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Document 52017AR0831

    Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Energieeffizienz und Gebäude

    ABl. C 342 vom 12.10.2017, p. 119–129 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.10.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 342/119


    Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Energieeffizienz und Gebäude

    (2017/C 342/14)

    Berichterstatter:

    Michiel Rijsberman (NL/ALDE), Mitglied der Exekutive der Provinz Flevoland

    Referenzdokumente:

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz

    COM(2016) 761 final

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

    COM(2016) 765 final

    I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

    Änderung 1

    Energieeffizienz-Richtlinie — Erwägungsgrund 4

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

    (…) Die Notwendigkeit, die Energieeffizienzziele der Union für den Primär- und Endenergieverbrauch in den Jahren 2020 und 2030 auf Unionsebene zu erreichen, sollte jedoch in Form eines verbindlichen Ziels von 30 % klar zum Ausdruck kommen.

    (…) Die Notwendigkeit, die Energieeffizienzziele der Union für den Primär- und Endenergieverbrauch in den Jahren 2020 und 2030 auf Unionsebene zu erreichen, sollte jedoch in Form eines verbindlichen Ziels von 40 % klar zum Ausdruck kommen.

    Begründung

    Wenn eine Senkung um 40 % angestrebt wird, führt dies voraussichtlich zu stärkerem Wirtschaftswachstum, mehr Arbeitsplätzen und weniger Einfuhren fossiler Brennstoffe als bei einem Einsparziel von 30 %. Dies steht im Einklang mit dem vom Europäischen Parlament bislang vertretenen Standpunkt. Diese Änderung steht in Verbindung mit Änderung 2 und Ziffer 5 der politischen Empfehlungen.

    Änderung 2

    Energieeffizienz-Richtlinie — Erwägungsgrund 7

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

    Die Mitgliedstaaten müssen während des gesamten Verpflichtungszeitraums eine kumulierte Endenergieeinsparverpflichtung erfüllen, die „neuen“ Einsparungen in Höhe von 1,5  % des jährlichen Energieabsatzes entspricht. Dabei besteht die Möglichkeit, die Verpflichtung durch neue strategische Maßnahmen zu erfüllen, die im neuen Verpflichtungszeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 angenommen werden, oder durch neue Einzelmaßnahmen, die auf den im vorangegangenen Zeitraum oder bereits davor verabschiedeten strategischen Maßnahmen beruhen, aber erst im neuen Zeitraum getroffen werden und zu Energieeinsparungen führen.

    Die Mitgliedstaaten müssen während des gesamten Verpflichtungszeitraums eine kumulierte Endenergieeinsparverpflichtung erfüllen, die „neuen“ Einsparungen in Höhe von 2 % des jährlichen Energieabsatzes entspricht. Dabei besteht die Möglichkeit, die Verpflichtung durch neue strategische Maßnahmen zu erfüllen, die im neuen Verpflichtungszeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 angenommen werden, oder durch neue Einzelmaßnahmen, die auf den im vorangegangenen Zeitraum oder bereits davor verabschiedeten strategischen Maßnahmen beruhen, aber erst im neuen Zeitraum getroffen werden und zu Energieeinsparungen führen.

    Begründung

    Diese Änderung ergibt sich aus Änderung 3 und steht in Verbindung mit Ziffer 5 und 7 der politischen Empfehlungen. Zur Verwirklichung des Reduktionsziels von 40 % sind jährliche Einsparungen in Höhe von mindestens 2 % notwendig.

    Änderung 3

    Energieeffizienz-Richtlinie — Artikel 1 Absatz 1

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

    Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in der Union geschaffen, um sicherzustellen, dass die übergeordneten Energieeffizienzziele der Union von 20 % bis 2020 sowie die verbindlichen übergeordneten Energieeffizienzziele der Union von 30 % für 2030 erreicht werden (…).

    Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in der Union geschaffen, um sicherzustellen, dass die übergeordneten Energieeffizienzziele der Union von 20 % bis 2020 sowie die verbindlichen übergeordneten Energieeffizienzziele der Union von 40 % für 2030 erreicht werden (…).

    Begründung

    Die Begründung für diese Änderung ergibt sich aus Änderung 1 und Ziffer 5 der politischen Empfehlungen.

    Änderung 4

    Energieeffizienz-Richtlinie — Artikel 7 Absatz 1

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

    neue jährliche Einsparungen vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 in Höhe von 1,5  % des jährlichen Energieabsatzes an Endkunden, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019;

    neue jährliche Einsparungen vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 in Höhe von 2 % des jährlichen Energieabsatzes an Endkunden, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019;

    Die Mitgliedstaaten müssen auch in den Zehnjahreszeiträumen nach 2030 neue jährliche Einsparungen von 1,5  % erzielen, außer wenn die von der Kommission bis 2027 und danach alle 10 Jahre durchgeführten Überprüfungen ergeben, dass dies nicht erforderlich ist, um die langfristigen Energie- und Klimaziele der Union für 2050 zu erreichen.

    Die Mitgliedstaaten müssen auch in den Zehnjahreszeiträumen nach 2030 neue jährliche Einsparungen von 2 % erzielen, außer wenn die von der Kommission bis 2027 und danach alle 10 Jahre durchgeführten Überprüfungen ergeben, dass dies nicht erforderlich ist, um die langfristigen Energie- und Klimaziele der Union für 2050 zu erreichen.

