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Document 32022D0638

Beschluss (GASP) 2022/638 des Rates vom 13. April 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/486/GASP über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine)

ST/8095/2022/INIT

ABl. L 117 vom 19.4.2022, p. 38–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/638/oj

19.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 117/38


BESCHLUSS (GASP) 2022/638 DES RATES

vom 13. April 2022

zur Änderung des Beschlusses 2014/486/GASP über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 23. Februar 2022 hat die Russische Föderation eine nicht provozierte und ungerechtfertigte militärische Aggression gegen die Ukraine begonnen, die der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 24. Februar 2022 auf das Schärfste verurteilt hat.

(2)

Am 24. März 2022 hat der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen Folgendes erklärt: „Der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine stellt eine grobe Verletzung des Völkerrechts dar und verursacht unzählige Todesopfer und Verletzte in der Zivilbevölkerung. Russland führt Angriffe auf die Zivilbevölkerung und auf zivile Objekte, darunter Krankenhäuser, medizinische Einrichtungen, Schulen und Schutzunterkünfte. Diese Kriegsverbrechen müssen sofort enden. Die Verantwortlichen und ihre Mithelfer werden nach dem Völkerrecht zur Rechenschaft gezogen werden.“ Der Europäische Rat hat außerdem die Erklärung von Versailles vom 11. März 2022 bekräftigt, in der insbesondere die Entscheidung des Anklägers des Internationalen Strafgerichtshofs, eine Untersuchung der in seine Zuständigkeit fallenden Straftaten einzuleiten, begrüßt wird.

(3)

Mit dem Beschluss 2014/486/GASP (1) wurde EUAM Ukraine eingerichtet, um die Ukraine bei einer Reform des zivilen Sicherheitssektors, einschließlich des Polizeisektors und auf dem Gebiet der Rechtsstaatlichkeit, zu unterstützen.

(4)

Die EUAM Ukraine sollte die ukrainischen Behörden unterstützen, um die Ermittlungen und die Strafverfolgung internationaler Straftaten, die im Zusammenhang mit der militärischen Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine begangen werden, zu erleichtern.

(5)

Der Beschluss 2014/486/GASP sollte entsprechend geändert werden.

(6)

Die EUAM Ukraine wird in einer Lage durchgeführt, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/486/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2a wird zu Artikel 2b.

2.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 2a

Unterstützung der ukrainischen Behörden zur Erleichterung der Ermittlungen und der Strafverfolgung internationaler Straftaten

(1)   Die EUAM Ukraine unterstützt die ukrainischen Behörden, insbesondere die Generalstaatsanwaltschaft, die regionalen Staatsanwaltschaften und die Strafverfolgungsbehörden, um die Ermittlungen und die Strafverfolgung aller internationalen Straftaten, die im Zusammenhang mit der nicht provozierten und ungerechtfertigten militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine begangen werden, zu erleichtern.

(2)   Zur Erfüllung dieser Aufgabe

a)

berät die EUAM Ukraine die ukrainischen Behörden insbesondere strategisch bei der Ermittlung und der Strafverfolgung internationaler Straftaten, bei den erforderlichen Änderungen der ukrainischen Rechtsvorschriften und bei der damit verbundenen Kommunikationsstrategie. Sie bietet auch Schulungen zu anderen damit zusammenhängenden Angelegenheiten an. Sie kann den ukrainischen Behörden Mittel oder Ausrüstung unentgeltlich überlassen, um die Ermittlungen und die Strafverfolgung internationaler Straftaten zu erleichtern;

b)

gewährleistet die EUAM Ukraine die enge Abstimmung mit dem Internationalen Strafgerichtshof und der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) sowie mit den Mitgliedstaaten, die zur unmittelbaren Unterstützung der Ermittlung und der Strafverfolgung internationaler Straftaten handeln. Sie stimmt sich gegebenenfalls mit anderen maßgeblichen Akteuren ab;

c)

können Teile der EUAM Ukraine ihre Tätigkeiten vorübergehend vom Hoheitsgebiet der Republik Moldau oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus durchführen. Zu diesem Zweck können zwischen der EUAM Ukraine und der Republik Moldau oder den betreffenden Mitgliedstaaten Vereinbarungen getroffen werden.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. April 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-Y. LE DRIAN


(1)  Beschluss 2014/486/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 42).


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