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Document 21994A1223(01)
Uruguay Round of Multilateral Trade Negotiations (1986- 1994) - Agreement establishing the World Trade Organization (WTO)
Die multilaterale Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986- 1994) - Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO)
Die multilaterale Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986- 1994) - Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO)
WTO
ABl. L 336 vom 23.12.1994, p. 3–10
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 08/06/2023
ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1994/800(1)/oj
Die multilaterale Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986- 1994) - Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) WTO
Amtsblatt Nr. L 336 vom 23/12/1994 S. 0003 - 0010
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 38 S. 0005
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 38 S. 0005
UEBEREINKOMMEN ZUR ERRICHTUNG DER WELTHANDELSORGANISATION (WTO) DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS - IN DER ERKENNTNIS, daß ihre Handels- und Wirtschaftsbeziehungen auf die Erhöhung des Lebensstandards, auf die Sicherung der Vollbeschäftigung und eines hohen und ständig steigenden Umfangs des Realeinkommens und der wirksamen Nachfrage sowie auf die Ausweitung der Produktion und des Handels mit Waren und Dienstleistungen gerichtet sein, gleichzeitig aber die optimale Nutzung der Hilfsquellen der Welt im Einklang mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung gestatten sollen, in dem Bestreben, den Schutz und die Erhaltung der Umwelt und gleichzeitig die Steigerung der dafür erforderlichen Mittel zu erreichen, und zwar in einer Weise, die mit den ihrem jeweiligen wirtschaftlichen Entwicklungsstand entsprechenden Bedürfnissen und Anliegen vereinbar ist, IN DER ERKENNTNIS, daß es positiver Bemühungen bedarf, damit sich die Entwicklungsländer, insbesondere die am wenigsten entwickelten unter ihnen, einen Anteil am Wachstum des internationalen Handels sichern, der den Erfordernissen ihrer wirtschaftlichen Entwicklung entspricht, IN DEM WUNSCH, zur Verwirklichung dieser Ziele durch den Abschluß von Übereinkünften beizutragen, die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen auf einen wesentlichen Abbau der Zölle und anderer Handelsschranken sowie auf die Beseitigung der Diskriminierung in den internationalen Handelsbeziehungen abzielen, DAHER ENTSCHLOSSEN, ein integriertes, funktionsfähigeres und dauerhafteres multilaterales Handelssystem zu entwickeln, welches das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen, die Ergebnisse früherer Handelsliberalisierungsbemühungen und sämtliche Ergebnisse der Multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde umfasst, ENTSCHLOSSEN, die fundamentalen Grundsätze dieses multilateralen Handelssystems zu wahren und die Verwirklichung seiner Ziele zu fördern - KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN: Artikel I Errichtung der Organisation Die Welthandelsorganisation (im folgenden als "WTO" bezeichnet) wird hiermit errichtet. Artikel II Wirkungsbereich der WTO (1) Die WTO bildet den gemeinsamen institutionellen Rahmen für die Wahrnehmung der Handelsbeziehungen zwischen ihren Mitgliedern in Angelegenheiten im Zusammenhang mit den in den Anlagen dieses Übereinkommens enthaltenen Übereinkommen und dazugehörigen Rechtsinstrumenten. (2) Die Übereinkommen und die dazugehörigen Rechtsinstrumente, die in den Anlagen 1, 2 und 3 enthalten sind (im folgenden als "Multilaterale Handelsübereinkommen" bezeichnet), sind Bestandteil dieses Übereinkommens und für alle Mitglieder verbindlich. (3) Die Übereinkommen und die dazugehörigen Rechtsinstrumente, die in Anlage 4 enthalten sind (im folgenden als "Plurilaterale Handelsübereinkommen" bezeichnet), sind ebenfalls Bestandteil dieses Übereinkommens für diejenigen Mitglieder, die sie angenommen haben, und sind für diese Mitglieder verbindlich. Die Plurilateralen Handelsübereinkommen begründen für die Mitglieder, die sie nicht angenommen