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Document 22017A1222(01)
Framework Agreement on Partnership and Cooperation between the European Union and its Member States, of the one part, and the Republic of the Philippines, of the other part
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits
ABl. L 343 vom 22.12.2017, p. 3–32
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/05/2018
ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2017/2414/oj
22.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 343/3 |
RAHMENABKOMMEN
über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,
und
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DIE REPUBLIK UNGARN,
MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“,
einerseits und
DIE REPUBLIK DER PHILIPPINEN, im Folgenden „Philippinen“,
andererseits,
im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ —
IN ANBETRACHT der traditionell freundschaftlichen Bindungen zwischen den Vertragsparteien und der engen historischen, politischen und wirtschaftlichen Beziehungen, die sie verbinden,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien dem umfassenden Charakter ihrer beiderseitigen Beziehungen besondere Bedeutung beimessen,
IN DER ERWÄGUNG, dass dieses Abkommen nach Auffassung der Vertragsparteien Teil umfassenderer Beziehungen zwischen ihnen ist, die unter anderem auf Übereinkommen basieren, zu deren Vertragsparteien beide Seiten gehören,
IN ERNEUTER BESTÄTIGUNG des Eintretens der Vertragsparteien für die Wahrung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und anderen internationalen Menschenrechtsübereinkünften festgelegt sind, zu deren Vertragsparteien beide Seiten gehören,
IN ERNEUTER BESTÄTIGUNG ihres Eintretens für die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des verantwortlichen staatlichen Handelns und ihres Wunsches, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Völker zu fördern,
IN ERNEUTER BESTÄTIGUNG ihres Wunsches, die Zusammenarbeit in den Bereichen internationale Stabilität, Justiz und Sicherheit zu vertiefen, um eine nachhaltige soziale und wirtschaftliche Entwicklung, die Beseitigung der Armut und die Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele zu fördern,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien den Terrorismus als Gefahr für die internationale Sicherheit ansehen und den Wunsch hegen, den Dialog und die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus unter uneingeschränkter Berücksichtigung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus und der einschlägigen Instrumente des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, insbesondere seiner Resolutionen 1373, 1267, 1822 und 1904, zu verstärken,
MIT DEM AUSDRUCK ihres uneingeschränkten Engagements für die Verhütung und Bekämpfung sämtlicher Formen des Terrorismus und für die Einführung effizienter internationaler Übereinkünfte zur Gewährleistung seiner Besiegung,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien bekräftigen, dass wirksame Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung und der Schutz der Menschenrechte einander ergänzen und gegenseitig stärken sollten,
IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit einer engeren und verstärkten Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Drogenmissbrauchs und des illegalen Drogenhandels aufgrund der davon ausgehenden ernstlichen Bedrohung für Frieden, Sicherheit, Stabilität und wirtschaftliche Entwicklung weltweit,
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die schwersten Verbrechen von internationalem Belang wie Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, Völkermord und sonstige Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre Verfolgung sichergestellt werden muss, um Frieden und Gerechtigkeit international zu verbessern,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen nach übereinstimmender Auffassung der Vertragsparteien eine große Bedrohung der internationalen Sicherheit darstellt, weshalb sie den Wunsch hegen, ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu vertiefen. Grundlage für die Verpflichtung der gesamten internationalen Gemeinschaft zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen bildet die im Konsens verabschiedete Resolution 1540 des VN-Sicherheitsrates,
IN DER ERKENNTNIS, dass der illegale Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition, ihre unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthafte Bedrohung für Frieden, Sicherheit und Entwicklung weltweit darstellen,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung des Kooperationsabkommens vom 7. März 1980 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedsländern des Verbandes Südostasiatischer Nationen und der späteren Beitrittsprotokolle,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung, die dem Ausbau der bestehenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien mit Blick auf die Intensivierung ihrer Zusammenarbeit zukommt, und ihres gemeinsamen Willens, ihre Beziehungen in Bereichen von beiderseitigem Interesse auf der Grundlage der Gleichheit, der Nichtdiskriminierung, des Schutzes der natürlichen Umwelt und des beiderseitigen Vorteils zu festigen, zu vertiefen und zu diversifizieren,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen dem Verband Südostasiatischer Nationen (ASEAN) und der Europäischen Union,
MIT DEM AUSDRUCK ihres uneingeschränktes Engagements für die Förderung der nachhaltigen Entwicklung, einschließlich des Umweltschutzes und der wirksamen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels,
UNTER HINWEIS AUF die Notwendigkeit einer engeren Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Sicherheit,
IN ANBETRACHT ihrer Verpflichtung zu einem umfassenden Dialog und einer umfassenden Zusammenarbeit bei der Förderung von Migration und Entwicklung sowie einer wirksamen Förderung und Anwendung der international anerkannten Arbeits- und Sozialstandards,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, das Vereinigte Königreich und Irland im Einklang mit dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, als eigene Vertragsparteien oder alternativ als Teil der Europäischen Union binden und dass dies im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark gilt,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung, die die Vertragsparteien den Grundsätzen und Regeln des Welthandels, insbesondere des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) beimessen, die transparent und ohne Diskriminierung angewandt werden müssen,
IN BEKRÄFTIGUNG ihres Wunsches, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in uneingeschränktem Einklang mit im regionalen Rahmen getroffenen Maßnahmen auf der Grundlage gemeinsamer Wertvorstellungen und des beiderseitigen Vorteils zu intensivieren —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
TITEL I
ART UND GELTUNGSBEREICH
Artikel 1
Allgemeine Grundsätze
(1) Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik beider Vertragsparteien und wesentliches Element dieses Abkommens sind die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsübereinkünften niedergelegt sind, zu deren Vertragsparteien sie gehören, sowie die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gemeinsamen Wertvorstellungen, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen zum Ausdruck kommen.
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Engagement für die Förderung der nachhaltigen Entwicklung, für die Zusammenarbeit zur Bewältigung der Herausforderungen des Klimawandels und für die Leistung eines Beitrags zur Verwirklichung der international vereinbarten Entwicklungsziele, einschließlich der Millenniumsentwicklungsziele.
(4) Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihr Eintreten für den Grundsatz des verantwortlichen staatlichen Handelns.
(5) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens entsprechend ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften durchzuführen.
Artikel 2
Ziele der Zusammenarbeit
Im Hinblick auf den Ausbau ihrer bilateralen Beziehungen verpflichten sich die Vertragsparteien, einen umfassenden Dialog zu führen und ihre weitere Zusammenarbeit in allen in diesem Abkommen genannten Bereichen von beiderseitigem Interesse zu fördern. Ihre Anstrengungen haben insbesondere das Ziel,
a) |
in allen einschlägigen regionalen und internationalen Gremien und Organisationen in politischen, sozialen und wirtschaftlichen Fragen zusammenzuarbeiten, |
b) |
bei der Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität zusammenzuarbeiten, |
c) |
auf dem Gebiet der Menschenrechte zusammenzuarbeiten und einen Dialog über die Bekämpfung schwerer Verbrechen von internationalem Belang zu führen, |
d) |
bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, Kleinwaffen und leichten Waffen sowie bei der Förderung von Friedensprozessen und der Konfliktprävention zusammenzuarbeiten, |
e) |
in allen handels- und investitionsrelevanten Bereichen von beiderseitigem Interesse zusammenzuarbeiten, um Handel und Investitionen zu erleichtern und Handels- und Investitionshemmnisse zu beseitigen, wobei die Grundsätze der WTO sowie laufende und künftige regionale EU-ASEAN-Initiativen zu beachten sind, |
f) |
im Bereich Recht und Sicherheit, einschließlich der Themen rechtliche Zusammenarbeit, Drogen, Geldwäsche, Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption, Datenschutz sowie Flüchtlinge und Binnenvertriebene, zusammenzuarbeiten, |
g) |
in den Bereichen Migration und Arbeit auf See zusammenzuarbeiten, |
h) |
in allen anderen Bereichen von beiderseitigem Interesse zusammenzuarbeiten, insbesondere Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, Entwicklungszusammenarbeit, Wirtschaftspolitik, Finanzdienstleistungen, verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich, Industriepolitik und KMU, Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), audiovisueller Sektor, Medien und Multimedia, Wissenschaft und Technologie, Verkehr, Tourismus, Bildung, Kultur, Dialog zwischen den Kulturen und den Religionen, Energie, Umwelt und natürliche Ressourcen einschließlich des Klimawandels, Landwirtschaft, Fischerei und ländliche Entwicklung, regionale Entwicklung, Gesundheit, Statistik, Katastrophenschutz und öffentliche Verwaltung, |
i) |
die Beteiligung beider Vertragsparteien an subregionalen und regionalen Kooperationsprogrammen, die der jeweils anderen Vertragspartei offenstehen, zu verstärken, |
j) |
die Rolle und das Profil der Philippinen und der Europäischen Union zu schärfen, |
k) |
die Verständigung zwischen den Menschen sowie einen wirksamen Dialog und Austausch mit der organisierten Zivilgesellschaft zu fördern. |
Artikel 3
Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen
Die Vertragsparteien werden weiterhin einen Meinungsaustausch und eine Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Gremien und Organisationen wie den Vereinten Nationen und ihren einschlägigen Einrichtungen wie der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (Unctad), dem Dialog zwischen dem ASEAN und der EU, dem ASEAN-Regionalforum (ARF), dem Asien-Europa-Treffen (ASEM), der WTO, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) pflegen.
Artikel 4
Regionale und bilaterale Zusammenarbeit
In jedem Bereich des Dialogs und der Zusammenarbeit nach diesem Abkommen können beide Seiten im gegenseitigen Einvernehmen auch im Rahmen von Maßnahmen auf regionaler Ebene oder im Rahmen einer Kombination beider Handlungsebenen zusammenarbeiten, wobei der Schwerpunkt auf den unter die Zusammenarbeit zwischen der EU und den Philippinen fallenden Fragen liegt und die regionalen Entscheidungsprozesse des betreffenden regionalen Zusammenschlusses zu berücksichtigen sind. Bei der Wahl der geeigneten Handlungsebene streben die Vertragsparteien an, die Wirkung für alle Beteiligten zu maximieren und diese stärker einzubinden sowie gleichzeitig die zur Verfügung stehenden Ressourcen optimal zu nutzen und die Kohärenz mit anderen Maßnahmen zu gewährleisten.
