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Document 21988A1031(02)

    Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen - Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

    ABl. L 297 vom 31.10.1988, p. 21–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/1988/540/oj

    Related Council decision

    21988A1031(02)

    Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen - Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

    Amtsblatt Nr. L 297 vom 31/10/1988 S. 0021 - 0028
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 14 S. 0159
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 14 S. 0159


    MONTREALER PROTOKOLL ÜBER STOFFE, DIE ZU EINEM ABBAU DER OZONSCHICHT FÜHREN

    DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES PROTOKOLLS -

    ALS Vertragsparteien des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht,

    EINGEDENK ihrer Verpflichtung aufgrund des Übereinkommens, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor schädlichen Auswirkungen zu schützen, die durch menschliche Tätigkeiten, welche die Ozonschicht verändern oder wahrscheinlich verändern, verursacht werden oder wahrscheinlich verursacht werden,

    IN DER ERKENNTNIS, daß weltweite Emissionen bestimmter Stoffe zu einem erheblichen Abbau der Ozonschicht führen und sie auf andere Weise verändern können, was wahrscheinlich schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zur Folge hat,

    IM BEWUSSTSEIN der möglichen klimatischen Auswirkungen von Emissionen dieser Stoffe,

    IM BEWUSSTSEIN, daß Maßnahmen, die zum Schutz der Ozonschicht vor einem Abbau getroffen werden, auf einschlägigen wissenschaftlichen Kenntnissen beruhen sollten, wobei technische und wirtschaftliche Erwägungen zu berücksichtigen sind,

    ENTSCHLOSSEN, die Ozonschicht durch Vorsorgemaßnahmen zur ausgewogenen Regelung der gesamten weltweiten Emissionen von Stoffen, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, zu schützen, mit dem Endziel, diese Stoffe auf der Grundlage der Entwicklung wissenschaftlicher Kenntnisse zu beseitigen, wobei technische und wirtschaftliche Erwägungen zu berücksichtigen sind,

    IN DER ERKENNTNIS, daß besondere Vorkehrungen zur Deckung des Bedarfs der Entwicklungsländer an diesen Stoffen notwendig sind,

    IM HINBLICK auf die Vorsorgemaßnahmen zur Regelung der Emissionen bestimmter Fluorchlorkohlenwasserstoffe, die bereits auf nationaler und regionaler Ebene getroffen worden sind,

    ANGESICHTS der Bedeutung der Förderung der internationalen Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung in Wissenschaft und Technik im Zusammenhang mit der Regelung und Verminderung der Emissionen von Stoffen, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, wobei die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen sind -

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Protokolls

    1. bedeutet "Übereinkommen" das am 22. März 1985 angenommene Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht;

    2. bedeutet "Vertragsparteien" die Vertragsparteien des Protokolls, sofern sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt;

    3. bedeutet "Sekretariat" das Sekretariat des Übereinkommens;

    4. bedeutet "geregelter Stoff" einen in Anlage A zu dem Protokoll aufgeführten Stoff, gleichviel ob er allein oder in einem Gemisch vorkommt. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht einen solchen Stoff oder ein solches Gemisch, soweit sie in einem hergestellten Erzeugnis mit Ausnahme von Behältern für den Transport oder die Lagerung der aufgeführten Stoffe enthalten sind;

    5. bedeutet "Produktion" die Menge der erzeugten geregelten Stoffe abzueglich der Menge, die durch von den Vertragsparteien zu genehmigende Verfahren vernichtet worden ist;

    6. bedeutet "Verbrauch" die Produktion geregelter Stoffe zuzueglich der Einfuhren und abzueglich der Ausfuhren;

    7. bedeutet "berechneter Umfang" der Produktion, der Einfuhren, der Ausfuhren und des Verbrauchs den in Übereinstimmung mit Artikel 3 bestimmten Umfang;

    8. bedeutet "industrielle Rationalisierung" die Übertragung des gesamten oder eines Teiles des berechneten Umfangs der Produktion von einer Vertragspartei auf eine andere, um Wirtschaftlichkeit zu erreichen oder auf erwartete Versorgungsmängel aufgrund von Betriebsschließungen zu reagieren.

