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Document 62019CA0742

    Rechtssache C-742/19: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. Juli 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče — Slowenien) — B. K./Republika Slovenija (Ministrstvo za obrambo) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmenden – Arbeitszeitgestaltung – Mitglieder der Streitkräfte – Anwendbarkeit des Unionsrechts – Art. 4 Abs. 2 EUV – Richtlinie 2003/88/EG – Geltungsbereich – Art. 1 Abs. 3 – Richtlinie 89/391/EWG – Art. 2 Abs. 2 – Tätigkeiten der Militärangehörigen – Begriff „Arbeitszeit“ – Bereitschaftszeit – Rechtsstreit über das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers)

    ABl. C 349 vom 30.8.2021, p. 5–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.8.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 349/5


    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. Juli 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče — Slowenien) — B. K./Republika Slovenija (Ministrstvo za obrambo)

    (Rechtssache C-742/19) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmenden - Arbeitszeitgestaltung - Mitglieder der Streitkräfte - Anwendbarkeit des Unionsrechts - Art. 4 Abs. 2 EUV - Richtlinie 2003/88/EG - Geltungsbereich - Art. 1 Abs. 3 - Richtlinie 89/391/EWG - Art. 2 Abs. 2 - Tätigkeiten der Militärangehörigen - Begriff „Arbeitszeit“ - Bereitschaftszeit - Rechtsstreit über das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers)

    (2021/C 349/05)

    Verfahrenssprache: Slowenisch

    Vorlegendes Gericht

    Vrhovno sodišče

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: B. K.

    Beklagte: Republika Slovenija (Ministrstvo za obrambo)

    Tenor

    1.

    Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im Licht von Art. 4 Abs. 2 EUV ist dahin auszulegen, dass eine von einem Militärangehörigen verrichtete Wachdiensttätigkeit vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen ist,

    wenn diese Tätigkeit im Rahmen seiner Grundausbildung, einer Trainingsoperation oder einer eigentlichen Militäroperation erfolgt,

    oder wenn sie eine Tätigkeit darstellt, die so speziell ist, dass sie sich nicht für ein Personalrotationssystem eignet, mit dem die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie gewährleistet werden kann,

    oder wenn angesichts aller relevanten Umstände offensichtlich ist, dass diese Tätigkeit im Rahmen außergewöhnlicher Situationen erfolgt, deren Schwere und Ausmaß den Erlass von Maßnahmen erfordern, die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit der Allgemeinheit unerlässlich sind und deren ordnungsgemäße Durchführung gefährdet wäre, wenn sämtliche Vorschriften der genannten Richtlinie eingehalten werden müssten,

    oder wenn die Anwendung der genannten Richtlinie auf eine solche Tätigkeit aufgrund der Tatsache, dass sie den betreffenden Behörden die Einführung eines Rotations- oder Arbeitszeitplanungssystems vorschreibt, nur zulasten der ordnungsgemäßen Durchführung der eigentlichen Militäroperationen erfolgen könnte.

    2.

    Art. 2 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass eine Bereitschaftszeit, in der ein Militärangehöriger innerhalb der Kaserne bleiben muss, in der er eingesetzt wird, dort aber keinen effektiven Dienst verrichtet, anders vergütet wird als eine Bereitschaftszeit, in der er Leistungen eines effektiven Dienstes erbringt.


    (1)  ABl. C 19 vom 20.1.2020.


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