TITEL II
POLITISCHER DIALOG UND ZUSAMMENARBEIT
Artikel 5
Friedensprozess und Konfliktprävention
Die Vertragsparteien kommen überein, die Kooperationsbemühungen zur Förderung der Konfliktprävention und einer Friedenskultur unter anderem durch Friedensarbeit und Friedenserziehungsprogramme fortzusetzen.
Artikel 6
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Menschenrechte
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung und beim wirksamen Schutz aller Menschenrechte zusammenzuarbeiten, auch im Rahmen der internationalen Menschenrechtsübereinkünfte, zu deren Vertragsparteien sie gehören.
(2) Diese Zusammenarbeit erfolgt über Maßnahmen, auf die sich die Vertragsparteien geeinigt haben, darunter Folgendes:
a) |
Unterstützung der Ausarbeitung und Umsetzung einzelstaatlicher Menschenrechtsaktionspläne, |
b) |
Förderung der Sensibilisierung für Menschenrechte und der Menschenrechtserziehung, |
c) |
Stärkung einzelstaatlicher Menschenrechtsorganisationen, |
d) |
nach Möglichkeit Unterstützung bei der Förderung regionaler Menschenrechtsorganisationen, |
e) |
Einführung eines substanziellen Menschenrechtsdialogs zwischen den Vertragsparteien und |
f) |
Zusammenarbeit mit den Menschenrechtsorganisationen der Vereinten Nationen. |
Artikel 7
Schwere Verbrechen von internationalem Belang
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die schwersten Verbrechen von internationalem Belang wie Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, Völkermord und sonstige Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre Verfolgung auf nationaler oder internationaler Ebene sichergestellt werden muss, auch durch Einbeziehung des Internationalen Strafgerichtshofs, wobei die jeweiligen internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zu beachten sind.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, einen nützlichen Dialog über den Beitritt aller Staaten zum Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften zu führen, darunter über die Bereitstellung von Unterstützung für einen Kapazitätsausbau.
Artikel 8
Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen
(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen an und durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt.
(2) Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und ihre sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen, wie sie beispielsweise in der Resolution 1540 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen festgelegt sind, in vollem Umfang erfüllen und auf einzelstaatlicher Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens ist.
(3) Die Vertragsparteien kommen ferner überein,
a) |
die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um unter uneingeschränkter Einhaltung der Ratifizierungsverfahren der Vertragsparteien alle übrigen einschlägigen internationalen Instrumente, einschließlich der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und die daraus erwachsenden Verpflichtungen zu erfüllen, |
b) |
ein wirksames System einzelstaatlicher Ausfuhrkontrollen einzurichten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen (WMD) zusammenhängenden Gütern und die WMD-Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst. |
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Durchführung der Ausfuhrkontrollen die internationale Zusammenarbeit in Bezug auf Material, Ausrüstung und Technologie für friedliche Zwecke nicht behindern sollte, wobei eine friedliche Nutzung nicht als Vorwand für eine Weitergabe dienen darf.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der die genannten Elemente begleitet und festigt. Die Vertragsparteien könnten auch darauf hinarbeiten, diesen Dialog auf regionaler Ebene zu führen.
Artikel 9
Kleinwaffen und leichte Waffen
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der illegale Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition und ihre übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der internationalen Sicherheit darstellen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Verpflichtungen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten im Rahmen der internationalen Übereinkünfte und der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie ihre Verpflichtungen im Rahmen anderer internationaler Instrumente in diesem Bereich wie dem Aktionsprogramm der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten einzuhalten und in vollem Umfang zu erfüllen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einen regelmäßigen poltischen Dialog aufzunehmen, um Meinungen und Informationen auszutauschen und ein gemeinsames Verständnis der Fragen und Probleme im Zusammenhang mit dem illegalen Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen zu entwickeln und ihre Fähigkeit zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung dieses Handels zu stärken.
Artikel 10
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus
(1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften und unter Achtung der Rechtsstaatlichkeit, des Völkerrechts, insbesondere der Charta der Vereinten Nationen und der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der Menschenrechtsnormen, des Flüchtlingsrechts, des humanitären Völkerrechts sowie der internationalen Übereinkünfte, zu deren Vertragsparteien sie gehören, der in der Resolution 60/28 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 8. September 2006 enthaltenen Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus und der Gemeinsamen Erklärung der EU und des ASEAN vom 28. Januar 2003 zur Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, zu diesem Zweck wie folgt zusammenzuarbeiten:
a) |
durch eine Förderung der Umsetzung der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, beispielsweise der Resolutionen 1373, 1267, 1822 und 1904, sowie der einschlägigen internationalen Übereinkommen und Instrumente, |
b) |
durch eine Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen bei der effektiven Umsetzung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus, |
c) |
durch einen Informationsaustausch und eine Stärkung der Zusammenarbeit und Koordinierung bei der Rechtsdurchsetzung unter Nutzung der Nationalen Zentralbüros von Interpol über das Interpol-Kommunikationsnetzwerk I-24/7, |
d) |
durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem einzelstaatlichen Recht; |
e) |
durch einen Meinungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen Bereich und im Ausbildungsbereich und durch einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention und Entradikalisierung, |
f) |
durch gemeinsame Anstrengungen zur Vertiefung des internationalen Konsenses über die Bekämpfung des Terrorismus und die Terrorismusfinanzierung und durch Hinarbeiten auf eine baldige Einigung über das Umfassende Übereinkommen über den internationalen Terrorismus, um die vorhandenen Instrumente der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus zu ergänzen, |
g) |
durch den Austausch bewährter Methoden zum Schutz der Menschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus, |
h) |
durch eine Förderung von Umsetzungsmaßnahmen und einer verstärkten Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus im Rahmen des ASEM und der Beziehungen EU-ASEAN. |
Artikel 11
Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Verwaltung
Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um den Kapazitätsausbau in der öffentlichen Verwaltung zu verstärken. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann den Meinungsaustausch über bewährte Methoden für das Management, die Erbringung von Dienstleistungen, die Stärkung institutioneller Kapazitäten und die Gewährleistung von Transparenz umfassen.
TITEL III
HANDEL UND INVESTITIONEN
Artikel 12
Allgemeine Grundsätze
(1) Die Vertragsparteien nehmen im Hinblick auf den Ausbau ihrer bilateralen Handelsbeziehungen und die Förderung der Rolle des multilateralen Handelssystems bei der Ankurbelung von Wachstum und Beschäftigung einen Dialog über den bilateralen und multilateralen Handel und handelsrelevante Fragen auf.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Ausbau und die Diversifizierung ihrer Handelsbeziehungen zum beiderseitigen Vorteil in höchstmöglichem Maße zu fördern. Sie verpflichten sich, die Bedingungen für den Marktzugang zu verbessern und zu diesem Zweck unter Berücksichtigung der Arbeiten internationaler Organisationen in diesem Bereich auf die Beseitigung von Handelshemmnissen, insbesondere von nichttariflichen Hemmnissen, hinzuarbeiten und Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz zu treffen.
(3) In der Erkenntnis, dass Handel für Entwicklung unentbehrlich ist und dass Hilfe in Form von Handelspräferenzsystemen die Entwicklung der Empfängerländer unterstützt hat, bemühen sich die Vertragsparteien, ihre Konsultationen über diese Hilfe in vollem Einklang mit den WTO-Regeln zu verstärken.
(4) Die Vertragsparteien halten einander über Entwicklungen in der Handelspolitik und in handelsrelevanten Politikbereichen wie der Agrarpolitik, der Lebensmittelsicherheitspolitik, der Verbraucherpolitik und der Umweltpolitik, einschließlich der Abfallwirtschaftspolitik, auf dem Laufenden.
(5) Zur Entwicklung ihrer Handels- und Investitionsbeziehungen fördern die Vertragsparteien den Dialog und die Zusammenarbeit, die Erarbeitung von Lösungen für Handelsprobleme und der Erörterung anderer handelsrelevanter Anliegen in den Bereichen, die in den Artikeln 13 bis 19 genannt sind.
Artikel 13
Gesundheits- und Pflanzenschutz
(1) Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit und in Gesundheits- und Pflanzenschutzfragen zusammen, um das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen im Gebiet der Vertragsparteien zu schützen.
(2) Die Vertragsparteien führen Gespräche und einen Informationsaustausch über ihre jeweiligen Maßnahmen im Rahmen des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen, des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC), des Internationalen Tierseuchenamts (OIE) und der Codex-Alimentarius-Kommission, wie Gesetze und sonstige Vorschriften sowie Zertifizierungs-, Kontroll- und Überwachungsverfahren, einschließlich der Verfahren für die Zulassung von Betrieben und der Umsetzung der Zonenabgrenzungsgrundsätze.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, beim Kapazitätsausbau im Bereich Gesundheits- und Pflanzenschutz sowie auf Ersuchen im Bereich Tierschutz zusammenzuarbeiten.
(4) Die Vertragsparteien nehmen auf Ersuchen einer Vertragspartei um Prüfung von Fragen des Gesundheits- und Pflanzenschutzes und anderer dringender Fragen im Rahmen dieses Artikels rasch einen Dialog über diese Fragen auf.
(5) Die Vertragsparteien benennen Kontaktstellen für die Kommunikation über Fragen, die unter diesen Artikel fallen.
Artikel 14
Technische Handelshemmnisse
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zusammenarbeit in den Bereichen Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertung ein wesentliches Ziel für die Entwicklung des Handels ist.
(2) Die Vertragsparteien fördern die Verwendung internationaler Normen, arbeiten in den Bereichen Normen, Konformitätsbewertungsverfahren und technische Vorschriften zusammen und tauschen entsprechende Informationen aus, insbesondere im Rahmen des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse. Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei rasch einen Dialog über Fragen im Zusammenhang mit technischen Handelshemmnissen aufzunehmen, und benennen Kontaktstellen für die Kommunikation über Fragen, die unter diesen Artikel fallen.
(3) Die Zusammenarbeit im Bereich der technischen Handelshemmnisse kann unter anderem in Form eines Dialogs, gemeinsamer Projekte, technischer Hilfe und von Programmen für den Kapazitätsausbau erfolgen.
