE‘

    EL

    ‚ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ‘

    EN

    ‚ISSUED RETROSPECTIVELY‘

    FR

    ‚DÉLIVRÉ A POSTERIORI‘

    IT

    ‚RILASCIATO A POSTERIORI‘

    LV

    ‚IZSNIEGTS RETROSPEKTĪVI‘

    LT

    ‚RETROSPEKTYVUSIS IŠDAVIMAS‘

    HU

    ‚KIADVA VISSZAMENŐLEGES HATÁLLYAL‘

    MT

    ‚MAĦRUĠ RETROSPETTIVAMENT‘

    NL

    ‚AFGEGEVEN A POSTERIORI‘

    PL

    ‚WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE‘

    PT

    ‚EMITIDO A POSTERIORI‘

    SL

    ‚IZDANO NAKNADNO‘

    SK

    ‚VYDANÉ DODATOČNE‘

    FI

    ‚ANNETTU JÄLKIKÄTEEN‘

    SV

    ‚UTFÄRDAT I EFTERHAND‘

    AR

    Image

    ‘.“

    2.

    Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

    ES

    ‚DUPLICADO‘

    CS

    ‚DUPLIKÁT‘

    DA

    ‚DUPLIKAT‘

    DE

    ‚DUPLIKAT‘

    ET

    ‚DUPLIKAAT‘

    EL

    ‚ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ‘

    EN

    ‚DUPLICATE‘

    FR

    ‚DUPLICATA‘

    IT

    ‚DUPLICATO‘

    LV

    ‚DUBLIKĀTS‘

    LT

    ‚DUBLIKATAS‘

    HU

    ‚MÁSODLAT‘

    MT

    ‚DUPLIKAT‘

    NL

    ‚DUPLICAAT‘

    PL

    ‚DUPLIKAT‘

    PT

    ‚SEGUNDA VIA‘

    SL

    ‚DVOJNIK‘

    SK

    ‚DUPLIKÁT‘

    FI

    ‚KAKSOISKAPPALE‘

    SV

    ‚DUPLIKAT‘

    AR

    Image

    ‘.“

    3.

    Anhang V erhält folgende Fassung:

    „ANHANG V

    ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG

    Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

    Spanische Fassung

    El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no (1).) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial. … (2).

    Tschechische Fassung

    Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v … (2).

    Dänische Fassung

    Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (2).

    Deutsche Fassung

    Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungsnr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.

    Estnische Fassung

    Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli kinnitus nr. … (1)) deklareerib, et need tooted on … (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.

    Griechische Fassung

    Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ' αριθ. … (1)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (2).

    Englische Fassung

    The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.

    Französische Fassung

    L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (2).

    Italienische Fassung

    L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. … (1)) dichiara che, salvo espressa indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (2).

    Lettische Fassung

    Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas pilnvara Nr. … (1)), deklarē, ka, iznemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir priekšrocību izcelsme no … (2).

    Litauische Fassung

    Šiame dokumente išvardintų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr … (1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (2) preferencinės kilmės prekės.

    Ungarische Fassung

    A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1)) kijelentem, hogy eltérő jelzés hianyában az áruk preferenciális … (2) származásúak.

    Maltesische Fassung

    L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. … (1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b'mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali … (2).

    Niederländische Fassung

    De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (2).

    Polnische Fassung

    Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (2) preferencyjne pochodzenie.

    Portugiesische Fassung

    O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira no (1)), declara que, salvo indicação clara em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (2).

    Slowenische Fassung

    Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št … (1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (2) poreklo.

    Slowakische Fassung

    Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (1)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (2).

    Finnische Fassung

    Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o … (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (2).

    Schwedische Fassung

    Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. … (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (2).

    Arabische Fassung

    Image

     (3)

    (Ort und Datum)

     (4)

    (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)

    (1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

    (2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen."

    (1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

    (2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen."

    (1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

    (2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen."

    (1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

    (2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen."

    (1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

    (2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen."

    (1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

    (2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen."

    (1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

    (2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen."

    (1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

    (2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen."

    (1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

    (2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen."

    (1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

    (2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen."

    (1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

    (2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen."

    (1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

    (2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen."

    (1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

    (2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen."

    (1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

    (2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen."

    (1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

    (2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen."

    (1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

    (2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen."