    Artikel 2

    Regelungsmaßnahmen

    (1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am ersten Tag des siebten

    Monats nach Inkrafttreten dieses Protokolls beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A denjenigen von 1986 nicht übersteigt. Am Ende desselben Zeitraums sorgt jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Produktion der Stoffe denjenigen von 1986 nicht übersteigt; jedoch kann dieser Umfang gegenüber demjenigen von 1986 um höchstens 10 v. H. zugenommen haben. Eine solche Zunahme ist nur zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 bezeichneten Vertragsparteien und zum Zweck der industriellen Rationalisierung zwischen den Vertragsparteien zulässig.

    (2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am ersten Tag des siebenunddreissigsten Monats nach Inkrafttreten des Protokolls beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe II der Anlage A denjenigen von 1986 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Produktion der Stoffe denjenigen von 1986 nicht übersteigt; jedoch kann dieser Umfang gegenüber demjenigen von 1986 um höchstens 10 v. H. zugenommen haben. Eine solche Zunahme ist nur zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 bezeichneten Vertragsparteien und zum Zweck der industriellen Rationalisierung zwischen den Vertragsparteien zulässig. Die Verfahren zur Durchführung dieser Maßnahmen werden von den Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung nach der ersten wissenschaftlichen Überprüfung beschlossen.

    (3) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums vom 1. Juli 1993 bis zum 30. Juni 1994 und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A jährlich 80 v. H. desjenigen von 1986 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe jährlich 80 v. H. desjenigen von 1986 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 bezeichneten Vertragsparteien und zum Zweck der industriellen Rationalisierung zwischen den Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. desjenigen von 1986 übersteigen.

    (4) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A jährlich 50 v. H. desjenigen von 1986 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe jährlich 50 v. H. desjenigen von 1986 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 bezeichneten Vertragsparteien und zum Zweck der industriellen Rationalisierung zwischen den Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 15 v. H. desjenigen von 1986 übersteigen. Dieser Absatz findet Anwendung, sofern nicht die Vertragsparteien

    auf einer Tagung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, die mindestens zwei Drittel des gesamten berechneten Umfangs des Verbrauchs der Vertragsparteien an diesen Stoffen vertritt, etwas anderes beschließen. Dieser Beschluß wird im Licht der in Artikel 6 vorgesehenen Bewertungen beraten und gefasst.

    (5) Jede Vertragspartei, deren berechneter Umfang der Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A 1986 unter 25 Kilotonnen lag, kann zum Zweck der industriellen Rationalisierung eine über die in den Absätzen 1, 3 und 4 festgelegten Grenzen hinausgehende Produktion auf jede andere Vertragspartei übertragen oder von jeder anderen Vertragspartei erhalten, sofern der gesamte berechnete Umfang der zusammengefassten Produktion der betreffenden Vertragsparteien die in diesem Artikel festgelegten Produktionsgrenzen nicht übersteigt. Jede Übertragung einer solchen Produktion wird dem Sekretariat spätestens zum Zeitpunkt der Übertragung notifiziert.

    (6) Jede nicht von Artikel 5 erfasste Vertragspartei, die vor dem 16. September 1987 mit dem Bau von Anlagen zur Herstellung geregelter Stoffe begonnen oder den Auftrag dafür erteilt und vor dem 1. Januar 1987 innerstaatliche Rechtsvorschriften dafür verabschiedet hat, kann die Produktion aus solchen Anlagen zu ihrer Produktion von 1986 hinzufügen, um den berechneten Umfang ihrer Produktion für 1986 zu bestimmen, vorausgesetzt, daß diese Anlagen bis zum 31. Dezember 1990 fertiggestellt sind und die Produktion den jährlichen berechneten Umfang des Verbrauchs dieser Vertragspartei an geregelten Stoffen nicht über 0,5 kg pro Kopf steigen lässt.

    (7) Jede Übertragung von Produktion nach Absatz 5 oder jede Hinzufügung von Produktion nach Absatz 6 wird dem Sekretariat spätestens zum Zeitpunkt der Übertragung oder der Hinzufügung notifiziert.