Artikel 15
Zoll- und Handelserleichterungen
(1) Die Vertragsparteien tauschen Erfahrungen aus, prüfen Möglichkeiten für die Vereinfachung von Einfuhr-, Ausfuhr- und anderen Zollverfahren, gewährleisten die Transparenz der Zoll- und Handelsvorschriften, bauen eine Zusammenarbeit im Zollwesen und Verfahren für eine wirksame gegenseitige Amtshilfe auf und streben die Annäherung ihrer Standpunkte und ein gemeinsames Handeln im Rahmen einschlägiger internationaler Initiativen, darunter zur Handelserleichterung, an. Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien der Verbesserung der Sicherheits- und Schutzaspekte des internationalen Handels, um eine wirksame und effiziente Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch den Zoll sicherzustellen und für Ausgewogenheit zwischen der Erleichterung des Handels und der Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten zu sorgen.
(2) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen vorgesehen sind, bekunden die Vertragsparteien ihr Interesse an der Prüfung der Möglichkeit, im institutionellen Rahmen dieses Abkommens Protokolle über die Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollwesen zu schließen.
(3) Die Vertragsparteien mobilisieren weiterhin Mittel für technische Hilfe zur Unterstützung der Zusammenarbeit in Zollfragen und zur Handelserleichterung im Rahmen dieses Abkommens, wie von ihnen vereinbart.
Artikel 16
Investitionen
Die Vertragsparteien unterstützen einen stärkeren Strom von Investitionen durch Förderung attraktiver und stabiler Rahmenbedingungen für beiderseitige Investitionen mithilfe eines kohärenten Dialogs mit dem Ziel, im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften stabile, transparente, offene und diskriminierungsfreie Regeln für Investoren festzulegen und Verwaltungsverfahren zur Erleichterung von Investitionen zu ermitteln.
Artikel 17
Wettbewerbspolitik
(1) Die Vertragsparteien fördern die Einführung und Aufrechterhaltung von Wettbewerbsregeln und die Schaffung von Behörden für ihre Anwendung. Sie fördern eine wirksame, diskriminierungsfreie und transparente Anwendung dieser Regeln, um die Rechtssicherheit in ihren jeweiligen Gebieten zu erhöhen.
(2) Zu diesem Zweck leiten die Vertragsparteien Maßnahmen des Kapazitätsausbaus auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik ein, soweit im Rahmen ihrer Kooperationsinstrumente und -programme Mittel für solche Maßnahmen verfügbar sind.
Artikel 18
Dienstleistungen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, einen kohärenten Dialog aufzunehmen, um vor allem Informationen über ihr Regulierungsumfeld auszutauschen, den Zugang zu ihren Märkten, einschließlich des elektronischen Geschäftsverkehrs, zu erleichtern, den Zugang zu Kapital und Technologie zu verbessern und den Handel mit Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien und auf Drittlandsmärkten zu fördern.
(2) In Anerkennung der Wettbewerbsfähigkeit ihrer Dienstleistungssektoren nehmen die Vertragsparteien Gespräche über die Nutzung von Möglichkeiten des Dienstleistungshandels auf dem Markt der jeweils anderen Partei auf.
Artikel 19
Rechte des geistigen Eigentums
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen die große Bedeutung, die sie dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums beimessen und sichern zu, geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen und wirksamen Schutzes und einer ebensolchen Durchsetzung dieser Rechte im Einklang mit den bewährten Methoden und internationalen Normen zu treffen, zu deren Anwendung sich die Vertragsparteien verpflichtet haben.
(2) Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Festlegung und Durchführung von Programmen auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums, die zur Förderung technologischer Innovation und zum freiwilligen Technologietransfer sowie zur Ausbildung der Humanressourcen beitragen, und arbeiten innerhalb der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) bei der Umsetzung der Entwicklungsagenda zusammen.
(3) Die Vertragsparteien vereinbaren, die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben, auch was deren Schutz betrifft, und im Bereich des Schutzes von Pflanzensorten zu verstärken, wobei sie unter anderem gegebenenfalls die Rolle des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) berücksichtigen.
(4) Die Vertragsparteien tauschen Informationen und Erfahrungen über Vorgehensweisen auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums und die Verhütung der Verletzung dieser Rechte — insbesondere die Bekämpfung der Nachahmungen und Piraterie — aus, insbesondere durch eine Zollzusammenarbeit und andere geeignete Kooperationsformen, sowie über die Errichtung und Stärkung von Einrichtungen für die Kontrolle und den Schutz dieser Rechte.
TITEL IV
ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN JUSTIZ UND SICHERHEIT
Artikel 20
Rechtliche Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien erkennen die besondere Bedeutung der Rechtsstaatlichkeit und der Stärkung aller einschlägigen Institutionen an.
(2) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann auch den gegenseitigen Austausch von Informationen über bewährte Methoden in Bezug auf Rechtssysteme und Rechtsetzung beinhalten.
Artikel 21
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um durch wirksame Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden, darunter die wichtigste Drogenbekämpfungsbehörde und Behörden in den Bereichen Gesundheit, Justiz, Bildung, Jugend, Soziales, Zoll und Inneres sowie weiteren relevanten Bereichen, und anderen Beteiligten ein ausgewogenes Vorgehen mit dem Ziel zu gewährleisten, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach sowie ihre Auswirkungen auf die Drogenkonsumenten, ihre Familien und die Gesellschaft als Ganzes zu verringern und eine wirksamere Kontrolle von Drogenausgangsstoffen zu erreichen.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren die Mittel der Zusammenarbeit zur Verwirklichung dieser Ziele. Die Maßnahmen stützen sich auf gemeinsam vereinbarte Grundsätze, die sich an den einschlägigen internationalen Übereinkünften, zu deren Vertragsparteien sie gehören, an der Politischen Erklärung, an der auf der 20. Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Thema Drogen vom Juni 1998 angenommenen Erklärung über die Leitgrundsätze für die Senkung der Drogennachfrage und an der Politischen Erklärung und dem Aktionsplan zur internationalen Zusammenarbeit im Hinblick auf eine integrierte und ausgewogene Strategie zur Bekämpfung des Weltdrogenproblems orientieren, die vom hochrangigen Teil der 52. Tagung der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen vom März 2009 verabschiedet wurden.
(3) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien umfasst technische Hilfe und Amtshilfe insbesondere in folgenden Bereichen:
a) |
Formulierung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften und einer einzelstaatlichen Politik, |
b) |
Gründung einzelstaatlicher Einrichtungen und Informationszentren, |
c) |
Unterstützung der Bemühungen der Zivilgesellschaft im Bereich Drogen, Eindämmung der Nachfrage danach und ihrer schädlichen Folgen, |
d) |
Ausbildung des Personals, |
e) |
Stärkung der Drogenbekämpfung und des Informationsaustauschs im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften, |
f) |
drogenbezogene Forschung, |
g) |
Erstellung von Drogenprofilen und Verhinderung der Herstellung von gefährlichen Suchtstoffen und der Abzweigung von kontrollierten Drogenausgangsstoffen, vor allem Stoffen, die für die Herstellung illegaler Drogen wesentlich sind, |
h) |
andere von den Vertragsparteien einvernehmlich bestimmte Bereiche. |
Artikel 22
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, zusammen darauf hinzuarbeiten, dass das Waschen von Erlösen aus Straftaten wie Drogenhandel und Korruption verhindert wird.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen rechtlicher, technischer und administrativer Hilfe zusammenzuarbeiten, die die Ausarbeitung und Anwendung einschlägiger Vorschriften und das wirksame Funktionieren von Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus zum Ziel hat. Die Zusammenarbeit ermöglicht insbesondere den Austausch zweckdienlicher Informationen im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften und die Annahme geeigneter Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, die den Normen der Europäischen Union und der in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien wie der Financial Action Task Force (FATF) gleichwertig sind.
(3) Beide Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, beispielsweise durch Projekte für den Kapazitätsausbau.
Artikel 23
Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und den dazugehörigen Zusatzprotokollen sowie dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit zielt darauf ab, diese Übereinkommen sowie andere für die Vertragsparteien geltenden Übereinkünfte zu fördern und umzusetzen.
(2) Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Ressourcen umfasst die Zusammenarbeit auch Maßnahmen und Projekte zum Kapazitätsausbau.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften über ihre Strafverfolgungsbehörden, -agenturen und -dienste zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Abwehr und Bekämpfung der von der grenzüberschreitenden Kriminalität ausgehenden Gefahren für beide Vertragsparteien zu leisten. Die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden, -agenturen und -diensten kann in Form der gegenseitigen Amtshilfe bei Untersuchungen, des Austausches von Ermittlungstechniken, der gemeinsamen Ausbildung und Schulung von Strafverfolgungspersonal und jeder sonstigen Art von gemeinsamen Maßnahmen und Unterstützung erfolgen, die die Vertragsparteien einvernehmlich vereinbaren, einschließlich der Inanspruchnahme der Nationalen Zentralbüros von Interpol über das Interpol-Kommunikationsnetzwerk I-24/7 oder eines ähnlichen Systems für den Informationsaustausch.
Artikel 24
Schutz personenbezogener Daten
(1) Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit den strengsten internationalen Normen zu verbessern, wie sie unter anderem in den Leitlinien für die Regelung der personenbezogenen Datenbanken in der Resolution 45/95 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990 niedergelegt sind.
(2) Die Verbesserung des Datenschutzes durch eine Vertiefung der Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem technische Hilfe in Form eines Austausches von Informationen und Fachwissen umfassen, der unter anderem Folgendes beinhalten kann:
a) |
gemeinsame Nutzung und Austausch von Informationen, Erhebungen, Forschungsarbeiten, Strategien, Verfahren und bewährten Methoden auf dem Gebiet des Datenschutzes, |
b) |
Durchführung von und/oder Teilnahme an gemeinsamen Schulungen und Ausbildungsprogrammen, Dialogveranstaltungen und Konferenzen, die beide Vertragsparteien stärker für den Datenschutz sensibilisieren, |
c) |
Austausch von Fachkräften und Experten, die Datenschutzstrategien untersuchen. |
Artikel 25
Flüchtlinge und Binnenvertriebene
Die Vertragsparteien streben eine weitere Zusammenarbeit in Fragen an, die das Wohlergehen von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen betreffen, einschließlich der Suche nach langfristigen Lösungen, wobei sie der bereits geleisteten Arbeit und Unterstützung Rechnung tragen.
