Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32021R1147

Verordnung(EU) 2021/1147des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

PE/56/2021/INIT

ABl. L 251 vom 15.7.2021, p. 1–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 11/06/2024

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1147/oj

15.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 251/1


VERORDNUNG(EU) 2021/1147DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 7. Juli 2021

zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 und Artikel 79 Absätze 2 und 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Zuge der sich entwickelnden Herausforderungen der Migration, der es notwendig macht, stabile Aufnahme-, Asyl-, Integrations- und Migrationssysteme in den Mitgliedstaaten zu unterstützen, von Druck geprägte Situationen zu verhindern und in angemessener Weise solidarisch zu bewältigen, irreguläre und unsichere Einreisen durch legale und sichere Einreisewege zu ersetzen und im Hinblick auf das Ziel der Union, gemäß Artikel 67 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einen Raum der Freiheit, Sicherheit und des Rechts zu schaffen, ist es zwingend erforderlich, in ein wirksames und koordiniertes Migrationsmanagement der Union zu investieren.

(2)

Die Bedeutung eines koordinierten Vorgehens der Union und der Mitgliedstaaten wird in der Europäischen Migrationsagenda vom 13. Mai 2015 deutlich, in der betont wird, dass eine einheitliche und klare gemeinsame Politik notwendig ist, um das Vertrauen in die Fähigkeiten der Union zur Zusammenführung europäischer und nationaler Anstrengungen zur Bewältigung der Migration und wirksamen Zusammenarbeit gemäß dem Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortung unter den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 80 AEUV wiederherzustellen; das wurde in der Halbzeitüberprüfung vom 27. September 2017 und in den Fortschrittsberichten vom 14. März 2018 und vom 16. Mai 2018 bekräftigt.

(3)

Der Europäische Rat bekräftigte in seinen Schlussfolgerungen vom 19. Oktober 2017 die Notwendigkeit eines umfassenden, pragmatischen und entschiedenen Konzepts zur Migrationssteuerung, mit dem die Kontrolle an den Außengrenzen gewährleistet und die irregulären Einreisen und die Todesfälle auf See verringert werden. Dieser Ansatz sollte auf dem flexiblen und koordinierten Einsatz aller verfügbaren Instrumente der EU und der Mitgliedstaaten beruhen. Der Europäische Rat forderte zudem, deutlich verstärkte Rückführungen durch Maßnahmen sowohl auf Unions-Ebene als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten, etwa wirksame Rückübernahmeabkommen und -vereinbarungen, zu gewährleisten.

(4)

Mit dem Ziel einer gemeinsamen nachhaltigen Asyl- und Einwanderungspolitik der Union und um die Anstrengungen im Interesse eines umfassenden Konzepts zur Migrationssteuerung, das auf gegenseitigem Vertrauen, Solidarität und gerechter Aufteilung der Verantwortung unter den Mitgliedstaaten und den Unionsorganen aufbaut, zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten durch angemessene Mittel aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (im Folgenden „Fonds“) unterstützt werden.

(5)

Bei allen aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen, einschließlich der in Drittländern durchgeführten Maßnahmen, sollten die in dem Besitzstand der Union und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankerten Rechte und Grundsätze uneingeschränkt eingehalten werden, und die Maßnahmen sollten mit den internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten, die sich aus deren Beitritt zu den internationalen Rechtsinstrumenten ergeben, in Einklang stehen, insbesondere indem die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter, des Diskriminierungsverbots und des Kindeswohls sichergestellt wird.

(6)

Bei allen Maßnahmen und Entscheidungen im Kontext der Migration, einschließlich der Rückkehr, die Kinder betreffen, sollte das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein und dem Recht des Kindes auf Meinungsäußerung uneingeschränkt Rechnung getragen werden.

(7)

Der Fonds sollte auf den mit der Unterstützung seiner Vorgänger erzielten Ergebnisse und getätigten Investitionen aufbauen, d. h. auf den mit der Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) für den Zeitraum 2008 bis 2013 eingerichteten Europäischen Flüchtlingsfonds, den mit der Entscheidung Nr. 2007/435/EG des Rates (5) für den Zeitraum 2007 bis 2013 eingerichteten Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen, den mit der Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) für den Zeitraum 2008 bis 2013 eingerichteten Europäischen Rückkehrfonds und den mit der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) für den Zeitraum 2014 bis 2020 eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds. Zugleich sollte er allen maßgeblichen neuen Entwicklungen Rechnung tragen.

(8)

Der Fonds sollte zur Solidarität und zur gerechten Aufteilung der Verantwortung unter den Mitgliedstaaten und zu einer wirksamen Steuerung der Migrationsströme beitragen, indem unter anderem gemeinsame Maßnahmen im Bereich Asyl — darunter die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz benötigen, im Rahmen der Neuansiedlung, der Aufnahme aus humanitären Gründen und der Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen — zwischen den Mitgliedstaaten gefördert, der Schutz schutzbedürftiger Asylsuchender wie Kinder verbessert, Integrationsstrategien unterstützt, eine Politik für legale Migration, beispielsweise durch die Einrichtung sicherer und legaler Zugangswege in die Union, entwickelt und verstärkt werden, was auch dazu beitragen sollte, die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der Union und die Zukunft ihres Sozialmodells zu sichern und Anreize für irreguläre Migration durch eine nachhaltige Rückkehr- und Rückübernahmepolitik zu verringern.

(9)

In Anbetracht des internen Charakters des Fonds und da der Fonds das wichtigste Finanzierungsinstrument für Asyl und Migration auf Unionsebene darstellt, sollten aus dem Fonds in erster Linie Maßnahmen unterstützt werden, die gemäß den Zielen des Fonds der internen Asyl- und Migrationspolitik der Union dienen. Da jedoch bestimmte außerhalb der Union durchgeführte Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Fonds beitragen und unter bestimmten Umständen einen Mehrwert für die Union erbringen können, sollte aus dem Fonds die Stärkung der Zusammenarbeit und Partnerschaft mit Drittländern im Hinblick auf die Steuerung der Migration unterstützt werden, um die Wege der legalen Migration zu stärken, eine wirksame, sichere und würdevolle Rückkehr und Rückübernahme zu fördern und erste Schritte zur Wiedereingliederung in Drittländern zu fördern. Die Unterstützung aus dem Fonds würde nicht den gegenwärtig freiwilligen Charakter der Neuansiedlung und Umsiedlung von Personen berühren, die internationalen Schutz beantragt haben oder denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, gemäß dem zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung geltenden Rechtsrahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems.

(10)

Um das Fachwissen der einschlägigen dezentralen Agenturen nutzen zu können, sollte die Kommission sicherstellen, dass deren Kenntnisse und Erfahrungen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen bei der Entwicklung der Programme der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. Ferner sollte der Fonds es ermöglichen, die Tätigkeiten, die von dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen („EASO“), eingerichtet mit der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) zur Erleichterung und Verbesserung der Funktionsweise des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems unterstützt werden, durch Folgendes zu ergänzen: Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit, insbesondere des Informationsaustauschs über Asyl und bewährte Verfahren; Förderung des Unionsrechts und des Völkerrechts und Beitrag zu einer einheitlichen Umsetzung des Asylrechts der Union auf der Grundlage hoher Schutzstandards bezüglich der Verfahren für internationalen Schutz, der Aufnahmebedingungen und der Beurteilung der Schutzbedürftigkeit in der gesamten Union; Ermöglichung der tragfähigen und gerechten Verteilung der Anträge auf internationalen Schutz; Erleichterung einer einheitlicheren Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz in der gesamten Union, Unterstützung der Neuansiedlungsbemühungen der Mitgliedstaaten; und operative und technische Hilfe für Mitgliedstaaten bei der Verwaltung ihrer Asyl- und Aufnahmesysteme, insbesondere wenn diese unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt sind.

(11)

Aus dem Fonds sollten die Bemühungen der Union und der Mitgliedstaaten unterstützt werden, die darauf gerichtet sind, die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Fortentwicklung, zur Überwachung und Bewertung ihrer Asylpolitik nach Maßgabe ihrer Pflichten im Rahmen des Unionsrechts zu verbessern.

(12)

Aus dem Fonds sollten die Anstrengungen der Mitgliedstaaten und der Union zur vollständigen Umsetzung und Weiterentwicklung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, einschließlich seiner externen Dimension, unterstützt werden.

(13)

Partnerschaften und die Zusammenarbeit mit Drittländern sind ein wesentlicher Bestandteil der Politik der Union zur Steuerung der Migration. Der Fonds sollte dazu beitragen, unsichere und irreguläre Einreisen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die internationalen Schutz benötigen, durch legale und sichere Wege in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten zu ersetzen, Solidarität mit Ländern in Regionen, in die oder innerhalb deren eine große Zahl von Personen, die internationalen Schutz benötigen, vertrieben wurde, zu bekunden, indem diese Länder entlastet werden, und sollte durch geschlossenes Auftreten der Union in internationalen Foren und gegenüber Drittländern globale Neuansiedlungsinitiativen mit der Union und den Mitgliedstaaten wirksam zu unterstützen. Aus dem Fonds sollten — durch finanzielle Anreize — die Bemühungen der Mitgliedstaaten unterstützt werden, den Flüchtlingen und Vertriebenen, die im Rahmen von Neuansiedlungsprogrammen oder von Programmen für die Aufnahme aus humanitären Gründen aufgenommen wurden, internationalen Schutz und dauerhafte Lösungen zu bieten.

(14)

Angesichts der Migrationsströme in die Union und der Wichtigkeit der Gewährleistung der Integration und Inklusion der nach Europa kommenden Personen für die lokalen Gemeinschaften, das langfristige Wohlergehen unserer Gesellschaften und die Stabilität unserer Volkswirtschaften ist es unabdingbar, die Strategien der Mitgliedstaaten für die Integration von legal aufhältigen Drittstaatsangehörigen zu fördern, so auch in den Schwerpunktbereichen, die in dem Aktionsplan für Integration und Inklusion 2021–2027 festgelegt sind. Aus dem Fonds sollten Integrationsmaßnahmen finanziert werden, die auf die Bedürfnisse von Drittstaatsangehörigen zugeschnitten sind, wobei aus dem Fonds auch horizontale Maßnahmen unterstützt werden sollten, die darauf abzielen, die Kapazität der Mitgliedstaaten zur Entwicklung von Integrationsstrategien aufzubauen, den Austausch und die Zusammenarbeit zu verstärken und die Kontakte, den konstruktiven Dialog und die Akzeptanz zwischen Drittstaatsangehörigen und der Aufnahmegesellschaft zu fördern.

(15)

Im Interesse einer kohärenten Politik der Union zur Integration von Drittstaatsangehörigen und um die Effizienz zu steigern und den größtmöglichen zusätzlichen Nutzen für die Union zu erzielen, sollten mit dem Fonds nur Maßnahmen gefördert werden, die mit den durch andere Instrumente der Union, insbesondere Instrumente im Außenbereich, den mit der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingerichteten Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und den mit der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichteten Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) geförderten Maßnahmen vereinbar sind und diese ergänzen. Aus dem Fonds sollten spezifische Maßnahmen finanziert werden, die auf die Bedürfnisse von Drittstaatsangehörigen zugeschnitten sind und im Allgemeinen frühzeitig im Rahmen der Integration durchgeführt werden, sowie horizontale Maßnahmen zur Unterstützung der Kapazitäten der Mitgliedstaaten im Bereich Integration; dahingehend sollten Interventionen für Drittstaatsangehörige mit langfristiger Wirkung aus dem ESF+ und dem EFRE finanziert werden. Die für die Umsetzung des Fonds zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten deswegen zur Kooperation und Koordinierung mit den Behörden, die von den Mitgliedstaaten mit der Verwaltung des ESF+ und des EFRE betraut wurden, und erforderlichenfalls dazu verpflichtet werden, mit ihren Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsbehörden anderer Fonds der Union, die zur Integration von Drittstaatsangehörigen beitragen, zusammenarbeiten und sich mit ihnen abzustimmen.

(16)

Die Integrationsmaßnahmen sollten sich im Interesse eines umfassenden Integrationskonzepts auch auf Personen erstrecken, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, und dabei die Besonderheiten dieser Zielgruppe berücksichtigen. Sind Integrationsmaßnahmen mit einer Aufnahme verbunden, so sollte gegebenenfalls auch die Einbeziehung von Asylsuchenden möglich sein.

(17)

Die Mittel des Fonds im Bereich Integration sollten gemäß den im Aktionsplan für Integration und Inklusion 2021–2027 genannten gemeinsamen Grundprinzipien der Union für die Integration eingesetzt werden.

(18)

Daher sollte es Mitgliedstaaten, die das wünschen, möglich sein, in ihren nationalen Programmen vorzusehen, dass sich Integrationsmaßnahmen auch auf die nächsten Verwandten des betreffenden Drittstaatsangehörigen erstrecken können und somit die Einheit der Familie fördern, sofern das für die wirksame Durchführung dieser Maßnahmen erforderlich ist. Unter „nächsten Verwandten“ sollten die Ehegatten, Partner sowie alle direkten Verwandten in der absteigenden oder aufsteigenden Linie des betreffenden Drittstaatsangehörigen, der Ziel der Integrationsmaßnahme ist, und die sonst vom Fonds nicht erfasst würden, verstanden werden.

(19)

In Anbetracht der entscheidenden Rolle der Behörden der Mitgliedstaaten und der Organisationen der Zivilgesellschaft im Bereich der Integration und um diesen Behörden die Finanzierung durch die Union zu erleichtern, sollte der Fonds die Durchführung von Maßnahmen im Bereich Integration durch nationale, regionale und lokale Behörden und Organisationen der Zivilgesellschaft erleichtern, darunter durch den Einsatz der thematischen Fazilität und durch einen höheren Kofinanzierungssatz für diese Maßnahmen. Diesbezüglich sollten mindestens 5 % der ursprünglichen Zuweisung an die thematische Fazilität auf lokale und regionalen Behörden ausgerichtet sein, die die Integrationsmaßnahmen durchführen.

(20)

Zusätzlich zu dem Kofinanzierungssatz, den der Fonds für Projekte vorsieht, werden die Mitgliedstaaten ermutigt, Mittel aus dem Haushalt ihrer Behörden bereitzustellen, wenn eine solche Finanzierung für die Durchführung eines Projekts unerlässlich ist, insbesondere wenn das Projekt von einer zivilgesellschaftlichen Organisation durchgeführt wird.

(21)

Angesichts der langfristigen wirtschaftlichen und demografischen Herausforderungen, die sich der Union stellen, und der Tatsache, dass Migration zunehmend auf globaler Ebene stattfindet, ist es unverzichtbar, gut funktionierende legale Migrationswege in die Union zu schaffen, damit die Union weiterhin ein attraktives Ziel für die reguläre Migration entsprechend dem wirtschaftlichen und sozialen Bedarf der Mitgliedstaaten bleibt und die Tragfähigkeit der Sozialsysteme und das Wachstum der Unionswirtschaft gewährleistet werden und gleichzeitig Wanderarbeitnehmer vor Ausbeutung geschützt werden.

(22)

Aus dem Fonds sollten die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung von Strategien und dem Ausbau und der Weiterentwicklung von Politiken für legale Migration unterstützt werden und die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Zuwanderungs- und Integrationsstrategien, -konzepte und -maßnahmen für Drittstaatsangehörige mit legalem Aufenthalt — insbesondere der Unionsinstrumente für legale Migration — sollte gestärkt werden. Ferner sollte aus dem Fonds der Austausch von Informationen und bewährten Vorgehensweisen und die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Verwaltungen und Regierungsebenen sowie mit anderen Mitgliedstaaten unterstützt werden.

(23)

Eine wirksame und würdevolle Rückkehrpolitik ist ein integraler Bestandteil des umfassenden, von der Union und ihren Mitgliedstaaten verfolgten Migrationskonzepts. Aus dem Fonds sollten die Anstrengungen der Mitgliedstaaten für eine wirksame Umsetzung und Weiterentwicklung der gemeinsamen Rückkehrnormen — mit Schwerpunkt auf der freiwilligen Rückkehr —, wie sie insbesondere in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) festgelegt wurden, und eines integrierten und koordinierten Ansatzes für das Rückkehrmanagement weiter unterstützt und gefördert werden. Im Interesse einer nachhaltigen Rückkehrpolitik sollten aus dem Fonds gleichermaßen damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen in Drittländern unterstützt werden, wie Maßnahmen zur Erleichterung und Gewährleistung der sicheren und würdevollen Rückkehr und Rückübernahme sowie zur nachhaltigen Wiedereingliederung von Rückkehrern, einschließlich durch die Bereitstellung von Unterstützung durch Geld- oder Sachleistungen.