haben, weder Pflichten noch Rechte. (4) Das in Anlage 1A enthaltene Allgemeine Zoll- und Handelsübereinkommen von 1994 (im folgenden als "GATT 1994" bezeichnet) unterscheidet sich rechtlich von dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen vom 30. Oktober 1947, das der Schlussakte der Zweiten Tagung des Vorbereitenden Ausschusses der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung als Anlage beigefügt war, in seiner später berichtigten, ergänzten oder geänderten Fassung (im folgenden als "GATT 1947" bezeichnet). Artikel III Aufgaben der WTO (1) Die WTO erleichtert die Durchführung, die Verwaltung und die Wirkungsweise dieses Übereinkommens und der Multilateralen Handelsübereinkommen sowie die Verwirklichung ihrer Ziele; sie bildet auch den Rahmen für die Durchführung, die Verwaltung und die Wirkungsweise der Plurilateralen Handelsübereinkommen. (2) Die WTO dient als Forum für Verhandlungen zwischen ihren Mitgliedern über deren multilateralen Handelsbeziehungen in den Bereichen, die im Rahmen der in den Anlagen dieses Übereinkommens enthaltenen Übereinkünfte behandelt werden. Die WTO kann auch als Forum für weitere Verhandlungen zwischen ihren Mitgliedern über deren multilaterale Handelsbeziehungen sowie als Rahmen für die Durchführung der Ergebnisse solcher Verhandlungen dienen, wie dies von der Ministerkonferenz beschlossen wird. (3) Die WTO verwaltet die in Anlage 2 dieses Übereinkommens enthaltene Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (im folgenden als "Vereinbarung über Streitbeilegung" oder "DSU" bezeichnet). (4) Die WTO verwaltet das in Anlage 3 dieses Übereinkommens enthaltene Verfahren zur Überprüfung der Handelspolitiken (im folgenden als "TPRM" bezeichnet). (5) Im Interesse einer kohärenteren Gestaltung der weltweiten wirtschaftspolitischen Entscheidungen arbeitet die WTO gegebenenfalls mit dem Internationalen Währungsfonds und mit der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und den mit ihr verbundenen Institutionen zusammen. Artikel IV Aufbau der WTO (1) Eine Ministerkonferenz, die sich aus Vertretern aller Mitglieder zusammensetzt, tritt mindestens einmal alle zwei Jahre zusammen. Die Ministerkonferenz nimmt die Aufgaben der WTO wahr und trifft die dafür erforderlichen Maßnahmen. Die Ministerkonferenz ist befugt, in allen unter eines der Multilateralen Handelsübereinkommen fallenden Angelegenheiten auf Antrag eines Mitglieds in Übereinstimmung mit den besonderen Erfordernissen für die Beschlußfassung in diesem Übereinkommen und dem einschlägigen Multilateralen Handelsübereinkommen Beschlüsse zu fassen. (2) Ein Allgemeiner Rat, der sich aus Vertretern aller Mitglieder zusammensetzt, tritt zusammen, wann immer dies zweckdienlich ist. Zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz nimmt der Allgemeine Rat deren Aufgaben wahr. Der Allgemeine Rat nimmt auch die Aufgaben wahr, die ihm durch dieses Übereinkommen übertragen sind. Der Allgemeine Rat gibt sich eine Geschäftsordnung und genehmigt die Geschäftsordnungen der in Absatz 7 vorgesehenen Ausschüsse. (3) Der Allgemeine Rat tritt gegebenenfalls zusammen, um die Aufgaben des in der Vereinbarung über Streitbeilegung vorgesehenen Streitbeilegungsgremiums wahrzunehmen. Das Streitbeilegungsgremium kann einen eigenen Vorsitzenden haben und legt die Verfahrensregeln fest, die es zur Erfuellung dieser Aufgaben für notwendig erachtet. (4) Der Allgemeine Rat tritt gegebenenfalls zusammen, um die Aufgaben des im TPRM vorgesehenen Organs zur Überprüfung der Handelspolitiken wahrzunehmen. Das Organ zur Überprüfung der Handelspolitiken kann einen eigenen Vorsitzenden haben und legt die Verfahrensregeln fest, die es zur Erfuellung dieser Aufgaben für notwendig erachtet. (5) Ein Rat für den Handel mit Waren, ein Rat für den Handel mit Dienstleistungen und ein Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im folgenden als "Rat für TRIPS" bezeichnet) sind unter der allgemeinen Leitung des Allgemeinen Rates tätig. Der Rat für den Handel mit Waren überwacht die Wirkungsweise der Multilateralen Handelsübereinkommen in Anlage 1A. Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen überwacht die Wirkungsweise des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (im folgenden als "GATS" bezeichnet). Der Rat für TRIPS überwacht die Wirkungsweise des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im folgenden als "Übereinkommen über TRIPS" bezeichnet). Diese Räte erfuellen die ihnen in den betreffenden Übereinkommen und vom Allgemeinen Rat übertragenen Aufgaben. Sie geben sich Geschäftsordnungen, die der Genehmigung durch den Allgemeinen Rat bedürfen. Die Mitgliedschaft in diesen Räten steht den Vertretern aller Mitglieder offen. Diese Räte treten zur Ausübung ihrer Aufgaben je nach Notwendigkeit zusammen. (6) Der Rat für den Handel mit Waren, der Rat für den Handel mit Dienstleistungen und der Rat für TRIPS setzen nach Bedarf nachgeordnete Gremien ein. Diese nachgeordneten Gremien geben sich Geschäftsordnungen, die der Genehmigung durch ihre jeweiligen Räte bedürfen. (7) Die Ministerkonferenz setzt einen Ausschuß für Handel und Entwicklung, einen Ausschuß für Zahlungsbilanzbeschränkungen sowie einen Ausschuß für Haushalt, Finanzen und Verwaltung ein, welche die Aufgaben, die ihnen in diesem Übereinkommen und in den Multilateralen Handelsübereinkommen übertragen werden, sowie alle zusätzlichen Aufgaben wahrnehmen, die ihnen vom Allgemeinen Rat übertragen werden; sie kann zusätzliche Ausschüsse für die Aufgaben einsetzen, die sie für zweckdienlich erachtet. Im Rahmen seiner Aufgaben überprüft der Ausschuß für Handel und Entwicklung in regelmässigen Zeitabständen die besonderen Bestimmungen in den Multilateralen Handelsübereinkommen zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder, die Mitglieder sind, und erstattet dem Allgemeinen Rat Bericht, damit dieser geeignete Maßnahmen trifft. Die Mitgliedschaft in diesen Ausschüssen steht den Vertretern aller Mitglieder offen. (8) Die nach den Plurilateralen Handelsübereinkommen vorgesehenen Organe nehmen die ihnen nach jenen Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahr und wirken innerhalb des institutionellen Rahmens der WTO. Diese Organe unterrichten den Allgemeinen Rat regelmässig über ihre Tätigkeit. Artikel V Beziehungen zu anderen Organisationen (1) Der Allgemeine Rat trifft geeignete Vorkehrungen zur wirksamen Zusammenarbeit mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen, deren Aufgaben mit denen der WTO im Zusammenhang stehen. (2) Der Allgemeine Rat kann geeignete Vorkehrungen für Konsultationen und Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen treffen, die sich mit Angelegenheiten befassen, die mit denen der WTO im Zusammenhang stehen. Artikel VI Sekretariat (1) Ein Sekretariat der WTO (im folgenden als "Sekretariat" bezeichnet) steht unter der Leitung eines Generaldirektors. (2) Die Ministerkonferenz ernennt den Generaldirektor und nimmt Bestimmungen über die Befugnisse, die Aufgaben, die Dienstbedingungen und die Amtszeit des Generaldirektors an. (3) Der Generaldirektor ernennt die Mitglieder des Personals des Sekretariats und legt deren Aufgaben und Dienstbedingungen in Übereinstimmung mit den von der Ministerkonferenz angenommenen Bestimmungen fest. (4) Die Aufgaben des Generaldirektors und des Sekretariatspersonals haben ausschließlich internationalen Charakter. Bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten dürfen der Generaldirektor und das Sekretariatspersonal Weisungen von irgendeiner Regierung oder anderen Stellen ausserhalb der WTO weder einholen noch entgegennehmen. Sie haben sich jeglicher Tätigkeit zu enthalten, die sich auf ihre Stellung als internationale Beamte abträglich auswirken könnte. Die Mitglieder der WTO achten den internationalen Charakter der Aufgaben des Generaldirektors und des Sekretariatspersonals und versuchen nicht, sie in der Ausübung ihrer Pflichten zu beeinflussen. Artikel VII Haushalt und Beiträge (1) Der Generaldirektor legt dem Ausschuß für Haushalt, Finanzen und Verwaltung den jährlichen Haushaltsvoranschlag und Rechnungsabschluß der WTO vor. Der Ausschuß für Haushalt, Finanzen