TITEL V
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH MIGRATION UND ARBEIT AUF SEE
Artikel 26
Zusammenarbeit im Bereich Migration und Entwicklung
(1) Die Vertragsparteien bestätigten die Bedeutung der gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen ihren Gebieten. Zur Vertiefung ihrer Zusammenarbeit richten die Parteien einen Mechanismus für einen umfassenden Dialog und Konsultationen zu allen migrationsrelevanten Fragen ein. Migrationsfragen werden auch in die einzelstaatlichen Strategien bzw. einzelstaatlichen Entwicklungsrahmen für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Herkunfts-, Transit- und Zielländer von Migranten einbezogen.
(2) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien stützt sich auf eine durch beiderseitige Konsultationen und Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien vorgenommene Ermittlung des konkreten Bedarfs und wird nach den geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien durchgeführt. Sie konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche:
a) |
Push- und Pull-Faktoren (Druck- und Sogfaktoren) der Migration; |
b) |
Ausarbeitung und Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften und einer einzelstaatlichen Praxis in Bezug auf den Schutz und die Rechte von Migranten, um die Bestimmungen des zum Schutz der Rechte von Migranten geltenden Völkerrechts zu erfüllen; |
c) |
Ausarbeitung und Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften und einer einzelstaatlichen Praxis in Bezug auf den internationalen Schutz zur Erfüllung der Bestimmungen der der am 28. Juli 1951 unterzeichneten Flüchtlingskonvention und des Protokolls dazu, das am 31. Januar 1967 unterzeichnet wurde, sowie anderer einschlägiger Völkerrechtsinstrumente und zur Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung; |
d) |
Zulassungsregelung sowie Rechte und Status der zugelassenen Personen, gerechte Behandlung und Eingliederung der Ausländer mit legalem Wohnsitz, Bildung und Ausbildung sowie Maßnahmen gegen Rassismus, Diskriminierung und Fremdenfeindlichkeit; |
e) |
Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhinderung und Behandlung der Anwesenheit von Staatsbürgern der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet, die nicht oder nicht länger die Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen im Gebiet der betroffenen Vertragspartei erfüllen, der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels, einschließlich der Möglichkeiten für die Bekämpfung der Schleuser- und Menschenhändlernetze und für den Schutz ihrer Opfer; |
f) |
Rückführung von Personen im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe e des vorliegenden Artikels unter humanen und würdigen Bedingungen, einschließlich der Förderung ihrer freiwilligen und dauerhaften Rückkehr in ihre Herkunftsländer, und Aufnahme bzw. Rückübernahme dieser Personen im Einklang mit Absatz 3 des vorliegenden Artikels. Die Rückkehr dieser Personen findet unter Berücksichtigung der Rechte der Vertragsparteien, Aufenthaltstitel aus familiären und humanitären Erwägungen auszustellen, und des Grundsatzes der Nichtzurückweisung statt; |
g) |
Fragen beiderseitigen Interesses im Bereich Visa, Sicherheit von Reisedokumenten und Grenzkontrollen; |
h) |
Migrations- und Entwicklungsfragen wie Entwicklung von Humanressourcen, Sozialschutz, Maximierung des Nutzens der Migration, geschlechterspezifische Fragen und Entwicklung, eine ethisch vertretbare Anwerbung von Arbeitskräften und zirkuläre Migration sowie Eingliederung von Migranten. |
(3) Unbeschadet der Notwendigkeit, die Opfer des Menschenhandels zu schützen, kommen die Vertragsparteien im Rahmen der Zusammenarbeit in diesem Bereich ferner in folgendem überein:
a) |
Die Philippinen nehmen jeden ihrer Staatsangehörigen im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe e des vorliegenden Artikels, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, auf dessen Ersuchen ohne unnötige Verzögerung wieder auf, sobald die Staatsangehörigkeit festgestellt und das erforderliche Verfahren in dem Mitgliedstaat abgeschlossen ist. |
b) |
Jeder Mitgliedstaat nimmt jeden seiner Staatsangehörigen im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe e des vorliegenden Artikels, der sich im Hoheitsgebiet der Philippinen aufhält, auf deren Ersuchen ohne unnötige Verzögerung wieder auf, sobald die Staatsangehörigkeit festgestellt und das erforderliche Verfahren in den Philippinen abgeschlossen ist. |
c) |
Die Mitgliedstaaten und die Philippinen versehen ihre Staatsangehörigen mit für diese Zwecke geeigneten Ausweispapieren. Jedes Ersuchen auf Aufnahme oder Rückübernahme wird von dem ersuchenden Staat an die zuständige Behörde des ersuchten Staates übermittelt. |
Ist die betroffene Person nicht im Besitz eines geeigneten Ausweispapiers oder eines anderen Nachweises ihrer Staatsangehörigkeit, so wird die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung unmittelbar von den Philippinen oder dem Mitgliedstaat darum ersucht, die Staatsangehörigkeit dieser Person gegebenenfalls durch eine Befragung festzustellen; wird die Staatsangehörigkeit der Philippinen oder eines Mitgliedstaats festgestellt, so werden von den zuständigen Behörden der Philippinen oder des Mitgliedstaats geeignete Dokumente ausgestellt.
(4) Die Vertragsparteien vereinbaren, möglichst bald ein Abkommen für die Aufnahme bzw. Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen, einschließlich einer Bestimmung über die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, abzuschließen.
Artikel 27
Arbeit auf See, Aus- und Weiterbildung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich der Arbeit auf See zusammenzuarbeiten, um menschenwürdige Lebens- und Arbeitsbedingungen für Seeleute, deren persönliche Sicherheit und deren persönlichen Schutz sowie Maßnahmen und Programme für deren Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu fördern und beizubehalten.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren außerdem eine Zusammenarbeit im Bereich der Aus- und Weiterbildung von Seeleuten sowie der Erteilung von Befähigungszeugnissen an Seeleute zur Gewährleistung eines sicheren und effizienten Seeverkehrs sowie zur Verhinderung von Umweltschäden, einschließlich des Ausbaus von Kompetenzen der Besatzung zur Anpassung an die sich wandelnden Anforderungen der Schifffahrt und des technischen Fortschritts.
(3) Die Vertragsparteien achten und wahren die Grundsätze und Bestimmungen des 1982 geschlossenen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, insbesondere die Verpflichtungen der Vertragsparteien hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Besatzung und der sozialen Angelegenheiten auf unter ihrer Flagge fahrenden Schiffen, das Internationale Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) in seiner geänderten Fassung hinsichtlich der Ausbildung von Seeleuten und der Befähigungsanforderungen für Seeleute, und die Grundsätze und Bestimmungen der einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkommen, zu deren Vertragsparteien sie gehören.
(4) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich stützt sich auf die gegenseitige Konsultation und den Dialog zwischen den Vertragsparteien insbesondere in den Bereichen:
a) |
Aus- und Weiterbildung von Seeleuten; |
b) |
Austausch von Informationen und Unterstützung bei mit dem Seeverkehr zusammenhängenden Maßnahmen; |
c) |
angewandte Lernmethoden und bewährte Verfahren bei der Ausbildung; |
d) |
Programme zur Bekämpfung von Piraterie und Terrorismus auf See; |
e) |
Recht der Seefahrer auf einen sicheren und zuverlässigen Arbeitsplatz, menschenwürdige Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord sowie Gesundheitsschutz, medizinische Versorgung, Sozialmaßnahmen und andere Formen des Sozialschutzes. |
TITEL VI
WIRTSCHAFTS- UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT SOWIE ANDERE SEKTOREN
Artikel 28
Beschäftigung und Soziales
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit im Bereich Beschäftigung und Soziales auszubauen, einschließlich der Zusammenarbeit zur regionalen und sozialen Kohäsion, der in Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zusammenarbeit sowie in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Entwicklung von Kompetenzen, Geschlechtergleichstellung und menschenwürdige Arbeit, mit der Absicht, die sozialen Aspekte der Globalisierung zu vertiefen.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut die Notwendigkeit, einen Globalisierungsprozess zu unterstützen, der für alle von Vorteil ist, und produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit als wichtige Faktoren für eine nachhaltige Entwicklung und die Reduzierung der Armut zu fördern, wie dies von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 24. Oktober 2005 in ihrer Resolution Nr. 60/1 (Ergebnisse des Weltgipfels) und der Ministererklärung des hochrangigen Teils des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen vom Juli 2006 (VN-Wirtschafts- und Sozialrat E/2006/L.8 vom 5. Juli 2006) bestätigt wurde. Die Vertragsparteien berücksichtigen die jeweils charakteristische und unterschiedliche Art ihrer Wirtschafts- und Soziallage.
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihre Zusagen, die international anerkannten Arbeits- und Sozialstandards, wie sie insbesondere in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und den IAO-Übereinkommen, zu deren Vertragsparteien sie gehören, niedergelegt sind, einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen, und kommen überein, bei den von ihnen vereinbarten spezifischen Programmen und Projekten zur technischen Hilfe zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien verpflichten sich außerdem zum Dialog, zur Zusammenarbeit und zu Maßnahmen von beiderseitigem Interesse auf bilateraler oder multilateraler Ebene wie bei den Vereinten Nationen, der IOM, der IAO, dem ASEM und der EU-ASEAN-Partnerschaft.
Artikel 29
Entwicklungszusammenarbeit
(1) Vorrangiges Ziel der Entwicklungszusammenarbeit ist die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung, die zur Reduzierung der Armut und zur Verwirklichung der international vereinbarten Entwicklungsziele einschließlich der Millenniumsentwicklungsziele beiträgt. Im Einklang mit ihren jeweiligen Prioritäten und den Bereichen von beiderseitigem Interesse nehmen die Vertragsparteien einen regelmäßigen Dialog über die Entwicklungszusammenarbeit auf.
