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Dokument 32023R1784

    Durchführungsverordnung (EU) 2023/1784 der Kommission vom 15. September 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 hinsichtlich der Übertragung der Überprüfung von Etoxazol, dessen Genehmigung am 31. Januar 2028 ausläuft, an Mitgliedstaaten für die Zwecke des Erneuerungsverfahrens (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2023/6123

    ABl. L 229 vom 18.9.2023., str. 89–90 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Pravni status dokumenta Na snazi

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1784/oj

    18.9.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 229/89


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1784 DER KOMMISSION

    vom 15. September 2023

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 hinsichtlich der Übertragung der Überprüfung von Etoxazol, dessen Genehmigung am 31. Januar 2028 ausläuft, an Mitgliedstaaten für die Zwecke des Erneuerungsverfahrens

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 19,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 der Kommission (2) wurde die Überprüfung von Wirkstoffen für die Zwecke des Erneuerungsverfahrens einem Bericht erstattenden Mitgliedstaat und einem mitberichterstattenden Mitgliedstaat übertragen. Die Überprüfung von Wirkstoffen, deren Genehmigung zwischen dem 31. März 2025 und dem 27. Dezember 2028 ausläuft, wurde einem Bericht erstattenden Mitgliedstaat und einem mitberichterstattenden Mitgliedstaat übertragen. Bezüglich der Überprüfung des Wirkstoffs Etoxazol, dessen Genehmigung am 31. Januar 2028 ausläuft, fand diese Übertragung jedoch noch nicht statt. Daher ist es angezeigt, diese Übertragung nunmehr vorzunehmen.

    (2)

    Bei der Übertragung wurde darauf geachtet, eine gleichmäßige Aufteilung der Zuständigkeiten und der Arbeit unter den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

    (3)

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (4)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Teil D des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 wird nach dem Eintrag für „Cyantraniliprol“ folgender Eintrag eingefügt:

    Wirkstoff

    Berichterstattender Mitgliedstaat

    Mitberichterstattender Mitgliedstaat

    „Etoxazol

    FR

    EL“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 15. September 2023

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 der Kommission vom 26. Juli 2012 zur Übertragung der Überprüfung der Wirkstoffe, deren Genehmigung spätestens am 31. Dezember 2018 ausläuft, auf die Mitgliedstaaten zum Zweck des Erneuerungsverfahrens (ABl. L 200 vom 27.7.2012, S. 5).


    Vrh