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Document 52001PC0729

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle

/* KOM/2001/0729 endg. - COD 2001/0291 */

ABl. C 103E vom 30.4.2002, pp. 17–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001PC0729

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle /* KOM/2001/0729 endg. - COD 2001/0291 */

Amtsblatt Nr. 103 E vom 30/04/2002 S. 0017 - 0020


Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle

(2002/C 103 E/03)

(Text von Bedeutung für den EWR)

KOM(2001) 729 endg. - 2001/0291(COD)

(Von der Kommission vorgelegt am 7. Dezember 2001)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 94/62/EG(1) legt der Rat spätestens sechs Monate vor Ende der Fünfjahresstufe, die mit dem Datum beginnt, zu dem die Richtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt werden sollte, die Zielvorgaben für die zweite Fünfjahresstufe fest.

(2) Es ist erforderlich, die in der Richtlinie 94/62/EG festgelegte Begriffsbestimmung für Verpackungen durch die Einführung eines Anhangs mit Leitlinien zu Auslegungsfragen zu verdeutlichen. Ferner hat die Entwicklung neuer Technologien für die stoffliche Verwertung dazu geführt, dass neue Begriffsbestimmungen eingefügt werden müssen.

(3) Es sollten Zielvorgaben für die stoffliche Verwertung jedes spezifischen Abfallmaterials eingeführt werden, die sich auf Ökobilanzbewertungen und Kosten/Nutzen-Analysen stützen; diese Analysen zeigen, dass es bei der stofflichen Verwertung der verschiedenen Verpackungsmaterialien deutliche Unterschiede sowohl in Bezug auf die Kosten als auch in Bezug auf den Nutzen gibt. Durch solche Zielvorgaben wird der Binnenmarkt für die stoffliche Verwertung dieser Materialien kohärenter gestaltet.

(4) Verpackungsabfälle sollten in größerem Umfang verwertet beziehungsweise stofflich verwertet werden, um die Auswirkungen dieser Abfälle auf die Umwelt zu verringern.

(5) Bestimmte Mitgliedstaaten, denen es aufgrund ihrer besonderen Situation gestattet war, die in der Richtlinie 94/62/EG festgelegten Zielvorgaben für Verwertung und stoffliche Verwertung zu einem späteren Zeitpunkt zu erreichen, sollten einen weiteren, aber begrenzten Aufschub erhalten.

(6) Im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union muss die besondere Lage der künftigen Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf die Erfuellung der Zielvorgabe für die stoffliche Verwertung des Artikels 6 Absatz 1 angesichts ihres derzeitigen niedrigen Verbrauchs an Verpackungen, gebührend berücksichtigt werden.

(7) Entsprechend den in Artikel 5 EG-Vertrag dargelegten Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit können die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme - die Harmonisierung der nationalen Zielvorgaben für die stoffliche Verwertung von Verpackungsabfällen und eine weitere Verdeutlichung der Begriffsbestimmungen - von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend erreicht werden und lassen sich wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene verwirklichen. Diese Richtlinie beschränkt sich auf das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Minimum und geht nicht über das zu diesem Zweck erforderliche Maß hinaus.

(8) Da die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG Maßnahmen von allgemeiner Tragweite gemäß Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(2) sind, sollten die zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen nach dem Beratungsverfahren des Artikels 5 des Beschlusses erlassen werden.

(9) Die Richtlinie 94/62/EG sollte daher entsprechend geändert werden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 94/62/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) In Punkt 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt: "Die Begriffsbestimmung für Verpackungen ist entsprechend den im Anhang I enthaltenen Leitlinien näher auszulegen;"

b) die folgenden Punkte 9a, 9b und 9c werden eingefügt: "9a. 'werkstoffliche Verwertung' die Wiederaufarbeitung der Abfallmaterialien für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke mit Ausnahme der energetischen Verwertung oder der Beseitigung, wobei die chemische Struktur des wiederaufgearbeiteten Materials unverändert bleibt;

9b. 'chemische Verwertung' die Wiederaufarbeitung der Abfallmaterialien, außer der organischen Verwertung, für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke mit Ausnahme der energetischen Verwertung oder der Beseitigung, durch Veränderung der chemischen Struktur des Abfallmaterials und Rückführung der chemischen Bestandteile in das ursprüngliche Abfallmaterial;

