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Document 32021D1851

    Beschluss (EU) 2021/1851 des Rates vom 15. Oktober 2021 über den im Namen der Europäischen Union im Internationalen Zuckerrat in Bezug auf Änderungen des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 und dem Zeitplan für ihre Umsetzung zu vertretenden Standpunkt

    ST/12289/2021/INIT

    ABl. L 374 vom 22.10.2021, p. 49–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1851/oj

    22.10.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 374/49


    BESCHLUSS (EU) 2021/1851 DES RATES

    vom 15. Oktober 2021

    über den im Namen der Europäischen Union im Internationalen Zuckerrat in Bezug auf Änderungen des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 und dem Zeitplan für ihre Umsetzung zu vertretenden Standpunkt

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit dem Beschluss 92/580/EWG des Rates (1) wurde die Union Vertragspartei des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 (2) (ISA) und Mitglied der Internationalen Zuckerorganisation (ISO).

    (2)

    Gemäß Artikel 8 des ISA nimmt der Internationale Zuckerrat alle zur Durchführung der Bestimmungen des ISA erforderlichen Aufgaben wahr oder sorgt dafür, dass sie wahrgenommen werden. Gemäß Artikel 13 des ISA werden grundsätzlich alle Beschlüsse des Internationalen Zuckerrates einvernehmlich gefasst. Wird kein Einvernehmen erzielt, so kommen die Beschlüsse durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit zustande, sofern das ISA hierfür nicht eine besondere Abstimmung vorsieht.

    (3)

    Gemäß Artikel 25 des ISA verfügen die ISO-Mitglieder über insgesamt 2 000 Stimmen. Jedes ISO-Mitglied verfügt über eine bestimmte Anzahl von Stimmen, die nach in dem genannten Artikel festgelegten Kriterien jährlich angepasst wird.

    (4)

    Die Verteilung der Stimmen zwischen den ISO-Mitgliedern, die auch für die Finanzbeiträge dieser Mitglieder zur ISO entscheidend ist, entspricht jedoch nicht mehr den Realitäten des weltweiten Zuckermarkts.

    (5)

    Aufgrund der Bestimmungen des ISA über Finanzbeiträge zur ISO ist der Anteil der Union an den Finanzbeiträgen seit 1992 gleich geblieben, obwohl sich der Weltmarkt für Zucker und insbesondere die relative Position der Union darin seither erheblich verändert hat. Somit hat die Union in den vergangenen Jahren einen überproportional hohen Teil der Haushaltskosten und der Verantwortung in der ISO getragen.

    (6)

    Mit dem Beschluss (EU) 2017/2242 des Rates (3) wurde die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit den anderen Vertragsparteien des ISA innerhalb des Internationalen Zuckerrates aufzunehmen, mit dem Ziel, das ISA zu modernisieren, insbesondere im Hinblick auf die Diskrepanzen zwischen der Anzahl der Stimmen und den Finanzbeiträgen der ISO-Mitglieder einerseits und ihrer relativen Position auf dem Weltzuckermarkt andererseits.

    (7)

    Auf der Grundlage der mit dem Beschluss (EU) 2017/2242 erteilten Ermächtigung hat die Kommission Verhandlungen mit den Mitgliedsländern der ISO aufgenommen und konkrete Vorschläge für die Änderung von Artikel 25 des ISA vorgelegt, der die Annahme des Verwaltungshaushalts und die Mitgliedsbeiträge regelt. Auf seiner 55. Tagung am 19. Juli 2019 beschloss der Internationale Zuckerrat, vor der folgenden Tagung des Rates im November 2019 Verhandlungen zur teilweisen Überarbeitung des ISA unter Leitung der Welthandels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen aufzunehmen.

    (8)

    Auf Ersuchen mehrerer ISO-Mitglieder beschloss der Internationale Zuckerrat, dass neben der von der Union vorgeschlagenen Änderung von Artikel 25 des ISA auch andere Bereiche des ISA Gegenstand von Verhandlungen sein sollten, insbesondere die Ziele nach Artikel 1 des ISA, die Arbeitsschwerpunkte der ISO gemäß den Artikeln 32, 33 und 34 des ISA sowie die Regeln für die Ernennung des Exekutivdirektors gemäß Artikel 23 des ISA.