    Begründung

    Die Begründung für diese Änderung ergibt sich aus Änderung 3 und steht in Verbindung mit Ziffer 5, 7 und 8 der politischen Empfehlungen.

    Änderung 5

    Energieeffizienz-Richtlinie — Artikel 7

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

    Energieeinsparverpflichtung

    Energieeinsparverpflichtung

    1.   Die Mitgliedstaaten müssen kumulierte Endenergieeinsparungen mindestens in folgender Höhe erreichen:

    1.   Die Mitgliedstaaten müssen kumulierte Endenergieeinsparungen mindestens in folgender Höhe erreichen:

    a)

    neue jährliche Einsparungen vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 in Höhe von 1,5  % des jährlichen Energieabsatzes an Endkunden, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2013;

    a)

    neue jährliche Einsparungen vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 in Höhe von 2 % des jährlichen Energieabsatzes an Endkunden, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2013;

    (…)

    (…)

    Für die Zwecke des Buchstaben b und unbeschadet der Absätze 2 und 3 können die Mitgliedstaaten Energieeinsparungen nur dann anrechnen, wenn sie aus neuen politischen Maßnahmen resultieren, die nach dem 31. Dezember 2020 eingeführt wurden, oder wenn sie aus politischen Maßnahmen resultieren, die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 eingeführt wurden, sofern nachgewiesen wurde, dass diese Maßnahmen zu Einzelmaßnahmen geführt haben, die nach dem 31. Dezember 2020 getroffen wurden und Einsparungen bewirken.

    Für die Zwecke des Buchstaben b und unbeschadet der Absätze 2 und 3 können die Mitgliedstaaten Energieeinsparungen nur dann anrechnen, wenn sie aus neuen politischen Maßnahmen resultieren, die nach dem 31. Dezember 2020 eingeführt wurden, oder wenn sie aus politischen Maßnahmen resultieren, die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 eingeführt wurden, sofern nachgewiesen wurde, dass diese Maßnahmen zu Einzelmaßnahmen geführt haben, die nach dem 31. Dezember 2020 getroffen wurden und Einsparungen bewirken.

    Das Absatzvolumen der im Verkehrswesen genutzten Energie kann ganz oder teilweise aus diesen Berechnungen herausgenommen werden.

     

    Die Mitgliedstaaten entscheiden selbst, wie sich die berechnete Menge neuer Einsparungen zeitlich über jeden der unter den Buchstaben a und b genannten Zeiträume verteilt, wobei am Ende jedes Zeitraums die kumulierten Gesamteinsparungen erreicht werden müssen.

    Die Mitgliedstaaten entscheiden selbst, wie sich die berechnete Menge neuer Einsparungen zeitlich über jeden der unter den Buchstaben a und b genannten Zeiträume verteilt, wobei am Ende jedes Zeitraums die kumulierten Gesamteinsparungen erreicht werden müssen.

    2.     Jeder Mitgliedstaat kann vorbehaltlich Absatz 3

    a)

    die gemäß Absatz 1 Buchstabe a erforderliche Berechnung mit folgenden Werten durchführen: 1 % für 2014 und 2015, 1,25  % für 2016 und 2017 und 1,5  % für 2018, 2019 und 2020;

    b)

    das Absatzvolumen der bei industriellen Tätigkeiten genutzten Energie, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, ganz oder teilweise aus der Berechnung herausnehmen;

    c)

    zulassen, dass Energieeinsparungen, die in den Sektoren Energieumwandlung sowie -verteilung und -übertragung — einschließlich der Infrastruktur für effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung — aufgrund der Anwendung der Anforderungen nach Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe b sowie Artikel 15 Absätze 1 bis 6 und 9 erzielt werden, für die nach Absatz 1 erforderlichen Energieeinsparungen angerechnet werden;

    d)

    Energieeinsparungen aufgrund von Einzelmaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2008 neu eingeführt wurden und im Jahr 2020 sowie darüber hinaus weiterhin eine mess- und nachprüfbare Wirkung entfalten, für die Energieeinsparungen nach Absatz 1 anrechnen und

    e)

    bei der Berechnung der Energieeinsparverpflichtung gemäß Absatz 1 die nachprüfbare Menge der Energie ausschließen, die infolge von strategischen Maßnahmen zur Förderung der Neuinstallation von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energieträger an oder in Gebäuden für den Eigengebrauch erzeugt wurde.

     

    Begründung

    Ein erheblicher Teil des Energieeffizienzpotenzials soll durch die Energieeinsparverpflichtung verwirklicht werden. Daher sollten zu viele Ausnahmen vermieden werden; dies trägt auch zur Klarheit der Rechtsvorschriften bei.

    Änderung 6

    Energieeffizienz-Richtlinie — Artikel 9a

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

    2.   In Gebäuden mit mehreren Wohnungen und in Mehrzweckgebäuden, die über eine zentrale Anlage zur Wärme-/Kälteerzeugung verfügen oder über Fernwärme- und Fernkältenetze versorgt werden, werden individuelle Verbrauchszähler installiert, um den Wärme-, Kälte- oder Warmwasserverbrauch der einzelnen Einheiten zu messen.