    (8) a) Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration im Sinne des Artikels 1 Absatz 6 des Übereinkommens sind, können vereinbaren, daß sie ihre Verpflichtungen bezueglich des Verbrauchs aufgrund dieses Artikels gemeinsam erfuellen werden; jedoch darf der gesamte berechnete Umfang ihres zusammengefassten Verbrauchs den in diesem Artikel vorgeschriebenen Umfang nicht übersteigen.

    b) Die Vertragsparteien einer solchen Vereinbarung unterrichten das Sekretariat vor dem Tag der Verminderung des Verbrauchs, die Gegenstand der Vereinbarung ist, über die Bedingungen der Vereinbarung.

    c) Eine solche Vereinbarung tritt nur in Kraft, wenn alle Mitgliedstaaten der Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration und die betreffende Organisation Vertragsparteien des Protokolls sind und dem Sekretariat die Art der Durchführung notifiziert haben.

    (9) a) Auf der Grundlage der Bewertungen nach Artikel 6 können die Vertragsparteien beschließen,

    ii) ob Anpassungen der Ozonabbaupotentiale in Anlage A vorgenommen werden sollen, und wenn ja, welche, und

    ii) ob weitere Anpassungen und Verminderungen der Produktion oder des Verbrauchs der geregelten Stoffe gegenüber dem Umfang von 1986 vorgenommen werden sollen, und wenn ja, welcher Rahmen, welche Höhe und welcher Zeitplan für solche Anpassungen und Verminderungen gelten sollen.

    b) Vorschläge zu solchen Anpassungen werden den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Tagung der Vertragsparteien, auf der sie zur Beschlußfassung vorgeschlagen werden, vom Sekretariat übermittelt.

    c) Bei solchen Beschlüssen bemühen sich die Vertragsparteien nach Kräften um eine Einigung durch Konsens. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so werden als letztes Mittel solche Beschlüsse mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen, die mindestens 50 v. H. des gesamten Verbrauchs der Vertragsparteien an geregelten Stoffen vertritt.

    d) Die Beschlüsse, die für alle Vertragsparteien bindend sind, werden umgehend vom Verwahrer den Vertragsparteien mitgeteilt. Sofern in den Beschlüssen nichts anderes vorgesehen ist, treten sie nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Absendung der Mitteilung durch den Verwahrer in Kraft.

    (10) a) Auf der Grundlage der Bewertungen nach Artikel 6 des Protokolls und in Übereinstimmung mit dem in Artikel 9 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren können die Vertragsparteien beschließen,

    ii) ob irgendwelche Stoffe und gegebenenfalls welche Stoffe in eine Anlage des Protokolls aufgenommen oder in einer Anlage gestrichen werden sollen,

    ii) welches Verfahren, welcher Rahmen und welcher Zeitplan für Regelungsmaßnahmen für diese Stoffe gelten sollen.

    b) Jeder solche Beschluß tritt in Kraft, sofern er mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen worden ist.

    (11) Ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels kann jede Vertragspartei strengere Maßnahmen als in diesem Artikel vorgeschrieben treffen.

    Artikel 3

    Berechnung der Grundlagen für Regelungen

    Für die Zwecke der Artikel 2 und 5 bestimmt jede Vertragspartei für jede Gruppe von Stoffen in Anlage A den berechneten Umfang

    a) ihrer Produktion durch

    ii) Multiplikation der jährlichen Produktion jedes geregelten Stoffes mit dem in Anlage A für diesen Stoff festgelegten Ozonabbaupotential und

    ii) Addition der Ergebnisse für jede Gruppe;

    b) ihrer Einfuhren und Ausfuhren durch sinngemässe Anwendung des unter Buchstabe a) vorgesehenen Verfahrens;

    c) ihres Verbrauchs durch Addition des berechneten Umfangs ihrer Produktion und ihrer Einfuhren und Subtraktion des berechneten Umfangs ihrer Ausfuhren, bestimmt nach den Buchstaben a) und b). Vom 1. Januar 1993 an werden jedoch Ausfuhren geregelter Stoffe an Nichtvertragsparteien bei der Berechnung des Umfangs des Verbrauchs der ausführenden Vertragspartei nicht abgezogen.

    Artikel 4

    Regelung des Handels mit Nichtvertragsparteien

    (1) Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls verbietet jede Vertragspartei die Einfuhr geregelter Stoffe aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist.

    (2) Vom 1. Januar 1993 an darf keine der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien geregelte Stoffe in Staaten ausführen, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind.

    (3) Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls erarbeiten die Vertragsparteien nach den in Artikel 10 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren in einer Anlage eine Liste der Erzeugnisse, die geregelte Stoffe enthalten. Vertragsparteien, die gegen die Anlage nicht Einspruch nach diesen Verfahren eingelegt haben, verbieten innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Anlage die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind.

