Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32021D1396

Beschluss (EU) 2021/1396 der Europäischen Zentralbank vom 13. August 2021 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/29 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigten Unternehmen gemäß den Durchführungsverordnungen der Kommission (EU) Nr. 680/2014 und (EU) 2016/2070 den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (EZB/2021/39)

ABl. L 300 vom 24.8.2021, p. 74–77 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/08/2023; Aufgehoben durch 32023D1681 repealing.act.provisional.date.notification.disclaimer|http://publications.europa.eu/resource/authority/fd_365/repealing.act.provisional.date.notification.disclaimer

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1396/oj

24.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/74


BESCHLUSS (EU) 2021/1396 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 13. August 2021

zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/29 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigten Unternehmen gemäß den Durchführungsverordnungen der Kommission (EU) Nr. 680/2014 und (EU) 2016/2070 den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (EZB/2021/39)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (2), insbesondere auf Artikel 21 und Artikel 140 Absatz 4,

gestützt auf den Vorschlag des Aufsichtsgremiums,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss EZB/2014/29 (3) werden Verfahren für die Übermittlung der Daten an die Europäische Zentralbank (EZB) festgelegt, die den nationalen zuständigen Behörden von den beaufsichtigten Unternehmen aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (4) und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission (5) gemeldet werden.

(2)

Am 17. Dezember 2020 hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission (6) erlassen, mit der die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aufgehoben und ersetzt wird. Die Durchführungsverordnung legt neue Standards für die aufsichtlichen Meldungen fest, die ab dem 28. Juni 2021 gelten.

(3)

Am 15. März 2021 hat die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2021/453 der Kommission (7) erlassen, welche die neuen Standards im Hinblick auf die besonderen Meldepflichten für Marktrisiken näher erläutert.

(4)

Der Beschluss EZB/2014/29 sieht die Erhebung und Qualitätsprüfung der Daten vor, die im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht von den beaufsichtigten Unternehmen den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden. Demzufolge muss der Beschluss EZB/2014/29 die Erhebung und Qualitätsprüfung der von den beaufsichtigten Unternehmen den nationalen zuständigen Behörden gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/453 zu meldenden Daten vorsehen. Der Beschluss EZB/2014/29 muss daher angepasst werden, um den Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/453 widerzuspiegeln und um sicherzustellen, dass die genannten Daten von den nationalen zuständigen Behörden der EZB übermittelt werden.

(5)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority — EBA) hat ferner den EBA-Beschluss vom 23. September 2015 über die Meldung der zuständigen Behörden an die EBA (EBA/DC/2015/130) (8) aufgehoben und durch den EBA-Beschluss vom 5. Juni 2020 zu aufsichtlichen Meldungen der zuständigen Behörden an die EBA (EBA/DC/2020/334) (9) ersetzt. Durch den genannten Beschluss werden die zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, verpflichtet, u. a. aufsichtliche und finanzielle Meldedaten der EBA zu übermitteln. Aus diesem Grund werden im EBA-Beschluss EBA/DC/2020/334 die Einreichungstermine für diese Daten durch die zuständigen Behörden bei der EBA festgelegt.

(6)

Außerdem hat die EBA den EBA-Beschluss vom 31. Mai 2016 zu den Daten für aufsichtliche Benchmarks (EBA/DC/2016/156) (10) aufgehoben und durch den EBA-Beschluss vom 5. Juni 2020 zu den Daten für aufsichtliche Benchmarks (EBA/DC/2020/337) (11) ersetzt. Durch den genannten Beschluss werden die zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, verpflichtet, Daten für aufsichtliche Benchmarks an die EBA zu übermitteln. Aus diesem Grund wird im EBA-Beschluss EBA/DC/2020/337 der Termin für die Übermittlung dieser Daten durch die zuständigen Behörden bei der EBA festgelegt.

(7)

Der Beschluss EZB/2014/29 muss daher ebenso angepasst werden, um sicherzustellen, dass die EZB diese Daten rechtzeitig von den nationalen zuständigen Behörden erhält, welche die EZB dann im Einklang mit den EBA-Beschlüssen EBA/DC/2020/334 und EBA/DC/2020/337 der EBA übermittelt.

(8)

Daher sollte der Beschluss EZB/2014/29 entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss EZB/2014/29 wird wie folgt geändert:

1.

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 2. Juli 2014 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigten Unternehmen den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (EZB/2014/29)“.

2.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Anwendungsbereich

Mit diesem Beschluss werden gemäß Artikel 21 der SSM-Rahmenverordnung Verfahren für die Übermittlung der Daten an die EZB festgelegt, die den nationalen zuständigen Behörden von den beaufsichtigten Unternehmen aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission (*1), der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission (*2) und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/453 der Kommission (*3) gemeldet werden.

(*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Meldebögen, Begriffsbestimmungen und IT-Lösungen, die von Instituten für Meldungen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und an zuständige Behörden gemäß Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden sind (ABl. L 328 vom 2.12.2016, S. 1)."

(*2)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1)."