    2.   In Gebäuden mit mehreren Wohnungen und in Mehrzweckgebäuden, die über eine zentrale Anlage zur Wärme-/Kälteerzeugung verfügen oder über Fernwärme- und Fernkältenetze versorgt werden, werden individuelle Verbrauchszähler installiert, um den Wärme-, Kälte- oder Warmwasserverbrauch der einzelnen Einheiten zu messen , sofern dies technisch machbar, kosteneffizient durchführbar und verhältnismäßig in Bezug auf die allgemeine Verbesserung der Energieleistung des Gebäudes gemäß der Richtlinie 2010/31/EU ist .

    Wenn der Einsatz individueller Zähler zur Messung der verbrauchten Wärme oder Kälte technisch nicht machbar oder nicht kosteneffizient durchführbar ist, werden individuelle Heizkostenverteiler an den einzelnen Heizkörpern zur Messung des Wärmeenergieverbrauchs verwendet, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat weist nach, dass die Installation derartiger Heizkostenverteiler nicht kosteneffizient durchführbar wäre. In diesen Fällen können alternative kosteneffiziente Methoden zur Messung des Wärmeenergieverbrauchs in Betracht gezogen werden. Jeder Mitgliedstaat erläutert klar, unter welchen Bedingungen eine Maßnahme als „technisch nicht machbar“ oder „ nicht kosteneffizient durchführbar“ anzusehen ist, und veröffentlicht dies.

    Wenn der Einsatz individueller Zähler zur Messung der verbrauchten Wärme oder Kälte technisch nicht machbar oder nicht kosteneffizient durchführbar oder nicht verhältnismäßig ist, werden individuelle Heizkostenverteiler an den einzelnen Heizkörpern zur Messung des Wärmeenergieverbrauchs verwendet, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat weist nach, dass die Installation derartiger Heizkostenverteiler nicht kosteneffizient durchführbar oder verhältnismäßig wäre. In diesen Fällen können alternative kosteneffiziente Methoden zur Messung des Wärmeenergieverbrauchs in Betracht gezogen werden. Jeder Mitgliedstaat erläutert klar, unter welchen Bedingungen eine Maßnahme als „technisch machbar“ oder „kosteneffizient durchführbar“ oder „verhältnismäßig“ anzusehen ist, und veröffentlicht dies.

    In neuen Gebäuden der im ersten Unterabsatz genannten Art oder bei größeren Renovierungen solcher Gebäude gemäß der Richtlinie 2010/31/EU werden stets individuelle Zähler bereitgestellt.

     

    (…)

    (…)

    4.   Ab dem 1. Januar 2020 müssen neu installierte Zähler und Kostenverteiler für die Zwecke dieses Artikels fernablesbar sein.

    4.   Ab dem 1. Januar 2020 müssen neu installierte Zähler und Kostenverteiler für die Zwecke dieses Artikels fernablesbar sein.

    Bereits installierte, nicht fernablesbare Zähler und Kostenverteiler müssen bis zum 1. Januar 2027 mit dieser Funktion nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden, außer wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweist, dass dies nicht kosteneffizient durchführbar ist.

     

    Begründung

    Die unbedingte Einführung individueller Zähler für neue Gebäude und Gebäude, die umfangreichen Renovierungen unterzogen werden, gemäß Artikel 9a Absatz 2 hätte erhebliche negative Auswirkungen auf die Sozial- und die Energieeffizienzpolitik in einigen Mitgliedstaaten.

    In einigen Mitgliedstaaten wie Finnland und Schweden wird ein Inklusivmietsystem angewendet, d. h. die Vermieter sind gesetzlich dazu verpflichtet sind, die Energiekosten der Mieter zu übernehmen. Mit dieser Mietregelung sollen die Bürger vor Energiearmut geschützt werden. Sie wirkt sich außerdem positiv auf die Energieeffizienz aus: Da der Mieter im Inklusivmietsystem keinerlei Anreiz zur Energieeffizienz vorfindet, ist die energetische Sanierung durch den Vermieter die einzige Möglichkeit zur Verringerung des Energieverbrauchs des Mieters. Durch die Richtlinie in ihrer derzeitigen Form wären Mitgliedstaaten wie Finnland und Schweden dazu gezwungen:

    entweder die Installation individueller Verbrauchszähler anzuordnen und das Inklusivmietsystem beizubehalten, was bedeutet, dass diese Zähler völlig sinnlos zu hohen Kosten installiert werden,

    oder die Installation individueller Verbrauchszähler anzuordnen und auf ein Nettomietsystem umzusteigen, in dem der Mieter die Kosten für seinen Energieverbrauch selbst trägt.

    Die Abschaffung des Inklusivmietsystems würde einen erheblichen Abbau des sozialen Schutzes gegen Energiearmut bedeuten, da dieses System die kontinuierliche optimale Heizung für Bürger gewährleistet, die von Energiearmut bedroht sind.