(24)

Die Mitgliedstaaten sollten der freiwilligen Rückkehr den Vorzug geben und eine wirksame, sichere und würdevolle Rückkehr sicherstellen. Daher sollten sie Anreize wie eine Vorzugsbehandlung in Form einer verstärkten Rückkehrhilfe für die freiwillige Rückkehr sowie einer Unterstützung für erste Schritte zur Wiedereingliederung vorsehen. Die freiwillige Rückkehr liegt im Interesse sowohl der Rückkehrer als auch der Behörden, was das Kosten-/Nutzen-Verhältnis anbelangt.

(25)

Die freiwillige Rückkehr sollte zwar gegenüber der erzwungenen Rückkehr Vorrang haben, jedoch sind sie miteinander verknüpft und verstärken sich gegenseitig; die Mitgliedstaaten sollten daher dazu angehalten werden, verstärkt darauf zu achten, dass sich diese beiden Formen der Rückkehr ergänzen. Die Möglichkeit der Abschiebung ist ein wichtiges Element, das zur Integrität der Asyl- und legalen Migrationssysteme beiträgt. Aus dem Fonds sollten daher gegebenenfalls auch Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Erleichterung und Durchführung von Abschiebungen gemäß den im Unionsrecht festgelegten Standards und unter vollständiger Achtung der Grundrechte und der Menschenwürde der Rückkehrer unterstützt werden.

(26)

Spezifische Maßnahmen in den Mitgliedstaaten und in den Rückkehrländern zur Unterstützung der Rückkehrer mit besonderem Augenmerk auf ihrem Bedarf im humanitären Bereich und ihrer Schutzbedürftigkeit können die Bedingungen für die Rückkehr und folglich die Wiedereingliederung der Rückkehrer verbessern. Besonderes Augenmerk sollte schutzbedürftigen Personen gelten.

(27)

Die wirksame Rückübernahme illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger durch Drittländer ist ein wichtiger Bestandteil der Rückkehrstrategie der Union und ein zentrales Instrument für die wirksame Steuerung der Migrationsströme, da sie die rasche Rückkehr irregulärer Migranten erleichtert. Die Kooperation bei der Rückübernahme ist ein wichtiges Element im Rahmen des Dialogs und der Zusammenarbeit mit den Herkunfts- oder den Transitländern irregulärer Migranten; ihre Anwendung in Drittländern sollte gefördert werden, damit die Rückkehrstrategien auf nationaler und auf Unionsebene greifen.

(28)

Aus dem Fonds sollte nicht nur, wie in dieser Verordnung vorgesehen, die Rückkehr von Personen unterstützt werden, sondern auch andere Maßnahmen zur Bekämpfung der irregulären Migration und der Schleusung von Migranten; zudem sollte er die Einhaltung geltender Zuwanderungsvorschriften fördern und auf diese Weise die Integrität der Zuwanderungssysteme der Mitgliedstaaten gewährleisten.

(29)

Die Beschäftigung irregulärer Migranten untergräbt die Entwicklung einer Politik für die Mobilität von Arbeitskräften aufbauend auf Programmen für die legale Migration und gefährdet die Rechte von Wanderarbeitnehmern, die dadurch der Verletzung ihrer Rechte und Missbrauch ausgesetzt sind. Die Mitgliedstaaten sollten daher bei der Durchführung der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12), die ein Verbot der Beschäftigung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie Sanktionen gegen zuwiderhandelnde Arbeitnehmer vorsieht, direkt oder indirekt aus dem Fonds unterstützt werden.

(30)

Die Mitgliedstaaten sollten daher bei der Durchführung der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (13), in der Bestimmungen für die Unterstützung, die Betreuung und den Schutz von Opfern des Menschenhandels festgelegt sind, direkt oder indirekt aus dem Fonds unterstützt werden. Bei diesen Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen zur frühzeitigen Erkennung der Opfer und ihrer Verweisung an spezialisierte Dienste, sollte der geschlechtsspezifischen Komponente des Menschen- und Kinderhandels Rechnung getragen werden.

(31)

Aus dem Fonds sollte die Tätigkeiten im Bereich Rückkehr der mit der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) geregelten Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache ergänzt werden, ohne dabei eine weitere Finanzierungsquelle für diese Agentur zu erschließen.

(32)

Gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit sollten Synergien und Kohärenz mit anderen Unionsfonds angestrebt werden und Überschneidungen zwischen den Maßnahmen vermieden werden.

(33)

Um mit den ganz oder teilweise aus dem Haushalt der Union finanzierten Investitionen einen möglichst hohen Mehrwert zu erzielen, sollten Synergien insbesondere zwischen dem Fonds und anderen Programmen der Union, einschließlich jener mit geteilter Mittelverwaltung angestrebt werden. Zur Maximierung dieser Synergien sollte für besondere Schlüsselmechanismen gesorgt werden, einschließlich der Kumulation von Fördermitteln für eine Maßnahme aus dem Fonds und aus einem anderen Programm der Union. Diese Kumulation von Fördermitteln sollte die förderfähigen Gesamtkosten dieser Maßnahme nicht übersteigen. Zu diesem Zweck sollten in dieser Verordnung geeignete Vorschriften festgelegt werden, insbesondere über die Möglichkeit, dieselben Kosten oder Ausgaben anteilig sowohl im Rahmen des Fonds als auch im Rahmen eines anderen Programms der Union anteilig geltend zu machen.

(34)

Werden aus dem Fonds unterstützte Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern ergriffen, so sollte auf Synergien und Kohärenz mit anderen Tätigkeiten außerhalb der Union geachtet werden, die durch die Instrumente der Union im Außenbereich unterstützt werden. Insbesondere sollte bei der Durchführung derartiger Maßnahmen eine völlige Übereinstimmung mit den Grundsätzen und allgemeinen Zielen des auswärtigen Handelns der Union, mit dem Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung und der Kohärenz mit den strategischen Programmplanungsdokumenten in Bezug auf das betreffende Land oder die betreffende Region sowie mit den internationalen Verpflichtungen der Union angestrebt werden. Was die externe Dimension betrifft, so sollte sich der Fonds auf die Unterstützung von Maßnahmen konzentrieren, die nicht entwicklungspolitisch ausgerichtet sind und den Interessen der internen Politiken der Union dienen, und sollte mit den Tätigkeiten innerhalb der Union vereinbar sein. Mit dem Fonds sollten die Förderung der Zusammenarbeit mit Drittländern und die weitere Verstärkung der Schlüsselaspekte des Migrationsmanagements zielgerichtet unterstützt werden, die für die Migrationspolitik der Union von Interesse sind.

(35)

Die Mittel aus dem Haushalt der Union sollten in erster Linie in Maßnahmen fließen, bei denen ein Tätigwerden der Union im Vergleich zu einseitigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten einen Mehrwert bewirkt. Die aufgrund dieser Verordnung geleistete finanzielle Hilfe sollte insbesondere zur Stärkung der nationalen und Unionskapazität in den Bereichen Asyl und Migration beitragen, wie das mit Artikel 80 AEUV in Einklang steht.

(36)

Bei der Förderung der Maßnahmen, die durch diesen den Fonds unterstützt werden, sollten die Empfänger von Unionsmitteln Informationen in der bzw. den für die Zielgruppen relevanten Sprache(n) bereitstellen. Damit die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, sollten die Empfänger von Unionsmitteln auf deren Herkunft hinweisen, wenn sie über die Maßnahmen informieren. Zu diesem Zweck sollten die Empfänger sicherstellen, dass alle Mitteilungen, die sich an die Medien und die Öffentlichkeit richten, das Emblem der Union aufweisen und in ihnen ausdrücklich auf die finanzielle Unterstützung der Union hingewiesen wird.

(37)

Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, Finanzmittel aus diesem Fonds einzusetzen, um bewährte Verfahren zu fördern und Informationen über die Durchführung des Fonds auszutauschen.

(38)

Die Kommission sollte Informationen über die Unterstützung aus der thematischen Fazilität im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung zeitnah veröffentlichen und diese Informationen gegebenenfalls aktualisieren. Es sollte möglich sein, die Daten nach spezifischem Ziel, Name des Begünstigten, Betrag, für den eine rechtliche Verpflichtung eingegangen wurde sowie Art und Zweck der Maßnahme zu sortieren.

(39)

Ein Mitgliedstaat kann — auch was die Betriebskostenunterstützung im Rahmen des Fonds anbelangt — als nicht konform mit dem einschlägigen Besitzstand der Union eingestuft werden, wenn er seinen Verpflichtungen aus den Verträgen im Bereich Asyl und Rückkehr nicht nachgekommen ist, wenn die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte der Union bei der Umsetzung des Besitzstands zu Asyl und Rückkehr durch diesen Mitgliedstaat besteht oder in einem Evaluierungsbericht im Rahmen des Schengen-Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (15) Mängel im betreffenden Bereich festgestellt werden.

(40)

Mit dem Fonds sollte eine gerechte und transparente Mittelverteilung sichergestellt werden, damit die in dieser Verordnung dargelegten Ziele erreicht werden können. Um die Transparenzanforderungen zu erfüllen, sollte die Kommission Informationen über die jährlichen und mehrjährigen Arbeitsprogramme der Thematischen Fazilität veröffentlichen. Gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) sollte jeder Mitgliedstaat sicherstellen, dass binnen sechs Monaten nach der Genehmigung des Programms eine Website besteht, auf der zu seinem Programm Informationen zu den Zielen, Tätigkeiten, verfügbaren Fördermöglichkeiten und Errungenschaften des Programms bereitgestellt werden.

(41)

Diese Verordnung sollte die Zuweisung von Ausgangsbeträgen für die Programme der Mitgliedstaaten regeln, die sich aus einem in Anhang I festgelegten Pauschalbetrag und einem Betrag auf der Grundlage der Kriterien nach diesem Anhang zusammensetzen und den Bedürfnissen und der Belastung der einzelnen Mitgliedstaaten in den Bereichen Asyl, Migration, Integration und Rückkehr Rechnung tragen. Angesichts der besonderen Bedürfnisse derjenigen Mitgliedstaaten, in denen in den Jahren 2018 und 2019 die meisten Asylanträge pro Kopf gestellt wurden, sollten die Pauschalbeträge für Zypern, Malta und Griechenland erhöht werden.

(42)

Die Ausgangsbeträge für Programme der Mitgliedstaaten sollten die Grundlage für die langfristigen Investitionen der Mitgliedstaaten bilden. Um Veränderungen der Migrationsströme Rechnung zu tragen, die Bedürfnisse in Bezug auf die Asyl- und Aufnahmesysteme und in Bezug auf die Integration von Drittstaatsangehörigen mit legalem Aufenthalt anzugehen, und um die legale Migration weiterzuentwickeln und um die irreguläre Migration durch die wirksame, sichere und würdevolle Rückkehr irregulärer Migranten zu bekämpfen, sollte den Mitgliedstaaten zur Halbzeit des Programmplanungszeitraums unter Berücksichtigung objektiver Kriterien ein Zusatzbetrag zugewiesen werden. Dieser Betrag sollte auf der Grundlage von statistischen Daten, in Übereinstimmung mit Anhang I, unter Berücksichtigung der Änderungen der Ausgangslage in den Mitgliedstaaten zugewiesen werden.

(43)

Um einen Beitrag zur Verwirklichung des politischen Ziels des Fonds zu leisten, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass ihre Programme den spezifischen Zielen des Fonds Rechnung tragen, dass die gewählten Prioritäten gemäß den in Anhang II genannten Durchführungsmaßnahmen stehen und dass die Mittel so zwischen den einzelnen Zielen aufgeteilt werden, dass das allgemeine politische Ziel erreicht werden kann. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten grundsätzlich eine Mindestzuweisung für die Stärkung und Weiterentwicklung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, für die Stärkung und Weiterentwicklung der legalen Migration in die Mitgliedstaaten entsprechend ihrer wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnisse sowie für die Förderung und Unterstützung der wirksamen Integration und sozialen Inklusion von Drittstaatsangehörigen sicherstellen.

(44)

Da sich die Herausforderungen im Bereich Migration stetig wandeln, muss die Zuweisung der Mittel an Veränderungen der Migrationsströme angepasst werden. Um auf dringende Bedürfnisse, Änderungen der Politik und der Unionsprioritäten zu reagieren und die Finanzierung auf Maßnahmen mit einem hohen Mehrwert für die Union auszurichten, sollte im Interesse der Solidarität und Lastenteilung ein Teil der Mittel bei Bedarf für spezifische Maßnahmen, Unionsmaßnahmen, Maßnahmen lokaler und regionaler Behörden, Soforthilfe, Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen sowie für zusätzliche Unterstützung der Mitgliedstaaten zugewiesen werden. Die thematische Fazilität bietet Flexibilität bei der Verwaltung des Fonds und könnte auch über Programme der Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

(45)

Die Mitgliedstaaten sollten ermutigt werden, einen Teil ihrer Programmzuweisung für Maßnahmen nach Anhang IV einzusetzen, indem ihnen ein höherer Unionsbeitrag zugutekommt.

(46)

Ein Teil der im Rahmen des Fonds verfügbaren Mittel könnte zusätzlich zur ursprünglichen Zuweisung für Programme der Mitgliedstaaten zur Durchführung spezifischer Maßnahmen zugeteilt werden. Diese spezifischen Maßnahmen sollten auf Unionsebene festgelegt werden und eine Kooperation oder gemeinsame Maßnahmen in den Fällen voraussetzen, in denen Entwicklungen in der Union die Bereitstellung zusätzlicher Mittel für einen oder mehrere Mitgliedstaaten erfordern.

(47)

Der Fonds sollte einen Beitrag zu den mit den spezifischen Zielen des Fonds verbundenen Betriebskosten leisten, um die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, Kapazitäten, die für Aufgaben und Leistungen, die eine öffentliche Dienstleistung zugunsten der gesamten Union darstellen, aufrechtzuerhalten. Ein solcher Beitrag sollte in der vollständigen Erstattung spezifischer mit den Zielen des Fonds zusammenhängender Kosten bestehen und sollte integraler Bestandteil der Programme der Mitgliedstaaten sein.

(48)

Ergänzend zur Umsetzung des politischen Ziels des Fonds auf nationaler Ebene im Rahmen der Programme der Mitgliedstaaten sollte der Fonds auch Maßnahmen auf Unionsebene fördern. Diese Maßnahmen sollten allgemeinen strategischen Zwecken innerhalb des Interventionsbereichs des Fonds im Zusammenhang mit politischen Analysen und Innovationen, dem grenzübergreifenden gegenseitigen Austausch und länderübergreifenden Partnerschaften und der Erprobung neuer Initiativen und Maßnahmen in der gesamten Union dienen.

(49)

Um die Fähigkeit der Union zur unmittelbaren Reaktion auf außergewöhnliche Migrationslagen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgrund eines großen oder übermäßigen Zustroms von Drittstaatsangehörigen zu stärken, bei dem die Aufnahme- und Hafteinrichtungen sowie die Systeme und Verfahren für Asyl- und Migrationsmanagement der Mitgliedstaaten kurzfristig stark beansprucht werden, oder um außergewöhnlichen Migrationslagen in Drittländern aufgrund politischer Entwicklungen oder Konflikte sofort entgegenzutreten, sollte gemäß dem in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Rahmen Soforthilfe geleistet werden können.

(50)

Diese Verordnung sollte die Fortsetzung des Europäischen Migrationsnetzwerks, das mit der Entscheidung 2008/381/EG des Rates (17) ins Leben gerufen wurde, gewährleisten, und finanzielle Unterstützung entsprechend den Zielen und Aufgaben dieses Netzwerkes bereitstellen.

(51)

Das politische Ziel des Fonds wird auch mithilfe von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien im Rahmen der Politikbereiche des durch die Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) eingerichteten Programms „InvestEU“ angegangen werden. Die finanzielle Hilfe sollte genutzt werden, um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auf verhältnismäßige Weise auszugleichen, wobei die Maßnahmen private Finanzierung weder duplizieren oder verdrängen noch den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen sollten. Die Maßnahmen sollten einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen.

(52)

Mischfinanzierungsmaßnahmen beruhen auf Freiwilligkeit und werden aus dem Unionshaushalt unterstützt, wobei nicht rückzahlbare, rückzahlbare Formen der Unterstützung oder beide, aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Förderinstituten, Einrichtungen für Entwicklungsfinanzierung oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert werden.

(53)

Mit dieser Verordnung wird eine Finanzausstattung für die gesamte Dauer des Fonds festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans für die Einführung neuer Eigenmittel (19) bilden soll.

(54)

Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf den Fonds Anwendung. Die Haushaltsordnung regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien und zum finanziellen Beistand.