9c. 'rohstoffliche Verwertung' die Wiederaufarbeitung der Abfallmaterialien, außer der organischen Verwertung, für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke mit Ausnahme der energetischen Verwertung oder der Beseitigung, durch Veränderung der chemischen Struktur des Abfallmaterials und Rückführung der chemischen Bestandteile in andere Materialien als das ursprüngliche Abfallmaterial;"

2. Artikel 6 erhält folgende Fassung: "Artikel 6

(1) Zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, mit folgenden, sich auf ihr gesamtes Hoheitsgebiet beziehenden Zielvorgaben, die bis spätestens 30. Juni 2006 zu erfuellen sind:

a) Mindestens 60 Gewichtsprozent und höchstens 75 Gewichtsprozent der Verpackungsabfälle werden verwertet.

b) Mindestens 55 Gewichtsprozent und höchstens 70 Gewichtsprozent der Verpackungsabfälle werden stofflich verwertet.

c) Zusätzlich werden die folgenden Mindestzielvorgaben für die stoffliche Verwertung der in den Verpackungsabfällen enthaltenen Materialien erreicht:

- 60 Gewichtsprozent für Glas;

- 55 Gewichtsprozent für Papier und Karton;

- 50 Gewichtsprozent für Metalle;

- 20 Gewichtsprozent für Kunststoffe, ausschließlich durch werkstoffliche und/oder chemische Verwertung.

(2) Die Mitgliedstaaten unterstützen die thermische Verwertung, soweit diese aus Umwelt- und Kosten-Nutzen-Gründen einer stofflichen Verwertung überlegen ist. Dies könnte erreicht werden, indem eine ausreichende Differenz zwischen den nationalen Zielvorgaben für die stoffliche Verwertung und die Verwertung in Betracht gezogen wird.

(3) Die Mitgliedstaaten unterstützen, sofern dies sinnvoll ist, die Verwendung von Materialien aus stofflich verwerteten Verpackungsabfällen bei der Herstellung von Verpackungen und sonstigen Produkten.

(4) Bis zum 31. Dezember 2005 legen das Europäische Parlament und der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission Zielvorgaben für die dritte Fünfjahresstufe 2006 bis 2011 fest; sie stützen sich dabei auf die in den Mitgliedstaaten bei der Erfuellung der in Absatz 1 festgelegten Zielvorgaben gemachten Erfahrungen und auf die Ergebnisse wissenschaftlicher Forschungen und Evaluierungstechniken wie Ökobilanzbewertungen und Kosten/Nutzen-Analysen.

Dieses Verfahren wird danach alle fünf Jahre wiederholt.

(5) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen und Zielvorgaben werden von den Mitgliedstaaten bekanntgegeben und der großen Öffentlichkeit und den Marktteilnehmern in einer Informationskampagne zur Kenntnis gebracht.

(6) Griechenland, Irland und Portugal können aufgrund ihrer besonderen Situation die Zielvorgaben in Absatz 1 zu einem späteren Zeitpunkt erfuellen, jedoch nicht später als 30. Juni 2009.

(7) Die Mitgliedstaaten, die Programme aufgestellt haben oder aufstellen werden, welche über die Zielvorgaben von Absatz 1 Buchstabe a) hinausgehen, und die zu diesem Zweck angemessene Kapazitäten zur Verwertung - einschließlich der stofflichen Verwertung - bereitstellen, dürfen diese Ziele im Interesse eines hohen Umweltschutzniveaus weiterverfolgen, sofern diese Maßnahmen Verzerrungen des Binnenmarktes vermeiden und andere Mitgliedstaaten nicht daran hindern, der Richtlinie nachzukommen. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission davon in Kenntnis. Die Kommission bestätigt diese Maßnahmen, nachdem sie in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten überprüft hat, dass sie mit den obigen Erwägungen in Einklang stehen und weder zu einer willkürlichen Diskriminierung noch zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten führen."

3. Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Um die Sammlung, Wiederverwendung und Verwertung - einschließlich der stofflichen Verwertung - der Verpackungen zu erleichtern, enthält die Kennzeichnung zur Identifizierung und Einstufung des Materials durch das betreffende Gewerbe Angaben über die Art des Materials bzw. der Materialien, die für die Verpackung verwendet worden sind.

Dabei ist die Entscheidung 97/129/EG der Kommission zugrunde zu legen."

4. Artikel 19 erhält folgende Fassung: "Die Änderungen zur Anpassung des in Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 letzter Gedankenstrich genannten Kennzeichnungssystems sowie zur Anpassung der in Artikel 12 Absatz 3 und Anhang III genannten Tabellen für die Datenbanken an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt werden nach dem Verfahren des Artikels 21 vorgenommen."

5. Anhang I wird durch den Wortlaut des Anhangs dieser Richtlinie ersetzt.

6. Artikel 21 erhält folgende Fassung: "(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 anzuwenden.

(3) Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf höchstens drei Monate festgesetzt."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens ab [18 Monate nach dem Datum der Annahme] nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.

(2) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

ANHANG

""

ANHANG I

LEITLINIEN FÜR DIE AUSLEGUNG DER BEGRIFFSBESTIMMUNG FÜR VERPACKUNGEN

1. Die Begriffsbestimmung für Verpackungen bezieht sich auf die Funktion der Verpackung, ungeachtet anderer Funktionen, die die Verpackung ebenfalls erfuellen könnte, es sei denn, es treffen die Voraussetzungen gemäß 6 oder 7 zu.

2. Ein Gegenstand, der als Erst- oder Zweitverpackung dient und der im Allgemeinen dafür konzipiert und bestimmt ist, in der Verkaufsstelle gefuellt zu werden, gilt als Verpackung.

Beispiele:

Verpackungen:

Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff

Nicht als Verpackung gelten:

Frischhaltefolie

Frühstücksbeutel

Aluminiumfolie

3. Verpackungskomponenten sind Teil der Verpackung, an der sie befestigt sind, keine unabhängigen Verpackungsobjekte.

Beispiele:

Verpackungen:

Wimperntuschebürste, die Bestandteil des Packungsverschlusses ist

Aufkleber, die an einem anderen Verpackungsobjekt befestigt sind

Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind

4. Zusatzelemente, die in eine Verpackung oder Verpackungskomponente integriert sind und/oder eine Funktion in Zusammenhang mit einer Verpackungskomponente erfuellen, auch Verstärkung oder Verzierung, sind Teil der Verpackung und gelten nicht als separate Verpackungsobjekte.

Beispiele:

Verpackungen:

Heftklammern

Klebeband

Kunststoffumhüllung (z. B. um Getränkeflaschen)

5. Wegwerfartikel, die in gefuelltem Zustand verkauft oder in der Verkaufsstelle gefuellt werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfuellen.

Beispiele:

Verpackungen:

Einwegteller

Einwegtassen usw.

Nicht als Verpackung gelten:

Pommes-frites-Gabeln

6. Ein Gegenstand, der die obigen Voraussetzungen erfuellt, gilt dennoch nicht als Verpackung, wenn seine Funktion in Bezug auf das Produkt eindeutig seine Verpackungsfunktion überwiegt.

Dies gilt auch für Gegenstände, die zum Zeitpunkt des Kaufs integraler und untrennbarer Teil eines dauerhaften Produkts sind und als Umschließung oder Unterstützung für dieses Produkt oder für seine Konservierung während seiner Lebensdauer benötigt werden.

Nicht einbezogen sind Gegenstände, die in eine Verpackungskomponente integriert sind.

Beispiele:

Verpackungen:

Büchsen

Schachteln für Süßigkeiten

Klarsichtfolie um CD-Hüllen

Nicht als Verpackung gelten:

Blumentöpfe, in denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibt

Tintenpatronen

Werkzeugkästen

7. Ein Gegenstand, der die Voraussetzungen nach Ziffern 1 bis 5 erfuellt, gilt dennoch nicht als Verpackung, wenn er sowohl Teil des Herstellungsverfahrens als auch Teil des Produkts ist.

Beispiele:

Nicht als Verpackung gelten:

Teebeutel

Wachsschichten (z. B. um Käse)

Wursthäute

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