    Mitgliedstaaten, die über kein Inklusivmietsystem verfügen, aber dringend eine große Zahl an bestehenden Gebäuden sanieren müssen, sollten die Wahl haben, ob sie der Sanierung den Vorrang gegenüber der Installation individueller Zähler einräumen, insbesondere wenn eine unqualifizierte Verpflichtung für die Installation von Zählern neue Anreize für Sanierungen unter der Schwelle für „größere Renovierungen“ bietet, um so dieser Verpflichtung zu entgehen. Individuelle Heizkostenerfassung und -abrechnung dürfen nicht von den Entscheidungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die übergeordnete Thematik der Verbesserung der Gebäudeenergieeffizienz abgekoppelt werden.

    Artikel 9a Absatz 4 Unterabsatz 2 bedeutet nicht weniger, als dass bis 1. Januar 2027 alle bereits oder bis 2020 installierten, nicht fernablesbaren individuellen Zähler und Kostenverteiler ersetzt oder nachgerüstet werden müssen. Dies betrifft den Großteil der Wärme-, Kälte- oder Warmwasserverbrauchszähler. Angesichts der erheblichen bereits erfolgten oder geplanten Arbeiten und der finanziellen Investitionen für die Installation derartiger individueller Zähler in Wohn- und/oder Geschäftsgebäuden wurde die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme im Vergleich zu dem begrenzten geplanten zusätzlichen Nutzen — zwischen einem fernablesbaren und einem nicht fernablesbaren Zähler — eindeutig nicht nachgewiesen. Daher dürfen fernablesbare Zähler aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erst dann erforderlich sein, wenn ein Zähler oder ein Heizungskostenverteiler ersetzt wird, was laut Artikel 9a Absatz 4 Unterabsatz 1 bereits ab 2020 vorgeschrieben ist.

    Änderung 7

    Gebäudeenergieeffizienz-Richtlinie — Erwägungsgrund 9

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

    Zur Anpassung dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch die Definition des Intelligenzindikators und Bestimmungen zu seiner Umsetzung ergänzt wird. Der Intelligenzindikator sollte verwendet werden, um die Fähigkeit eines Gebäudes zu messen, IKT- und elektronische Systeme zur Optimierung seines Betriebs und zur Kommunikation mit dem Netz zu nutzen. Der Intelligenzindikator wird die Eigentümer und die Bewohner von Gebäuden auf die Vorteile der Nutzung der Gebäudeautomatisierung und elektronischen Überwachung gebäudetechnischer Systeme aufmerksam machen und bei den Bewohnern Vertrauen im Hinblick auf die durch diese neuen erweiterten Funktionen tatsächlich erzielten Einsparungen schaffen.

     

    Begründung

    Diese Bestimmung ist überflüssig und sollte gestrichen werden, da die Debatte über die Implikationen der „Intelligenz“ eines Gebäudes bzw. eines Hauses oder einer Wohnung noch in den Anfängen steckt. Für die Einführung eines derartigen Instruments müssen die verschiedenen Interessenträger umfassend konsultiert werden. Sie bedeutet eine unnötige Erhöhung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen und Eigentümer. Ihr Mehrwert und ihre Kosteneffizienz müssen daher unter Beweis gestellt und das Instrument bewertet werden. Das Ergebnis der Subsidiaritätsprüfung für den Intelligenzindikator fällt negativ aus. Diese Änderung steht in Verbindung mit Änderung 6 und Ziffer 17 der politischen Empfehlungen.

    Änderung 8

    Gebäudeenergieeffizienz-Richtlinie — Artikel 1 Absatz 2

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

    Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 2a „Langfristige Renovierungsstrategie“, der im Einklang mit den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen der Verordnung (EU) XX/20XX [Governance-System der Energieunion] vorgelegt wird, eingefügt:

    Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 2a „Langfristige Renovierungsstrategie in enger Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften “, der im Einklang mit den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen der Verordnung (EU) XX/20XX [Governance-System der Energieunion] vorgelegt wird, eingefügt:

    a)

    der erste Absatz besteht aus Artikel 4 der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, mit Ausnahme seines letzten Unterabsatzes;

    a)

    der erste Absatz besteht aus Artikel 4 der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, mit Ausnahme seines letzten Unterabsatzes;

    b)

    Folgende Absätze 2 und 3 werden eingefügt:

    b)

    Folgende Absätze 2, 3 und 4 werden eingefügt:

     

    „2.   In ihrer langfristigen Renovierungsstrategie nach Absatz 1 erstellen die Mitgliedstaaten einen Fahrplan mit klaren Meilensteinen und Maßnahmen zur Verwirklichung des langfristigen Ziels bis 2050, einen nationalen Gebäudebestand mit geringen CO2-Emissionen zu erhalten, und mit genauen Zwischenzielen bis 2030.

     

    „2.   In ihrer langfristigen Renovierungsstrategie nach Absatz 1 erstellen die Mitgliedstaaten einen Fahrplan mit klaren Meilensteinen und Maßnahmen zur Verwirklichung des langfristigen Ziels bis 2050, einen nationalen Gebäudebestand mit geringen CO2-Emissionen zu erhalten, und mit genauen Zwischenzielen bis 2030.

     

    Darüber hinaus wird die langfristige Renovierungsstrategie zur Verringerung der Energiearmut beitragen.