    (4) Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls befinden die Vertragsparteien darüber, ob es durchführbar ist, die Einfuhr von Erzeugnissen, die mit geregelten Stoffen hergestellt werden, jedoch keine geregelten Stoffe enthalten, aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, zu verbieten oder zu beschränken. Wenn dies für durchführbar befunden wird, erarbeiten die Vertragsparteien nach den in Artikel 10 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren in einer Anlage eine Liste solcher Erzeugnisse. Vertragsparteien, die dagegen nicht Einspruch nach diesen Verfahren eingelegt haben, verbieten oder beschränken innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Anlage die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind.

    (5) Jede Vertragspartei wirkt der Ausfuhr von Technologie zur Herstellung und Verwendung geregelter Stoffe in Staaten entgegen, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind.

    (6) Jede Vertragspartei sieht davon ab, neue Subventionen, Hilfen, Kredite, Garantien oder Versicherungsprogramme für die Ausfuhr von Erzeugnissen, Ausrüstung, Anlagen oder Technologie, welche die Herstellung geregelter Stoffe erleichtern, in Staaten zur Verfügung zu stellen, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind.

    (7) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für Erzeugnisse, Ausrüstung, Anlagen oder Technologie, welche die Einkapselung, Rückgewinnung, Verwertung oder Vernichtung geregelter Stoffe verbessern, die Entwicklung alternativer Stoffe fördern oder sonst zur Verminderung der Emissionen geregelter Stoffe beitragen.

    (8) Ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels können die in den Absätzen 1, 3 und 4 bezeichneten Einfuhren aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist, erlaubt werden, wenn eine Tagung der Vertragsparteien feststellt, daß der betreffende Staat Artikel 2 und den vorliegenden Artikel voll einhält und diesbezuegliche Daten nach Artikel 7 vorgelegt hat.

    Artikel 5

    Besondere Lage der Entwicklungsländer

    (1) Jede Vertragspartei, die ein Entwicklungsland ist und deren jährlicher berechneter Umfang des Verbrauchs der geregelten Stoffe am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls für diese Vertragspartei oder zu irgendeiner Zeit danach innerhalb von zehn Jahren ab Inkrafttreten des Protokolls unter 0,3 kg pro Kopf liegt, kann die Erfuellung der in Artikel 2 Absätze 1 bis 4 vorgesehenen Regelungsmaßnahmen gegenüber den in jenen Absätzen angegebenen Zeiträumen um zehn Jahre verschieben, um ihre grundlegenden nationalen Bedürfnisse zu decken. Solche Vertragsparteien dürfen jedoch einen jährlichen berechneten Umfang des Verbrauchs von 0,3 kg pro Kopf nicht überschreiten. Jede solche Vertragspartei hat das Recht, entweder den Durchschnitt des jährlichen berechneten Umfangs ihres Verbrauchs von 1995 bis 1997 oder einen berechneten Umfang des Verbrauchs von 0,3 kg pro Kopf als Grundlage für die Einhaltung der Regelungsmaßnahmen zu benutzen, wenn dieser Wert niedriger ist.

    (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, den Zugang zu umweltverträglichen alternativen Stoffen und Technologien zu erleichtern und sie beim möglichst raschen Einsatz solcher Stoffe und Technologien zu unterstützen.

    (3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Bereitstellung von Subventionen, Hilfen, Krediten, Garantien oder Versicherungsprogrammen für Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, für den Einsatz alternativer Technologien und von Ersatzerzeugnissen bilateral oder multilateral zu erleichtern.

    Artikel 6

    Bewertung und Überprüfung der Regelungsmaßnahmen

    Erstmalig 1990 und danach mindestens alle vier Jahre bewerten die Vertragsparteien die in Artikel 2 vorgesehenen

    Regelungsmaßnahmen auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher, umweltbezogener, technischer und wirtschaftlicher Informationen. Mindestens ein Jahr vor jeder Bewertung berufen die Vertragsparteien geeignete Gruppen von Sachverständigen ein, die auf den genannten Gebieten fachlich befähigt sind, und bestimmen die Zusammensetzung und die Aufgaben dieser Gruppen. Innerhalb eines Jahres nach der Einberufung teilen die Gruppen den Vertragsparteien über das Sekretariat ihre Schlußfolgerungen mit.