(55)

Für die Durchführung von Maßnahmen in geteilter Mittelverwaltung sollte der Fonds Bestandteil eines kohärenten Rechtsrahmens sein, der aus der vorliegenden Verordnung, der Haushaltsordnung und der Verordnung (EU) 2021/1060 gebildet wird.

(56)

Mit der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der Rahmen für Maßnahmen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds, dem Fonds für einen gerechten Übergang, dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, dem Fonds für die innere Sicherheit und dem Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung festgelegt, darunter insbesondere die Vorschriften für die Programmierung, Begleitung und Bewertung sowie Verwaltung und Kontrolle der Unionsfonds in geteilter Mittelverwaltung. Daher ist es notwendig, die Ziele des Fonds zu präzisieren und spezifische Bestimmungen für Maßnahmen festzulegen, die aus dem Fonds unterstützt werden können.

(57)

In der Verordnung (EU) 2021/1060 sind eine Vorfinanzierungsregelung für den Fonds und ein spezifischer Vorfinanzierungssatz gemäß dieser Verordnung festgelegt. Um eine rasche Reaktion auf Notlagen zu ermöglichen, ist es ferner angezeigt, einen spezifischen Vorfinanzierungssatz für Soforthilfe festzulegen. Die Vorfinanzierungsregelung sollte sicherstellen, dass ein Mitgliedstaat über die Mittel verfügt, um die Begünstigten von Beginn der Durchführung ihrer Programme an zu unterstützen.

(58)

Die Arten der Finanzierung und die Haushaltsvollzugsarten im Rahmen dieser Verordnung sollten aufgrund ihrer Eignung zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen ausgewählt werden, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Bei dieser Auswahl sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung erwogen werden.

(59)

Um den größten Nutzen aus dem Prinzip der „Einzigen Prüfung“ zu ziehen, ist es angezeigt, spezifische Vorschriften für die Kontrolle und Prüfung von Projekten festzulegen, in denen die Begünstigten internationale Organisationen sind, deren interne Kontrollsysteme von der Kommission positiv bewertet worden sind. Für solche Projekte sollten die Verwaltungsbehörden die Möglichkeit haben, ihre Verwaltungsüberprüfungen einzuschränken, sofern der Begünstige alle erforderlichen Daten und Informationen über den Fortschritt des Projekts und die Förderfähigkeit der zugrunde liegenden Ausgaben fristgerecht bereitstellt. Daneben sollte die Prüfbehörde — wenn ein von einer solchen internationalen Organisation durchgeführtes Projekt Teil einer Prüfungsstichprobe ist — ihre Arbeit gemäß den Grundsätzen des Internationalen Standards für prüfungsnahe Dienstleistungen (International Standard on Related Services — ISRS) 4400 für Aufträge zur Durchführung vereinbarter Prüfungshandlungen in Bezug auf finanzielle Informationen durchführen können.

(60)

Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (22), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (23) und (EU) 2017/1939 des Rates (24) sind die finanziellen Interessen der Union zu schützen, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten einschließlich Betrugs, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Tätigkeit zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

Die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) ist gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates befugt, Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) zu untersuchen und zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und bezüglich der an der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmenden Mitgliedstaaten und dem EUStA die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren. Die Mitgliedstaaten sollten uneingeschränkt zusammenarbeiten und den Organen, Einrichtungen, Stellen und Agenturen der Union beim Schutz der finanziellen Interessen der Union jede erforderliche Unterstützung leisten.

(61)

Drittländer, die ein Abkommen mit der Union über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder im betreffenden Drittstatt gestellten Asylantrags geschlossen haben, sollte die Teilnahme am Fonds gestattet werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

(62)

Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.

(63)

Gemäß dem Beschluss 2013/755/EU des Rates (26) können natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Fonds und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.

(64)

Nach Artikel 349 AEUV und gemäß der Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2017 mit dem Titel „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“, die der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 12. April 2018 billigte, sollten die betreffenden Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre nationalen Programme den besonderen Herausforderungen in den Gebieten in äußerster Randlage Rechnung tragen. Mit dem Fonds sollten diese Mitgliedstaaten geeignete Mittel erhalten, um die betreffenden Regionen dabei zu unterstützen, Migration nachhaltig zu steuern und mögliche von Druck geprägte Situationen zu bewältigen.

(65)

Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (27) sollte der Fonds auf der Grundlage von Daten bewertet werden, die gemäß spezifischen Begleitungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Bewertung der Auswirkungen des Fonds in der Praxis enthalten. Um den Erfolg des Fonds zu messen, sollten gemeinsame Indikatoren und damit einhergehende Ziele in Bezug auf die einzelnen spezifischen Ziele des Fonds festgelegt werden. Diese Anforderungen sollten qualitative und quantitative Indikatoren umfassen.

(66)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten die Durchführung des Fonds gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 und der vorliegenden Verordnung anhand dieser Indikatoren und der Rechnungslegungsstandards überwachen. Ab 2023 sollten die Mitgliedstaaten der Kommission einen jährlichen Leistungsbericht über das jeweils letzte Geschäftsjahr vorlegen. Darin sollten Informationen über die bei der Durchführung der Programme der Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte enthalten sein. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission Zusammenfassungen dieser Leistungsberichte vorlegen. Die Kommission sollte diese Zusammenfassungen in alle Amtssprachen der Union übersetzen und sie auf ihrer Website öffentlich zugänglich machen, zusammen mit Links zu den Websites der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060.

(67)

Angesichts der großen Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (28) geschlossene Klimaschutzübereinkommen von Paris umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, sollten die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dazu beitragen, dass das Ziel erreicht wird, mindestens 30 % der Gesamtausgaben im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens für die systematische Einbeziehung der Klimaschutzziele zu verwenden sowie im Jahr 2024 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 10 % des Haushalts für Ausgaben im Bereich Biodiversität bereitzustellen, wobei den bestehenden Überschneidungen zwischen dem Klimaschutzziel und dem Biodiversitätsziel Rechnung zu tragen ist. Aus dem Fonds sollten Tätigkeiten unterstützt werden, die den klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Union gerecht werden und die keine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (29) bewirken würden.

(68)

Die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (30)oder jeder für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 geltende Rechtsakt sollten auch weiterhin für Programme und Vorhaben gelten, die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 aus den Fonds unterstützt werden. Da sich der Durchführungszeitraum der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 mit dem durch die vorliegende Verordnung geregelten Programmplanungszeitraum überschneidet, und um eine kontinuierliche Durchführung bestimmter, im Rahmen der genannten Verordnung genehmigter Vorhaben sicherzustellen, sollten Bestimmungen über eine stufenweise Durchführung festgelegt werden. Jede einzelne Phase des Projekts sollte gemäß den Regeln des Programmplanungszeitraums durchgeführt werden, in dem das Projekt Mittel erhält.

(69)

Um nicht-wesentliche Elemente der vorliegenden Verordnung zu ergänzen und zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug auf die Liste der für eine Unterstützung in Frage kommenden Maßnahmen nach Anhang III, die Liste der für höhere Kofinanzierungssätze in Betracht kommenden Maßnahmen nach Anhang IV, die Betriebskostenunterstützung nach Anhang VII und Rechtsakte zur Weiterentwicklung des Rahmen für Begleitung und Bewertung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen — auch auf der Ebene von Sachverständigen — durchführt, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung in Einklang stehen. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(70)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (31) ausgeübt werden. Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten, in denen die gemeinsamen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, insbesondere zur Unterrichtung der Kommission, niedergelegt sind, sollte das Prüfverfahren angewendet werden; für den Erlass von Durchführungsrechtsakten für die genauen Modalitäten zur Unterrichtung der Kommission im Rahmen der Programmplanung und Berichterstattung sollte — angesichts ihrer rein technischen Natur — das Beratungsverfahren angewendet werden. Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte zum Erlass von Beschlüssen zur Gewährung von Soforthilfe gemäß dieser Verordnung erlassen, wenn das in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit der Natur und dem Zweck dieser Hilfe aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.

(71)

Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union gemäß den in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(72)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(73)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(74)

Gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste. Die Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung entstanden, sind jedoch nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen förderfähig. Um eine Unterbrechung der Unterstützung durch die Union, die den Interessen der Union schaden könnte, zu vermeiden, sollte es während eines begrenzten Zeitraums zu Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 möglich sein, dass Kosten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen anfallen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung in direkter Mittelverwaltung unterstützt werden und bereits angelaufen sind, ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, selbst wenn diese Kosten vor Stellung des Finanzhilfeantrags oder des Hilfeersuchens angefallen sind.

(75)

Es ist sachgerecht, die Geltungsdauer dieser Verordnung an die Geltungsdauer der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 (32) anzupassen.

(76)

Um die Kontinuität der Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Durchführung ab Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 zu ermöglichen, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (im Folgenden „Fonds“) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2027 eingerichtet.

Mit dieser Verordnung werden die Ziele des Fonds, die Mittelausstattung für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027, die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Person, die internationalen Schutz beantragt hat,“ einen Antragsteller im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (33);

2.

„Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde“ eine Person, der im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (34) internationaler Schutz zuerkannt wurde;

3.

„Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, einschließlich von Maßnahmen im Rahmen der Mischfinanzierungsfazilitäten im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung;

4.

„Familienangehörige“ als Familienangehörige definierte Drittstaatsangehörige im Sinne des Unionsrechts, das für den aus dem Fonds unterstützten Politikbereich einschlägig ist;

5.

„Aufnahme aus humanitären Gründen“ die Aufnahme — auf Antrag eines Mitgliedstaats nach der Übermittlung von Dossiers durch das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (im Folgenden „UNHCR“) oder eine andere zuständige internationale Einrichtung — von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen — denen internationaler Schutz oder ein humanitärer Status nach nationalem Recht zuerkannt wurde, bei dem Rechte und Pflichten vorgesehen sind, die denen der Artikel 20 bis 34 der Richtlinie 2011/95/EU für Personen mit subsidiärem Schutzstatus gleichwertig sind — aus einem Drittland, in das sie gewaltsam vertrieben wurden, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten;

6.

„Betriebskostenunterstützung“ einen Teil der Mittelzuweisung für einen Mitgliedstaat, der als Unterstützung für die Behörden eingesetzt werden kann, die für die Erfüllung von Aufgaben und die Erbringung von Leistungen zuständig sind, die eine öffentliche Dienstleistung für die Union darstellen;

7.

„Abschiebung“ eine Abschiebung im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/115/EG;

8.

„Neuansiedlung“ eine Aufnahme — nach der Übermittlung von Dossiers durch den UNHCR — von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde und die gemäß dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten Zugang zu einer dauerhaften Lösung haben, aus einem Drittland, in das sie vertrieben wurden, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten;

9.

„Rückkehr“ die Rückkehr im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Richtlinie 2008/115/EG;

10.

„Spezifische Maßnahmen“ transnationale oder nationale Projekte mit Mehrwert für die Union gemäß den Zielen des Fonds, für die ein, mehrere oder alle Mitgliedstaat(en) zusätzliche Mittel für ihre Programme erhalten können;

11.

„Drittstaatsangehöriger“ jede Person, einschließlich Staatenloser und Personen mit unbestimmter Staatsangehörigkeit, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist;

12.

„unbegleiteter Minderjähriger“ einen unbegleiteten Minderjährigen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe l der Richtlinie 2011/95/EU;

13.

„Unionsmaßnahmen“ transnationale Projekte oder Projekte von besonderem Interesse für die Union, die gemäß den Zielen des Fonds durchgeführt werden;

14.

„schutzbedürftige Person“ eine schutzbedürftige Person im Sinne des Unionsrechts, das für den aus dem Fonds unterstützten Politikbereich einschlägig ist.

Artikel 3

Ziele des Fonds

(1)   Das politische Ziel des Fonds besteht darin, — nach Maßgabe des einschlägigen Besitzstands der Union und unter uneingeschränkter Achtung der internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten, die sich aus den internationalen Rechtsinstrumenten ergeben, deren Partei sie sind — zur effizienten Steuerung der Migrationsströme und zur Durchführung, Konsolidierung und Weiterentwicklung der gemeinsamen Asylpolitik und der gemeinsamen Einwanderungspolitik beizutragen.

(2)   Im Rahmen des in Absatz 1 genannten politischen Ziels leistet der Fonds einen Beitrag zu folgenden spezifischen Zielen:

a)

Stärkung und Weiterentwicklung aller Aspekte des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, einschließlich seiner externen Dimension;

b)

Stärkung und Weiterentwicklung der legalen Migration in die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem wirtschaftlichen und sozialen Bedarf sowie Beitrag zu und Unterstützung der wirksamen Integration und sozialen Inklusion von Drittstaatsangehörigen;

c)

Beitrag zur Bekämpfung der irregulären Migration unter Förderung einer wirksamen, sicheren und würdevollen Rückkehr und Rückübernahme sowie Beitrag zu und Unterstützung der ersten Schritte zur wirksamen Wiedereingliederung in Drittländern;

d)

Stärkung der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortung unter den Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf die am stärksten von Herausforderungen in den Bereichen Migration und Asyl betroffenen Mitgliedstaaten, unter anderem durch praktische Zusammenarbeit.

(3)   Der Fonds wird — im Rahmen der in Absatz 2 genannten spezifischen Ziele — im Wege der in Anhang II aufgeführten Durchführungsmaßnahmen durchgeführt.

Artikel 4

Partnerschaft

Für die Zwecke des Fonds umfassen Partnerschaften gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 u. a. regionale, lokale, städtische und andere Behörden oder deren Vertretungsorganisationen, einschlägige internationale Organisationen, Nichtregierungsorganisationen wie Flüchtlingsorganisationen und von Migranten geführte Organisationen, nationale Menschenrechtsinstitutionen und Gleichstellungsstellen sowie Wirtschafts- und Sozialpartner.

Artikel 5

Umfang der Unterstützung

(1)   Aus dem Fonds werden im Rahmen seiner Ziele und gemäß den Durchführungsmaßnahmen des Anhangs II insbesondere die in Anhang III aufgeführten Maßnahmen unterstützt.

Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang III aufgeführten Maßnahmen zu erlassen, um neue Maßnahmen hinzuzufügen.

(2)   Zur Verwirklichung seiner Ziele können gegebenenfalls aus dem Fonds gemäß den in Anhang III aufgeführten Prioritäten der Union Maßnahmen gegebenenfalls in Drittländern und mit Bezug zu Drittländern gemäß Artikel 7 oder — falls zutreffend — Artikel 24 unterstützt werden.

(3)   Bei Maßnahmen in Drittländern und mit Bezug zu Drittländern sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten gemeinsam mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten für die Koordinierung mit den einschlägigen Politiken, Strategien und Instrumenten der Union. Sie sorgen insbesondere dafür, dass Maßnahmen in Drittländern und mit Bezug zu Drittländern

a)

in Synergie und Kohärenz mit anderen Maßnahmen außerhalb der Union durchgeführt werden, die durch andere Unionsinstrumente unterstützt werden,

b)

im Einklang mit der Außenpolitik der Union stehen, den Grundsatz der Politikkohärenz für die Entwicklung wahren und mit den strategischen Programmplanungsdokumenten für die betreffende Region oder das betreffende Land vereinbar sind,

c)

sich auf nicht entwicklungspolitisch ausgerichtete Maßnahmen konzentrieren und

d)

den Interessen der internen Politiken der Union dienen und mit den Tätigkeiten innerhalb der Union vereinbar sind.

(4)   Mit dem Fonds werden Maßnahmen unterstützt, die sich auf eine oder mehrere Zielgruppen im Sinne der Artikel 78 und 79 AEUV konzentrieren.

Artikel 6

Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass die Geschlechterperspektive einbezogen wird und die Gleichstellung der Geschlechter und das Gender Mainstreaming während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Bewertung von durch den Fonds unterstützten Projekten und Programmen sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen geeignete Maßnahmen, um jede gemäß Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: „Charta“) verbotene Form der Diskriminierung während der Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Bewertung von aus dem Fonds geförderten Projekten und Programmen sowie der Berichterstattung darüber auszuschließen.

Artikel 7

Mit dem Fonds assoziierte Drittländer

(1)   Der Fonds steht Drittländern, die die Anforderung des Absatzes 2 erfüllen, nach Maßgabe der in einer besonderen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlands an dem Fonds offen.

(2)   Damit ein Drittland gemäß Absatz 1 mit dem Fonds assoziiert werden kann, muss es mit der Union ein Abkommen über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in diesem Drittland gestellten Asylantrags geschlossen haben.