     

    Darüber hinaus wird die langfristige Renovierungsstrategie zur Verringerung der Energiearmut beitragen.

     

     

    Die Ausarbeitungs- und Überprüfungsverfahren für diese nationalen Strategien sollten die erforderlichen Mechanismen zur Ausgestaltung eines Multi-Level-Governance-Systems enthalten, mit der die territoriale Wirkung der Renovierungsmaßnahmen sichergestellt werden kann.

     

    3.   Um die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Investitionsentscheidungen zu lenken, führen die Mitgliedstaaten Mechanismen ein, um:

     

    3.   Um die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Investitionsentscheidungen zu lenken, führen die Mitgliedstaaten Mechanismen ein, um:

     

    a)

    Projekte zu bündeln und somit den Investoren die Finanzierung der in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Renovierungen zu erleichtern;

     

    a)

    Projekte zu bündeln und somit den Investoren die Finanzierung der in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Renovierungen zu erleichtern;

     

    b)

    die Risiken für Investoren und den Privatsektor im Zusammenhang mit Energieeffizienzmaßnahmen zu mindern;

     

    b)

    die Risiken für Investoren und den Privatsektor im Zusammenhang mit Energieeffizienzmaßnahmen zu mindern;

     

    c)

    öffentliche Mittel zu nutzen, um Anreize für zusätzliche Investitionen aus dem privaten Sektor zu schaffen oder auf spezifische Marktversagen zu reagieren.“;

     

    c)

    öffentliche Mittel zu nutzen, um Anreize für zusätzliche Investitionen aus dem privaten Sektor zu schaffen oder auf spezifische Marktversagen zu reagieren.

     

     

    4.     Um die weitere Entwicklung der energetischen Sanierung von Gebäuden zu lenken, führen die Mitgliedstaaten Mechanismen ein, um:

    a)

    die Zusammenarbeit von KMU in Gruppen und Konsortien zu fördern, damit sie potenziellen Kunden gebündelte Pakete anbieten können;

    b)

    neue Formen von Bildungs- und Qualifikationsmaßnahmen sowie die strukturelle Verbesserung bestehender Bildungsmaßnahmen zu unterstützen;

    c)

    informelle Bildungswege auszubauen;

    d)

    Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds für die Aus- und Weiterbildung der Beschäftigten des Bausektors auf dem Gebiet der Energieeffizienz bereitzustellen;

    e)

    Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen für die Verwalter und Nutzer von Gebäuden in Bezug auf die Notwendigkeit von Gebäuderenovierungen vorzusehen.“

    Begründung

    Die langfristige Renovierungsstrategie muss in enger Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ausgearbeitet werden, da diese am stärksten davon betroffen sind. Außerdem sind das Know-how und die Fertigkeiten der Arbeitnehmer im Bausektor für die Verbesserung der Energieleistung von Gebäuden von entscheidender Bedeutung. Durch die Zusammenarbeit von Bauunternehmen kann potenziellen Kunden ein umfassenderes Maßnahmenpaket angeboten werden. Insbesondere für Verwalter und Nutzer von Gebäuden sollten Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen vorgesehen werden, um ihr Bewusstsein für die Zweckmäßigkeit von Gebäuderenovierungen zu schärfen.

    Änderung 9

    Gebäudeenergieeffizienz-Richtlinie — Artikel 8 Absatz 6

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie durch eine Definition des Begriffs „Intelligenzindikator“ und durch die Bedingungen zu ergänzen, unter denen der „Intelligenzindikator“ potenziellen neuen Mietern oder Käufern als zusätzliche Information bereitgestellt wird.

    Der Intelligenzindikator bildet die Flexibilitätsmerkmale, verbesserten Funktionen und Fähigkeiten ab, die auf die stärker vernetzten und besser integrierten intelligenten Geräte zurückzuführen sind, die in herkömmlichen gebäudetechnischen Systemen verbaut werden. Mit diesen Funktionen soll den Bewohnern und dem Gebäude selbst ermöglicht werden, auf Anforderungen hinsichtlich Komfort und Betrieb zu reagieren, einen Beitrag zur Laststeuerung zu leisten und den optimalen, reibungslosen und sicheren Betrieb der verschiedenen Energiesysteme und Infrastrukturen, an die das Gebäude angeschlossen ist, zu unterstützen.“;

     

    Begründung

    Diese Bestimmung ist überflüssig und sollte gestrichen werden. Diese Änderung ergibt sich aus Änderung 7 und steht in Verbindung mit Ziffer 17 der politischen Empfehlung zur Subsidiarität.