    Artikel 7

    Datenberichterstattung

    (1) Jede Vertragspartei stellt dem Sekretariat innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem sie Vertragspartei wird, statistische Daten über ihre Produktion, ihre Einfuhren und ihre Ausfuhren jedes der geregelten Stoffe für das Jahr 1986 oder, wenn tatsächliche Daten nicht vorliegen, bestmögliche Schätzungen solcher Daten zur Verfügung.

    (2) Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat für das Jahr, in dem sie Vertragspartei wird, und für jedes darauffolgende Jahr statistische Daten über ihre jährliche Produktion (mit gesondert ausgewiesenen Daten über Mengen, die durch von den Vertragsparteien zu genehmigende Verfahren vernichtet werden), Einfuhren und Ausfuhren solcher Stoffe an Vertragsparteien und Nichtvertragsparteien. Die Daten werden spätestens neun Monate nach Ablauf des Jahres übermittelt, auf das sie sich beziehen.

    Artikel 8

    Nichteinhaltung

    Die Vertragsparteien beraten und genehmigen auf ihrer ersten Tagung Verfahren und institutionelle Mechanismen für die Feststellung der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Protokolls und das Vorgehen gegenüber Vertragsparteien, die das Protokoll nicht einhalten.

    Artikel 9

    Forschung, Entwicklung, öffentliches Bewusstsein und

    Informationsaustausch

    (1) Die Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit ihren innerstaatlichen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten und unter Berücksichtigung insbesondere der Bedürfnisse der Entwicklungsländer zusammen, um unmittelbar oder über zuständige internationale Stellen Forschung, Entwicklung und Informationsaustausch in folgenden Bereichen zu fördern:

    a) geeignetste Technologien zur Verbesserung der Einkapselung, Rückgewinnung, Verwertung oder Vernichtung geregelter Stoffe oder zur sonstigen Verminderung der Emissionen solcher Stoffe;

    b) mögliche Alternativen für geregelte Stoffe, für Erzeugnisse, die solche Stoffe enthalten, und für Erzeugnisse, die mit solchen Stoffen hergestellt werden;

    c) Kosten und Nutzen einschlägiger Regelungsstrategien.

    (2) Die Vertragsparteien arbeiten einzeln, gemeinsam oder über zuständige internationale Stellen zusammen bei der Förderung des öffentlichen Bewusstseins über die Auswirkungen der Emissionen geregelter und anderer zu einem Abbau der Ozonschicht führender Stoffe auf die Umwelt.

    (3) Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls und danach alle zwei Jahre legt jede Vertragspartei dem Sekretariat eine Zusammenfassung der nach diesem Artikel durchgeführten Tätigkeiten vor.

    Artikel 10

    Technische Unterstützung

    (1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Artikels 4 des Übereinkommens und unter Berücksichtigung insbesondere der Bedürfnisse der Entwicklungsländer bei der Förderung technischer Unterstützung zur Erleichterung der Beteiligung an diesem Protokoll und seiner Durchführung zusammen.

    (2) Jede Vertragspartei oder jeder Unterzeichner des Protokolls kann beim Sekretariat technische Unterstützung zum Zweck der Durchführung des Protokolls oder der Beteiligung daran beantragen.

    (3) Die Vertragsparteien beginnen auf ihrer ersten Tagung mit den Beratungen über die Mittel zur Erfuellung der Verpflichtungen nach Artikel 9 und den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels einschließlich der Ausarbeitung von Arbeitsplänen. Diese Arbeitspläne berücksichtigen insbesondere die Bedürfnisse und Gegebenheiten der Entwicklungsländer. Staaten sowie Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, sollen ermutigt werden, sich an den in solchen Arbeitsplänen vorgesehenen Tätigkeiten zu beteiligen.

    Artikel 11

    Tagungen der Vertragsparteien

    (1) Die Vertragsparteien halten in regelmässigen Abständen Tagungen ab. Das Sekretariat beruft die erste Tagung der Vertragsparteien spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokolls in Verbindung mit einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens ein, wenn eine Tagung der Konferenz innerhalb dieses Zeitraums geplant ist.

    (2) Spätere ordentliche Tagungen der Vertragsparteien finden, wenn die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, in Verbindung mit Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens statt. Ausserordentliche Tagungen der Vertragsparteien finden zu jeder anderen Zeit statt, wenn es die Tagung der Vertragsparteien für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung durch das Sekretariat von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.