und Verwaltung prüft den vom Generaldirektor vorgelegten jährlichen Haushaltsvoranschlag und Rechnungsabschluß und richtet Empfehlungen hierüber an den Allgemeinen Rat. Der jährliche Haushaltsvoranschlag bedarf der Genehmigung durch den Allgemeinen Rat. (2) Der Ausschuß für Haushalt, Finanzen und Verwaltung schlägt dem Allgemeinen Rat Finanzregelungen vor, die Bestimmungen über folgendes enthalten: a) den Beitragsschlüssel, der die Ausgaben der WTO zwischen ihren Mitgliedern aufteilt, b) die erforderlichen Maßnahmen gegenüber Mitgliedern mit Zahlungsrückständen. Die Finanzregelungen beruhen, soweit durchführbar, auf den Regelungen und Praktiken des GATT 1947. (3) Der Allgemeine Rat nimmt die Finanzregelungen und den jährlichen Haushaltsvoranschlag mit Zweidrittelmehrheit an, die mehr als die Hälfte der WTO-Mitglieder umfasst. (4) Jedes Mitglied leistet umgehend seinen Beitrag an die WTO entsprechend seinem Anteil an den Ausgaben der WTO und im Einklang mit den vom Allgemeinen Rat angenommenen Finanzregelungen. Artikel VIII Rechtsstellung der WTO (1) Die WTO besitzt Rechtspersönlichkeit; von jedem ihrer Mitglieder wird ihr die Rechtsfähigkeit eingeräumt, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (2) Der WTO werden von jedem ihrer Mitglieder diejenigen Vorrechte und Immunitäten eingeräumt, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. (3) Den Bediensteten der WTO und den Vertretern der Mitglieder werden in ähnlicher Weise von jedem ihrer Mitglieder diejenigen Vorrechte und Immunitäten eingeräumt, die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der WTO erforderlich sind. (4) Die der WTO, ihren Bediensteten und den Vertretern ihrer Mitglieder von einem Mitglied einzuräumenden Vorrechte und Immunitäten entsprechen den Vorrechten und Immunitäten, die in dem am 21. November 1947 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen vorgesehen sind. (5) Die WTO kann ein Sitzabkommen schließen. Artikel IX Beschlußfassung (1) Die WTO setzt die nach dem GATT 1947 (1) übliche Praxis der Beschlußfassung durch Konsens fort. Falls ein Beschluß nicht durch Konsens gefasst werden kann, wird über die strittige Angelegenheit durch Abstimmung beschlossen, sofern nichts anderes vorgesehen ist. Auf den Tagungen der Ministerkonferenz und des Allgemeinen Rates verfügt jedes Mitglied der WTO über eine Stimme. Wenn die Europäischen Gemeinschaften ihr Stimmrecht ausüben, verfügen sie über eine Anzahl von Stimmen, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten (2), die Mitglieder der WTO sind, entspricht. Beschlüsse der Ministerkonferenz und des Allgemeinen Rates werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern in diesem Übereinkommen oder in dem einschlägigen Multilateralen Handelsübereinkommen nichts anderes vorgesehen ist (3). (2) Die Ministerkonferenz und der Allgemeine Rat sind ausschließlich befugt, dieses Übereinkommen und die Multilateralen Handelsübereinkommen auszulegen. Im Fall einer Auslegung eines Multilateralen Handelsübereinkommens der Anlage 1 üben sie ihre Befugnis auf der Grundlage einer Empfehlung desjenigen Rates aus, der die Wirkungsweise des betreffenden Übereinkommens überwacht. Der Beschluß zur Annahme einer Auslegung wird mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder gefasst. Dieser Absatz wird nicht in einer Weise angewendet, welche die Änderungsbestimmungen in Artikel X unterlaufen würde. (3) Unter aussergewöhnlichen Umständen kann die Ministerkonferenz beschließen, ein Mitglied von einer Verpflichtung aus diesem Übereinkommen oder einem der Multilateralen Handelsübereinkommen zu entbinden; jedoch muß ein derartiger Beschluß von drei Vierteln (4) der Mitglieder gefasst werden, sofern in diesem Absatz nichts anderes vorgesehen ist. a) Ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung betreffend dieses Übereinkommen wird der Ministerkonferenz zur Prüfung gemäß der Praxis der Beschlußfassung durch Konsens vorgelegt. Die Ministerkonferenz setzt für die Prüfung des Antrags eine Frist von längstens 90 Tagen. Wird ein Konsens während dieser Frist nicht