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Dokument 32023R1784
Commission Implementing Regulation (EU) 2023/1784 of 15 September 2023 amending Implementing Regulation (EU) No 686/2012 as regards the allocation to Member States, for the purposes of the renewal procedure, of the evaluation of etoxazole whose approval expires on 31 January 2028 (Text with EEA relevance)
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1784 der Kommission vom 15. September 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 hinsichtlich der Übertragung der Überprüfung von Etoxazol, dessen Genehmigung am 31. Januar 2028 ausläuft, an Mitgliedstaaten für die Zwecke des Erneuerungsverfahrens (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1784 der Kommission vom 15. September 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 hinsichtlich der Übertragung der Überprüfung von Etoxazol, dessen Genehmigung am 31. Januar 2028 ausläuft, an Mitgliedstaaten für die Zwecke des Erneuerungsverfahrens (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2023/6123
ABl. L 229 vom 18.9.2023., str. 89–90
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Na snazi
18.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 229/89 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1784 DER KOMMISSION
vom 15. September 2023
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 hinsichtlich der Übertragung der Überprüfung von Etoxazol, dessen Genehmigung am 31. Januar 2028 ausläuft, an Mitgliedstaaten für die Zwecke des Erneuerungsverfahrens
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 19,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 der Kommission (2) wurde die Überprüfung von Wirkstoffen für die Zwecke des Erneuerungsverfahrens einem Bericht erstattenden Mitgliedstaat und einem mitberichterstattenden Mitgliedstaat übertragen. Die Überprüfung von Wirkstoffen, deren Genehmigung zwischen dem 31. März 2025 und dem 27. Dezember 2028 ausläuft, wurde einem Bericht erstattenden Mitgliedstaat und einem mitberichterstattenden Mitgliedstaat übertragen. Bezüglich der Überprüfung des Wirkstoffs Etoxazol, dessen Genehmigung am 31. Januar 2028 ausläuft, fand diese Übertragung jedoch noch nicht statt. Daher ist es angezeigt, diese Übertragung nunmehr vorzunehmen. |
(2) |
Bei der Übertragung wurde darauf geachtet, eine gleichmäßige Aufteilung der Zuständigkeiten und der Arbeit unter den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. |
(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Teil D des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 wird nach dem Eintrag für „Cyantraniliprol“ folgender Eintrag eingefügt:
Wirkstoff |
Berichterstattender Mitgliedstaat |
Mitberichterstattender Mitgliedstaat |
„Etoxazol |
FR |
EL“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. September 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 der Kommission vom 26. Juli 2012 zur Übertragung der Überprüfung der Wirkstoffe, deren Genehmigung spätestens am 31. Dezember 2018 ausläuft, auf die Mitgliedstaaten zum Zweck des Erneuerungsverfahrens (ABl. L 200 vom 27.7.2012, S. 5).