(2) Der Dialog über die Entwicklungszusammenarbeit zielt unter anderem auf:
a) |
die Förderung der menschlichen und sozialen Entwicklung; |
b) |
ein nachhaltiges und breites Wirtschaftswachstum; |
c) |
die Förderung einer nachhaltigen Umweltpolitik und einer vernünftigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen einschließlich der Förderung bewährter Methoden; |
d) |
die Minderung der Auswirkungen und die Bewältigung der Folgen des Klimawandels; |
e) |
den Ausbau von Kapazitäten zur besseren Integration in die Weltwirtschaft und das internationale Handelssystem; |
f) |
die Förderung der Reform des öffentlichen Sektors insbesondere im Bereich der öffentlichen Finanzverwaltung zur Verbesserung der sozialen Dienstleistungen; |
g) |
die Einrichtung von Verfahren zur Einhaltung der Grundsätze der Pariser Erklärung zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe, des Aktionsplans von Accra und anderer auf die bessere und wirksamere Leistung von Unterstützung gerichteter internationaler Verpflichtungen. |
Artikel 30
Wirtschaftspolitischer Dialog
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung des Informationsaustausches über ihre wirtschaftlichen Trends und ihre Wirtschaftspolitik sowie des Erfahrungsaustausches über Wirtschaftspolitik im Rahmen der regionalen wirtschaftlichen Kooperation und Integration zusammenzuarbeiten.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, den Dialog zwischen ihren Behörden über wirtschaftliche Themen zu intensivieren, der sich nach Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bereiche wie Währungspolitik, Steuerpolitik einschließlich der Unternehmensbesteuerung, öffentliche Finanzen, gesamtwirtschaftliche Stabilisierung und Auslandsverschuldung erstrecken kann.
Artikel 31
Zivilgesellschaft
Die Vertragsparteien erkennen die Rolle der organisierten Zivilgesellschaft an und deren potenziellen Einfluss auf eine demokratische Staatsführung und vereinbaren daher die Förderung eines wirksamen Dialogs und Austauschs mit der Zivilgesellschaft im Einklang mit den jeweils geltenden internen Rechtsvorschriften.
Artikel 32
Katastrophenschutz
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz im Rahmen der kontinuierlichen Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zu intensivieren, um das Risiko für die Gemeinden zu verringern und die Folgen von Naturkatastrophen auf allen Ebenen der Gesellschaft zu bewältigen. Vorrang sollte Präventivmaßnahmen und einem vorausschauenden Vorgehen bei der Bewältigung sowie der Verringerung der Risiken oder Anfälligkeit für Naturkatastrophen gegeben werden.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam daran, dass der Katastrophenschutz zu einem festen Bestandteil der Entwicklungspläne und politischen Entscheidungsprozesse im Bezug auf Naturkatastrophen wird.
(3) In diesem Bereich liegt der Schwerpunkt der Zusammenarbeit auf folgenden Aspekten:
a) |
Verringerung oder Verhinderung sowie Abschwächung der Katastrophengefahr; |
b) |
Wissensmanagement, Innovation, Forschung und Bildung zur Schaffung einer Kultur der Sicherheit und Regenerationsfähigkeit auf allen Ebenen; |
c) |
Vorbereitung auf den Katastrophenfall; |
d) |
Entwicklung einer Politik, Aufbau institutioneller Kapazitäten und Konsensbildung im Bereich des Katastrophenmanagements; |
e) |
Reaktion im Katastrophenfall; |
f) |
Bewertung und Überwachung der Katastrophenrisiken; |
g) |
Planung des Wiederaufbaus und der Schadensbehebung nach einer Katastrophe; |
h) |
Anpassung an den Klimawandel und Abschwächung seiner Folgen. |
Artikel 33
Energie
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Zusammenarbeit im Bereich der Energie zu intensivieren, um
a) |
günstige Bedingungen für Investitionen insbesondere in Infrastrukturen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für erneuerbare Energien zu schaffen; |
b) |
die Energieversorgung zu diversifizieren, um die Energiesicherheit zu erhöhen, und dabei neue, nachhaltige, innovative und erneuerbare Energieformen zu entwickeln und die Institutionalisierung geeigneter politischer Rahmen zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für erneuerbare Energie und deren Einbindung in die einschlägigen Politikbereiche zu unterstützen; |
c) |
konvergierende Energiestandards insbesondere für Biokraftstoffe und andere alternative Kraftstoffe, diesbezügliche Einrichtungen und Praktiken zu entwickeln; |
d) |
eine rationelle Energienutzung zu verwirklichen, indem die Energieeffizienz und -einsparung bei Erzeugung, Transport, Verteilung und Endverbrauch von Energie gefördert wird; |
e) |
den Technologietransfer zwischen den Unternehmen der Vertragsparteien zum Zweck der nachhaltigen Energieerzeugung und -nutzung zu fördern. Dies könnte durch geeignete Zusammenarbeit insbesondere in den Bereichen Energiewirtschaftsreformen, Energieressourcenentwicklung, nachgelagerte Einrichtungen und Biokraftstoffentwicklung geschehen; |
f) |
den Ausbau der Kapazitäten in allen unter diesen Artikel fallenden Bereichen zu verbessern und vorteilhafte und attraktive beiderseitige Investitionen mithilfe eines kohärenten Dialogs zu fördern, um im Einklang mit den internen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien stabile, transparente, offene und diskriminierungsfreie Regeln für Investoren festzulegen und Verwaltungsverfahren zur Erleichterung von Investitionen zu ermitteln. |
(2) Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien die Förderung von Kontakten und gemeinsamer Forschung zum beiderseitigen Nutzen, insbesondere durch einschlägige regionale und internationale Gremien. Unter Verweis auf Artikel 34 und die Schlussfolgerungen des Weltgipfels zur nachhaltigen Entwicklung, der 2002 in Johannesburg stattfand, betonen die Vertragsparteien die Notwendigkeit, sich mit dem Zusammenhang zwischen dem Zugang zu erschwinglichen Energiedienstleistungen und nachhaltiger Entwicklung zu befassen. Dies kann in Zusammenarbeit mit der auf diesem Weltgipfel ins Leben gerufenen Energieinitiative der Europäischen Union gefördert werden.
(3) In Erfüllung ihrer Verpflichtungen als Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen kommen die Vertragsparteien überein, die technische Zusammenarbeit und private Partnerschaften bei nachhaltiger und erneuerbarer Energie und Projekten zur Brennstoff-Substitution und Energieeffizienz durch flexible, marktorientierte Mechanismen wie dem CO2-Marktmechanismus zu fördern.
Artikel 34
Umwelt und natürliche Ressourcen
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zusammenarbeit in diesem Bereich die Erhaltung und die Verbesserung der Umwelt im Streben nach einer nachhaltigen Entwicklung fördert. Bei allen von den Vertragsparteien aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen wird der Umsetzung der Ergebnisse des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung und der einschlägigen multilateralen Umweltübereinkünfte, zu deren Vertragsparteien sie gehören, Rechnung getragen.
(2) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, die natürlichen Ressourcen und die biologische Vielfalt zum Nutzen aller Generationen unter Berücksichtigung ihres Entwicklungsbedarfs zu erhalten und nachhaltig zu bewirtschaften.
(3) Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit zur Intensivierung des gegenseitigen Flankierungseffekts ihrer Handels- und Umweltpolitik und zur Einbindung umweltpolitischer Erwägungen in alle Bereiche der Zusammenarbeit.
(4) Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Zusammenarbeit bei regionalen Umweltschutzprogrammen fortzusetzen und zu vertiefen, insbesondere mit Blick auf Folgendes:
a) |
Stärkung des Umweltbewusstseins und der lokalen Teilhabe an den Bemühungen um Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung einschließlich der Teilhabe indigener kultureller Gemeinschaften bzw. indigener Bevölkerungsgruppen und lokaler Gemeinschaften; |
b) |
Ausbau der Kapazitäten für die Anpassung an den Klimawandel und die Abschwächung seiner Folgen sowie im Bereich der Energieeffizienz; |
c) |
Ausbau der Kapazitäten für die Teilhabe an und die Durchführung von multilateralen Umweltübereinkünften auch über biologische Vielfalt und biologische Sicherheit; |
d) |
Förderung umweltfreundlicher Technologien, Produkte und Dienstleistungen auch durch die Verwendung von Rechtsvorschriften und marktwirtschaftlichen Instrumenten; |
e) |
bessere Nutzung der natürlichen Ressourcen einschließlich Forstverwaltung und Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags sowie des damit zusammenhängenden Handels und Förderung der nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen, einschließlich Forstwirtschaft; |
f) |
wirksame Verwaltung der Nationalparks und Schutzgebiete sowie Bestimmung und Schutz von biologisch vielfältigen Gebieten und gefährdeten Ökosystemen unter Beachtung der lokalen und indigenen Gemeinschaften, die in oder in der Nähe dieser Gebiete leben; |
g) |
Verhinderung der illegalen grenzüberschreitenden Verbringung von festen und gefährlichen Abfällen sowie anderen Abfällen; |
h) |
Schutz der Küsten- und Meeresumwelt sowie wirksame Bewirtschaftung der Wasserressourcen; |
i) |
Schutz und Erhalt der Böden sowie nachhaltige Landbewirtschaftung einschließlich der Sanierung von abgebauten bzw. aufgegebenen Minen; |
j) |
Förderung des Kapazitätsausbaus im Bereich des Katastrophen- und Risikomanagements; |
k) |
Förderung eines nachhaltigen Verbrauchs und nachhaltiger Produktionsstrukturen in der Wirtschaft. |
(5) Die Vertragsparteien fördern den gegenseitigen Zugang zu ihren Programmen in diesem Bereich im Einklang mit den besonderen Bedingungen dieser Programme.