erzielt, so wird ein Beschluß zur Gewährung einer Ausnahmegenehmigung von drei Vierteln der Mitglieder gefasst. b) Ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung betreffend die Multilateralen Handelsübereinkommen der Anlagen 1 A, 1 B oder 1 C und deren Anlagen wird zunächst dem Rat für den Handel mit Waren, dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen beziehungsweise dem Rat für TRIPS zur Prüfung innerhalb einer Frist von längstens 90 Tagen vorgelegt. Mit Ablauf dieser Frist legt der zuständige Rat der Ministerkonferenz einen Bericht vor. (4) Ein Beschluß der Ministerkonferenz zur Gewährung einer Ausnahmegenehmigung nennt die den Beschluß rechtfertigenden aussergewöhnlichen Umstände, die Bedingungen für die Anwendung der Ausnahmegenehmigung sowie das Ablaufdatum der Ausnahmegenehmigung. Jede Ausnahmegenehmigung, die für einen längeren Zeitraum als ein Jahr gewährt wird, wird von der Ministerkonferenz spätestens ein Jahr nach der Gewährung und in der Folge alljährlich bis zum Ablauf der Ausnahmegenehmigung überprüft. Bei jeder Überprüfung untersucht die Ministerkonferenz, ob die die Ausnahmegenehmigung rechtfertigenden aussergewöhnlichen Umstände weiterhin bestehen und ob die mit der Ausnahmegenehmigung verbundenen Bedingungen eingehalten wurden. Auf der Grundlage der jährlichen Überprüfung kann die Ministerkonferenz die Ausnahmegenehmigung verlängern, abändern oder aufheben. (5) Für die Beschlüsse nach einem Plurilateralen Handelsübereinkommen, einschließlich der Beschlüsse über Auslegungen und Ausnahmegenehmigungen, sind die Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens maßgebend. Artikel X Änderungen (1) Jedes Mitglied der WTO kann in der Ministerkonferenz Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens oder der Multilateralen Handelsübereinkommen der Anlage 1 einbringen. Die in Artikel IV Absatz 5 aufgeführten Räte können ebenfalls der Ministerkonferenz Vorschläge zur Änderung der einschlägigen Multilateralen Handelsübereinkommen der Anlage 1 unterbreiten, deren Wirkungsweise sie überwachen. Innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach förmlicher Einbringung auf der Ministerkonferenz wird, sofern die Ministerkonferenz nicht eine längere Frist beschließt, jeder Beschluß, die vorgeschlagene Änderung den Mitgliedern zur Annahme vorzulegen, von der Ministerkonferenz durch Konsens gefasst. Sofern nicht Absatz 2, 5 oder 6 Anwendung findet, wird im Beschluß angegeben, ob Absatz 3 oder Absatz 4 anzuwenden ist. Wird ein Konsens erreicht, so legt die Ministerkonferenz die vorgeschlagene Änderung unverzueglich den Mitgliedern zur Annahme vor. Wird ein Konsens auf einer Tagung der Ministerkonferenz nicht innerhalb des festgelegten Zeitraums erreicht, so entscheidet die Ministerkonferenz mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder, ob die vorgeschlagene Änderung den Mitgliedern zur Annahme vorzulegen ist. Soweit nicht in den Absätzen 2, 5 und 6 etwas anderes vorgesehen ist, wird Absatz 3 auf die vorgeschlagene Änderung angewendet, sofern nicht die Ministerkonferenz mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder beschließt, Absatz 4 anzuwenden. (2) Änderungen dieses Artikels und der folgenden Artikel treten nur nach Annahme durch alle Mitglieder in Kraft: Artikel IX dieses Übereinkommens; Artikel I und II des GATT 1994; Artikel II Absatz I des GATS; Artikel 4 des Übereinkommens über TRIPS. (3) Änderungen dieses Übereinkommens oder der Multilateralen Handelsübereinkommen der Anlagen 1A und 1C, ausgenommen die in den Absätzen 2 und 6 genannten, die so beschaffen sind, daß sie die Rechte und Pflichten der Mitglieder ändern würden, treten für diejenigen Mitglieder, die sie angenommen haben, nach Annahme durch zwei Drittel der Mitglieder und in der Folge für jedes andere Mitglied nach der Annahme durch dieses Mitglied in Kraft. Die Ministerkonferenz kann mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder beschließen, daß eine gemäß diesem Absatz in Kraft getretene Änderung so beschaffen ist, daß es jedem Mitglied, das die Änderung innerhalb der