(3)   Die besondere Vereinbarung über die Beteiligung des Drittlandes am Fonds muss mindestens

a)

die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Organen, Einrichtungen, Stellen und Agenturen der Union im Bereich Asyl, Migration und Rückkehr im Geiste der Grundsätze der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortung ermöglichen;

b)

sich während der gesamten Laufzeit des Fonds auf die Grundsätze der Nichtzurückweisung, der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte stützen;

c)

ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den geleisteten Beiträgen und dem gewonnenen Nutzen des an dem Fonds teilnehmenden Drittlands gewährleisten;

d)

die Bedingungen für die Teilnahme an dem Fonds regeln, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu dem Fonds und zu den Verwaltungskosten;

e)

dem Drittland die Entscheidungsbefugnis über den Fonds vorenthalten;

f)

die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantieren;

g)

vorsehen, dass das Drittland gemäß Artikel 8 dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang gewährt.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.

Artikel 8

Schutz der finanziellen Interessen der Union

Nimmt ein Drittland aufgrund eines Beschlusses im Rahmen einer internationalen Übereinkunft oder aufgrund eines anderen Rechtsinstruments am Fonds teil, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur vollumfänglichen Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.

KAPITEL II

FINANZ- UND DURCHFÜHRUNGSRAHMEN

ABSCHNITT 1

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 9

Allgemeine Grundsätze

(1)   Die im Rahmen des Fonds geleistete Unterstützung ergänzt Interventionen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene und ist darauf ausgerichtet, einen Mehrwert für die Union für die Erreichung der Ziele des Fonds zu bewirken.

(2)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die aus dem Fonds und von den Mitgliedstaaten geleistete Unterstützung mit den entsprechenden Maßnahmen, Politiken und Prioritäten der Union vereinbar ist und die durch andere Instrumente der Union geleistete Unterstützung ergänzt, insbesondere Instrumente im Außenbereich, den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).

(3)   Der Fonds wird in direkter, geteilter oder indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der Haushaltsordnung durchgeführt.

Artikel 10

Mittelausstattung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Fonds beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 20279 882 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

(2)   Die Finanzausstattung wird wie folgt eingesetzt:

a)

6 270 000 000 EUR werden den Programmen der Mitgliedstaaten zugewiesen;

b)

3 612 000 000 EUR werden der thematischen Fazilität nach Artikel 11 zugewiesen.

(3)   Bis zu 0,42 % der Finanzausstattung werden der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/1060 zugewiesen.

(4)   Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2021/1060 können bis zu 5 % der ursprünglichen Mittelzuweisung aus einem der Fonds der genannten Verordnung im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung auf Antrag eines Mitgliedstaats auf den Fonds im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung auf diesen Mitgliedstaat übertragen werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt gemäß Buchstabe c des genannten Unterabsatzes aus. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.

Artikel 11

Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung der thematischen Fazilität

(1)   Der Betrag gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b wird über eine thematische Fazilität im Wege der geteilten, direkten oder indirekten Mittelverwaltung, wie in den Arbeitsprogrammen vorgesehen, flexibel zugewiesen. In Anbetracht des internen Charakters des Fonds dient die thematische Fazilität in erster Linie der internen Politik der Union entsprechend den spezifischen Zielen des Artikels 3 Absatz 2.

Aus der thematischen Fazilität werden die folgenden Komponenten finanziert:

a)

spezifische Maßnahmen,

b)

Unionsmaßnahmen,

c)

Soforthilfe gemäß Artikel 31,

d)

Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen,

e)

Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, oder von Personen, denen internationalen Schutz zuerkannt wurde, als Teil der Bemühungen um Solidarität gemäß Artikel 20 und

f)

das Europäische Migrationsnetzwerk gemäß Artikel 26.

Die Finanzausstattung der thematischen Fazilität gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird auch aus dem in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Betrag unterstützt.

(2)   Prioritäten mit einem hohen Mehrwert für die Union oder dringende Erfordernisse werden aus der thematischen Fazilität entsprechend den vereinbarten Unionsprioritäten nach Anhang II finanziert.

Mit der Finanzierung nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes dürfen, mit Ausnahme der für die Soforthilfe gemäß Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b verwendeten Mittel, nur die in Anhang III aufgeführten Maßnahmen unterstützt werden, einschließlich der Neuansiedlung und der Aufnahme aus humanitären Gründen gemäß Artikel 19 als Teil der externen Dimension der Migrationspolitik der Union.

(3)   Die Kommission nimmt den Dialog mit Organisationen der Zivilgesellschaft und einschlägigen Netzwerken auf, insbesondere um die Arbeitsprogramme für die im Rahmen des Fonds finanzierten Unionsmaßnahmen vorzubereiten und zu bewerten.

(4)   Mindestens 20 % der Mittel aus der ursprünglichen Zuweisung an die thematische Fazilität werden dem spezifischen Ziel des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe d zugewiesen.

(5)   Werden die Mittel aus der thematischen Fazilität den Mitgliedstaaten im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung gewährt, so stellt die Kommission sicher, dass keine Projekte ausgewählt werden, die Gegenstand einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission zu Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 258 AEUV sind, die die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben oder die Leistung dieser Projekte zweifelhaft erscheinen lassen.

(6)   Werden die Mittel aus der thematischen Fazilität im Wege der geteilten Mittelverwaltung eingesetzt, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass für die Zwecke des Artikels 23 und des Artikels 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 die geplanten Maßnahmen nicht Gegenstand einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission zu Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 258 AEUV sind, die die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben oder die Leistung der Maßnahmen zweifelhaft erscheinen lassen, und die Kommission nimmt eine entsprechende Bewertung vor.

(7)   Die Kommission legt den Gesamtbetrag fest, der für die thematische Fazilität aus den jährlichen Mitteln des Unionshaushalts zur Verfügung zu stellen ist.

(8)   Die Kommission nimmt im Wege von Durchführungsrechtsakten Finanzierungsbeschlüsse nach Artikel 110 der Haushaltsordnung für die thematische Fazilität an, bestimmt die zu unterstützenden Ziele und Maßnahmen und legt die Beträge für die einzelnen Komponenten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels fest. In den Finanzierungsbeschlüssen wird gegebenenfalls der für Mischfinanzierungsmaßnahmen insgesamt vorbehaltene Betrag ausgewiesen. Finanzierungsbeschlüsse können für ein oder mehrere Jahre gelten und eine oder mehrere der in Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Komponenten der thematischen Fazilität abdecken. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 38 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

(9)   Aus der thematischen Fazilität werden insbesondere Maßnahmen im Rahmen der in Anhang II Nummer 2 Buchstabe d genannten Durchführungsmaßnahme unterstützt, die von nationalen, regionalen und lokalen Behörden oder Organisationen der Zivilgesellschaft durchgeführt werden. Dabei sind mindestens 5 % der ursprünglichen Zuweisung an die thematische Fazilität auf lokale und regionale Behörden ausgerichtet, die die Integrationsmaßnahmen durchführen.

(10)   Die Kommission gewährleistet, dass die Verteilung der Mittel auf die spezifischen Ziele des Artikels 3 Absatz 2 gerecht und transparent ist. Die Kommission berichtet über die Inanspruchnahme der thematischen Fazilität und die Aufteilung auf die in Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Komponenten, auch über die Unterstützung von Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittstaaten im Rahmen der Unionsmaßnahmen.

(11)   Nach Annahme eines Finanzierungsbeschlusses gemäß Absatz 8 kann die Kommission die Programme der Mitgliedstaaten entsprechend ändern.

ABSCHNITT 2

Unterstützung und Durchführung in geteilter Mittelverwaltung

Artikel 12

Anwendungsbereich

(1)   Dieser Abschnitt gilt für den in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrag und für die zusätzlichen Mittel, die nach Maßgabe des Finanzierungsbeschlusses über die thematische Fazilität gemäß Artikel 11 in geteilter Mittelverwaltung eingesetzt werden.

(2)   Die Unterstützung nach Maßgabe dieses Abschnitts erfolgt in geteilter Mittelverwaltung gemäß Artikel 63 der Haushaltsordnung und der Verordnung (EU) 2021/1060.

Artikel 13

Haushaltsmittel

(1)   Der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a genannte Betrag wird den Programmen der Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen:

a)

5 225 000 000 EUR nach Anhang I;

b)

1 045 000 000 EUR zur Anpassung der Mittelzuweisungen für die Programme der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 Absatz 1.

(2)   Wird der in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannte Betrag nicht vollständig zugewiesen, so kann der verbleibende Betrag zu dem in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b genannten Betrag addiert werden.

Artikel 14

Vorfinanzierung

(1)   Gemäß Artikel 90 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird die Vorfinanzierung für den Fonds vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel in Jahrestranchen vor dem 1. Juli eines jeden Jahres entrichtet, und zwar wie folgt:

a)

2021: 4 %;

b)

2022: 3 %;

c)

2023: 5 %;

d)

2024: 5 %;

e)

2025: 5 %;

f)

2026: 5 %.

(2)   Wird ein Programm eines Mitgliedstaats nach dem 1. Juli 2021 angenommen, so werden die vorangehenden Tranchen im Jahr der Annahme gezahlt.

Artikel 15

Kofinanzierungssätze

(1)   Der Beitrag aus dem Unionshaushalt beläuft sich auf höchstens 75 % der förderfähigen Gesamtausgaben für ein Projekt.

(2)   Für Projekte, die im Rahmen spezifischer Maßnahmen durchgeführt werden, kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 90 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.

(3)   Für in Anhang IV aufgeführte Maßnahmen kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 90 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.

(4)   Für Betriebskostenunterstützung kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 100 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.

(5)   Für Soforthilfe gemäß Artikel 31 kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 100 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.

(6)   Für technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten innerhalb der Grenzen des Artikels 36 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer vi der Verordnung (EU) 2021/1060 kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 100 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.

(7)   In dem Kommissionsbeschluss zur Genehmigung eines Programms eines Mitgliedstaats werden der Kofinanzierungssatz und der Höchstbetrag für die Unterstützung aus dem Fonds für die Maßnahmenarten festgelegt, die durch die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Beiträge erfasst sind.

(8)   In dem Kommissionsbeschluss zur Genehmigung eines Programms eines Mitgliedstaats wird für jede Maßnahmenart festgelegt, ob der Kofinanzierungssatz auf einen der folgenden Beiträge anzuwenden ist:

a)

auf den Gesamtbeitrag, einschließlich des öffentlichen und privaten Beitrags, oder

b)

nur auf den öffentlichen Beitrag.

Artikel 16

Programme der Mitgliedstaaten

(1)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die in seinem Programm berücksichtigten Prioritäten mit den Prioritäten der Union und den Herausforderungen im Bereich Asyl- und Migrationsmanagement vereinbar sind, ihnen Rechnung tragen und vollständig dem Besitzstand der Union in diesem Bereich und den vereinbarten Unionsprioritäten entsprechen, wobei die internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten uneingeschränkt zu achten sind, die sich aus den internationalen Rechtsinstrumenten ergeben, deren Partei sie sind. Die Mitgliedstaaten tragen bei der Festlegung der Prioritäten ihrer Programme dafür Sorge, dass die in Anhang II aufgeführten Durchführungsmaßnahmen angemessen in ihren Programmen berücksichtigt werden.

In Anbetracht des internen Charakters des Fonds dienen die Programme der Mitgliedstaaten in erster Linie der internen Politik der Union gemäß den spezifischen Zielen des Artikels 3 Absatz 2 dieser Verordnung.

Die Kommission bewertet die Programme der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2021/1060.

(2)   Im Rahmen der in Artikel 13 Absatz 1 zugewiesenen Mittel und unbeschadet des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels nimmt jeder Mitgliedstaat innerhalb seines Programms folgende Zuweisungen vor:

a)

mindestens 15 % der ihm zugewiesenen Mittel für das spezifische Ziel des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a; und

b)

mindestens 15 % der ihm zugewiesenen Mittel für das spezifische Ziel des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b.

(3)   Ein Mitgliedstaat kann nur dann weniger als die Mindestprozentsätze nach Absatz 2 zuweisen, wenn er in seinem Programm eingehend darlegt, weshalb eine unter dieser Schwelle liegende Mittelzuweisung die Verwirklichung des entsprechenden Ziels nicht gefährden würde.

(4)   Die Kommission stellt sicher, dass die Kenntnisse und das Fachwissen der einschlägigen Einrichtungen, Stellen und Agenturen der Union, insbesondere des EASO, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der mit der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates (35) errichteten Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, in ihren Zuständigkeitsbereichen frühzeitig und rechtzeitig bei der Ausarbeitung der Programme der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.

(5)   Die Kommission kann gegebenenfalls die einschlägigen dezentralen Agenturen — einschließlich der in Absatz 4 genannten — in die Begleitungs- und Bewertungsaufgaben nach Abschnitt 5 einbeziehen, um insbesondere sicherzustellen, dass die mit Unterstützung aus dem Fonds durchgeführten Maßnahmen mit dem einschlägigen Besitzstand der Union und den vereinbarten Unionsprioritäten vereinbar sind.

(6)   Im Anschluss an die Annahme von Empfehlungen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, prüft der betreffende Mitgliedstaat gemeinsam mit der Kommission, wie auf die Ergebnisse und Empfehlungen im Rahmen seines Programms, gegebenenfalls mit Unterstützung des Fonds, reagiert werden soll.

Die Kommission kann gegebenenfalls auch auf das Fachwissen der dezentralen Agenturen zu bestimmten Fragen zurückgreifen, die in die Zuständigkeiten dieser Agenturen fallen.

(7)   Erforderlichenfalls wird das Programm des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 geändert, um den in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Empfehlungen Rechnung zu tragen.

(8)   In Zusammenarbeit und in Absprache mit der Kommission und den betreffenden dezentralen Agenturen, innerhalb von deren Zuständigkeit, kann der betroffene Mitgliedstaaten Mittel im Rahmen seines Programms neu zuweisen, um den Empfehlungen nach Absatz 6, die finanzielle Auswirkungen haben, nachzukommen.

(9)   Die Mitgliedstaaten verfolgen in ihren Programmen insbesondere die in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen, die für höhere Kofinanzierungssätze in Betracht kommen. Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können oder die effektive Durchführung der Finanzierung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste der Maßnahmen, die für höhere Kofinanzierungssätze in Betracht kommen, in Anhang IV zu erlassen.

(10)   In den Programmen der Mitgliedstaaten kann vorgesehen werden, dass die nächsten Verwandten von Personen, auf die sich die in Anhang III genannten Intergrationsmaßnahmen erstrecken, einbezogen werden, soweit das für die wirksame Durchführung dieser Maßnahmen erforderlich ist.

(11)   Beschließt ein Mitgliedstaat, ein Projekt mit oder in einem Drittland mit Unterstützung aus dem Fonds durchzuführen, so konsultiert er vor der Genehmigung des Projekts die Kommission.

(12)   Die Programmplanung nach Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 stützt sich auf die Interventionsarten in Tabelle 1 des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung und schließt eine indikative Aufschlüsselung der geplanten Ressourcen nach Art der Intervention im Rahmen jedes spezifischen Ziels des Artikels 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung ein.

Artikel 17

Halbzeitüberprüfung

(1)   Im Jahr 2024 weist die Kommission den Zusatzbetrag nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b anhand der in Anhang I Nummer 1 Buchstabe b und Nummern 2 bis 5 genannten Kriterien den Programmen der betroffenen Mitgliedstaaten zu. Die Zuweisung gilt ab dem 1. Januar 2025.

(2)   Sollten für mindestens 10 % der ursprünglichen Mittelausstattung eines Programms gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung keine Zahlungsanträge gemäß Artikel 91 der Verordnung (EU) 2021/1060 eingegangen sein, so hat der betreffende Mitgliedstaat für sein Programm keinen Anspruch auf zusätzliche Mittel nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung.

(3)   Bei der Zuweisung der Mittel aus der thematischen Fazilität nach Artikel 11 der vorliegenden Verordnung ab dem 1. Januar 2025 werden die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erreichung der Ziele des Leistungsrahmens nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/1060 und festgestellte Mängel bei der Durchführung berücksichtigt.

Artikel 18

Spezifische Maßnahmen

(1)   Zusätzlich zu seiner Mittelzuweisung nach Artikel 13 Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat Mittel für spezifische Maßnahmen erhalten, sofern diese Mittel in seinem Programm entsprechend ausgewiesen sind und zur Umsetzung der Ziele dieses Fonds verwendet werden.

(2)   Außer unter hinreichend begründeten Umständen, die von der Kommission durch eine Änderung des Programms genehmigt werden, dürfen Mittel für spezifische Maßnahmen nicht für andere Maßnahmen im Programm der Mitgliedstaaten verwendet werden.

Artikel 19

Mittel für die Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen

(1)   Die Mitgliedstaaten erhalten zusätzlich zu ihrer Mittelzuweisung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a für jede im Rahmen der Neuansiedlung aufgenommene Person einen Betrag von 10 000 EUR.