Artikel 35
Landwirtschaft, Fischerei und ländliche Entwicklung
Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog und die Zusammenarbeit zur nachhaltigen Entwicklung in der Landwirtschaft, der Fischerei und der ländlichen Entwicklung zu fördern. Bereiche der Zusammenarbeit können unter anderem folgende sein:
a) |
Agrarpolitik und internationale landwirtschaftliche Perspektiven im Allgemeinen; |
b) |
Möglichkeiten für die Erleichterung des Handels mit Pflanzen, Tieren, Wassertieren und deren Produkten unter Berücksichtigung einschlägiger internationaler Übereinkommen wie dem Internationalen Pflanzenschutzabkommen (IPPC) und den Leitlinien des Internationalen Tierseuchenamts (IOE/OIE), zu deren Vertragsparteien sie gehören; |
c) |
Tierschutz; |
d) |
Entwicklungspolitik in ländlichen Gebieten; |
e) |
Qualitätspolitik für Pflanzen, Tiere und Wasserprodukte sowie insbesondere geografische Angaben; |
f) |
Entwicklung einer nachhaltigen und umweltfreundlichen Landwirtschaft und Agrarindustrie, von Biokraftstoffen sowie Transfer von Biotechnologie; |
g) |
Schutz der Pflanzenvielfalt, Saattechnologie, höherer Ertrag von Feldfrüchten, alternative Technologien für Feldfrüchte, einschließlich der Biotechnologie in der Landwirtschaft; |
h) |
Entwicklung von Datenbanken zur Landwirtschaft, Fischerei und ländlichen Entwicklung; |
i) |
Stärkung der Humanressourcen im Bereich Landwirtschaft, Veterinärwesen und Fischerei; |
j) |
Unterstützung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen langfristigen Meeres- und Fischereipolitik, einschließlich der Fischereitechnologie und der Erhaltung und Bewirtschaftung der Küsten- und Meeresressourcen; |
k) |
Förderung von Anstrengungen zur Verhinderung und Bekämpfung illegaler, nicht gemeldeter oder nicht regulierter Fischereipraktiken und des damit zusammenhängenden Handels; |
l) |
Maßnahmen zum Erfahrungsaustausch und zur Bildung von Partnerschaften, Entwicklung von Jointventures und Kooperationsnetzen zwischen lokalen Akteuren oder Wirtschaftsbeteiligten, einschließlich von Maßnahmen für den besseren Zugang zu Finanzmitteln in Bereichen wie Forschung und Technologietransfer; |
m) |
Stärkung der Herstellerverbände und Aktivitäten zur Förderung des Handels. |
Artikel 36
Regionale Entwicklung und Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien fördern das gegenseitige Verständnis und die bilaterale Zusammenarbeit im Bereich der Regionalpolitik.
(2) Die Vertragsparteien fördern und vertiefen den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit in der Regionalpolitik mit besonderem Schwerpunkt auf der Entwicklung benachteiligter Gebiete, der Stadt-Land-Verbindungen sowie der ländlichen Entwicklung.
(3) Die Zusammenarbeit in der Regionalpolitik kann in folgender Form erfolgen:
a) |
Methoden der Gestaltung und Durchführung regionaler Maßnahmen; |
b) |
politische Steuerung und Partnerschaft auf verschiedenen Ebenen; |
c) |
Stadt-Land-Beziehungen; |
d) |
ländliche Entwicklung einschließlich Maßnahmen zum besseren Zugang zu Finanzmitteln und nachhaltiger Entwicklung; |
e) |
Statistik. |
Artikel 37
Industriepolitik und Zusammenarbeit zwischen KMU
Die Vertragsparteien kommen unter Berücksichtigung ihrer Wirtschaftspolitik und ihrer wirtschaftlichen Ziele überein, die industriepolitische Zusammenarbeit in allen für geeignet erachteten Bereichen mit dem Ziel zu fördern, ein für die wirtschaftliche Entwicklung günstiges Klima zu schaffen und die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), unter anderem durch folgende Maßnahmen zu verbessern:
a) |
Förderung der Vernetzung von Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere von KMU, zum Informations- und Erfahrungsaustausch, zum Feststellen der Perspektiven in Sektoren von gemeinsamen Interesse, zum Technologietransfer und zur Stärkung von Handel und Investitionen; |
b) |
Informations- und Erfahrungsaustausch über die Schaffung von Rahmenbedingungen, unter denen insbesondere KMU ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessern können; |
c) |
Förderung der Teilnahme beider Vertragsparteien an Pilotprojekten und besonderen Programmen gemäß deren spezifischen Bestimmungen; |
d) |
Förderung von Investitionen und Jointventures zur Anregung von Technologietransfers, Innovation, Modernisierung, Diversifizierung und Maßnahmen zur Qualitätssicherung; |
e) |
Bereitstellung von Informationen und Förderung der Innovation sowie Austausch bewährter Methoden beim Zugang zu Finanzmitteln insbesondere für kleine und Kleinstbetriebe; |
f) |
Förderung der sozialen Verantwortung und Rechenschaftspflicht von Unternehmen sowie Unterstützung eines verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns, einschließlich des nachhaltigen Verbrauchs und der nachhaltigen Produktion; |
g) |
Entwicklung gemeinsamer Forschungsprojekte in ausgewählten Wirtschaftszweigen und Zusammenarbeit bei dem Ausbau von Kapazitäten auch in den Bereichen Normen, Konformitätsbewertungsverfahren und technische Vorschriften nach einvernehmlicher Vereinbarung. |
Artikel 38
Verkehr
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in relevanten Bereichen der Verkehrspolitik zusammenzuarbeiten, um Investitionsmöglichkeiten und den Personen- und Güterverkehr zu verbessern, die Sicherheit des See- und Luftverkehrs zu fördern, sich mit den Auswirkungen des Verkehrs auf die Umwelt zu befassen und die Effizienz ihrer Verkehrssysteme zu steigern.
(2) Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesem Bereich soll Folgendes gefördert werden:
a) |
der Informationsaustausch über ihre Verkehrspolitik, -vorschriften und -praxis, insbesondere hinsichtlich des städtischen und des ländlichen Verkehrs, des Seeverkehrs, des Luftverkehrs, der Logistik und des Verbunds und der Interoperabilität multimodaler Verkehrsnetze sowie der Verwaltung der Straßen, Eisenbahnen, Häfen und Flughäfen; |
b) |
der Meinungsaustausch über die europäischen Satellitennavigationssysteme (insbesondere Galileo) mit Schwerpunkt auf Regulierungs-, Wirtschafts- und Marktentwicklungsfragen von beiderseitigem Nutzen; |
c) |
die Fortsetzung des Dialogs im Bereich der Luftverkehrsdienste zur Gewährleistung der Rechtssicherheit ohne unangemessene Verzögerung aufgrund der bestehenden bilateralen Dienstleistungsabkommen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und den Philippinen; |
d) |
die Fortsetzung des Dialogs über den Ausbau der Infrastrukturnetze und Abläufe des Luftverkehrs zwecks schneller, effizienter, nachhaltiger und sicherer Beförderung von Personen und Waren sowie über die Förderung der Anwendung des Wettbewerbsrechts und der wirtschaftlichen Regulierung der Luftverkehrsindustrie, um die Annäherung der Vorschriften zu unterstützen, die Geschäftsausübung zu fördern und die Möglichkeiten für eine Weiterentwicklung der Beziehungen im Bereich des Luftverkehrs zu prüfen. Projekte zur Zusammenarbeit im Luftverkehr von beiderseitigem Interesse sollten weiterhin gefördert werden; |
e) |
der Dialog im Bereich der Seeverkehrspolitik und der Seeverkehrsdienstleistungen zur Förderung insbesondere der Entwicklung der Seeverkehrsbranche, darunter:
|
f) |
ein Dialog über die wirksame Umsetzung der Sicherheits- und Umweltschutznormen, insbesondere im Seeverkehr, und zwar einschließlich der Bekämpfung der Piraterie, sowie im Luftverkehr, im Einklang mit den für beide Vertragsparteien geltenden einschlägigen internationalen Übereinkünften und Normen, einschließlich der Zusammenarbeit in den zuständigen internationalen Gremien zur Gewährleistung einer besseren Durchsetzung der internationalen Regelungen. Mit dieser Absicht fördern die Vertragsparteien die technische Zusammenarbeit und Unterstützung in Bereichen der Verkehrssicherheit und umweltpolitischer Erwägungen einschließlich der Aus- und Weiterbildung, der Such- und Rettungsdienste sowie der Untersuchung von Unfällen und Vorfällen im See- und Luftverkehr. Die Vertragsparteien werden sich auch auf die Förderung umweltfreundlicher Transportmittel konzentrieren. |
Artikel 39
Zusammenarbeit in den Bereichen Wissenschaft und Technik
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen politischen Ziele im Bereich der Forschung und Technik zusammenzuarbeiten.
(2) Ziel dieser Zusammenarbeit ist es,
a) |
den Informations- und Wissensaustausch im Bereich der Wissenschaft und Technik, insbesondere bei der Durchführung von Maßnahmen und Programmen als auch im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums für Forschungs- und Entwicklungsverfahren, zu fördern; |
b) |
dauerhafte Verbindungen und Forschungspartnerschaften zwischen den Wissenschaftlern, den Forschungszentren, den Universitäten und der Industrie der Vertragsparteien zu fördern; |
c) |
die Ausbildung im Bereich Humanressourcen und den Ausbau von Kapazitäten im Bereich der Forschung und Technik zu fördern. |
(3) Die Zusammenarbeit wird in Form von gemeinsamen Forschungsprojekten und Wissenschaftleraustausch, -tagungen und -ausbildung im Rahmen internationaler Ausbildungs-, Mobilitäts- und Austauschprogramme erfolgen, bei denen die möglichst weite Verbreitung der Forschungs- und Lernergebnisse sowie bewährter Verfahren vorzusehen ist. Andere Formen der Zusammenarbeit können einvernehmlich vereinbart werden.
(4) Diese Zusammenarbeit sollte auf den Prinzipien der Gegenseitigkeit, der gerechten Behandlung und des gegenseitigen Nutzens gründen und einen adäquaten Schutz des geistigen Eigentums gewährleisten. Jede Frage, die sich bei der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens bezüglich des geistigen Eigentums, einschließlich Urheberrecht, Marken und Patente, ergeben könnte, kann bei Bedarf zwischen den einschlägigen, bereits vor Beginn der Zusammenarbeit beteiligten Agenturen oder Gruppen unter Berücksichtigung der jeweiligen geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften verhandelt werden.
(5) Die Vertragsparteien unterstützen die Teilnahme ihrer Hochschulen, ihrer Forschungszentren und ihres Produktivsektors, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen.