von der Ministerkonferenz festgesetzten Frist nicht angenommen hat, in jedem Einzelfall freisteht, aus der WTO auszutreten oder mit Zustimmung der Ministerkonferenz Mitglied zu bleiben. (4) Änderungen dieses Übereinkommens oder der Multilateralen Handelsübereinkommen der Anlagen 1A und 1C, ausgenommen die in den Absätzen 2 und 6 genannten, die so beschaffen sind, daß sie die Rechte und Pflichten der Mitglieder nicht ändern würden, treten nach Annahme durch zwei Drittel der Mitglieder für alle Mitglieder in Kraft. (5) Soweit nicht Absatz 2 Anwendung findet, treten Änderungen der Teile I, II und III des GATS und der einschlägigen Anlagen für diejenigen Mitglieder, die sie angenommen haben, nach Annahme durch zwei Drittel der Mitglieder und in der Folge für jedes andere Mitglied nach der Annahme durch dieses Mitglied in Kraft. Die Ministerkonferenz kann mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder beschließen, daß eine nach der vorstehenden Bestimmung in Kraft getretene Änderung so beschaffen ist, daß es jedem Mitglied, das die Änderung innerhalb der von der Ministerkonferenz festgesetzten Frist nicht angenommen hat, in jedem Einzelfall freisteht, aus der WTO auszutreten oder mit Zustimmung der Ministerkonferenz Mitglied zu bleiben. Änderungen der Teile IV, V und VI des GATS und der einschlägigen Anlagen treten nach Annahme durch zwei Drittel für alle Mitglieder in Kraft. (6) Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Artikels können Änderungen des Übereinkommens über TRIPS, welche die Erfordernisse des Artikels 71 Absatz 2 jenes Übereinkommens erfuellen, von der Ministerkonferenz ohne weiteres förmliches Annahmeverfahren angenommen werden. (7) Jedes Mitglied, das eine Änderung dieses Übereinkommens oder eines Multilateralen Handelsübereinkommens der Anlage 1 annimmt, hinterlegt innerhalb der von der Ministerkonferenz festgesetzten Annahmefrist eine Annahmeurkunde beim Generaldirektor der WTO. (8) Jedes Mitglied der WTO kann der Ministerkonferenz einen Vorschlag zur Änderung der Multilateralen Handelsübereinkommen der Anlagen 2 und 3 vorlegen. Der Beschluß zur Genehmigung von Änderungen des Multilateralen Handelsübereinkommens der Anlage 2 wird durch Konsens gefasst; diese Änderungen treten nach Genehmigung durch die Ministerkonferenz für alle Mitglieder in Kraft. Beschlüsse zur Genehmigung von Änderungen des Multilateralen Handelsübereinkommens der Anlage 3 treten nach Genehmigung durch die Ministerkonferenz für alle Mitglieder in Kraft. (9) Die Ministerkonferenz kann auf Antrag der Mitglieder, die Vertragsparteien eines Handelsübereinkommens sind, ausschließlich durch Konsens beschließen, das betreffende Übereinkommen in Anlage 4 aufzunehmen. Die Ministerkonferenz kann auf Antrag der Mitglieder, die Vertragsparteien eines Plurilateralen Handelsübereinkommens sind, beschließen, das betreffende Übereinkommen aus Anlage 4 zu streichen. (10) Für Änderungen eines Plurilateralen Handelsübereinkommens gelten die Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens. Artikel XI Ursprüngliche Mitgliedschaft (1) Die Vertragsparteien des GATT 1947, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens solche sind, und die Europäischen Gemeinschaften, die dieses Übereinkommen und die Multilateralen Handelsübereinkommen annehmen und für welche Listen von Zugeständnissen und Verpflichtungen dem GATT 1994 sowie Listen spezifischer Verpflichtungen dem GATS begefügt sind, werden ursprüngliche Mitglieder der WTO. (2) Die am wenigsten entwickelten Länder, die von den Vereinten Nationen als solche anerkannt sind, brauchen Verpflichtungen und Zugeständnisse nur insoweit zu übernehmen, als diese mit ihren jeweiligen Entwicklungs-, Finanz- und Handelserfordernissen oder ihrer administrativen und institutionellen Leistungsfähigkeit vereinbart sind. Artikel XII Beitritt (1) Jeder Staat oder jedes gesonderte Zollgebiet, der/das in der Wahrnehmung seiner Aussenhandelsbeziehungen und hinsichtlich der übrigen in diesem Übereinkommen und in den Multilateralen Handelsübereinkommen behandelten Angelegenheiten volle