    (3) Auf ihrer ersten Tagung nehmen die Vertragsparteien folgende Aufgaben wahr:

    a) Sie beschließen durch Konsens eine Geschäftsordnung für ihre Tagungen;

    b) sie beschließen durch Konsens die in Artikel 13 Absatz 2 bezeichnete Finanzordnung;

    c) sie setzen die in Artikel 6 bezeichneten Gruppen ein und bestimmen ihre Aufgaben;

    d) sie beraten und beschließen die in Artikel 8 bezeichneten Verfahren und institutionellen Mechanismen;

    e) sie beginnen mit der Ausarbeitung der Arbeitspläne nach Artikel 10 Absatz 3.

    (4) Die Tagungen der Vertragsparteien haben folgende Aufgaben:

    a) Sie überprüfen die Durchführung des Protokolls;

    b) sie beschließen Anpassungen und Verminderungen nach Artikel 2 Absatz 9;

    c) sie beschließen die Aufnahme, Eingliederung oder Streichung von Stoffen in einer Anlage und die damit zusammenhängenden Regelungsmaßnahmen nach Artikel 2 Absatz 10;

    d) sie legen erforderlichenfalls Leitlinien und Verfahren für die Bereitstellung von Informationen nach Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3 fest;

    e) sie überprüfen nach Artikel 10 Absatz 2 vorgelegte Anträge auf technische Unterstützung;

    f) sie überprüfen die vom Sekretariat nach Artikel 12 Buchstabe c) ausgearbeiteten Berichte;

    g) sie bewerten nach Artikel 6 die in Artikel 2 vorgesehenen Regelungsmaßnahmen;

    h) sie beraten und beschließen nach Bedarf Änderungsvorschläge zu dem Protokoll oder einer Anlage oder Vorschläge für neue Anlagen;

    i) sie beraten und beschließen den Haushalt für die Durchführung des Protokolls;

    j) sie beraten und ergreifen weitere Maßnahmen, die zur Erreichung der Zwecke des Protokolls erforderlich sind.

    (5) Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und die Internationale Atomenergie-Organisation sowie jeder Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist, können auf den Tagungen der Vertragsparteien als Beobachter vertreten sein. Jede Stelle, national oder international, staatlich oder nichtstaatlich, die auf Gebieten im Zusammenhang mit dem Schutz der Ozonschicht fachlich befähigt ist und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt hat, auf einer Tagung der Vertragsparteien als Beobachter vertreten zu sein, kann zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widerspricht. Die Zulassung und Teilnahme von Beobachtern unterliegen der von den Vertragsparteien beschlossenen Geschäftsordnung.

    Artikel 12

    Sekretariat

    Für die Zwecke dieses Protokolls hat das Sekretariat folgende Aufgaben:

    a) Es veranstaltet die in Artikel 11 vorgesehenen Tagungen der Vertragsparteien und stellt die entsprechenden Dienste bereit;

    b) es nimmt die nach Artikel 7 bereitgestellten Daten entgegen und stellt sie einer Vertragspartei auf Ersuchen zur Verfügung;

    c) es erarbeitet Berichte aufgrund von Informationen, die nach den Artikeln 7 und 9 eingehen, und verteilt sie regelmässig an die Vertragsparteien;

    d) es notifiziert den Vertragsparteien jeden nach Artikel 10 eingegangenen Antrag auf technische Unterstützung, um die Bereitstellung solcher Unterstützung zu erleichtern;

    e) es ermutigt Nichtvertragsparteien, an den Tagungen der Vertragsparteien als Beobachter teilzunehmen und im Einklang mit den Bestimmungen des Protokolls zu handeln;

    f) es stellt diesen als Beobachter teilnehmenden Nichtvertragsparteien gegebenenfalls die unter den Buchstaben c) und d) bezeichneten Informationen und Anträge zur Verfügung;

    g) es nimmt zur Erreichung der Zwecke des Protokolls sonstige Aufgaben wahr, die ihm von den Vertragsparteien übertragen werden.

    Artikel 13

    Finanzielle Bestimmungen

    (1) Die für die Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Mittel einschließlich derjenigen für die Arbeit des Sekretariats im Zusammenhang mit dem Protokoll stammen ausschließlich aus Beiträgen der Vertragsparteien.