(6) Die Vertragsparteien kommen überein, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Öffentlichkeit für die mit ihren jeweiligen Programmen zur wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit geschaffenen Möglichkeiten zu sensibilisieren.
Artikel 40
Zusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien
(1) In der Erkenntnis, dass die Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) ein wichtiger Bestandteil des modernen Lebens und von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sind, bemühen sich die Vertragsparteien um einen Meinungsaustausch über ihre Politik auf diesem Gebiet zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung.
(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich unter anderem auf Folgendes:
a) |
Teilnahme am umfassenden regionalen Dialog zu den verschiedenen Aspekten der Informationsgesellschaft, insbesondere der Politik für die elektronische Kommunikation und deren Regulierung, einschließlich Universaldienst, Erteilung von Allgemein- und Einzelgenehmigungen sowie Unabhängigkeit und Effizienz der Regulierungsbehörde, E-Governance, Forschung und IKT-gestützte Dienstleistungen; |
b) |
Verbund und Interoperabilität der Transeurasischen Informationsnetze (wie zum Beispiel TEIN) und Dienste der Vertragsparteien und Südostasiens; |
c) |
Normung und Verbreitung neuer und sich entwickelnder Technologien im Gebiet der IKT; |
d) |
Förderung der Forschungszusammenarbeit im Bereich der IKT zu Fragen, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind; |
e) |
Austausch bewährter Methoden in dem Bemühen, die digitale Kluft zu überbrücken; |
f) |
Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Mechanismen zu Sicherheitsaspekten der IKT und zur Bekämpfung der Internetkriminalität; |
g) |
Erfahrungsaustausch über den Ausbau des digitalen Fernsehens und Regulierungsaspekte, Frequenzverwaltung und Forschung; |
h) |
Förderung der Bemühungen und des Erfahrungsaustausches bezüglich der Entwicklung von Humanressourcen auf dem Gebiet der IKT. |
Artikel 41
Audiovisueller Sektor, Medien und Multimedia
Die Vertragsparteien werden den Austausch, die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen ihren zuständigen Einrichtungen und Akteuren in den Bereichen Audiovisuelles, Medien und Multimedia fördern, unterstützen und erleichtern. Sie vereinbaren, einen regelmäßigen politischen Dialog in diesen Bereichen einzurichten.
Artikel 42
Zusammenarbeit im Tourismus
(1) Geleitet vom Globalen Ethik-Kodex für den Tourismus der Welttourismusorganisation und den Nachhaltigkeitsgrundsätzen, die dem lokalen Agenda-21-Prozess zugrunde liegen, streben die Vertragsparteien einen besseren Informationsaustausch und die Einführung vorbildlicher Praktiken an, um eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, einen Dialog mit dem Ziel aufzunehmen, die Zusammenarbeit, einschließlich der technischen Hilfe, in den Bereichen der Ausbildung von Humanressourcen und der Entwicklung neuer Technologien für Zielorte im Einklang mit den Grundsätzen des nachhaltigen Tourismus zu erleichtern.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, eine Zusammenarbeit beim Schutz und bei der optimalen Nutzung des Natur- und Kulturerbes, bei der Begrenzung nachteiliger Auswirkungen des Tourismus und bei der Verstärkung des positiven Beitrags der Tourismuswirtschaft zur nachhaltigen Entwicklung der örtlichen Gemeinschaften zu entwickeln, unter anderem durch Ausbau des Ökotourismus, Wahrung der Integrität und der Interessen der örtlichen und indigenen Gemeinschaften und Verbesserung der Ausbildung in der Tourismusbranche.
Artikel 43
Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit zur Annäherung ihrer Vorschriften und Normen und zur Verbesserung des Rechnungslegungs-, Prüfungs-, Aufsichts- und Regulierungssystems für Banken, Versicherungen und andere Gebiete des Finanzsektors zu verstärken.
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig hierfür technische Hilfe und Maßnahmen zum Ausbau von Kapazitäten sind.
Artikel 44
Verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich
(1) Um die Wirtschaft zu stärken und zu entwickeln, gleichzeitig jedoch der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, einen geeigneten Regulierungsrahmen zu entwickeln, erkennen die Vertragsparteien die Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich an und setzen sie um. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich verbessern, die Einziehung legitimer Steuern erleichtern und Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung der genannten Grundsätze treffen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Umsetzung dieser Grundsätze insbesondere im Rahmen bestehender oder künftiger bilateraler Steuerabkommen zwischen den Philippinen und den Mitgliedstaaten stattfinden wird.
Artikel 45
Gesundheit
(1) Die Vertragsparteien anerkennen und bestätigen, dass das Thema Gesundheit überaus wichtig ist. Daher vereinbaren die Vertragsparteien, im Gesundheitssektor, darunter in den Bereichen der Reform des Gesundheitssystems, wichtiger übertragbarer Krankheiten und anderer Gesundheitsrisiken, nicht übertragbarer Krankheiten sowie internationaler Gesundheitsabkommen zusammenzuarbeiten, um die Gesundheit und die nachhaltige Entwicklung des Gesundheitssektors zum beiderseitigen Nutzen zu verbessern.
(2) Die Zusammenarbeit erfolgt in folgender Form:
a) |
Programme für die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Bereiche, einschließlich der Verbesserung der Gesundheitssysteme, der Gesundheitsdienstleistungen, der reproduktiven Gesundheitsdienste für Arme sowie sozial schwache Frauen und Gemeinschaften, gesundheitspolitische Steuerung einschließlich der besseren Verwaltung der öffentlichen Finanzen, der Finanzierung der Gesundheitsfürsorge, der Gesundheitsinfrastruktur und Informationssysteme sowie Gesundheitsmanagement; |
b) |
gemeinsame Maßnahmen zur Epidemiologie und Überwachung, einschließlich des Informationsaustausches sowie der Zusammenarbeit bei der Früherkennung von Gesundheitsgefahren wie Vogelgrippe und Grippepandemien sowie anderen wichtigen übertragbaren Krankheiten; |
c) |
Prävention und Bekämpfung von nicht übertragbaren Krankheiten durch den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, Förderung einer gesunden Lebensweise, Behandlung wichtiger Gesundheitsfaktoren wie Ernährung, Drogen-, Alkohol- und Tabakabhängigkeit und Entwicklung gesundheitsbezogener Forschungsprogramme wie in Artikel 39 vorgesehen sowie Systeme zur Gesundheitsförderung; |
d) |
Förderung der Umsetzung internationaler Übereinkommen wie des Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums und der Internationalen Gesundheitsvorschriften, zu deren Vertragsparteien sie gehören; |
e) |
andere Programme und Projekte zur Verbesserung der Gesundheitsdienste und Stärkung der Humanressourcen für Gesundheitssysteme und Gesundheitsbedingungen wie einvernehmlich vereinbart. |
Artikel 46
Bildung, Kultur sowie Dialog zwischen den Kulturen und den Religionen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, eine Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung, Sport, Kultur sowie die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Religionen zu fördern, bei der ihre Verschiedenheit gebührend berücksichtigt wird, um die Verständigung zwischen den Vertragsparteien und die Kenntnis der Kultur des Anderen zu verbessern. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien ihre jeweiligen Kulturinstitute unterstützen und fördern.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren weiterhin, einen Dialog über Fragen von beiderseitigem Interesse hinsichtlich der Modernisierung der Bildungssysteme aufzunehmen, einschließlich der Fragen, die die wichtigsten Kompetenzen und die Entwicklung von mit europäischen Normen vergleichbaren Bewertungsinstrumenten betreffen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich zu geeigneten Maßnahmen zur Förderung von Kontakten der Menschen im Bereich der Bildung, des Sports und des Kulturaustauschs sowie eines religions- und kulturenübergreifenden Dialogs und zu gemeinsamen Initiativen in verschiedenen soziokulturellen Bereichen, einschließlich der Zusammenarbeit beim Erhalt des kulturellen Erbes unter Achtung der kulturellen Vielfalt. In diesem Zusammenhang kommen die Vertragsparteien auch überein, die Tätigkeit der Asien-Europa-Stiftung sowie den religionsübergreifenden Dialog im Rahmen der ASEM weiter zu unterstützen.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, einander in den einschlägigen internationalen Gremien oder Organisationen wie der Unesco zu konsultieren und dort zusammenzuarbeiten, um gemeinsame Ziele zu verfolgen und besseres Verständnis und Respekt für die kulturelle Vielfalt zu fördern. In diesem Zusammenhang kommen die Vertragsparteien auch überein, die Ratifizierung und die Durchsetzung des am 20. Oktober 2005 angenommenen Unesco-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu fördern.
(5) Die Vertragsparteien legen ferner den Schwerpunkt auf Maßnahmen zur Stärkung der Verbindungen zwischen ihren zuständigen Agenturen zur Förderung des Austauschs von Informationen und Know-how unter Fachleuten, Jugendlichen und Jugendarbeitern (innerhalb und außerhalb der Schulen) und die Nutzung ihrer jeweiligen Programme wie Erasmus-Mundus in den Bereichen Bildung und Kultur sowie der Erfahrung, die beide Vertragsparteien auf diesem Gebiet gewonnen haben.
Artikel 47
Statistik
Die Vertragsparteien vereinbaren, im Einklang mit ihrer bereits bestehenden Zusammenarbeit im Bereich der Statistik zwischen der Europäischen Union und ASEAN folgendes zu fördern: Kapazitätsausbau im Bereich der Statistik, Harmonisierung der statistischen Methoden und der statistischen Praxis, einschließlich der Erstellung und der Verbreitung von Statistiken, damit sie auf einer für beide Seiten annehmbaren Grundlage unter anderem Statistiken über nationale Konten, ausländische Direktinvestitionen, Informations-, Kommunikations- und Technologiehandel in Form von Waren und Dienstleistungen sowie generell in allen Bereichen nutzen können, die unter dieses Abkommen fallen und sich für eine statistische Aufbereitung wie Erfassung, Analyse und Verbreitung eignen.