    (9)

    Da die mit dem Beschluss (EU) 2017/2242 erteilte Ermächtigung am 31. Dezember 2019 endete und die Notwendigkeit bestand, die Verhandlungen fortzusetzen, hat der Rat mit dem Beschluss (EU) 2019/2136 des Rates (4) eine neue Ermächtigung erteilt.

    (10)

    Die Formulierung der Änderungen des ISA wurde vom Internationalen Zuckerrat auf seiner 57. Tagung im November 2020 und auf seiner 58. Tagung im Juni 2021 beschlossen.

    (11)

    Etwaige im Rahmen der Verhandlungen vereinbarte Änderungen sollten im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 44 des ISA angenommen werden. Nach diesem Artikel kann der Internationale Zuckerrat durch besondere Abstimmung den ISO-Mitgliedern eine Änderung des ISA empfehlen. Als Mitglied des Internationalen Zuckerrats gemäß Artikel 7 des ISA ist die Union in der Lage, an dieser besonderen Abstimmung teilzunehmen, um das Verfahren zur Änderung des institutionellen Rahmens des ISA anzustoßen.

    (12)

    Gemäß dem Zeitplan für die Umsetzung der teilweisen Überarbeitung des ISA findet auf der 59. Tagung des Internationalen Zuckerrates, die für November 2021 geplant ist, die besondere Abstimmung gemäß Artikel 44 des ISA statt, mit der den Mitgliedern eine Änderung des ISA empfohlen wird.

    (13)

    Es ist angebracht, den im Namen der Union im Internationalen Zuckerrat während seiner 59. Tagung zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf Änderungen des ISA festzulegen. In diesem Standpunkt sollte zum Ausdruck kommen, dass Änderungen des ISA auf der Grundlage des Ergebnisses der Verhandlungen über seine teilweise Überarbeitung im Interesse der Union liegen.

    (14)

    Es ist außerdem angebracht, den im Namen der Union im Internationalen Zuckerrat während seiner 59. Tagung zu vertretenden Standpunkt über den Zeitplan zur Umsetzung der Änderungen des ISA festzulegen. In diesem Standpunkt sollte zum Ausdruck kommen, dass ein Inkrafttreten der Änderungen des ISA spätestens am 1. Januar 2024 im Interesse der Union liegt —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Union im Internationalen Zuckerrat während seiner 59. Tagung in Bezug auf die Änderungen des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 (ISA) und dem Zeitplan für ihre Umsetzung zu vertreten ist, besteht darin,

    a)

    für die Empfehlung an die Mitglieder der Internationalen Zuckerorganisation zu stimmen, das ISA zu ändern, um dem Ergebnis der Verhandlungen über die teilweise Überarbeitung des ISA hinsichtlich seiner Artikel 1, 23, 25, 32, 33 und 34 Rechnung zu tragen;

    b)

    den während der 58. Tagung des Internationalen Zuckerrats im Juni 2021 vereinbarten Zeitplan zur Festlegung der Fristen für die verschiedenen Phasen des Verfahrens nach Artikel 44 des ISA zu billigen;

    c)

    dafür zu stimmen, die unter Buchstabe a genannten Änderungen nach dem in Buchstabe b genannten Zeitplan umzusetzen, um sicherzustellen, dass diese Änderungen spätestens am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 2021.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. CIGLER KRALJ


    (1)  Beschluss 92/580/EWG des Rates vom 13. November 1992 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 (ABl. L 379 vom 23.12.1992, S. 15).

    (2)  Internationales Zucker-Übereinkommen von 1992 (ABl. L 379 vom 23.12.1992, S. 16).

    (3)  Beschluss (EU) 2017/2242 des Rates vom 30. November 2017 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über die Änderung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 (ABl. L 322 vom 7.12.2017, S. 29).

    (4)  Beschluss (EU) 2019/2136 des Rates vom 5. Dezember 2019 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über die Änderung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 (ABl. L 324 vom 13.12.2019, S. 3).


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