Handlungsfreiheit besitzt, kann diesem Übereinkommen unter Bedingungen beitreten, die zwischen ihm und der WTO vereinbart werden. Ein solcher Beitritt gilt für dieses Übereinkommen und für die in dessen Anlagen enthaltenen Multilateralen Handelsübereinkommen. (2) Beitrittsbeschlüsse werden von der Ministerkonferenz gefasst. Die Ministerkonferenz genehmigt die Einigung über die Beitrittsbedingungen mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der WTO. (3) Für den Beitritt zu einem Plurilateralen Handelsübereinkommen gelten die Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens. Artikel XIII Nichtanwendung Multilateraler Handelsübereinkommen zwischen bestimmten Mitgliedern (1) Dieses Übereinkommen und die Multilateralen Handelsübereinkommen der Anlagen 1 und 2 finden zwischen zwei Mitgliedern keine Anwendung, wenn eines der beiden Mitglieder zu dem Zeitpunkt, zu dem eines von ihnen Mitglied wird, der Anwendung seine Zustimmung versagt. (2) Ursprüngliche Mitglieder der WTO, die Vertragsparteien des GATT 1947 waren, können sich im Verhältnis untereinander auf Absatz 1 nur berufen, wenn sie sich zuvor auf Artikel XXXV jenes Abkommens berufen hatten und wenn jener Artikel zwischen diesen Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt in Kraft war, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft trat. (3) Absatz 1 findet zwischen einem Mitglied und einem anderen Mitglied, das nach Artikel XII beigetreten ist, nur Anwendung, wenn das Mitglied, das der Anwendung nicht zustimmt, dies der Ministerkonferenz vor Genehmigung der Einigung über die Beitrittsbedingungen durch die Ministerkonferenz notifiziert hat. (4) Die Ministerkonferenz kann die Wirkungsweise dieses Artikels in besonderen Fällen auf Antrag eines Mitglieds überprüfen und geeignete Empfehlungen aussprechen. (5) Für die Nichtanwendung eines Plurilateralen Handelsübereinkommens zwischen Vertragsparteien des betreffenden Übereinkommens gelten die Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens. Artikel XIV Annahme, Inkrafttreten und Hinterlegung (1) Dieses Übereinkommen steht den Vertragsparteien des GATT 1947 sowie den Europäischen Gemeinschaften, die nach Artikel XI dieses Übereinkommens ursprüngliche Mitglieder der WTO werden können, zur Annahme offen, die durch Unterzeichnung oder auf andere Weise erfolgen kann. Eine solche Annahme gilt für dieses Übereinkommen und für die in dessen Anlagen enthaltenen Multilateralen Handelsübereinkommen. Dieses Übereinkommen und die in dessen Anlagen enthaltenen Multilateralen Handelsübereinkommen treten zu dem von den Ministern nach Absatz 3 der Schlussakte über die Ergebnisse der Multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde festgesetzten Zeitpunkt in Kraft und stehen während eines Zeitraums von zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt zur Annahme offen, sofern die Minister nichts anderes beschließen. Eine nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens erfolgende Annahme wird am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Annahme wirksam. (2) Ein Mitglied, das dieses Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten annimmt, erfuellt die Zugeständnisse und Verpflichtungen nach den Multilateralen Handelsübereinkommen, die im Verlauf eines Zeitraums, der mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens beginnt, erfuellt werden müssen, so, als ob es dieses Übereinkommen zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens angenommen hätte. (3) Bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird der Wortlaut dieses Übereinkommens und der Multilateralen Handelsübereinkommen beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT 1947 hinterlegt. Der Generaldirektor übermittelt jeder Regierung und den Europäischen Gemeinschaften, die dieses Übereinkommen angenommen haben, unverzueglich eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und der Multilateralen Handelsübereinkommen sowie eine Notifikation jeder diesbezueglichen Annahme. Dieses Übereinkommen und die Multilateralen Handelsübereinkommen sowie alle Änderungen