    Änderung 10

    Gebäudeenergieeffizienz-Richtlinie — Artikel 10

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

    Artikel 10 wird wie folgt geändert:

    Artikel 10 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 6 erhält folgende Fassung:

    a)

    Absatz 6 erhält folgende Fassung:

     

    „6.   Die Mitgliedstaaten sollten ihre auf Energieeffizienzverbesserungen abzielenden finanziellen Maßnahmen im Rahmen der Renovierung von Gebäuden von den durch eine solche Renovierung erzielten Energieeinsparungen abhängig machen. Diese Einsparungen werden durch den Vergleich der Energieeffizienzausweise ermittelt, die vor und nach der Renovierung ausgestellt wurden.“;

     

    „6.   Die Mitgliedstaaten sollten ihre auf Energieeffizienzverbesserungen abzielenden finanziellen Maßnahmen im Rahmen der Renovierung von Gebäuden von den durch eine solche Renovierung erzielten Energieeinsparungen abhängig machen. Diese Einsparungen werden durch den Vergleich der Energieeffizienzausweise ermittelt, die vor und nach der Renovierung ausgestellt wurden.“;

    b)

    folgende Absätze 6a und 6b werden eingefügt:

    b)

    folgende Absätze 6a, 6b und 7 werden eingefügt:

     

    „6a)   Die von einem Mitgliedstaat eingerichtete Datenbank für die Registrierung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz ermöglicht es, den tatsächlichen Energieverbrauch der entsprechenden Gebäude, unabhängig von ihrer Größe und Kategorie, zu verfolgen. Die Datenbank enthält Daten zum tatsächlichen Energieverbrauch von Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr und einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m2, welche regelmäßig aktualisiert werden.

     

    „6a)   Die von einem Mitgliedstaat eingerichtete Datenbank für die Registrierung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz ermöglicht es, den tatsächlichen Energieverbrauch der entsprechenden Gebäude, unabhängig von ihrer Größe und Kategorie, zu verfolgen. Die Datenbank enthält Daten zum tatsächlichen Energieverbrauch von Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr und einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m2, welche regelmäßig aktualisiert werden.

     

    6b)   Die aggregierten anonymisierten Daten entsprechen den EU-Datenschutzanforderungen und werden auf Antrag zumindest den öffentlichen Behörden für statistische Zwecke oder Forschungszwecke zur Verfügung gestellt.“;

     

    6b)   Die aggregierten anonymisierten Daten entsprechen den EU-Datenschutzanforderungen und werden auf Antrag zumindest den öffentlichen Behörden für statistische Zwecke oder Forschungszwecke zur Verfügung gestellt.

     

     

    7.     Die Kommission gewährleistet die Verbreitung bewährter Verfahren für öffentliche und private Finanzierungsmechanismen und für die Bündelung kleiner Projekte zur energetischen Sanierung. Sie stellt außerdem die Verbreitung von Informationen über finanzielle Anreize für die Gebäudesanierung sicher.“

    Begründung

    Ein Wissensaustausch über bewährte Verfahren tut Not. In den letzten Jahren wurden in den Regionen und Mitgliedstaaten verschiedene ermutigende Beispiele entwickelt.

    II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

    DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR)

    Allgemeine Empfehlungen

    1.

    begrüßt die Vision der Rolle der Regionen und Städte, die die Europäische Kommission in ihrer übergeordneten Mitteilung „Saubere Energie für alle Europäer“ skizziert. Die Energiewende findet nämlich in den Städten und Regionen statt. Der Ausschuss der Regionen empfiehlt, diese Vision weiterzuentwickeln, indem präzisiert wird, wie die Europäische Kommission die Regionen bei der Energiewende unterstützt;

    2.

    befürwortet und begrüßt die von der Europäischen Kommission vorgelegten Legislativvorschläge für die Verwirklichung der Zielsetzungen für eine intelligentere und sauberere Energie für alle, die Umsetzung des Übereinkommens von Paris, die Ankurbelung des Wirtschaftswachstums sowie die Förderung von Investitionen und technologischen Führungsinitiativen, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und die Verbesserung des Wohlgehens der Bürger. Diese Vorschläge betreffen die regionale Politik. Nach Meinung des AdR kommt den Regionen bei ihrer Umsetzung eine Rolle zu. Der Ausschuss der Regionen ruft die Mitgliedstaaten auf, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Ausarbeitung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne einzubeziehen;

    3.

    unterstützt und würdigt die Beweggründe der Europäischen Kommission, der Energieeffizienz den Vorrang einzuräumen: Die günstigste Energie ist die Energie, die wir erst gar nicht verbrauchen. Energieeffizienz kann als eigene Energiequelle angesehen werden, die unerschöpflich und überall verfügbar ist. Sie ist von entscheidender Bedeutung für die Verwirklichung der Energie- und Klimaziele und die kostenwirksamste Möglichkeit zur Umsetzung der Ziele der Energieunion;

    4.

    weist darauf hin, dass die Bekämpfung der Energiearmut eine zentrale Herausforderung der europäischen Energiepolitik ist, für die Antworten auf verschiedenen Ebenen gefunden werden müssen; fordert daher die Festlegung einer gemeinsamen Definition der Energiepolitik und eine Reihe gezielter Maßnahmen zur Bekämpfung der Energiearmut; schlägt diesbezüglich vor, einen bestimmten Anteil (mindestens 10 %) der Energiesparverpflichtungen über Maßnahmen und Initiativen zugunsten der schutzbedürftigsten Verbraucher zu erzielen und spezifische Finanzinstrumente aufzulegen, damit die schutzbedürftigsten Verbrauchern an Energieeffizienzmaßnahmen teilhaben und davon profitieren können;

    5.

    gibt zu bedenken, dass die freie Entscheidung über die Nutzung des Energiemix die Gefahr birgt, dass die energiepolitischen Ziele bis 2030 und darüber hinaus nicht erreicht werden können. Die Richtlinien sollten deshalb auf EU-Ebene verbindlich gemacht und von nationalen Maßnahmen flankiert werden;

