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Document 42007D0792

    2007/792/EG: Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 26. November 2007 zur Änderung des Beschlusses 2005/446/EG zur Festsetzung der Frist für Mittelbindungen im Rahmen des 9. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF)

    ABl. L 320 vom 6.12.2007, p. 31–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 26/11/2007

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/792/oj

    6.12.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 320/31


    BESCHLUSS DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

    vom 26. November 2007

    zur Änderung des Beschlusses 2005/446/EG zur Festsetzung der Frist für Mittelbindungen im Rahmen des 9. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF)

    (2007/792/EG)

    DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    auf Vorschlag der Kommission,

    gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete (1) und am 25. Juni 2005 in Luxemburg geänderte (2) Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (nachstehend „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“ genannt),

    gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (3), insbesondere auf Artikel 33a,

    gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (4) (nachstehend „Internes Abkommen zum 9. EEF“ genannt), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,

    gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008—2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (5) (nachstehend „Internes Abkommen zum 10. EEF“ genannt),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In dem Beschluss 2005/446/EG der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 30. Mai 2005 (6) wird die Frist für die Bindung der von der Kommission verwalteten Mittel des 9. Europäischen Entwicklungsfonds (nachstehend „EEF“ genannt), der von der Europäischen Investitionsbank (nachstehend „EIB“ genannt) verwalteten Zinszuschüsse und der Einnahmen aus den Zinsen auf diese Mittel auf den 31. Dezember 2007 festgesetzt.

    (2)

    Nach Nummer 4 des Anhangs Ib (7) (Mehrjähriger Finanzrahmen für den Zeitraum 2008—2013) zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen sind die Restmittel und die nach dem 31. Dezember 2007 freigewordenen Mittel des Systems für die Stabilisierung der Ausfuhrerlöse von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen (Stabex) aus den dem 9. EEF vorangegangenen EEF sowie die zur Finanzierung der Investitionsfazilität zugewiesenen Restmittel und Rückerstattungen, jedoch nicht die damit verbundenen Zinsvergütungen, von der allgemeinen Regel ausgenommen.

    (3)

    Nach derselben Nummer werden die möglicherweise nach dem 31. Dezember 2007 gebundenen Mittel dafür verwendet, die Funktionsfähigkeit der EU-Verwaltung zu gewährleisten und die laufenden Kosten laufender Projekte zu decken, bis der 10. EEF in Kraft tritt.

    (4)

    Das Inkrafttreten des 10. EEF kann sich über den 1. Januar 2008 hinaus verzögern.

    (5)

    Der Beschluss 2005/446/EG und Nummer 4 des Anhangs Ib des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens müssen miteinander in Einklang gebracht werden.

    (6)

    Wegen höherer Gewalt ist die Festlegung der Projekte und Programme, die aus den aufgrund des zur Halbzeitüberprüfung gefassten Beschlusses Nr. K(2007) 3856 der Kommission vom 16. August 2007 über Neuzuweisungen verfügbaren Mitteln des 9. EEF finanziert werden, in den französischen überseeischen Ländern und Gebieten (nachstehend „ÜLG“ genannt) des Pazifischen Raums, auf welche der Vierte Teil des Vertrags Anwendung findet, um sechs Monate verschoben worden —

    BESCHLIESSEN:

    Einziger Artikel

    Die Artikel 1 und 2 des Beschlusses 2005/446/EG erhalten folgende Fassung:

    „Artikel 1

    (1)   Die Frist für die Bindung der von der Kommission verwalteten Mittel des 9. EEF, mit Ausnahme der Restmittel und der freigewordenen Mittel des Systems für die Stabilisierung der Ausfuhrerlöse von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen (Stabex) aus den dem 9. EEF vorangegangenen EEF sowie der Restbeträge der Zuweisungen im Rahmen des 9. EEF, die zur Finanzierung der im Einheitlichen Programmierungsdokument der französischen ÜLG im Pazifischen Raum genannten Initiativen dienen, wird auf den 31. Dezember 2007 festgesetzt. Diese Frist könnte erforderlichenfalls überprüft werden.

    (2)   Die Restmittel und die nach dem 31. Dezember 2007 freigewordenen Mittel des Systems für die Stabilisierung der Ausfuhrerlöse von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen (Stabex) aus den dem 9. EEF vorangegangenen EEF werden auf den 10. EEF übertragen und den Richtprogrammen der jeweiligen AKP-Staaten und ÜLG zugewiesen. Die Frist für die Bindung der von der Kommission verwalteten Mittel des 9. EEF, die zur Finanzierung der im Einheitlichen Programmierungsdokument der französischen ÜLG im Pazifischen Raum genannten Initiativen dienen, wird auf den 30. Juni 2008 festgesetzt.

    (3)   Tritt der 10. EEF nach dem 31. Dezember 2007 in Kraft, können die Restmittel aus dem 9. EEF oder aus früheren EEF sowie die freigewordenen Mittel aus Projekten im Rahmen dieser EEF in der Zeit zwischen dem 31. Dezember 2007 und dem Inkrafttreten des 10. EEF gebunden werden, jedoch ausschließlich um die Funktionsfähigkeit der EU-Verwaltung zu gewährleisten und um die laufenden Kosten laufender Projekte zu decken, bis der 10. EEF in Kraft tritt.

    (4)   Die Einnahmen aus den Zinsen auf diese EEF-Mittelzuweisungen werden dafür verwendet, um im Einklang mit Artikel 9 des Internen Abkommens zum 9. EEF die mit der Ausführung der Mittel des 9. EEF verbundenen Kosten bis zum Inkrafttreten des 10. EEF zu decken; nach diesem Zeitpunkt sind sie gemäß Artikel 6 des Internen Abkommens zum 10. EEF für mit dem EEF verbundene Unterstützungsausgaben vorbehalten.

    Artikel 2

    (1)   Die Frist für die Bindung der von der Europäischen Investitionsbank (EIB) verwalteten Zinszuschüsse, durch die Mittel der Investitionsfazilität zu Vorzugsbedingungen bereitgestellt werden, wird auf den 31. Dezember 2007 oder auf das Datum des Inkrafttretens des 10. EEF festgesetzt, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Diese Frist könnte erforderlichenfalls überprüft werden.

    (2)   Die Restmittel und Rückerstattungen aus den Beträgen zur Finanzierung der von der EIB verwalteten Investitionsfazilität, mit Ausnahme der damit verbundenen Zinszuschüsse, werden auf den 10. EEF übertragen und weiterhin für die Investitionsfazilität eingesetzt.“

    Geschehen zu Brüssel am 26. November 2007.

    Für die Regierungen der Mitgliedstaaten

    Der Präsident

    J. SILVA


    (1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

    (2)  ABl. L 209 vom 11.08.2005, S. 27.

    (3)  ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1. Beschluss geändert durch den Beschluss 2007/249/EG (ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 33).

    (4)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.

    (5)  ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.

    (6)  ABl. L 156 vom 18.6.2005, S. 19.

    (7)  Anhang Ib im Anhang zum Beschluss Nr. 1/2006 des AKP-EG-Ministerrates (ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 22).


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