    (2) Auf ihrer ersten Tagung beschließen die Vertragsparteien durch Konsens die Finanzordnung für die Durchführung des Protokolls.

    Artikel 14

    Verhältnis dieses Protokolls zum Übereinkommen

    Sofern in diesem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen des Übereinkommens, die sich auf seine Protokolle beziehen, für das Protokoll.

    Artikel 15

    Unterzeichnung

    Dieses Protokoll liegt für Staaten und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration am 16. September 1987 in Montreal, vom 17. September 1987 bis zum 16. Januar 1988 in Ottawa und vom 17. Januar 1988 bis zum 15. September 1988 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

    Artikel 16

    Inkrafttreten

    (1) Dieses Protokoll tritt am 1. Januar 1989 in Kraft, sofern mindestens elf Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden zu dem Protokoll von Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die mindestens zwei Drittel des geschätzten weltweiten Verbrauchs der geregelten Stoffe im Jahr 1986 vertreten, hinterlegt und die Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 1 des Übereinkommens erfuellt sind. Sind diese Bedingungen bis zu dem genannten Tag nicht erfuellt, so tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Bedingungen erfuellt worden sind.

    (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.

    (3) Nach Inkrafttreten des Protokolls wird ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde Vertragspartei des Protokolls.

    Artikel 17

    Vertragsparteien, die nach dem Inkrafttreten beitreten

    Vorbehaltlich des Artikels 5 erfuellt jeder Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach Inkrafttreten dieses Protokolls beitreten, sofort sämtliche in den Artikeln 2 und 4 vorgesehenen Verpflichtungen, die zu dem betreffenden Zeitpunkt für die Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration gelten, die an dem Tag Vertragsparteien wurden, an dem das Protokoll in Kraft trat.

    Artikel 18

    Vorbehalte

    Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

    Artikel 19

    Rücktritt

    Für die Zwecke dieses Protokolls finden die Bestimmungen des Artikels 19 des Übereinkommens über den Rücktritt Anwendung, ausser in bezug auf die in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien. Jede dieser Vertragsparteien

    kann jederzeit nach Ablauf von vier Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem sie die in Artikel 2 Absätze 1 bis 4 vorgesehenen Verpflichtungen übernommen hat, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Notifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

    Artikel 20

    Verbindliche Wortlaute

    Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

    Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

    Geschehen zu Montreal am 16. September 1987.

    Anlage A

    GEREGELTE STOFFE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gemäß Artikel 13 Absatz 3 des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht betreffend den Umfang ihrer Zuständigkeit in bezug auf die durch das Übereinkommen und das Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, erfassten Angelegenheiten

    Nach den einschlägigen Artikeln des EWG-Vertrags ist die Gemeinschaft für Maßnahmen zuständig, die die Erhaltung, den Schutz und die Verbesserung der Umwelt zum Ziel haben.

    Die Gemeinschaft hat ihre Zuständigkeit in dem unter das Wiener Übereinkommen und das Montrealer Protokoll fallenden Bereich durch den Erlaß der Entscheidung 80/372/EWG des Rates vom 26. März 1980 über Fluorchlorkohlenwasserstoffe in der Umwelt (¹), der Entscheidung 82/795/EWG des Rates vom 15. November 1982 zur Verstärkung der Vorbeugungsmaßnahmen in bezug auf Fluorchlorkohlenwasserstoffe in der Umwelt (²) und der Verordnung (EWG) Nr. 3322/88 des Rates vom 14. Oktober 1988 über bestimmte Fluorchlorkohlenwasserstoffe und Halone, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (³), ausgeuebt. Die Gemeinschaft wird ihre Zuständigkeit erforderlichenfalls in Zukunft durch den Erlaß weiterer Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet ausüben.

    Für die Umweltforschung im Sinne des Übereinkommens besitzt die Gemeinschaft eine gewisse Zuständigkeit gemäß dem Beschluß 86/234/EWG des Rates vom 10. Juni 1986 zur Annahme von mehrjährigen Forschungs- und Entwicklungsprogrammen auf dem Gebiet der Umwelt (1986-1990).

    (¹) ABl. Nr. L 90 vom 3. 4. 1980, S. 45.

    (²) ABl. Nr. L 329 vom 25. 11. 1982, S. 29.

    (³) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

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