    (1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

    (2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen."

    (1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

    (2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen."

    (1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

    (2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen."

    (1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

    (2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen."

    (3)  Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind."

    (4)  Siehe Artikel 21 Absatz 5 des Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.“"

    KAPITEL II

    ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

    Artikel 4

    Ursprungsnachweise und Zusammenarbeit der Verwaltungen

    (1)   Ursprungsnachweise, die von Libanon oder einem neuen Mitgliedstaat nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß ausgestellt worden sind, werden in den betreffenden Ländern anerkannt, sofern

    a)

    der Erwerb der Präferenzursprungseigenschaft zur Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Zollpräferenzmaßnahmen im EU-Libanon-Assoziationsabkommen oder im Allgemeinen Präferenzsystem der Gemeinschaft führt;

    b)

    der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Tag des Beitritts ausgestellt worden sind;

    c)

    der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt wird.

    Sind Waren vor dem Tag des Beitritts in Libanon oder einem neuen Mitgliedstaat nach den zu diesem Zeitpunkt für Libanon und diesen neuen Mitgliedstaat geltenden Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften zur Einfuhr angemeldet worden, so können auch nach diesen Abkommen oder Rechtsvorschriften nachträglich ausgestellte Ursprungsnachweise anerkannt werden, sofern sie den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt werden.

    (2)   Libanon und die neuen Mitgliedstaaten können die Bewilligungen des Status eines ermächtigten Ausführers nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften aufrechterhalten, sofern

    a)

    auch das vor dem Tag des Beitritts geschlossene Abkommen zwischen Libanon und der Gemeinschaft eine entsprechende Bestimmung enthält und

    b)

    der ermächtigte Ausführer die nach dem genannten Abkommen geltenden Ursprungsregeln anwendet.

    Diese Bewilligungen werden spätestens ein Jahr nach dem Tag des Beitritts durch neue, unter den Voraussetzungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens erteilte Bewilligungen ersetzt.

    (3)   Ersuchen um nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise, die nach den in den Absätzen 1 und 2 genannten Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften ausgestellt worden sind, werden von den zuständigen Zollbehörden Libanons und der neuen Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ausstellung des Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei Jahren nach Anerkennung des diesen Behörden zusammen mit der Einfuhrzollanmeldung vorgelegten Ursprungsnachweises gestellt werden.

    Artikel 5

    Transitwaren

    (1)   Die Bestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens können auf Waren angewandt werden, die aus Libanon in einen der neuen Mitgliedstaaten oder aus einem der neuen Mitgliedstaaten nach Libanon ausgeführt werden, die die Voraussetzungen des Protokolls Nr. 4 erfüllen und die sich am Tag des Beitritts im Durchgangsverkehr oder in Libanon oder in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zolllager oder einer Freizone befinden.

    (2)   Die Präferenzbehandlung kann in diesen Fällen gewährt werden, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.

    ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 6

    Libanon verpflichtet sich, im Zusammenhang mit dieser Erweiterung der Gemeinschaft auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 zu verzichten.

    Artikel 7

    Dieses Protokoll ist Bestandteil des Europa-Mittelmeer-Abkommens. Die Anhänge und die Erklärung zu diesem Protokoll sind Bestandteil dieses Protokolls.

    Artikel 8

    (1)   Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von Libanon nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

    (2)   Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

    Artikel 9

    (1)   Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.

    (2)   Dieses Protokoll wird mit Wirkung vom 1. April 2006 vorläufig angewandt.

    Artikel 10

    Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Artikel 11

    Das Europa-Mittelmeer-Abkommen, einschließlich der Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des Europa-Mittelmeer-Abkommens sind, die Schlussakte und die dieser beigefügten Erklärungen werden in estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei diese Fassungen gleichermaßen verbindlich sind wie die Urschriften. Diese Fassungen werden vom Assoziationsrat genehmigt.

    Съставено в Брюксел на първи април две хиляди и петнадесета година.

    Hecho en Bruselas, el uno de abril de dos mil quince.

    V Bruselu dne prvního dubna dva tisíce patnáct.

    Udfærdiget i Bruxelles den første april to tusind og femten.

    Geschehen zu Brüssel am ersten April zweitausendfünfzehn.

