Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32005D0809

    2005/809/EG: Beschluss des Rates vom 7. November 2005 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

    ABl. L 304 vom 23.11.2005, p. 14–15 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/809/oj

    Related international agreement

    23.11.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 304/14


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 7. November 2005

    über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

    (2005/809/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen mit der Republik Albanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt ausgehandelt.

    (2)

    Das Abkommen ist aufgrund des Beschlusses 2005/371/EG (2) am 14. April 2005 vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet worden.

    (3)

    Das Abkommen sollte genehmigt werden.

    (4)

    Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Rückübernahmeausschuss eingesetzt, der rechtswirksame Beschlüsse über bestimmte technische Fragen fassen kann. Daher ist es zweckmäßig, vereinfachte Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft in diesen Fällen vorzusehen.

    (5)

    Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchte.

    (6)

    Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und unbeschadet des Artikels 4 des genannten Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

    (7)

    Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt und die diesem Abkommen beigefügten Erklärungen werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt (3).

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 22 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor (4).

    Artikel 3

    Die Kommission, unterstützt von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 18 des Abkommens eingesetzten Gemischten Rückübernahmeausschuss.

    Artikel 4

    Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Rückübernahmeausschuss zur Annahme von dessen in Artikel 18 Absatz 5 des Abkommens vorgesehener Geschäftsordnung wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat eingesetzten besonderen Ausschusses festgelegt.

    Der Standpunkt der Gemeinschaft zu allen übrigen Beschlüssen des Gemischten Rückübernahmeausschusses wird auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt.

    Artikel 5

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 7. November 2005.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. STRAW


    (1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

    (2)  ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 21.

    (3)  Text des Abkommens siehe ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 22.

    (4)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht.


    Top