TITEL VII
INSTITUTIONELLER RAHMEN
Artikel 48
Gemischter Ausschuss
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen dieses Abkommens einen Gemischten Ausschuss einzusetzen, der sich aus Vertretern beider Vertragsparteien auf der Ebene hoher Beamter zusammensetzt und die Aufgabe hat,
a) |
das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten; |
b) |
Prioritäten für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu setzen; |
c) |
Empfehlungen für die Erreichung der Ziele des Abkommens auszusprechen. |
(2) Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel mindestens alle zwei Jahre zu einem einvernehmlich festzusetzenden Termin abwechselnd in den Philippinen und in der Europäischen Union zusammen. Die Vertragsparteien können einvernehmlich auch außerordentliche Sitzungen des Gemischten Ausschusses einberufen. Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird abwechselnd von den Vertragsparteien geführt. Die Tagesordnung des Gemischten Ausschusses wird von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt.
(3) Der Gemischte Ausschuss richtet zu seiner Unterstützung spezialisierte Unterausschüsse zur Behandlung aller unter dieses Abkommen fallenden Bereiche ein. Diese Arbeitsgruppen erstatten dem Gemischten Ausschuss auf jeder seiner Sitzungen ausführlich Bericht über ihre Tätigkeit.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, dass es auch zu den Aufgaben des Gemischten Ausschusses gehört, das ordnungsgemäße Funktionieren der sektoralen Abkommen und Protokolle zu gewährleisten, die zwischen den Vertragsparteien geschlossen wurden bzw. werden.
(5) Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
TITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 49
Künftige Entwicklungen
(1) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen zur Intensivierung ihrer Zusammenarbeit einvernehmlich und auf Empfehlung des Gemischten Ausschusses erweitern und es um Abkommen oder Protokolle über einzelne Sektoren oder Maßnahmen ergänzen.
(2) Hinsichtlich der Durchführung dieses Abkommens kann jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der bei seiner Anwendung gewonnenen Erfahrung Vorschläge für die Erweiterung der Bereiche der Zusammenarbeit unterbreiten.
Artikel 50
Mittel für die Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Vorschriften geeignete Mittel, einschließlich Finanzmittel, für die Verwirklichung der in diesem Abkommen festgelegten Ziele der Zusammenarbeit bereitzustellen.
(2) Die Vertragsparteien führen die finanzielle Unterstützung in Übereinstimmung mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung durch und arbeiten beim Schutz ihrer finanziellen Interessen zusammen. Im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften ergreifen die Vertragsparteien wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und jeder anderen unrechtmäßigen Tätigkeit durch die gegenseitige Unterstützung in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen. Jedes weitere, zwischen den Vertragsparteien geschlossene Abkommen oder Finanzierungsinstrument enthält besondere Klauseln über die finanzielle Zusammenarbeit, die Überprüfungen vor Ort, Inspektionen, Kontrollen und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, einschließlich der vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und den einschlägigen philippinischen Untersuchungsbehörden durchgeführten Maßnahmen, vorsehen.
(3) Die Vertragsparteien fordern die Europäische Investitionsbank (EIB) auf, ihre Tätigkeit in den Philippinen im Einklang mit ihren Verfahren und Finanzierungskriterien, dem zwischen der EIB und den Philippinen unterzeichneten Rahmenabkommen und den Gesetzen der Philippinen fortzusetzen.
(4) Die Vertragsparteien können beschließen, Kooperationsmaßnahmen in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen oder im Zusammenhang mit diesem Abkommen nach ihren Finanzierungsverfahren und im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell zu unterstützen. Zu diesen Kooperationsmaßnahmen können gegebenenfalls Maßnahmen zum Ausbau von Kapazitäten und zur technischen Zusammenarbeit, der Austausch von Sachverständigen, die Durchführung von Studien, die Schaffung von Rechts-, Vollzugs- und Regulierungsrahmen zur Förderung der Transparenz und Rechenschaftspflicht sowie andere von den Vertragsparteien vereinbarte Maßnahmen gehören.
Artikel 51
Erleichterungen
Zur Erleichterung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens kommen die beiden Vertragsparteien überein, den an der Durchführung der Zusammenarbeit beteiligten Beamten und Sachverständigen im Einklang mit den einzelstaatlichen Gesetzen, internen Regeln und Vorschriften der beiden Vertragsparteien die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erleichterungen zu gewähren.
Artikel 52
Andere Übereinkünfte
(1) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berühren weder dieses Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen die Befugnis der Vertragsparteien, auch zwischen den Philippinen und den einzelnen Mitgliedstaaten bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen oder gegebenenfalls neue Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zu schließen.
(2) Dieses Abkommen berührt nicht die Erfüllung oder Umsetzung von bestehenden oder künftigen Verpflichtungen der Vertragsparteien gegenüber Dritten.
Artikel 53
Erfüllung von Verpflichtungen
(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele des Abkommens verwirklicht werden.
(2) Differenzen über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens können die Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss vorlegen.
(3) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus dem Abkommen nicht nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen im Sinne von Absatz 5 des vorliegenden Artikels unterbreitet sie dem Gemischten Ausschuss vor Einführung dieser Maßnahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
(4) Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich der anderen Vertragspartei notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Gemischten Ausschuss.
(5) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der richtigen Auslegung und der praktischen Anwendung dieses Abkommens die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten „besonders dringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt
a) |
in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung der Erfüllung des Abkommens oder |
b) |
in einer Verletzung grundlegender Elemente des Abkommens, d. h. Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2. |
Vor der Anwendung der Maßnahmen in besonders dringenden Fällen kann jede Vertragspartei darum ersuchen, dass die Vertragsparteien zu einer dringenden Sitzung einberufen werden. Im Falle eines derartigen Ersuchens wird innerhalb von 15 Tagen — es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren einen anderen Zeitraum, der jedoch 21 Tage nicht überschreiten darf — eine Sitzung zur gründlichen Untersuchung der Lage einberufen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden.
Artikel 54
Bestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“
„Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens die Union oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und die Republik der Philippinen andererseits.
Artikel 55
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für das Gebiet, in dem der Vertrag über die Europäische Union angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrags einerseits und für das Hoheitsgebiet der Philippinen andererseits.
Artikel 56
Notifikationen
Die Notifikationen nach Artikel 57 sind auf diplomatischem Wege an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union bzw. das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Philippinen zu richten.
Artikel 57
Inkrafttreten und Laufzeit
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte Vertragspartei der anderen den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert hat.
(2) Dieses Abkommen wird für fünf Jahre geschlossen. Es wird automatisch um einen Zeitraum von jeweils einem Jahr verlängert, sofern nicht die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei sechs Monate vor Ablauf eines solchen Einjahreszeitraums schriftlich ihre Absicht mitteilt, dieses Abkommen nicht zu verlängern.
(3) Für die Änderung dieses Abkommens ist ein Abkommen zwischen den Vertragsparteien erforderlich. Nach Absatz 1 dieses Artikels tritt jede Änderung erst dann in Kraft, wenn die letzte Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass alle erforderlichen Formalitäten abgeschlossen wurden.
(4) Dieses Abkommen kann von einer Vertragspartei durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam. Die Kündigung berührt nicht vereinbarte oder laufende Projekte, die gemäß dem Abkommen vor der Kündigung begonnen wurden.
Artikel 58
Verbindlicher Wortlaut
(1) Dieses Protokoll ist in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
(2) Das Abkommen wurde auf Englisch ausgehandelt. Sprachliche Differenzen in den Texten werden dem Gemischten Ausschuss vorgelegt.
Съставено в Пном Пен на единадесети юли две хиляди и дванадесета година.
Hecho en Phnom Penh el día once de julio del año dos mil doce.
V Phnompenhu dne jedenáctého července dva tisíce dvanáct.
Udfærdiget i Phnom Penh, den ellevte juli to tusind og tolv.
Geschehen zu Phnom Penh am elften Juli zweitausendzwölf.
Kahe tuhande kaheteistkümnenda aasta juulikuu üheteistkümnendal päeval Phnom Penhis.
Έγινε στην Πνομ Πενχ την ενδεκάτη Ιουλίου του έτους δύο χιλιάδες δώδεκα.
Done at Phnom Penh on the eleventh day of July in the year two thousand and twelve.
Fait à Phnom Penh le onze juillet deux mille douze.
Fatto a Phnom Penh addì undici luglio duemiladodici.
Pnompeņā, divi tūkstoši divpadsmitā gada vienpadsmitajā jūlijā.
Priimta Pnompenyje du tūkstančiai dvyliktų metų liepos vienuoliktą dieną.
Kelt Phnom Penh-ben, a kétezer-tizenkettedik év július havának tizenegyedik napján.
Magħmul fi Phnom Penh fil-ħdax-il jum ta' Lulju fis-sena elfejn u tnax.
Gedaan te Phnom-Penh, elf juli tweeduizend twaalf.
Sporządzono w Phnom Penh dnia jedenastego lipca roku dwa tysiące dwunastego.
Feito em Pnom Pene, aos onze dias do mês de julho de dois mil e doze.
Întocmit la Phnom Penh la data de unsprezece iulie a anului două mii doisprezece.
V Phnom Penh jedenásteho júla dvetisícdvanásť.
V Phnom Penhu, enajstega julija leta dva tisoč dvanajst.
Tehty Phnom Penhissä yhdentenätoista päivänä heinäkuuta vuonna kaksituhattakaksitoista.
Utfärdat i Phnom Penh den elfte juli tjugohundratolv.
Voor het Koninkrijk België
Pour le Royaume de Belgique
Für das Königreich Belgien
Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.
Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.
Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.
За Република България
Za Českou republiku
På Kongeriget Danmark vegne
Für die Bundesrepublik Deutschland
Eesti Vabariigi nimel
Thar cheann Na hÉireann
For Ireland
Για την Ελληνική Δημοκρατία
Por el Reino de España
Pour la République française
Per la Repubblica italiana
Για την Κυπριακή Δημοκρατία
Latvijas Republikas vārdā –
Lietuvos Respublikos vardu
Pour le Grand-Duché de Luxembourg
A Magyar Köztársaság részéről
Għal Malta
Voor het Koninkrijk der Nederlanden
Für die Republik Österreich
W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej
Pela República Portuguesa
Pentru România
Za Republiko Slovenijo
Za Slovenskú republiku
Suomen tasavallan puolesta
För Republiken Finland
För Konungariket Sverige
For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
За Европейския съюз
Рог la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
For the Republic of the Philippines