(2)   Die Mitgliedstaaten erhalten zusätzlich zu ihrer Mittelzuweisung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a für jede aus humanitären Gründen aufgenommene Person einen Betrag von 6 000 EUR.

(3)   Die in Absatz 2 genannten Beträge werden für jede aus humanitären Gründen aufgenommene Person aus einer oder mehreren folgenden schutzbedürftigen Gruppen auf 8 000 EUR angehoben:

a)

gefährdete Frauen und Kinder;

b)

unbegleitete Minderjährige;

c)

Personen mit medizinischen Bedürfnissen, denen nur durch Aufnahme aus humanitären Gründen entsprochen werden kann;

d)

Personen, die zu ihrem unmittelbaren rechtlichen oder physischen Schutz aus humanitären Gründen aufgenommen werden müssen, einschließlich der Opfer von Gewalt und Folter.

(4)   Nimmt ein Mitgliedstaat eine Person auf, die unter mehrere der in den Absätzen 2 und 3 genannten Kategorien fällt, so erhält er den Pauschalbetrag für die betreffende Person nur einmal.

(5)   Sofern angemessen, können die Mitgliedstaaten für die betreffenden Beträge für Familienangehörige der in den Absätzen 1, 2 oder 3 genannten Personen in Frage kommen, wenn diese Familienangehörigen aufgenommen werden, um die Einheit der Familie zu gewährleisten.

(6)   Die in diesem Artikel genannten Beträge werden in Form einer nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung gemäß Artikel 125 der Haushaltsordnung geleistet.

(7)   Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 5 genannten Beträge werden dem Programm des Mitgliedstaats zugewiesen, und zwar zuerst in den Finanzierungsbeschlüssen zur Billigung dieses Programms. Außer unter hinreichend begründeten Umständen, die von der Kommission durch eine Änderung des Programms der Mitgliedstaaten genehmigt werden, dürfen diese Beträge nicht für andere Maßnahmen des Programms verwendet werden. Diese Beträge können in die an die Kommission gerichteten Zahlungsanträge aufgenommen werden, sofern die Person, für die der Betrag gewährt wird, tatsächlich neu angesiedelt oder aufgenommen wurde.

(8)   Zu Kontroll- und Prüfungszwecken halten die Mitgliedstaaten die Informationen vor, die zu einer ordnungsgemäßen Feststellung der Identität der neu angesiedelten oder aufgenommenen Personen und des Tags ihrer Neuansiedlung oder Aufnahme erforderlich sind.

(9)   Zur Berücksichtigung der aktuellen Inflationsraten, relevanter Entwicklungen im Bereich der Neuansiedlung und von anderen Faktoren, die den Einsatz des mit den in den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Beträgen verbundenen finanziellen Anreizes optimieren könnten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um jene Beträge im Rahmen der verfügbaren Mittel anzupassen, wenn das als angemessen erachtet wird.

Artikel 20

Mittel für die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, oder von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde

(1)   Jeder Mitgliedstaat erhält zusätzlich zu seiner Mittelzuweisung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung einen zusätzlichen Beitrag von 10 000 EUR für jede Person, die internationalen Schutz beantragt hat und von einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (36) oder infolge ähnlicher Formen der Umsiedlung überstellt wurde.

(2)   Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls auch die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beträge für jeden Familienangehörigen der in diesem Absatz genannten Personen erhalten, sofern diese Familienmitglieder überstellt worden sind, um die Einheit der Familie gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zu gewährleisten, oder infolge ähnlicher Formen der Umsiedlung überstellt worden sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten erhalten zusätzlich zu ihrer Mittelzuweisung nach Artikel 13 Absatz 1 einen zusätzlichen Betrag von 10 000 EUR für jede aus einem anderen Mitgliedstaat überstellte Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde.

(4)   Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls auch die betreffenden Beträge für Familienangehörige der in Absatz 3 genannten Personen erhalten, wenn diese Familienangehörigen überstellt wurden, um die Einheit der Familie zu gewährleisten.

(5)   Der Mitgliedstaat, der die Kosten der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Überstellungen trägt, erhält einen Beitrag von 500 EUR für jede Person, die internationalen Schutz beantragt hat oder der internationaler Schutz zuerkannt wurde und die in einen anderen Mitgliedstaat überstellt worden ist.

(6)   Die im vorliegenden Artikel genannten Beträge werden in Form einer nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung gemäß Artikel 125 der Haushaltsordnung geleistet.

(7)   Die in den Absätzen 1 bis 5 des vorliegenden Artikels genannten Beträge werden den Programmen der Mitgliedstaaten zugewiesen, sofern die Person, für die der Betrag zugewiesen wird, tatsächlich in einen Mitgliedstaat überstellt oder als Antragsteller in dem nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zuständigen Mitgliedstaat registriert wurde. Außer unter hinreichend begründeten Umständen, die von der Kommission durch eine Änderung des Programms der Mitgliedstaaten genehmigt werden, dürfen diese Beträge nicht für andere Maßnahmen des Programms verwendet werden.

(8)   Zu Kontroll- und Prüfzwecken halten die Mitgliedstaaten die Informationen vor, die zu einer ordnungsgemäßen Feststellung der Identität der überstellten Personen und des Tags ihrer Überstellung erforderlich sind.

(9)   Zur Berücksichtigung der aktuellen Inflationsraten, relevanter Entwicklungen im Bereich der Umsiedlung und von anderen Faktoren, die den Einsatz des mit den in den Absätzen 1, 3 und 5 des vorliegenden Artikels genannten Beträgen verbundenen finanziellen Anreizes optimieren könnten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um jene Beträge im Rahmen der verfügbaren Mittel anzupassen, wenn das als angemessen erachtet wird.

Artikel 21

Betriebskostenunterstützung

(1)   Ein Mitgliedstaat kann jeweils bis zu 15 % des für sein Programm bereitgestellten Betrags aus dem Fonds verwenden, um die Betriebskostenunterstützung im Rahmen der spezifischen Ziele des Fonds zu finanzieren.

(2)   Bei der Verwendung der Betriebskostenunterstützung halten die Mitgliedstaaten den einschlägigen Besitzstand der Union und die Charta ein.

(3)   Ein Mitgliedstaat erläutert in seinem Programm und in dem jährlichen Leistungsbericht gemäß Artikel 35 der vorliegenden Verordnung, wie die Betriebskostenunterstützung zum Erreichen der Ziele des Fonds beiträgt. Vor Genehmigung des Programms des Mitgliedstaats bewertet die Kommission die Ausgangslage in den Mitgliedstaaten, die ihre Absicht bekundet haben, Betriebskostenunterstützung in Anspruch zu nehmen. Die Kommission berücksichtigt dabei die von den betreffenden Mitgliedstaaten übermittelten Informationen und gegebenenfalls die Informationen, die infolge von Kontrollverfahren verfügbar sind, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 durchgeführt werden und in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

(4)   Die Betriebskostenunterstützung ist auf die in Anhang VII festgelegten Maßnahmen zu konzentrieren, die von Ausgaben abgedeckt sind.

(5)   Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können oder die effektive Durchführung der Finanzierung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang VII aufgeführten förderfähigen Maßnahmen zu erlassen.

Artikel 22

Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen von Projekten, die von internationalen Organisationen durchgeführt werden

(1)   Dieser Artikel gilt für internationale Organisationen oder deren Agenturen im Sinne des Artikels 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Haushaltsordnung, deren Systeme, Vorschriften und Verfahren von der Kommission gemäß Artikel 154 Absätze 4 und 7 jener Verordnung mit dem Ziel der indirekten Durchführung von aus dem Unionshaushalt finanzierten Finanzhilfen positiv bewertet wurden, (im Folgenden „internationale Organisationen“).

(2)   Unbeschadet des Artikels 83 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 und des Artikels 129 der Haushaltsordnung ist die Verwaltungsbehörde, wenn es sich bei der internationalen Organisation um einen Begünstigten im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 handelt, nicht verpflichtet, die Verwaltungsüberprüfungen gemäß Artikel 74 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 durchzuführen, sofern die internationale Organisation der Verwaltungsbehörde die in Artikel 155 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der Haushaltsordnung genannten Unterlagen vorlegt.

(3)   Unbeschadet des Artikels 155 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung wird in der Verwaltungserklärung, die die Internationale Organisation einreicht, bestätigt, dass das Projekt den geltenden Rechtsvorschriften und den Anforderungen für die Unterstützung des Projekts entspricht.

(4)   Wenn die Kosten gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 zu erstatten sind, wird darüber hinaus in der Verwaltungserklärung, die die Internationale Organisation einreicht, bestätigt, dass

a)

die Rechnungen und der Nachweis der Zahlungen durch den Begünstigten überprüft wurden;

b)

die vom Begünstigten geführten Buchführungsunterlagen oder Buchungscodes für Vorgänge im Zusammenhang mit den bei der Verwaltungsbehörde geltend gemachten Ausgaben überprüft wurden.

(5)   Sind Kosten gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Verordnung (EU) 2021/1060 zu erstatten, so wird in der Verwaltungserklärung, die die Internationale Organisation einreicht, bestätigt, dass die Voraussetzungen für die Erstattung der Ausgaben erfüllt sind.

(6)   Die in Artikel 155 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und c der Haushaltsordnung genannten Unterlagen werden der Verwaltungsbehörde zusammen mit jedem Zahlungsantrag des Begünstigten vorgelegt.

(7)   Der Begünstigte legt der Verwaltungsbehörde jährlich bis zum 15. Oktober die Rechnungslegung vor. Die Rechnungslegung wird zusammen mit einem Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle vorgelegt, der nach international anerkannten Prüfstandards erstellt wurde. In diesem Bestätigungsvermerk wird festgestellt, ob die bestehenden Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren und kosteneffizient sind und ob die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind. In dem Bestätigungsvermerk wird auch angegeben, ob bei der Prüfungstätigkeit Zweifel an den Feststellungen in der von der Internationalen Organisation eingereichten Verwaltungserklärung aufgekommen sind; das gilt auch für Informationen über Betrugsverdacht. Dieser Bestätigungsvermerk muss Gewähr dafür bieten, dass die Ausgaben, die in den Zahlungsanträgen angegeben sind, die die internationale Organisation bei der Verwaltungsbehörde eingereicht hat, rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

(8)   Unbeschadet der bestehenden Möglichkeiten zur Durchführung weiterer Prüfungen gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung erstellt die Verwaltungsbehörde die Verwaltungserklärung gemäß Artikel 74 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/1060. Die Verwaltungsbehörde stützt sich dabei auf die von der Internationalen Organisation gemäß Absatz 2 bis 5 und 7 des vorliegenden Artikels die eingereichten Unterlagen, anstatt sich auf die Verwaltungsprüfungen gemäß Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu stützen.

(9)   Das Dokument mit den Bedingungen für die Unterstützung gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 muss die Anforderungen vorliegenden Artikels enthalten.

(10)   Absatz 2 gilt nicht, und eine Verwaltungsbehörde führt folglich, Verwaltungsüberprüfungen durch, wenn

a)

diese Verwaltungsbehörde ein spezifisches Risiko einer Unregelmäßigkeit oder einen Hinweis auf Betrug im Zusammenhang mit einem von der internationalen Organisation eingeleiteten oder durchgeführten Projekt feststellt;

b)

die internationale Organisation dieser Verwaltungsbehörde die in den Absätzen 2 bis 5 und 7 genannten Unterlagen nicht vorlegt;

c)

die in den Absätzen 2 bis 5 und 7 genannten, von der internationalen Organisation vorgelegten Unterlagen unvollständig sind.

(11)   Ist ein Projekt, in welchem eine internationale Organisation Begünstigter im Sinne des Artikels 2 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist, Teil einer Stichprobe gemäß Artikel 79 der genannten Verordnung, so kann die Prüfbehörde ihre Arbeit auf der Grundlage einer Teilstichprobe von Vorgängen durchführen, die mit diesem Projekt im Zusammenhang stehen. Werden Fehler in der Teilstichprobe festgestellt, so kann die Prüfbehörde gegebenenfalls den Prüfer der internationalen Organisation auffordern, den gesamten Umfang und den Gesamtbetrag der Fehler in diesem Projekt zu bewerten.

ABSCHNITT 3

Unterstützung und Durchführung im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung

Artikel 23

Anwendungsbereich

Die Kommission führt Unterstützung im Rahmen dieses Abschnitts entweder direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung oder indirekt gemäß Buchstabe c des genannten Unterabsatzes ein.

Artikel 24

Förderfähige Stellen

(1)   In Betracht für eine Förderung durch die Union kommen

a)

Rechtsträger mit Sitz in

i)

einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet;

ii)

einem Drittland, das mit dem Fonds auf der Grundlage einer spezifischen Vereinbarung gemäß Artikel 7 assoziiert ist, sofern es vom Arbeitsprogramm und den darin festgelegten Bedingungen erfasst ist;

iii)

einem im Arbeitsprogramm aufgeführten Drittland unter den in Absatz 3 genannten Bedingungen;

b)

nach Unionsrecht gegründete Rechtsträger oder für die Zwecke des Fonds relevante internationale Organisationen.

(2)   Natürliche Personen kommen nicht für eine Förderung durch die Union in Betracht.

(3)   Die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannten Rechtsträger beteiligen sich als Teil eines Konsortiums mit mindestens zwei unabhängigen Stellen, von denen mindestens eine in einem Mitgliedstaat ihren Sitz hat.

Rechtsträger, die als Teil eines Konsortiums gemäß Unterabsatz1 des vorliegenden Absatzes beteiligt sind, stellen sicher, dass die Maßnahmen, an denen sie teilnehmen, mit den in der Charta verankerten Grundsätzen vereinbar sind und zur Verwirklichung der Ziele des Fonds beitragen.

Artikel 25

Unionsmaßnahmen

(1)   Auf Initiative der Kommission kann der Fonds verwendet werden, um gemäß Anhang III Unionsmaßnahmen zu finanzieren, die die Ziele des Fonds betreffen.

(2)   Im Rahmen von Unionsmaßnahmen können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe. Ferner sind Mittel in Form von Finanzierungsinstrumenten im Rahmen von Mischfinanzierungsmaßnahmen möglich.

(3)   In direkter Mittelverwaltung geleistete Finanzhilfen werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

(4)   Die Mitglieder des Bewertungsausschusses, der die in Artikel 150 der Haushaltsordnung genannten Vorschläge bewertet, können externe Sachverständige sein.

(5)   Beiträge zu einem auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus können das Risiko abdecken, das mit der Einziehung der von Empfängern geschuldeten Mittel verbunden ist, und gelten als ausreichende Sicherheitsleistung im Sinne der Haushaltsordnung. Artikel 37 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (37) findet Anwendung.

Artikel 26

Europäisches Migrationsnetzwerk

(1)   Aus dem Fonds wird das Europäische Migrationsnetzwerk unterstützt, wobei die für dessen Tätigkeiten und dessen künftige Entwicklung erforderliche finanzielle Unterstützung bereitgestellt wird.

(2)   Die Mittel, die dem Europäischen Migrationsnetzwerk auf der Grundlage der jährlichen Mittelzuweisungen an den Fonds zur Verfügung zu stellen sind, und das Arbeitsprogramm, in dem die Prioritäten seiner Tätigkeit festgelegt sind, werden von der Kommission nach Zustimmung des Lenkungsausschusses gemäß Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a der Entscheidung 2008/381/EG festgelegt. Der Beschluss der Kommission stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 110 der Haushaltsordnung dar. Um sicherzustellen, dass die Mittel rechtzeitig zur Verfügung stehen, kann die Kommission das Arbeitsprogramm des Europäischen Migrationsnetzwerks in einem gesonderten Finanzierungsbeschluss annehmen.

(3)   Die finanzielle Unterstützung der Tätigkeiten des Europäischen Migrationsnetzwerks erfolgt in Form von Finanzhilfen an die nationalen Kontaktstellen nach Artikel 3 der Entscheidung 2008/381/EG und gegebenenfalls durch Vergabe von Aufträgen gemäß der Haushaltsordnung.

Artikel 27

Mischfinanzierungsmaßnahmen

Mischfinanzierungsmaßnahmen, die im Rahmen des Fonds beschlossen werden, werden gemäß der Verordnung (EU) 2021/523 und gemäß Titel X der Haushaltsordnung durchgeführt.

Artikel 28

Technische Hilfe auf Initiative der Kommission

Gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/1060 können aus dem Fonds Maßnahmen der technischen Hilfe auf Initiative oder im Auftrag der Kommission gefördert und zu 100 % finanziert werden.

Artikel 29

Prüfungen

Die Ergebnisse der Prüfungen der Verwendung des Unionsbeitrags, die von Personen oder Stellen — einschließlich nicht von Organen, Einrichtungen, Stellen oder Agenturen der Union beauftragter Personen oder Stellen — durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung.