    Empfehlungen zur Energieeffizienz-Richtlinie

    6.

    betont, dass die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris eine große Herausforderung für Europa ist. Europa muss ein ehrgeizigeres Energieeffizienz-Ziel (40 % im Jahr 2030) festsetzen, um diese Ziele zu erreichen; ein „Business-as-usual“-Szenario mit Energieeinsparungen in Höhe von 1,5 % jährlich reicht nicht aus. Die Erhöhung der Einsparungen auf 2 % jährlich wird ein zusätzliches Wirtschaftswachstum, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und den Rückgang der Energieimporte bewirken. Diesbezüglich muss auch Anhang V der überarbeiteten Richtlinie angepasst werden, damit ausschließlich Energieeinsparungsmaßnahmen, die die sonstigen Ziele der EU-Klimapolitik (beispielsweise die Verringerung der CO2-Emissionen) nicht beeinträchtigen, für das Europäische Semester angerechnet und langfristige nachhaltige Lösungen gefördert werden;

    7.

    hält fest, dass diese Aufgabe für einige Regionen und Mitgliedstaaten schwieriger zu bewältigen ist als für andere, aber Energieeinsparungen und Energieeffizienz führen überall zu neuen Arbeitsplätzen und Wirtschaftswachstum;

    8.

    begreift die komplexe Wirklichkeit, in der sich die Europäische Kommission befindet, stimmt jedoch dem Europäischen Parlament in seiner Forderung nach einem 40 %-Ziel für 2030 zu;

    Verpflichtungen

    9.

    unterstreicht, dass das Energieeffizienzverpflichtungssystem das wichtigste Instrument für die Verwirklichung von Energieeffizienz ist. Immer mehr Mitgliedstaaten entscheiden sich für die Anwendung dieses Systems. Innerhalb von fünf Jahren ist die Zahl der Mitgliedstaaten, die dieses Instrument anwenden, von 5 auf 15 angestiegen. Die Regionen in den Mitgliedstaaten, die das System anwenden, sind mit diesem Instrument zufrieden. Der Ausschuss der Regionen empfiehlt, dass die restlichen Mitgliedstaaten ebenfalls dieses Instrument anwenden;

    10.

    empfiehlt, bei der Änderung von Artikel 8 die Größe der Unternehmen, auf die diese Bestimmung Anwendung findet, kritisch zu hinterfragen, da auch bei kleineren Unternehmen ein großes Einsparungspotenzial besteht;

    Audits

    11.

    hält fest, dass gemäß Artikel 8 für bestimmte Unternehmen Energieaudits durchgeführt werden müssen. Die Europäische Kommission hat diesen Artikel nicht geändert. Der Ausschuss der Regionen schlägt vor, diesen Artikel sehr wohl zu ändern, damit diese Richtlinie in allen Mitgliedstaaten auf dieselben Unternehmen Anwendung findet. Damit werden gleiche Ausgangsbedingungen in allen Mitgliedstaaten und eine einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften gewährleistet. Die Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits in größeren Unternehmen sollte auch den Umfang des Energieverbrauchs als Auswahlkriterium umfassen. Dies wäre angemessener, als nur den Umsatz und die Zahl der Beschäftigten als Kriterien anzusetzen. Zur Vermeidung einer doppelten Regulierung sollte in Artikel 8 der Energieverbrauch aus dem Audit ausgenommen werden können, der bereits durch die Energieausweise der EPBD abgedeckt ist;

    12.

    empfiehlt, die Energieaudits an die Verpflichtung zu knüpfen, sämtliche Energiemaßnahmen zu ergreifen, die sich innerhalb von fünf Jahren amortisieren. Diese Verpflichtung besteht beispielsweise in den Niederlanden in Form anerkannter branchenspezifischer Maßnahmenpakete, was der Durchsetzbarkeit zugutekommt;

    Verbrauchserfassung

    13.

    stimmt dem Vorschlag der Europäischen Kommission zu, den Verbrauchern auf dem Energiemarkt eine stärkere Position zu verschaffen und ihnen zu diesem Zweck genauere Informationen über ihren Heiz- und Kühlenergieverbrauch zu geben. Außerdem sollten die Verbraucherrechte — insbesondere die Rechte der Bewohner von Gebäuden mit mehreren Wohnungen — hinsichtlich der Wärmeverbrauchserfassung und -abrechnung weiter ausgebaut werden. Die Verpflichtung zu individueller Wärmeverbrauchserfassung und -abrechnung muss jedoch von Kosteneffizienz und technischer Angemessenheit abhängig gemacht werden. Angesichts der erheblichen, bereits erfolgten Arbeiten und finanziellen Investitionen für die Installation individueller Zähler ist die Verhältnismäßigkeit der Fernablesbarkeit im Vergleich zu dem begrenzten zusätzlichen Nutzen fraglich. Damit diese Informationen häufiger bereitgestellt werden können, wird die Verpflichtung zur Installation fernablesbarer Zähler eingeführt. Diese Verpflichtung kann als Eindringen in die Privatsphäre erachtet werden. Der Ausschuss der Regionen empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre und für einen angemessenen Datenschutz ausarbeiten und die Installation nicht verpflichtend, sondern auf freiwilliger Basis erfolgt;

    14.

    begrüßt die Einführung dieser Maßnahmen unter der Voraussetzung, dass sie auf ihre Kosteneffizienz und technische Machbarkeit überprüft werden. Dies ist eine besonders wichtige Garantie für die verschiedenen Mietsysteme in den Mitgliedstaaten.