derselben werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens beim Generaldirektor der WTO hinterlegt. (4) Für die Annahme und das Inkrafttreten eines Plurilateralen Handelsübereinkommens gelten die Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens. Die Übereinkommen werden beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT 1947 hinterlegt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens werden die betreffenden Übereinkommen beim Generaldirektor der WTO hinterlegt. Artikel XV Rücktritt (1) Jedes Mitglied kann von einem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt gilt sowohl für dieses Übereinkommen als auch für die Multilateralen Handelsübereinkommen und wird mit Ablauf von sechs Monaten nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der WTO wirksam. (2) Für den Rücktritt von einem Plurilateralen Handelsübereinkommen gelten die Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens. Artikel XVI Verschiedene Bestimmungen (1) Sofern in diesem Übereinkommen oder in den Multilateralen Handelsübereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, lässt sich die WTO von den Beschlüssen, Verfahren und üblichen Praktiken der Vertragsparteien des GATT 1947 sowie der im Rahmen des GATT 1947 eingesetzten Organe leiten. (2) Soweit praktisch möglich, wird das Sekretariat des GATT 1947 zum Sekretariat der WTO, und der Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT 1947 übernimmt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ministerkonferenz nach Artikel VI Absatz 2 dieses Übereinkommens einen Generaldirektor ernannt hat, die Aufgaben des Generaldirektors der WTO. (3) Bei Vorliegen einer Normenkollosion zwischen einer Bestimmung dieses Übereinkommens und einer Bestimmung eines der Multilateralen Handelsübereinkommen hat die Bestimmung dieses Übereinkommens im Ausmaß der Normenkollosion Vorrang. (4) Jedes Mitglied stellt sicher, daß seine Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsverfahren mit seinen Verpflichtungen aufgrund der als Anlage beigefügten Übereinkommen in Einklang stehen. (5) Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig. Vorbehalte zu den Multilateralen Handelsübereinkommen können nur angebracht werden, soweit dies in den betreffenden Übereinkommen vorgesehen ist. Vorbehalte zu einem Plurilateralen Handelsübereinkommen unterliegen den Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens. (6) Dieses Übereinkommen wird nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert. Geschehen zu Marrakesch am 15. April 1994 in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Erläuternde Bemerkungen: Die Begriffe "Land" oder "Länder" im Sinne dieses Übereinkommens und der Multilateralen Handelsübereinkommen gelten auch für alle gesonderten Zollgebiete, die Mitglieder der WTO sind. Wird im Fall eines gesonderten Zollgebiets, das Mitglied der WTO ist, ein Ausdruck in diesem Übereinkommen und in den Multilateralen Handelsübereinkommen in Verbindung mit dem Wort "national" verwendet, so ist dieser Ausdruck so zu verstehen, daß er sich auf das Zollgebiet bezieht, sofern nichts anderes vorgesehen ist. (1) Ein Beschluß des betreffenden Organs über eine ihm zur Prüfung vorgelegte Angelegenheit gilt als durch Konsens gefasst, wenn kein auf der beschlußfassenden Tagung anwesendes Mitglied gegen den vorgeschlagenen Beschluß förmlich Einspruch erhebt. (2) Die Anzahl der Stimmen der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten darf die Anzahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in keinem Fall übersteigen. (3) Wenn der Allgemeine Rat in seiner Eigenschaft als Streibeilegungsgremium zusammentritt, werden seine Beschlüsse nur in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 4 der Vereinbarung über Streitbeilegung gefasst. (4) Ein Beschluß zur Gewährung einer Ausnahmegenehmigung hinsichtlich einer Verpflichtung, für die ein Übergangszeitraum oder ein Zeitraum für eine stufenweise Durchführung gilt und die das antragstellende Mitglied zum Ende des maßgebenden Zeitraums nicht eingehalten hat, wird nur durch Konsens gefasst.