Artikel 30

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1)   Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame, sinnvolle und verhältnismäßige gezielte Unterrichtung verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält. Die Sichtbarkeit von Unionsmitteln ist zu gewährleisten und Informationen darüber sind bereitzustellen, außer in hinreichend begründeten Fällen, in denen die öffentliche Bekanntgabe nicht möglich oder nicht angemessen ist oder der Zugang zu den Informationen aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, strafrechtlicher Ermittlungen oder des Schutzes personenbezogener Daten rechtlich beschränkt ist. Damit die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, weisen die Empfänger von Unionsmitteln auf die Herkunft der Mittel hin, wenn sie öffentlich über die betreffenden Maßnahmen unterrichten, und zeigen das Emblem der Union.

(2)   Um ein möglichst breites Publikum zu erreichen, führt die Kommission Maßnahmen zur Information und Kommunikation über den Fonds, über die im Rahmen des Fonds getroffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch.

Mit den diesem Fonds zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die Ziele des Fonds betreffen.

(3)   Die Kommission veröffentlicht die in Artikel 11 genannten Arbeitsprogramme der thematischen Fazilität. Bei einer Unterstützung im Rahmen der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung veröffentlicht die Kommission die in Artikel 38 Absatz 2 der Haushaltsordnung genannten Informationen auf einer öffentlich zugänglichen Website und aktualisiert diese regelmäßig. Diese Informationen werden in einem offenen, maschinenlesbaren Format veröffentlicht, in dem die Daten sortiert, abgefragt, extrahiert und verglichen werden können.

ABSCHNITT 4

Unterstützung und Durchführung im Wege der geteilten, der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung

Artikel 31

Soforthilfe

(1)   Aus dem Fonds wird finanzielle Unterstützung gewährt, um dringenden besonderen Erfordernissen in hinreichend begründeten Notlagen Rechnung zu tragen, die auf einen oder mehrere der folgenden Umstände zurückzuführen ist:

a)

eine außergewöhnliche Migrationslage aufgrund eines großen oder übermäßigen Zustroms von Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere Mitgliedstaaten, bei dem die Aufnahme- und Hafteinrichtungen und die Asyl- und Migrationsmanagementsysteme und -verfahren dieser Mitgliedstaaten kurzfristig stark beansprucht werden;

b)

einen Massenzustrom von Vertriebenen im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG des Rates (38);

c)

eine außergewöhnliche Migrationslage in einem Drittland, unter anderem wenn schutzbedürftige Personen möglicherweise wegen politischer Entwicklungen oder Konflikte — insbesondere wenn diese Auswirkungen auf die Migrationsströme in die Union haben könnten — gestrandet sind.

Als Reaktion auf solche hinreichend begründeten Notlagen kann die Kommission beschließen, Soforthilfe — auch für die freiwillige Umsiedlung — im Rahmen der verfügbaren Mittel zu leisten. In derartigen Fällen setzt die Kommission das Europäische Parlament und den Rat rechtzeitig davon in Kenntnis.

(2)   Maßnahmen in Drittländern werden gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 durchgeführt.

(3)   Neben der Mittelzuweisung gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Anhang I kann für die Programme der Mitgliedstaaten Soforthilfe bereitgestellt werden, sofern sie anschließend als solche in dem Programm des Mitgliedstaats ausgewiesen wird. Außer in hinreichend begründeten Fällen, die von der Kommission durch eine Änderung des Programms des Mitgliedstaats genehmigt werden, dürfen diese Mittel nicht für andere Maßnahmen des Programms des Mitgliedstaats verwendet werden. Die Vorfinanzierung für Soforthilfe kann sich vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln auf 95 % des Beitrags der Union belaufen.

(4)   In direkter Mittelverwaltung geleistete Finanzhilfen werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

(5)   Sofern es für die Durchführung einer Maßnahme erforderlich ist, können mit der Soforthilfe Ausgaben gedeckt werden, die bereits vor dem Tag der Einreichung des Finanzhilfeantrags oder des Hilfeersuchens für diese Maßnahme, jedoch nicht vor dem 1. Januar 2021 getätigt wurden.

(6)   Die Kommission kann in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit und zur Gewährleistung der rechtzeitigen Verfügbarkeit der Mittel für Soforthilfe gesondert einen Finanzierungsbeschluss nach Artikel 110 der Haushaltsordnung für Soforthilfe im Wege eines sofort geltenden Durchführungsrechtsakts nach dem in Artikel 38 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen. Ein solcher Rechtsakt bleibt für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten in Kraft.

Artikel 32

Kumulierte und alternative Förderung

(1)   Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Fonds erhalten haben, können auch einen Beitrag aus anderen Unionsprogrammen, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Die Regelungen des einschlägigen Unionsprogramms finden auf den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme Anwendung. Die kumulierten Fördermittel dürfen die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.

(2)   Gemäß Artikel 73 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060, dem EFRE oder dem ESF+ dürfen Maßnahmen gefördert werden, die mit dem Exzellenzsiegel im Sinne des Artikels 2 Nummer 45 der genannten Verordnung ausgezeichnet wurden. Um mit dem Exzellenzsiegel des Programms ausgezeichnet zu werden, müssen Maßnahmen alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage des Fonds bewertet,

b)

sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen,

c)

sie dürfen aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden.

ABSCHNITT 5

Begleitung, Berichterstattung und Bewertung

Unterabschnitt 1

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 33

Begleitung und Berichterstattung

(1)   Gemäß den Berichterstattungspflichten nach Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe h Ziffer iii der Haushaltsordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über die in Anhang V der vorliegenden Verordnung aufgeführten zentralen Leistungsindikatoren vor.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang V zu erlassen, um die notwendigen Anpassungen der in dem genannten Anhang aufgeführten zentralen Leistungsindikatoren vorzunehmen.

(3)   In Anhang VIII sind die Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Fonds bei der Erreichung der Ziele des Artikels 3 Absatz 2 festgelegt. Für die Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf Null gesetzt. Die für 2024 festgelegten Etappenziele und die für 2029 festgelegten Sollvorgaben sind kumulativ.

(4)   Durch das System der Leistungsberichterstattung der Kommission wird sichergestellt, dass die Erfassung der Daten für die Begleitung der Programmdurchführung und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und, falls zutreffend, die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben.

(5)   Zur Gewährleistung einer wirksamen Bewertung der Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Fonds wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang VIII erforderlichenfalls zur Überarbeitung und Ergänzung der Indikatoren zu ändern und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für die Begleitung und Bewertung, auch über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Projektinformationen, zu ergänzen. Änderungen des Anhangs VIII gelten nur für Projekte, die nach Inkrafttreten der Änderung ausgewählt werden.

Artikel 34

Bewertung

(1)   Die Kommission nimmt bis zum 31. Dezember 2024 eine Halbzeitbewertung dieser Verordnung vor. Über Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinaus wird bei der Halbzeitbewertung Folgendes bewertet:

a)

die Wirksamkeit des Fonds, einschließlich der Fortschritte bei der Erreichung seiner Ziele unter Berücksichtigung sämtlicher bereits verfügbarer relevanter Informationen, insbesondere der jährlichen Leistungsberichte gemäß Artikel 35 und der Output- und Ergebnisindikatoren des Anhangs VIII;

b)

die Effizienz der Verwendung der dem Fonds zugewiesenen Mittel und die Effizienz der zu seiner Durchführung getroffenen Verwaltungs- und Kontrollmaßnahmen;

c)

die fortdauernde Relevanz und Angemessenheit der in Anhang II aufgeführten Durchführungsmaßnahmen;

d)

die Koordinierung, Kohärenz und Komplementarität zwischen den aus dem Fonds geförderten Maßnahmen und der Unterstützung durch andere Fonds der Union;

e)

der Unions-Mehrwert der im Rahmen des Fonds durchgeführten Maßnahmen.

Bei dieser Halbzeitbewertung werden die Ergebnisse der rückblickenden Bewertung der Auswirkungen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds für den Zeitraum 2014-2020 berücksichtigt.

(2)   Über die Festlegungen des Artikels 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinaus werden bei der rückblickenden Bewertung auch die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Komponenten berücksichtigt. Darüber hinaus werden die Auswirkungen des Fonds ebenfalls bewertet.

(3)   Die Halbzeitbewertung und die rückblickende Bewertung werden rechtzeitig durchgeführt, damit sie zum Entscheidungsfindungsprozess und gegebenenfalls zu Überarbeitungen der vorliegenden Verordnung beitragen können.

(4)   In der Halbzeitbewertungen und in ihren rückblickenden Bewertungen legt die Kommission besonderes Augenmerk auf die Bewertung von Maßnahmen, die mit Drittländern oder gegenüber Drittländern gemäß Artikel 7, Artikel 16 Absatz 11 und Artikel 24 umgesetzt werden.

Unterabschnitt 2

Vorschriften über die geteilte Mittelverwaltung

Artikel 35

Jährliche Leistungsberichte

(1)   Bis zum 15. Februar 2023 und bis 15. Februar jedes Folgejahres bis einschließlich 2031 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen in Artikel 41 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten jährlichen Leistungsbericht.

Der Berichtszeitraum erstreckt sich auf das letzte Geschäftsjahr im Sinne des Artikels 2 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2021/1060, das dem Jahr vorausgeht, in dem der Bericht vorgelegt wird. Die bis zum 15. Februar 2023 übermittelte Bilanz erstreckt sich auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2021.

(2)   Der jährliche Leistungsbericht enthält insbesondere Informationen über

a)

den Fortschritt bei der Durchführung des Programms eines Mitgliedstaats und beim Erreichen der darin festgelegten Etappenziele und Sollvorgaben unter Berücksichtigung der neuesten Daten gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/1060;

b)

alle Schwierigkeiten, die die Leistung des Programms des Mitgliedstaats beeinflussen, und alle Maßnahmen, die zur Überwindung dieser Schwierigkeiten ergriffen werden, einschließlich Informationen über etwaige mit Gründen versehene Stellungnahmen der Kommission im Zusammenhang mit einem Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 AEUV im Zusammenhang mit der Durchführung des Fonds;

c)

die Komplementarität zwischen den aus dem Fonds geförderten Maßnahmen und der Unterstützung im Rahmen anderer Unionsfonds, insbesondere derjenigen Maßnahmen, die in oder gegenüber Drittländern ergriffen werden;

d)

den Beitrag des Programms des Mitgliedstaats zur Durchführung des/der einschlägigen Besitzstandes und Aktionspläne der Union sowie zur Kooperation und Solidarität unter den Mitgliedstaaten;

e)

die Durchführung von Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen;

f)

die Erfüllung der anwendbaren grundlegenden Voraussetzungen und deren Anwendung während des gesamten Programmplanungszeitraums, insbesondere die Einhaltung der Grundrechte;

g)

die Zahl der Personen, die im Rahmen der Neuansiedlung oder der Aufnahme aus humanitären Gründen aufgenommen wurden unter Angabe der Beträge nach Artikel 19;

h)

die Zahl der Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder denen internationaler Schutz zuerkannt wurde und die gemäß Artikel 20 von einem Mitgliedstaat in einen anderen überstellt worden sind;

i)

die Durchführung von Projekten in oder gegenüber einem Drittland.

Die jährlichen Leistungsberichte enthalten eine Zusammenfassung, die alle in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Punkte abdeckt. Die Kommission stellt sicher, dass die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Zusammenfassungen in alle Amtssprachen der Union übersetzt und öffentlich zugänglich gemacht werden.

(3)   Die Kommission kann binnen zwei Monaten nach dem Tag des Eingangs des jährlichen Leistungsberichts Anmerkungen dazu vorbringen. Äußert sich die Kommission innerhalb dieser Frist nicht, so gilt der Bericht als angenommen.

(4)   Auf ihrer Website stellt die Kommission die Links zu den in Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 aufgeführten Websites bereit.

(5)   Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, mit dem das Muster für den jährlichen Leistungsbericht festgelegt wird. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 36

Begleitung und Berichterstattung im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung

(1)   Bei der Begleitung und der Berichterstattung nach Maßgabe des Titels IV der Verordnung (EU) 2021/1060 sind gegebenenfalls die Codes für die Interventionsarten in Anhang VI der vorliegenden Verordnung zu verwenden. Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können und die wirksame Durchführung der Finanzierung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 37 der vorliegenden Verordnung zur Änderung des Anhangs VI zu erlassen.

(2)   Die Indikatoren in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung werden gemäß Artikel 16 Absatz 1, und den Artikeln 22 und 42 der Verordnung (EU) 2021/1060 zugrunde gelegt.

KAPITEL III

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 37

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 16 Absatz 9, Artikel 19 Absatz 9, Artikel 20 Absatz 9, Artikel 21 Absatz 5, Artikel 33 Absätze 2 und 5 und Artikel 36 Absatz 1 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 16 Absatz 9, Artikel 19 Absatz 9, Artikel 20 Absatz 9, Artikel 21 Absatz 5, Artikel 33 Absätze 2 und 5 und Artikel 36 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 16 Absatz 9, Artikel 19 Absatz 9, Artikel 20 Absatz 9, Artikel 21 Absatz 5, Artikel 33 Absatz 2 oder Absatz 5 oder Artikel 36 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 38

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates (39) eingerichteten Ausschuss für die Innenfonds unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 39

Übergangsbestimmungen

(1)   Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der betreffenden Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 eingeleitet werden, unberührt; die genannte Verordnung ist auf diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar.

(2)   Die Finanzausstattung des Fonds kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Fonds und den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 angenommenen Maßnahmen erforderlich sind.

(3)   Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können unter Berücksichtigung des verzögerten Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung und zur Gewährleistung der Kontinuität für einen begrenzten Zeitraum Kosten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen entstehen, die gemäß der vorliegenden Verordnung in direkter Mittelverwaltung unterstützt werden und bereits angelaufen sind, und die zugrunde liegenden Kosten ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, selbst wenn diese Kosten vor Stellung des Finanzhilfeantrags oder des Hilfeersuchens entstanden sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten können nach dem 1. Januar 2021 weiterhin gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 ein Projekt unterstützen, das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 ausgewählt und eingeleitet wurde, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Projekt umfasst zwei aus finanzieller Sicht identifizierbare Phasen mit separaten Prüfpfaden;

b)

die Gesamtkosten des Projekts übersteigen 500 000 EUR;

c)

die von der verantwortlichen Behörde an die Begünstigten geleisteten Zahlungen für die erste Phase des Projekts sind in den Zahlungsanträgen an die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 enthalten, und die Ausgaben für die zweite Phase des Projekts sind in den Zahlungsanträgen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 enthalten;

d)

bei der zweiten Phase des Projekts wird das anwendbare Recht eingehalten und sie kommt für eine Unterstützung aus dem Fonds gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/1060 in Frage;

e)

der Mitgliedstaat verpflichtet sich, das Projekt fertigzustellen, es zur Durchführungsreife zu bringen und in dem bis zum 15. Februar 2024 vorzulegenden jährlichen Leistungsbericht darüber Bericht zu erstatten.

Für die zweite Phase des Projekts gelten gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/1060.

Dieser Absatz gilt nur für Projekte, die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 ausgewählt wurden.

Artikel 40

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Straßburg am 7. Juli 2021

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. LOGAR


(1)   ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 184.

(2)   ABl. C 461 vom 21.12.2018, S. 147.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2019 (ABl. C 23 vom 21.1.2021, S. 356) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 14. Juni 2021 (ABl. C 259 vom 2.7.2021, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/904/EG des Rates (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 1).

(5)  Entscheidung 2007/435/EG des Rates vom 25. Juni 2007 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 18).

(6)  Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 45).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11).

(9)  Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21).

(10)  Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60).

(11)  Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).

(12)  Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24).

(13)  Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).

(14)  Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).

(15)  Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).

(16)  Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).

(17)  Entscheidung 2008/381/EG des Rates vom 14. Mai 2008 zur Einrichtung eines Europäischen Migrationsnetzwerkes (ABl. L 131 vom 21.5.2008, S. 7).

(18)  Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Aufstellung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).

(19)   ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 28.

(20)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(21)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.).

(22)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(23)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(24)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(25)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(26)  Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

(27)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(28)   ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(29)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(30)  Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112).

(31)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(32)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).

(33)  Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).

(34)  Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

(35)  Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1).

(36)  Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).

(37)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).

(38)  Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12).

(39)  Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (siehe Seite 48 dieses Amtsblatts).


ANHANG I

KRITERIEN FÜR DIE ZUWEISUNG VON MITTELN FÜR DIE PROGRAMME DER MITGLIEDSTAATEN

1.   

