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Document 31970D0372
70/372/EEC: Council Decision of 20 July 1970 setting up a Standing Committee for Feeding-stuffs
70/372/EWG: Beschluß des Rates vom 20. Juli 1970 über die Einsetzung eines Ständigen Futtermittelausschusses
70/372/EWG: Beschluß des Rates vom 20. Juli 1970 über die Einsetzung eines Ständigen Futtermittelausschusses
ABl. L 170 vom 3.8.1970, p. 1–1
(DE, FR, IT, NL) Weitere Sonderausgabe(n)
(DA, EL, ES, PT, FI, SV)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1970(II) S. 534 - 534
No longer in force, Date of end of validity: 20/02/2002; Aufgehoben durch 32002R0178
70/372/EWG: Beschluß des Rates vom 20. Juli 1970 über die Einsetzung eines Ständigen Futtermittelausschusses
Amtsblatt Nr. L 170 vom 03/08/1970 S. 0001 - 0001
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0060
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(II) S. 0470
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0060
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(II) S. 0534
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0155
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0015
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0015
BESCHLUSS DES RATES vom 20. Juli 1970 über die Einsetzung eines Ständigen Futtermittelausschusses (70/372/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, nach Kenntnisnahme von dem Entwurf des Beschlusses der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: In den vom Rat erlassenen Vorschriften im Futtermittelbereich ist im Hinblick auf ihre leichtere Durchführung ein Verfahren für eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vorgesehen ; es ist zweckmässig, zur Verwirklichung dieser Zusammenarbeit einen Ausschuß einzusetzen, der mit der Wahrnehmung der ihm durch diese Vorschriften übertragenen Aufgaben betraut ist. Es ist wünschenswert, daß sich diese Zusammenarbeit auf alle von diesen Vorschriften erfassten Bereiche erstreckt ; zu diesem Zweck sollte der genannte Ausschuß ermächtigt werden, alle einschlägigen Fragen zu prüfen - BESCHLIESST: Artikel 1 Es wird ein aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehender Ständiger Futtermittelausschuß - im folgenden "Ausschuß" genannt - unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission eingesetzt. Artikel 2 Der Ausschuß nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch die vom Rat im Futtermittelbereich erlassenen Bestimmungen in den dort vorgesehenen Fällen und unter den dort vorgesehenen Bedingungen übertragen sind. Er kann ausserdem jede andere in den Bereich dieser Bestimmungen fallende Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats vorlegt. Artikel 3 Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 1970. Im Namen des Rates Der Präsident W. SCHEEL