    Kahe tuhande viieteistkümnenda aasta aprillikuu esimesel päeval Brüsselis.

    Έγινε στις Βρυξέλλες, την πρώτη Απριλίου δύο χιλιάδες δεκαπέντε.

    Done at Brussels on the first day of April in the year two thousand and fifteen.

    Fait à Bruxelles, le premier avril deux mille quinze.

    Sastavljeno u Bruxellesu prvog travnja dvije tisuće petnaeste.

    Fatto a Bruxelles, addì primo aprile duemilaquindici.

    Briselē, divi tūkstoši piecpadsmitā gada pirmajā aprīlī.

    Priimta du tūkstančiai penkioliktų metų balandžio pirmą dieną Briuselyje.

    Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenötödik év április havának első napján.

    Magħmul fi Brussell, fl-ewwel jum ta' April tas-sena elfejn u ħmistax.

    Gedaan te Brussel, de eerste april tweeduizend vijftien.

    Sporządzono w Brukseli dnia pierwszego kwietnia roku dwa tysiące piętnastego.

    Feito em Bruxelas, em um de abril de dois mil e quinze.

    Întocmit la Bruxelles la întâi aprilie două mii cincisprezece.

    V Bruseli prvého apríla dvetisícpätnásť.

    V Bruslju, dne prvega aprila leta dva tisoč petnajst.

    Tehty Brysselissä ensimmäisenä päivänä huhtikuuta vuonna kaksituhattaviisitoista.

    Som skedde i Bryssel den första april tjugohundrafemton.

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    За държавите-членки

    Por los Estados miembros

    Za členské státy

    For medlemsstaterne

    Für die Mitgliedstaaten

    Liikmesriikide nimel

    Για τα κράτη μέλη

    For the Member States

    Pour les États membres

    Za države članice

    Per gli Stati membri

    Dalībvalstu vārdā

    Valstybių narių vardu

    A tagállamok részéről

    Għall-Istati Membri

    Voor de lidstaten

    W imieniu państw Członkowskich

    Pelos Estados-Membros

    Pentru statele membre

    Za členské štáty

    Za države članice

    Jäsenvaltioiden puolesta

    För medlemsstaterna

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    За Европейския съюз

    Рог la Unión Europea

    Za Evropskou unii

    For Den Europæiske Union

    Für die Europäische Union

    Euroopa Liidu nimel

    Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

    For the European Union

    Pour l'Union européenne

    Za Europsku uniju

    Per l'Unione europea

    Eiropas Savienības vārdā —

    Europos Sąjungos vardu

    Az Európai Unió részéről

    Għall-Unjoni Ewropea

    Voor de Europese Unie

    W imieniu Unii Europejskiej

    Pela União Europeia

    Pentru Uniunea Europeană

    Za Európsku úniu

    Za Evropsko unijo

    Euroopan unionin puolesta

    För Europeiska unionen

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    За Република Ливан

    Por la República Libanesa

    Za Libanonskou republiku

    For Den Libanesiske Republik

    Für die Libanesische Republik

    Liibanoni Vabariigi nimel

    Για τη Δημοκρατία του Λιβάνου

    For the Republic of Lebanon

    Pour la République libanaise

    Za Libanonsku Republiku

    Per la Repubblica del Libano

    Libānas Republikas vārdā –

    Libano Respublikos vardu

    A Libanoni Köztársaság részéről

    Għar-repubblika tal-Libanu

    Voor de Republiek Libanon

    W imieniu Republiki Libańskiej

    Pela República do Líbano

    Pentru Republica Libaneză

    Za Libanonskú republiku

    Za Republiko Libanon

    Libanonin tasavallan puolesta

    För Republiken Libanon

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    ÜBERSETZUNG

    GEMEINSAME ERKLÄRUNG

    der Europäischen Union und der Republik Libanon zur Unterzeichnung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

    Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist; von diesem Zeitpunkt an übt die Europäische Union alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen.

    Daher müssen alle Bezugnahmen auf die „Europäische Gemeinschaft“ im Text des oben angeführten Protokolls, das heute unterzeichnet wird, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf die „Europäische Union“ gelesen werden.

    Geschehen zu Brüssel am 1. April 2015.

    Für die Europäische Union

    Für die Libanesische Republik


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