    Mittel

    15.

    fordert die Europäische Kommission auf, auch nach 2020 Mittel für saubere Energie für alle Europäer bereitzustellen, und zwar nicht nur aus den Strukturfonds, sondern auch mithilfe der direkt verwalteten Mittel und der Finanzierungsinstrumente. Der Ausschuss der Regionen unterstützt die Anstrengungen der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Energiearmut und schlägt vor, nach 2020 Mittel aus den Strukturfonds (Sozialfonds, Regionalfonds und Kohäsionsfonds) für die Maßnahmen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Bekämpfung der Energiearmut zur Verfügung stellen;

    16.

    fordert die Europäische Kommission zudem auf, angemessene Instrumente und Maßnahmen zu entwickeln, um öffentliche Mittel ebenso wie private Investitionen auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene in den Energieeffizienzsektor zu mobilisieren;

    Empfehlungen zur Gebäudeenergieeffizienz-Richtlinie

    17.

    begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden. Etwa 75 % der Gebäude sind nicht energieeffizient, und es werden jährlich lediglich 0,4-1,2 % des Gebäudebestands saniert. Die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden bietet ein enormes Energieeinsparungspotenzial, insbesondere in Mittel- und Osteuropa;

    18.

    fordert die Behörden und die Marktakteure auf, Gebäudeeigentümer besser über die Möglichkeiten für die energetische Sanierung von Gebäuden zu informieren (was, wie und wo), beispielsweise über eine leicht zugängliche Website und interessante Angebote. Mit Blick auf im Bausektor tätige KMU und ihre Arbeitnehmer empfiehlt der Ausschuss der Regionen, verpflichtend Kenntnisse über die energetische Sanierung von Gebäuden in die Lehrpläne für die Aus- und Weiterbildung der Beschäftigten in diesem Sektor aufzunehmen;

    Ladepunkte in Nichtwohngebäuden

    19.

    teilt den Standpunkt der Europäischen Kommission in Bezug auf die Umstellung auf einen nachhaltigen Verkehr (Elektrofahrzeuge); unterstützt den Vorschlag, in allen neuen Nichtwohngebäuden, bestehenden Nichtwohngebäuden (die umfassend saniert werden müssen) und großen neuen Wohngebäuden Infrastruktur für Elektrofahrzeuge vorzusehen; empfiehlt, dass die Europäische Kommission eine europäische Norm für Ladepunkte für Elektrofahrzeuge entwickelt, um die Umstellung auf einen nachhaltigen Verkehr (Elektrofahrzeuge) zu beschleunigen;

    20.

    erwartet, dass die Initiative „Intelligente Finanzierung für intelligente Gebäude“ zur Bereitstellung und Mobilisierung umfangreicher privater Investitionen beitragen wird, und stimmt der Initiative zur Förderung dieser Regelung bei. Allerdings dürfen die finanziellen Lasten nicht auf die Regionen und Kommunen abgewälzt werden. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften können eine aktive Rolle bei der Bündelung von Finanzierungsanträgen spielen;

    Öffentliche Gebäude

    21.

    stimmt der Aufnahme von Artikel 4 der Energieeffizienz-Richtlinie betreffend die Gebäuderenovierung in die Gebäudeenergieeffizienz-Richtlinie zu, bedauert jedoch, dass Artikel 5 der Energieeffizienz-Richtlinie betreffend den Vorbildcharakter der Gebäude öffentlicher Einrichtungen im Zuge dieser Änderung nicht ebenfalls übernommen wurde; ist der Ansicht, dass auch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine Vorbildfunktion in puncto Energieeffizienz der Gebäude öffentlicher Einrichtungen haben; fordert die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften daher auf, diese Vorbildfunktion zu erfüllen;

    Kompetenz, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

    22.

    stimmt der Rechtsgrundlage zu, die die Europäische Kommission für die Zuständigkeit der EU ins Treffen führt. Gemäß Artikel 194 AEUV ist die Union befugt, Maßnahmen u. a. zur Förderung der Energieeffizienz zu erlassen. Maßnahmen zur Bekämpfung der Energiearmut sind auf der Grundlage von Artikel 151 AEUV festzulegen. Der Vorschlag ist teils sehr wohl, teils jedoch nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar. Der Ausschuss der Regionen hält es für gerechtfertigt, ein Ziel für die Energieeffizienz auf europäischer Ebene festzulegen und zu verfolgen. Er steht jedoch der Einführung eines Intelligenzindikators im Wege eines delegierten Rechtsaktes ablehnend gegenüber, da die Debatte über den Intelligenzindikator noch in den Anfängen steckt. Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

    Brüssel, den 13. Juli 2017

    Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

    Markku MARKKULA


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