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Document 22006A1025(01)

    Abkommen zwischen dem Ministerrat der Republik Albanien und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    ABl. L 200M vom 1.8.2007, p. 100–106 (MT)
    ABl. L 294 vom 25.10.2006, p. 52–58 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2006/716(2)/oj

    Related Council decision

    22006A1025(01)

    Abkommen zwischen dem Ministerrat der Republik Albanien und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    Amtsblatt Nr. L 294 vom 25/10/2006 S. 0052 - 0058


    Abkommen

    zwischen dem Ministerrat der Republik Albanien und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    DER MINISTERRAT DER REPUBLIK ALBANIEN

    einerseits und

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

    andererseits

    (nachstehend "Vertragsparteien" genannt) —

    IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft verstoßende Bestimmungen enthalten,

    ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,

    IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten haben,

    GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

    IN DER ERKENNTNIS, dass dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

    UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, im Rahmen dieser Verhandlungen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen der Republik Albanien zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Allgemeine Bestimmungen

    (1) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck "Mitgliedstaaten" die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

    (2) In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

    (3) In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmen.

    Artikel 2

    Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat

    (1) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von der Republik Albanien erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse.

    (2) Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt die Republik Albanien unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

    i) das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des bezeichnenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt,

    ii) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig angegeben ist und

    iii) das Luftfahrtunternehmen sich derzeit und auch weiterhin unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten und/oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen solcher Staaten befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich zu jeder Zeit kontrolliert wird.

    (3) Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat bezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von der Republik Albanien verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn

    i) das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht im Hoheitsgebiet des bezeichnenden Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt;

    ii) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist oder

    iii) das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen solcher Staaten befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich kontrolliert wird.

    Die Republik Albanien übt ihre sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

    Artikel 3

    Rechte in Bezug auf die gesetzliche Kontrolle

    (1) Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.

    (2) Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die die Republik Albanien aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihr und dem Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens.

    Artikel 4

    Besteuerung von Flugkraftstoff

    (1) Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel.

    (2) Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug des von der Republik Albanien bezeichneten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.

    Artikel 5

    Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

    (1) Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die in Anhang II Buchstabe e genannten Artikel.

    (2) Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von der Republik Albanien nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen in Anhang II Buchstabe e enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.

    Artikel 6

    Anhänge des Abkommens

    Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

    Artikel 7

    Überarbeitung und Änderung

    Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.

    Artikel 8

    Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

    (1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

    (2) Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

    (3) Die zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Albanien bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewendet werden.

    Artikel 9

    Beendigung

    (1) Bei Beendigung eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

    (2) Bei Beendigung aller der in Anhang I aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

    ZU URKUND DESSEN, haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

    Geschehen zu Salzburg am fünften Mai zweitausendsechs in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und albanischer Sprache.

    Por la Comunidad Europea

    Za Evropské společenství

    For Det Europæiske Fællesskab

    Für die Europäische Gemeinschaft

    Euroopa Ühenduse nimel

    Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

    For the European Community

    Pour la Communauté européenne

    Per Ia Comunità europea

    Eiropas Kopienas vārdā

    Europos bendrijos vardu

    Az Európai Közösség részéről

    Għall-Komunità Ewropea

    Voor de Europese Gemeenschap

    W imieniu Wspólnoty Europejskiej

    Pela Comunidade Europeia

    Za Európske spoločenstvo

    Za Evropsko skupnost

    Euroopan yhteisön puolesta

    För Europeiska gemenskapen

    Per Komunitetin Europian

    +++++ TIFF +++++

    +++++ TIFF +++++

    Por el Consejo de Ministros de la República de Albania

    Za Radu ministrû Albánské republiky

    For Republikken Albaniens ministerråd

    Für den Ministerrat der Republik Albanien

    Albaania Vabariigi ministrite nõukogu nimel

    Για το Υπουργικό Συμβούλιο της Δημοκρατίας της Αλβανίας

    For the Council of Ministers of the Republic of Albania

    Pour le Conseil des ministres de la République d’Albanie

    Per il Consiglio dei Ministri della Repubblica d’Albania

    Albānijas Republikas Ministru padomes vārdā

    Albanijos Republikos Ministrų Tarybos vardu

    Az Albán Köztársaság Minisztertanácsa részéről

    Għall-Kunsill tal-Ministri għar-Repubblika ta’ l-Albanija

    Voor de Ministerraad van de Republiek Albanië

    W imieniu Rady Ministrów Republiki Albanii

    Pelo Conselho de Ministros da República da Albânia

    Za Radu ministrov Albánskej republiky

    Za Ministrski Svet Republike Albanije

    Albanian tasavallan ministerineuvoston puolesta

    För Republiken Albaniens ministerråd

    Per Keshillin e Ministrave te Republikes se Shqiperise

    +++++ TIFF +++++

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    ANHANG I

    Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

    a) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Albanien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

    - Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Albanien, unterzeichnet am 18. März 1993 in Wien (nachstehend "Abkommen Albanien/Österreich" bezeichnet);

    - Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung der Republik Albanien, unterzeichnet am 14. November 2002 in Brüssel (nachstehend als "Abkommen Albanien/Belgien" bezeichnet),

    in Verbindung mit der Absichtserklärung, die am 18. Juni 2002 in Brüssel unterzeichnet wurde;

    - Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Tschechoslowakischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Albanien, unterzeichnet am 20. Mai 1958 in Tirana (nachstehend als "Abkommen Albanien/Tschechische Republik" bezeichnet);

    - Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien, unterzeichnet am 12. Januar 1989 in Tirana (nachstehend als "Abkommen Albanien/Frankreich" bezeichnet);

    - Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Albanien über den zivilen Luftverkehr, unterzeichnet am 22. April 1992 in Tirana (nachstehend als "Abkommen Albanien/Deutschland" bezeichnet);

    - Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Hellenischen Republik und der Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien, unterzeichnet am 16. Juli 1977 in Tirana (nachstehend als "Abkommen Albanien/Griechenland" bezeichnet),

    sowie die am 25. Juni 1998 in Athen unterzeichnete Absichtserklärung;

    - Abkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Ungarn und der Regierung der Volksrepublik Albanien über die Regelung des Zivilluftverkehrs zwischen Ungarn und Albanien, unterzeichnet am 16. Januar 1958 in Budapest (nachstehend als "Abkommen Albanien/Ungarn" bezeichnet);

    - Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung der Republik Albanien, unterzeichnet am 18. Dezember 1992 in Tirana (nachstehend als "Abkommen Albanien/Italien" bezeichnet);

    - Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Albanien über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 25. September 1996 in Den Haag (nachstehend als "Abkommen Albanien/Niederlande" bezeichnet);

    - Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Polen und der Regierung der Volksrepublik Albanien, unterzeichnet am 8. Juli 1957 in Tirana (nachstehend "Abkommen Albanien/Polen" bezeichnet);

    - Abkommen zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Albanien über Linienflugdienste, unterzeichnet am 10. November 1992 in Ljubljana (nachstehend "Abkommen Albanien/Slowenien" bezeichnet);

    - Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Republik Albanien, unterzeichnet am 30. März 1994 in London (nachstehend "Abkommen Albanien/Vereinigtes Königreich" bezeichnet),

    in Verbindung mit der Absichtserklärung, die am 14. November 2002 in London unterzeichnet wurde.

    b) Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Republik Albanien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

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    ANHANG II

    Liste der Artikel, die Teil der in Anhang I genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird

    a) Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat

    - Artikel 3 Absatz 5 des Abkommens Albanien/Österreich

    - Artikel 3 des Abkommens Albanien/Deutschland

    - Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Abkommens Albanien/Griechenland

    - Artikel 6 des Abkommens Albanien/Frankreich

    - Artikel 2 des Abkommens Albanien/Ungarn

    - Artikel 4 des Abkommens Albanien/Italien

    - Artikel 4 des Abkommens Albanien/Niederlande

    - Artikel 2 und 3 sowie Anhang II Ziffer 1 des Abkommens Albanien/Polen

    - Artikel 7 des Abkommens Albanien/Slowenien

    - Artikel 4 des Abkommens Albanien/Vereinigtes Königreich.

    b) Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen

    - Artikel 4 Absatz 1a des Abkommens Albanien/Österreich

    - Artikel 5 des Abkommens Albanien/Belgien

    - Artikel 4 des Abkommens Albanien/Deutschland

    - Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens Albanien/Griechenland

    - Artikel 7 des Abkommens Albanien/Frankreich

    - Artikel 5 des Abkommens Albanien/Italien

    - Artikel 5 des Abkommens Albanien/Niederlande

    - Artikel 8 des Abkommens Albanien/Slowenien

    - Artikel 5 des Abkommens Albanien/Vereinigtes Königreich.

    c) Gesetzliche Kontrolle

    d) Besteuerung von Flugkraftstoff

    - Artikel 7 des Abkommens Albanien/Österreich

    - Artikel 10 des Abkommens Albanien/Belgien

    - Artikel 4 des Abkommens Albanien/Tschechische Republik

    - Artikel 10 des Abkommens Albanien/Deutschland

    - Artikel 7 des Abkommens Albanien/Griechenland

    - Artikel 13 des Abkommens Albanien/Frankreich

    - Artikel 6 des Abkommens Albanien/Italien

    - Artikel 10 des Abkommens Albanien/Niederlande

    - Artikel 6 des Abkommens Albanien/Polen

    - Artikel 10 des Abkommens Albanien/Slowenien

    - Artikel 8 des Abkommens Albanien/Vereinigtes Königreich.

    e) Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

    - Artikel 11 des Abkommens Albanien/Österreich

    - Artikel 13 des Abkommens Albanien/Belgien

    - Artikel 2 des Abkommens Albanien/Tschechische Republik

    - Artikel 14 des Abkommens Albanien/Deutschland

    - Artikel 6 des Abkommens Albanien/Griechenland

    - Artikel 17 des Abkommens Albanien/Frankreich

    - Artikel 8 des Abkommens Albanien/Italien

    - Artikel 6 des Abkommens Albanien/Niederlande

    - Artikel 7 des Abkommens Albanien/Polen

    - Artikel 14 des Abkommens Albanien/Slowenien

    - Artikel 7 des Abkommens Albanien/Vereinigtes Königreich.

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    ANHANG III

    Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2

    a) Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

    b) Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

    c) Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

    d) Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr).

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