(*3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/453 der Kommission vom 15. März 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Meldepflichten für Marktrisiken (ABl. L 89 vom 16.3.2021, S. 3).“ "

3.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Einreichungstermine

(1)   Die nationalen zuständigen Behörden übermitteln der EZB die in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 und in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/453 genannten Daten, die ihnen von den beaufsichtigten Unternehmen gemeldet werden, wie folgt:

a)

Die nationalen zuständigen Behörden übermitteln der EZB Daten in Bezug auf die folgenden Unternehmen bis 12.00 Uhr Mitteleuropäische Zeit (MEZ) (*4) am zehnten Geschäftstag nach den in Artikel 3 und Artikel 20 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 genannten jeweiligen Einreichungsterminen und den in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/453 genannten jeweiligen Meldestichtagen:

i)

bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die auf höchster Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten Meldung erstatten;

ii)

bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind;

iii)

beaufsichtigte Unternehmen, die nach dem Kriterium der drei bedeutendsten Kreditinstitute in ihrem Mitgliedstaat als bedeutend eingestuft sind und auf konsolidierter oder Einzelebene Meldung erstatten, sofern für das bedeutende Unternehmen keine Meldepflicht auf konsolidierter Ebene besteht;

iv)

sonstige beaufsichtigte Unternehmen, die auf konsolidierter oder Einzelebene Meldung erstatten, sofern für das bedeutende Unternehmen keine Meldepflicht auf konsolidierter Ebene besteht, welche nach der Definition des Artikels 2 Absatz 3 des Beschlusses der EBA vom 5. Juni 2020 zu aufsichtlichen Meldungen der zuständigen Behörden an die EBA (EBA/DC/2020/334) (*5) die ‚größten Institute des Mitgliedstaats‘ sind;

b)

wenn Buchstabe a nicht gilt, übermitteln die nationalen zuständigen Behörden der EZB Daten in Bezug auf die folgenden Unternehmen bis 12.00 Uhr MEZ am 25. Geschäftstag nach den in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 genannten jeweiligen Einreichungsterminen und den in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/453 genannten jeweiligen Meldestichtagen:

i)

bedeutende beaufsichtigte Unternehmen;

ii)

weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen.

(2)   Die nationalen zuständigen Behörden melden der EZB die in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 genannten Daten wie folgt:

a)

Die nationalen zuständigen Behörden melden der EZB Daten in Bezug auf die folgenden Unternehmen bis 12.00 Uhr MEZ am zehnten Geschäftstag nach den jeweiligen Einreichungsterminen, die in der jeweils einschlägigen Bestimmung für die jeweilige Datenposition in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 genannt werden:

i)

bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die auf höchster Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten Meldung erstatten;

ii)

bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind;

iii)

beaufsichtigte Unternehmen, die nach dem Kriterium der drei bedeutendsten Kreditinstitute in ihrem Mitgliedstaat als bedeutend eingestuft sind und auf konsolidierter oder Einzelebene Meldung erstatten, sofern für das bedeutende Unternehmen keine Meldepflicht auf konsolidierter Ebene besteht;

iv)

weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die auf höchster Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten Meldung erstatten, soweit sie die höchste Konsolidierungsebene in der Union darstellen und weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die auf Einzelebene Meldung erstatten, wenn sie nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind, gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses EBA/DC/2020/337 der EBA;

b)

wenn Buchstabe a nicht gilt, melden die nationalen zuständigen Behörden der EZB Daten in Bezug auf die folgenden Unternehmen bis Geschäftsschluss des 25. Geschäftstags nach den jeweiligen Einreichungsterminen, die in der jeweils einschlägigen Bestimmung für die jeweilige Datenposition in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 genannt werden:

i)

bedeutende beaufsichtigte Unternehmen

ii)

weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen.

(*4)  Bei der MEZ wird die Umstellung auf die Mitteleuropäische Sommerzeit berücksichtigt."

(*5)  Abrufbar auf der Website der EBA.“ "

4.

Der folgende Artikel 7b wird eingefügt:

„Artikel 7b

Erste Meldestichtage nach Wirksamwerden des Beschlusses (EU) 2021/1396 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/39)

Die nationalen zuständigen Behörden übermitteln die Daten, die ihnen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/453 gemeldet wurden, gemäß dem Beschluss (EU) 2021/1396 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/39) (*), beginnend mit den ersten maßgeblichen Einreichungsterminen oder Meldestichtagen, die nach Wirksamwerden des genannten Beschlusses liegen.

(*)  Beschluss (EU) 2021/1396 der Europäischen Zentralbank vom 13. August 2021 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/29 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigten Unternehmen gemäß den Durchführungsverordnungen der Kommission (EU) Nr. 680/2014 und (EU) 2016/2070 den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (EZB/2021/39) (ABl. L 300 vom 24.8.2021, S. 74).“ "

Artikel 2

Wirksamwerden

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an die Adressaten wirksam.

Artikel 3

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die nationalen zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 13. August 2021.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)   ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)   ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1.

(3)  Beschluss EZB/2014/29 der Europäischen Zentralbank vom 2. Juli 2014 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigten Unternehmen gemäß den Durchführungsverordnungen der Kommission (EU) Nr. 680/2014 und (EU) 2016/2070 den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (ABl. L 214 vom 19.7.2014, S. 34).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Meldebögen, Begriffsbestimmungen und IT-Lösungen, die von Instituten für Meldungen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und an zuständige Behörden gemäß Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden sind (ABl. L 328 vom 2.12.2016, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/453 der Kommission vom 15. März 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Meldepflichten für Marktrisiken (ABl. L 89 vom 16.3.2021, S. 3).

(8)  Abrufbar auf der Website der EBA.

(9)  Abrufbar auf der Website der EBA.

(10)  Abrufbar auf der Website der EBA.

(11)  Abrufbar auf der Website der EBA.


Top