Die gemäß Artikel 13 verfügbaren Haushaltsmittel werden den Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen:

a)

Zu Beginn des Programmplanungszeitraums erhält jeder Mitgliedstaat aus dem Fonds einen einmaligen Pauschalbetrag in Höhe von 8 000 000 EUR, mit Ausnahme von Zypern, Malta und Griechenland, die jeweils einen Pauschalbetrag in Höhe von 28 000 000 EUR erhalten;

b)

Die restlichen Haushaltsmittel gemäß Artikel 13 werden wie folgt aufgeteilt:

35 % für Asyl;

30 % für legale Migration und Integration;

35 % für die Bekämpfung der irregulären Migration, einschließlich Rückkehr.

2.

Für den Bereich Asyl gelten folgende Kriterien und Gewichtungen:

a)

30 % im Verhältnis zur Zahl der Personen, die einer der folgenden Kategorien zuzuordnen sind:

Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, denen der in der Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung definierte Status zuerkannt wurde;

Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die subsidiären Schutz im Rahmen der Richtlinie 2011/95/EU genießen;

Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die vorübergehenden Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG genießen (1);

b)

60 % im Verhältnis zur Zahl der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben;

c)

10 % im Verhältnis zur Zahl der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die in einem Mitgliedstaat neu angesiedelt werden oder wurden.

3.

Für den Bereich legale Migration und Integration gelten folgende Kriterien und Gewichtungen:

a)

50 % im Verhältnis zur Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen;

b)

50 % im Verhältnis zur Zahl der Drittstaatsangehörigen, die eine erste Aufenthaltsgenehmigung erhalten haben; folgende Personengruppen werden jedoch nicht berücksichtigt:

Drittstaatsangehörige, denen ein arbeitsbezogener erster Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 12 Monaten erteilt wurde;

Drittstaatsangehörige, die gemäß der Richtlinie 2004/114/EG des Rates (2) oder — sofern anwendbar — der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst zugelassen wurden;

Drittstaatsangehörige, die gemäß der Richtlinie 2005/71/EG des Rates (4) oder — sofern anwendbar — der Richtlinie (EU) 2016/801 zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zugelassen wurden.

4.

Für den Bereich Bekämpfung der irregulären Migration, einschließlich Rückkehr, gelten folgende Kriterien und Gewichtungen:

a)

70 % der Mittel im Verhältnis zu der Zahl der Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder einen dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen und gegen die eine Rückkehrentscheidung gemäß dem innerstaatlichen Recht, d. h. eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt wird, ergangen ist;

b)

30 % im Verhältnis zu der Zahl der Drittstaatsangehörigen, die das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats — freiwillig oder gezwungenermaßen — nach einer behördlichen oder gerichtlichen Ausweisungsanordnung verlassen haben.

5.

Bei der ursprünglichen Mittelzuweisung liegen den Bezugsdaten die jährlichen statistischen Daten der Jahre 2017, 2018 und 2019 zugrunde, die die Kommission (Eurostat) auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vor dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe des Unionsrechts bereitgestellten Daten erstellt. Bei der Halbzeitüberprüfung liegen den Bezugsdaten die jährlichen statistischen Daten der Jahre 2021, 2022 und 2023 zugrunde, die die Kommission (Eurostat) auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Unionsrechts bereitgestellten Daten erstellt. Sofern die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) nicht die betreffenden statistischen Daten übermittelt haben, stellen sie so schnell wie möglich vorläufige Daten zur Verfügung.

6.

Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der statistischen Angaben entsprechend den normalen operativen Verfahren, bevor sie die in Absatz 5 genannten Daten als Bezugsdaten anerkennt. Die Mitgliedstaaten stellen auf Ersuchen der Kommission (Eurostat) alle dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(1)  Berücksichtigt werden diese Daten nur im Falle der Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG.

(2)  Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 12).

(3)  Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21).

(4)  Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 15).


ANHANG II

DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN

1.   

Der Fonds trägt zu dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Ziel bei, indem schwerpunktmäßig folgende Durchführungsmaßnahmen gefördert werden:

a)

Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Besitzstands der Union und der Prioritäten im Zusammenhang mit dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem;

b)

Stärkung der Kapazitäten der Asylsysteme der Mitgliedstaaten in den Bereichen Infrastruktur und Dienstleistungen, soweit erforderlich, auch auf lokaler und regionaler Ebene;

c)

Stärkung der Zusammenarbeit und der Partnerschaft mit Drittländern zum Zwecke der Migrationssteuerung, unter anderem durch den Ausbau ihrer Kapazitäten zur Verbesserung des Schutzes von Personen, die internationalen Schutz benötigen, im Rahmen von weltweiten Kooperationsbemühungen;

d)

Bereitstellung technischer und operativer Unterstützung für einen oder mehrere Mitgliedstaaten, auch in Zusammenarbeit mit dem EASO.

2.   

Der Fonds trägt zu dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziel bei, indem schwerpunktmäßig folgende Durchführungsmaßnahmen gefördert werden:

a)

Unterstützung der Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der legalen Migration sowie der Umsetzung des Unionsrechts im Bereich der legalen Migration, wozu auch die Familienzusammenführung und die Durchsetzung von Arbeitsnormen gehören;

b)

Unterstützung von Maßnahmen zur Erleichterung der regulären Einreise in die Union und des regulären Aufenthalts in der Union;

c)

Stärkung der Zusammenarbeit und der Partnerschaft mit Drittländern zum Zwecke der Migrationssteuerung, unter anderem durch legale Einreisemöglichkeiten in die Union im Rahmen der weltweiten Kooperationsbemühungen im Bereich der Migration;

d)

Förderung von Integrationsmaßnahmen zur sozialen und wirtschaftlichen Inklusion von Drittstaatsangehörigen und Schutzmaßnahmen für schutzbedürftige Personen im Rahmen von Integrationsmaßnahmen, Erleichterung der Familienzusammenführung und Vorbereitung der aktiven Teilhabe der Drittstaatsangehörigen und ihrer Akzeptanz in der Aufnahmegesellschaft, wobei nationale und insbesondere regionale oder lokale Behörden und zivilgesellschaftliche Organisationen, wie u. a. Flüchtlingsorganisationen und von Migranten geführte Organisationen und die Sozialpartner, einzubeziehen sind.

3.   

Der Fonds trägt zu dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten spezifischen Ziel bei, indem schwerpunktmäßig folgende Durchführungsmaßnahmen gefördert werden:

a)

Gewährleistung der einheitlichen Anwendung des Besitzstands der Union und der politischen Prioritäten in den Bereichen Infrastruktur, Verfahren und Dienstleistungen;

b)

Unterstützung eines integrierten und koordinierten Ansatzes für das Rückkehrmanagement auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten, für die Entwicklung von Kapazitäten für eine wirksame, würdevolle und dauerhafte Rückkehr und die Verringerung der Anreize für irreguläre Migration;

c)

Förderung der unterstützten freiwilligen Rückkehr, der Suche nach Familienangehörigen und der Reintegration, wobei auf das Wohl des Kindes zu achten ist;

d)

Stärkung der Zusammenarbeit mit Drittländern und ihrer Fähigkeit zur Rückübernahme und einer dauerhaften Rückkehr.

4.   

Der Fonds trägt zu dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d genannten spezifischen Ziel bei, indem schwerpunktmäßig folgende Durchführungsmaßnahmen gefördert werden:

a)

Stärkung der Solidarität und der Zusammenarbeit mit den von den Migrationsströmen betroffenen Drittländern, unter anderem durch Neuansiedlung in der Union sowie durch andere rechtliche Möglichkeiten des Schutzes in der Union;

b)

Unterstützung der Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, von einem Mitgliedstaat in einen anderen.


ANHANG III

UMFANG DER UNTERSTÜTZUNG

1.   

Im Rahmen des politischen Ziels des Artikels 3 Absatz 1 wird aus dem Fonds insbesondere Folgendes unterstützt:

a)

Konzeption und Weiterentwicklung nationaler, regionaler und lokaler Strategien in den Bereichen Asyl, legale Migration, Integration, Rückkehr und irreguläre Migration gemäß dem einschlägigen Besitzstand der Union;

b)

Aufbau von Verwaltungsstrukturen, -systemen und -instrumenten, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnik-Systeme, sowie Schulung von Mitarbeitern, u. a. der lokalen Behörden und anderer relevanter Akteure, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen dezentralen Agenturen;

c)

die Einrichtung von Kontaktstellen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, die potenziellen Begünstigten und förderfähigen Stellen unparteiische Beratung, praktische Informationen und Unterstützung in Bezug auf alle Aspekte dieses Fonds bieten;

d)

Entwicklung, Überwachung und Bewertung von Strategien und Verfahren, einschließlich Erhebung, Austausch und Analyse von Informationen und Daten, der Verbreitung qualitativer und quantitativer Daten und Statistiken zu Migration und internationalem Schutz; und die Entwicklung und Anwendung gemeinsamer statistischer Instrumente, Methoden und Indikatoren zur Messung der Fortschritte und zur Bewertung politischer Entwicklungen;

e)

Austausch von Informationen, bewährten Verfahren und Strategien, wechselseitiges Lernen, Studien und Forschungsarbeiten, Entwicklung und Durchführung gemeinsamer Maßnahmen und Aktionen sowie Einrichtung von transnationalen Kooperationsnetzen;

f)

Hilfs- und Unterstützungsleistungen, die unter Beachtung der Geschlechtergleichstellung erbracht werden und dem Status und den Bedürfnissen der betreffenden Personen — insbesondere von schutzbedürftigen Personen — Rechnung tragen;

g)

Maßnahmen zum wirksamen Schutz minderjähriger Migranten, einschließlich der Durchführung von Beurteilungen des Kindeswohls und der Stärkung der Vormundschaftssysteme, und Entwicklung, Überwachung und Bewertung von Strategien und Verfahren zum Schutz von Kindern;

h)

Sensibilisierung der Beteiligten und der Öffentlichkeit für die Strategien in den Bereichen Asyl, Integration, legale Migration und Rückkehr, wobei gefährdeten Gruppen, einschließlich schutzbedürftiger Personen, besondere Aufmerksamkeit einzuräumen ist.

2.   

Im Rahmen des spezifischen Ziels des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a wird aus dem Fonds insbesondere Folgendes unterstützt:

a)

die Bereitstellung materieller Hilfe, einschließlich Unterstützung an der Grenze;

b)

die Durchführung von Asylverfahren gemäß dem Asyl-Besitzstand, einschließlich der Erbringung von Unterstützungsleistungen wie Übersetzung und Verdolmetschung, Rechtsbeistand, Suche nach Familienangehörigen und anderer Leistungen, die dem Status der betreffenden Person Rechnung tragen;

c)

die Ermittlung von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen hinsichtlich des Verfahrens oder der Aufnahme, einschließlich der frühzeitigen Erkennung von Opfern des Menschenhandels, um sie an spezialisierte Dienste wie psychosoziale Dienste und Rehabilitationsdienste zu verweisen;

d)

die Bereitstellung spezialisierter Dienste wie qualifizierter psychosozialer Dienste und qualifizierter Rehabilitationsdienste für Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen hinsichtlich des Verfahrens oder der Aufnahme;

e)

die Schaffung oder Verbesserung von Aufnahme- und Unterbringungseinrichtungen, beispielsweise kleiner Infrastrukturen, die den Bedürfnissen von Familien mit Minderjährigen gerecht werden, einschließlich solcher, die von lokalen und regionalen Behörden bereitgestellt werden, sowie gegebenenfalls gemeinsame Nutzung solcher Einrichtungen durch mehr als einen Mitgliedstaat;

f)

die Verbesserung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten, Informationen über die Herkunftsländer zu erheben, zu analysieren und zwischen ihren zuständigen Behörden auszutauschen;

g)

Maßnahmen im Zusammenhang mit Neuansiedlungsprogrammen der Union oder den nationalen Regelungen zur Neuansiedlung und zur Aufnahme aus humanitären Gründen, einschließlich der Durchführung von Verfahren für ihre Umsetzung;

h)

der Ausbau der Kapazitäten von Drittländern, um schutzbedürftige Personen besser zu schützen, unter anderem durch die Unterstützung der Entwicklung von Systemen zum Schutz minderjähriger Migranten;

i)

die Schaffung, Weiterentwicklung und Verbesserung wirksamer Alternativen zur Inhaftierung, insbesondere für unbegleitete Minderjährige und Familien, und gegebenenfalls Einbeziehung von nicht institutionalisierter Betreuung, die in die nationalen Kinderschutzsysteme integriert ist.

3.   

Im Rahmen des spezifischen Ziels des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b wird aus dem Fonds insbesondere Folgendes unterstützt:

a)

Informationspakete und -kampagnen zur Aufklärung über Möglichkeiten der legalen Migration in die Union sowie über das Unionsrecht im Bereich der legalen Migration;

b)

die Entwicklung von Mobilitätsprogrammen für die Migration in die Union, z. B. Regelungen für zirkuläre oder temporäre Migration, einschließlich Ausbildungsmaßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit;

c)

die Zusammenarbeit zwischen den Drittländern und den Personalagenturen, den Arbeitsvermittlungsdiensten und den Einwanderungsbehörden der Mitgliedstaaten;

d)

die Bewertung und Anerkennung der in einem Drittland erworbenen Fähigkeiten und Qualifikationen, einschließlich der Berufserfahrung, sowie deren Transparenz und Gleichwertigkeit mit den im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Regelungen;

e)

Unterstützung bei Anträgen auf Familienzusammenführung zwecks Sicherstellung einer einheitlichen Umsetzung der Richtlinie 2003/86/EG des Rates (1);

f)

Unterstützung, einschließlich Rechtsbeistand und Rechtsvertretung, bei Änderungen des Status von Drittstaatsangehörigen, die sich bereits rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, insbesondere in Bezug auf den Erwerb eines rechtmäßigen Aufenthaltsstatus nach Maßgabe des Unionsrechts;

g)

Unterstützung von Drittstaatsangehörigen, die ihre Rechte, insbesondere im Zusammenhang mit der Mobilität, im Rahmen der Instrumente der Union für legale Migration wahrnehmen wollen;

h)

Integrationsmaßnahmen wie spezifische, auf die Bedürfnisse von Drittstaatsangehörigen zugeschnittene Unterstützung sowie Integrationsprogramme mit Schwerpunkten wie Beratung, Bildung, Sprache, Staatsbürgerkunde und Berufsorientierung;

i)

Maßnahmen zur Förderung der Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen beim Zugang zu öffentlichen und privaten Dienstleistungen und der Bereitstellung dieser Dienstleistungen für Drittstaatsangehörige, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und psychosozialer Unterstützung, und die Anpassung dieser Dienstleistungen an die Bedürfnisse der Zielgruppe;

j)

integrierte Zusammenarbeit zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Stellen, u. a. über Zentren zur koordinierten Integrationsförderung (z. B. die zentralen Anlaufstellen);

k)

Maßnahmen, die die Einführung von Drittstaatsangehörigen in die Aufnahmegesellschaft und ihre aktive Teilhabe ermöglichen und unterstützen, sowie Maßnahmen zur Förderung der Akzeptanz durch die Aufnahmegesellschaft;

l)

Förderung von Austausch und Dialog zwischen Drittstaatsangehörigen, der Aufnahmegesellschaft und Behörden, u. a. durch Konsultation von Drittstaatsangehörigen sowie interkulturellen und interreligiösen Dialog;

m)

Aufbau von Kapazitäten für Integrationsdienstleistungen, die von lokalen Behörden und anderen relevanten Akteuren bereitgestellt werden.

4.   

Im Rahmen des spezifischen Ziels des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c wird aus dem Fonds insbesondere Folgendes unterstützt:

a)

die Schaffung oder Verbesserung der Infrastruktur für die offene Aufnahme oder Haft sowie gegebenenfalls gemeinsame Nutzung solcher Einrichtungen durch mehr als einen Mitgliedstaat;

b)

die Einführung, Entwicklung, Durchführung und Verbesserung wirksamer alternativer Maßnahmen zur Inhaftierung, wie etwa die Fallbearbeitung in der Gemeinschaft, insbesondere für unbegleitete Minderjährige und Familien;

c)

die Einrichtung und Ausbau unabhängiger und wirksamer Systeme für die Überwachung von Rückführungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 2008/115/EG;

d)

Maßnahmen gegen Anreize für irreguläre Migration und die Beschäftigung irregulärer Migranten durch wirksame und angemessene Inspektionen auf der Grundlage von Risikobewertungen, die Schulung von Personal, die Einführung und Implementierung von Mechanismen, über die irreguläre Migranten Zahlungen einfordern und Beschwerden gegen ihre Arbeitgeber einlegen können, oder Informations- und Sensibilisierungskampagnen zur Aufklärung von Arbeitgebern und irregulären Migranten über ihre Rechte und Pflichten gemäß der Richtlinie 2009/52/EG;

e)

die Rückkehrvorbereitung, einschließlich Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Rückkehrentscheidungen, der Identifizierung von Drittstaatsangehörigen, der Ausstellung von Reisedokumenten und der Suche nach Familienangehörigen;

f)

Zusammenarbeit mit den Konsularstellen, Einwanderungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden und Stellen von Drittländern mit dem Ziel der Erlangung von Reisedokumenten, die Erleichterung der Rückführung/Rückkehr und die Gewährleistung der Rückübernahme, u. a. durch Entsendung von Drittstaatsverbindungsbeamten;

g)

Rückkehrhilfe, insbesondere für die unterstützte freiwillige Rückkehr sowie Information über Programme für die unterstützte freiwillige Rückkehr, u. a. durch Bereitstellung spezifischer Beratung für Minderjährige in Rückkehrverfahren;

h)

Abschiebungen und damit zusammenhängende Maßnahmen gemäß den im Unionsrecht festgelegten Standards, ausgenommen Unterstützung für technische Zwangsmittel;

i)

Maßnahmen zur Unterstützung der nachhaltigen Rückkehr und Reintegration der Rückkehrer, einschließlich finanzieller Anreize, Ausbildung und Hilfe bei der Arbeitssuche oder der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit;

j)

Einrichtungen und Unterstützungsleistungen in Drittländern, die bei der Ankunft eine angemessene vorübergehende Unterbringung und Aufnahme sowie einen schnellen Übergang zu einer Unterbringung in der Gemeinschaft gewährleisten;

k)

Zusammenarbeit mit Drittländern, um irreguläre Migration zu bekämpfen und eine wirksame Rückführung und Rückübernahme zu gewährleisten;

l)

Maßnahmen in Drittländern zur Aufklärung über geeignete legale Migrationsmöglichkeiten und die Risiken der irregulären Einwanderung;

m)

Hilfe und Maßnahmen in Drittländern, die zur wirksamen Zusammenarbeit zwischen Drittländern und der Union und ihren Mitgliedstaaten im Bereich der Rückkehr und Rückübernahme und zur Förderung der Wiedereingliederung in die Herkunftsgesellschaft beitragen.

5.   

Im Rahmen des spezifischen Ziels des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe d wird aus dem Fonds insbesondere Folgendes unterstützt:

a)

Durchführung der Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, auf freiwilliger Basis von einem Mitgliedstaat in einen anderen;

b)

operative Unterstützung in Form von abgeordnetem Personal oder finanzieller Unterstützung, die ein Mitgliedstaat einem anderen Mitgliedstaat, der von Herausforderungen im Bereich Migration betroffen ist, bereitstellt, einschließlich der Unterstützung, die dem EASO geleistet wird;

c)

freiwillige Umsetzung der nationalen Regelungen zur Neuansiedlung oder zur Aufnahme aus humanitären Gründen;

d)

Unterstützung durch einen Mitgliedstaat für einen anderen Mitgliedstaat, der von Herausforderungen im Bereich Migration betroffen ist, in Form von Errichtung oder Verbesserung von Aufnahmeeinrichtungen.


(1)  Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12).


ANHANG IV

MASSNAHMEN, DIE FÜR EINE HÖHERE KOFINANZIERUNG GEMÄSS ARTIKEL 15 ABSATZ 3 UND ARTIKEL 16 ABSATZ 9 IN BETRACHT KOMMEN

von lokalen und regionalen Behörden sowie zivilgesellschaftlichen Organisationen, wie u. a. Flüchtlingsorganisationen und von Migranten geführte Organisationen, durchgeführte Integrationsmaßnahmen;

Maßnahmen zur Entwicklung und Umsetzung wirksamer Alternativen zur Inhaftierung;

Programme für die unterstützte freiwillige Rückkehr und die Reintegration sowie damit verbundene Tätigkeiten;

gezielte Maßnahmen für schutzbedürftige Personen und Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, die deren besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme oder bei Verfahren Rechnung tragen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes von Minderjährigen, insbesondere von unbegleiteten Minderjährigen, u. a. durch alternative, nicht institutionelle Betreuungssysteme.


ANHANG V

ZENTRALE LEISTUNGSINDIKATOREN IM SINNE DES ARTIKELS 33 ABSATZ 1

Alle personenbezogenen Indikatoren sind nach Altersgruppen (< 18, 18-60, > 60) und Geschlecht auszuweisen.

Spezifisches Ziel des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a

1.

Zahl der Teilnehmer, die die Aus- und Fortbildung als nützlich für ihre Arbeit erachten;

2.

Zahl der Teilnehmer, die drei Monate nach der Aus- und Fortbildungsmaßnahme mitgeteilt haben, dass sie die während der Aus- und Fortbildung erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen anwenden;

3.

Zahl der Personen, bei denen Alternativen zur Inhaftierung angewandt wurden, unter getrennter Angabe der

3.1.

Zahl der unbegleiteten Minderjährigen, bei denen Alternativen zur Inhaftierung angewandt wurden;

3.2.

Zahl der Familien, bei denen Alternativen zur Inhaftierung angewandt wurden.

Spezifisches Ziel des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b

1.

Zahl der Teilnehmer an Sprachkursen, die nach Abschluss des Sprachkurses ihr Kompetenzniveau in der Sprache des Aufnahmelandes um mindestens eine Stufe gemäß dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen oder einem gleichwertigen nationalen System verbessert haben;

2.

Zahl der Teilnehmer, die angegeben haben, dass die Maßnahme für ihre Integration hilfreich gewesen ist;

3.

Zahl der Teilnehmer, die die Anerkennung oder Bewertung ihrer in einem Drittland erworbenen Qualifikationen oder Fähigkeiten beantragt haben;

4.

Zahl der Teilnehmer, die eine langfristige Aufenthaltsberechtigung beantragt haben.

Spezifisches Ziel des Artikels 3 Absatz2 Buchstabe c

1.

Zahl der Rückkehrer, die freiwillig zurückgekehrt sind;

2.

Zahl der Rückkehrer, die abgeschoben wurden;

3.

Zahl der Rückkehrer, die Gegenstand von Alternativen zur Inhaftierung waren.

Spezifisches Ziel des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe d

1.

Zahl der Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder denen internationaler Schutz zuerkannt wurde und die von einem Mitgliedstaat in einen anderen überstellt worden sind;

2.

Zahl der neu angesiedelten Personen;

3.

Zahl der Personen, die im Rahmen der Aufnahme aus humanitären Gründen aufgenommen worden sind.

ANHANG VI

INTERVENTIONSARTEN

TABELLE 1: CODES FÜR DIE VERSCHIEDENEN INTERVENTIONSBEREICHE

I.

Gemeinsames Europäisches Asylsystem

001

Aufnahmebedingungen

002

Asylverfahren

003

Umsetzung des Besitzstands der Union

004

Minderjährige Migranten

005

Personen mit besonderen Bedürfnissen hinsichtlich des Verfahrens und der Aufnahme

006

Neuansiedlungsprogramm der Union oder nationale Systeme für die Aufnahme aus humanitären Gründen (Anhang III Nummer 2 Buchstabe g)

007

Betriebskostenunterstützung

II.

Legale Migration und Integration

001

Entwicklung von Integrationsstrategien

002

Opfer von Menschenhandel

003

Integrationsmaßnahmen — Information und Orientierung, zentrale Anlaufstellen

004

Integrationsmaßnahmen — Sprachkurse

005

Integrationsmaßnahmen — Staatsbürgerkunde und sonstige Schulungsmaßnahmen

006

Integrationsmaßnahmen — Integration in die Aufnahmegesellschaft (Einführung, Teilhabe und Austausch)

007

Integrationsmaßnahmen — Grundbedürfnisse

008

Ausreisevorbereitungsmaßnahmen

009

Mobilitätsprogramme

010

Erlangen des rechtmäßigen Aufenthaltsstatus

011

Schutzbedürftige Personen, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger

012

Betriebskostenunterstützung

III.

Rückkehr/Rückführung

001

Alternativen zur Inhaftierung

002

Aufnahme-/Haftbedingungen

003

Rückkehr-/Rückführungsverfahren

004

Unterstützte freiwillige Rückkehr

005

Unterstützung bei der Reintegration

006

Abschiebe-/Rückführungs-/Rückkehraktionen

007

System für die Überwachung von Rückführungen

008

Schutzbedürftige Personen, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger

009

Maßnahmen gegen Anreize für irreguläre Migration

010

Betriebskostenunterstützung

IV.

Solidarität und gerechte Aufteilung der Verantwortung

001

Überstellungen in andere Mitgliedstaaten („Umsiedlung‘“)

002

Unterstützung eines Mitgliedstaats für einen anderen Mitgliedstaat, einschließlich Unterstützung für das EASO

003

Neuansiedlung (Artikel 19)

004

Aufnahme aus humanitären Gründen (Artikel 19)

005

Unterstützung für einen anderen Mitgliedstaat, in Form von Aufnahmeeinrichtungen

006

Betriebskostenunterstützung

V.

Technische Hilfe

001

Information und Kommunikation

002

Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Kontrolle

003

Bewertung und Studien, Datenerhebung

004

Aufbau von Kapazitäten


TABELLE 2: CODES FÜR DIE VERSCHIEDENEN MAßNAHMENARTEN

001

Entwicklung nationaler Strategien

002

Aufbau von Kapazitäten

003

Allgemeine und berufliche Bildung für Drittstaatsangehörige

004

Entwicklung von statistischen Instrumenten, Methoden und Indikatoren

005

Austausch von Informationen und bewährten Verfahren

006

Gemeinsame Aktionen/Maßnahmen (zwischen Mitgliedstaaten)

007

Kampagnen und Informationsmaßnahmen

008

Austausch und Abordnung von Sachverständigen

009

Studien, Pilotprojekte, Risikobewertungen

010

Vorbereitungs-, Überwachungs-, Verwaltungs- und technische Maßnahmen

011

Hilfs- und Unterstützungsleistungen für Drittstaatsangehörige

012

Infrastruktur

013

Ausrüstung


TABELLE 3: CODES FÜR DIE DURCHFÜHRUNG

001

Maßnahmen, die unter Artikels 15 Absatz 1 fallen

002

Spezifische Maßnahmen

003

In Anhang IV aufgeführte Maßnahmen

004

Betriebskostenunterstützung

005

Soforthilfe


TABELLE 4: CODES FÜR DIE BESONDEREN THEMEN

001

Zusammenarbeit mit Drittländern

002

Maßnahmen in oder in Bezug auf Drittländern

003

Keines der oben genannten Themen


ANHANG VII

AUSGABEN, DIE FÜR EINE BETRIEBSKOSTENUNTERSTÜTZUNG IN BETRACHT KOMMEN

Die Betriebskostenunterstützung für alle spezifischen Ziel des Artikels 3 Absatz 2 deckt Folgendes ab:

Personalkosten;

Kosten für Dienstleistungen wie die Wartung oder der Ersatz von Ausrüstung, einschließlich IT-Systeme;

Kosten für Dienstleistungen wie die Wartung und Instandsetzung von Infrastruktur.


ANHANG VIII

OUTPUT- UND ERGEBNISINDIKATOREN GEMÄSS ARTIKEL 33 ABSATZ 3

Alle personenbezogenen Indikatoren sind nach Altersgruppen (< 18, 18-60, > 60) und Geschlecht auszuweisen.

Spezifisches Ziel des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a

Outputindikatoren

1.

Zahl der Teilnehmer, die Unterstützung erhalten haben, unter getrennter Angabe der;

1.1.

Zahl der Teilnehmer, die Rechtsbeistand erhalten haben;

1.2.

Zahl der Teilnehmer, die andere Formen der Unterstützung als rechtliche Unterstützung erhalten haben, so u. a. Informationen und Hilfe während des gesamten Asylverfahrens (1);

1.3.

Zahl der schutzbedürftigen Teilnehmer, die Unterstützung erhalten haben;

2.

Zahl der Teilnehmer an Schulungsmaßnahmen;

3.

Zahl der neu geschaffenen Plätze in den Aufnahmeeinrichtungen gemäß dem Besitzstand der Union, unter getrennter Angabe der

3.1.

Zahl der neu geschaffenen Plätze für unbegleitete Minderjährige;

4.

Zahl der renovierten oder sanierten Plätze in den Aufnahmeeinrichtungen gemäß dem Besitzstand der Union, unter getrennter Angabe der

4.1.

Zahl der renovierten oder sanierten Plätze für unbegleitete Minderjährige;

Ergebnisindikatoren

5.

Zahl der Teilnehmer, die die Aus- und Fortbildung als nützlich für ihre Arbeit erachten;

6.

Zahl der Teilnehmer, die drei Monate nach der Aus- und Fortbildungsmaßnahme mitgeteilt haben, dass sie die während der Aus- und Fortbildung erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen anwenden;

7.

Zahl der Personen, bei denen Alternativen zur Inhaftierung angewandt wurden, unter getrennter Angabe der

7.1.

Zahl der unbegleiteten Minderjährigen, bei denen Alternativen zur Inhaftierung angewandt wurden;

7.2.

Zahl der Familien, bei denen Alternativen zur Inhaftierung angewandt wurden.

Spezifisches Ziel des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b

Outputindikatoren

1.

Zahl der Teilnehmer an Maßnahmen zur Ausreisevorbereitung.

2.

Zahl der lokalen und regionalen Behörden, die Unterstützung für die Umsetzung von Integrationsmaßnahmen erhalten haben.

3.

Zahl der Teilnehmer, die Unterstützung erhalten haben, unter getrennter Angabe der:

3.1.

Zahl der Teilnehmer an Sprachkursen;

3.2.

Zahl der Teilnehmer an Kursen in Staatsbürgerkunde;

3.3.

Zahl der Teilnehmer, die personalisierte Berufsberatung erhalten haben.

4.

Zahl der Informationspakete und -kampagnen zur Aufklärung über Möglichkeiten der legalen Migration in die Union.

5.

Zahl der Teilnehmer, die Informationen oder Unterstützung erhalten haben, um eine Familienzusammenführung zu beantragen.

6.

Zahl der Teilnehmer, die Mobilitätsprogramme in Anspruch genommen haben.

7.

Zahl der Integrationsprojekte, bei denen lokale und regionale Behörden Begünstigte sind.

Ergebnisindikatoren

8.

Zahl der Teilnehmer an Sprachkursen, die nach Abschluss des Sprachkurses ihr Kompetenzniveau in der Sprache des Aufnahmelandes um mindestens eine Stufe gemäß dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen oder einem gleichwertigen nationalen System verbessert haben.

9.

Zahl der Teilnehmer, die angegeben haben, dass die Maßnahme für ihre Integration hilfreich gewesen ist.

10.

Zahl der Teilnehmer, die die Anerkennung oder Bewertung ihrer in einem Drittland erworbenen Qualifikationen oder Fähigkeiten beantragt haben.

11.

Zahl der Teilnehmer, die eine langfristige Aufenthaltsberechtigung beantragt haben.

Spezifisches Ziel des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c

Outputindikatoren

1.

Zahl der Teilnehmer an Schulungsmaßnahmen;

2.

Zahl der erworbenen Ausrüstungsgegenstände, einschließlich der Zahl der erworbenen/aktualisierten IKT-Systeme;

3.

Zahl der Rückkehrer, die eine Reintegrationshilfe erhalten haben;

4.

Zahl der Plätze, die in Hafteinrichtungen geschaffen wurden;

5.

Zahl der Plätze, die in Hafteinrichtungen saniert oder renoviert wurden;

Ergebnisindikatoren

6.

Zahl der Rückkehrer, die freiwillig zurückgekehrt sind;

7.

Zahl der Rückkehrer, die abgeschoben wurden;

8.

Zahl der Rückkehrer, die Gegenstand von Alternativen zur Inhaftierung waren.

Spezifisches Ziel des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe d

Outputindikatoren

1.

Zahl der geschulten Mitarbeiter;

2.

Zahl der Teilnehmer, die Unterstützung bei der Ausreisevorbereitung erhalten haben.

Ergebnisindikatoren

3.

Zahl der Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder denen internationaler Schutz zuerkannt wurde und die von einem Mitgliedstaat in einen anderen überstellt worden sind;

4.

Zahl der neu angesiedelten Personen;

5.

Zahl der Personen, die im Rahmen der Aufnahme aus humanitären Gründen aufgenommen worden sind.

(1)  Dieser Indikator wird für Berichterstattungszwecke vom System automatisch generiert, indem die Zahl der Teilnehmer, die Rechtsbeistand erhalten haben, von der Zahl der unterstützten Teilnehmer abgezogen wird. Die Daten für diesen Indikator werden von SFC2021 für Berichterstattungszwecke generiert. Die Mitgliedstaaten müssen für diesen Indikator weder Daten übermitteln noch Etappenziele oder Sollvorgaben festlegen.


Top