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Document 32021R0941

Durchführungsverordnung (EU) 2021/941 der Kommission vom 10. Juni 2021 zur Festlegung eines spezifischen Verfahrens für die Ermittlung von schweren Nutzfahrzeugen, die als Arbeitsfahrzeuge bescheinigt, aber nicht als solche zugelassen sind, und für die Anwendung von Korrekturen auf die jährlichen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers zwecks Berücksichtigung dieser Fahrzeuge (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2021/4091

ABl. L 205 vom 11.6.2021, p. 77–79 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/941/oj

11.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/77


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/941 DER KOMMISSION

vom 10. Juni 2021

zur Festlegung eines spezifischen Verfahrens für die Ermittlung von schweren Nutzfahrzeugen, die als Arbeitsfahrzeuge bescheinigt, aber nicht als solche zugelassen sind, und für die Anwendung von Korrekturen auf die jährlichen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers zwecks Berücksichtigung dieser Fahrzeuge

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates (1), insbesondere Artikel°2 Absatz°3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für die Ermittlung schwerer Nutzfahrzeuge, die als Arbeitsfahrzeuge bescheinigt, aber nicht als solche zugelassen sind, ist es angemessen, die von den Herstellern und Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gemeldeten Daten zu verwenden.

(2)

Um Unstimmigkeiten in den gemäß der Verordnung (EU) 2018/956 gemeldeten Daten über Bescheinigungen und Zulassungen auszuräumen, sollte den Mitgliedstaaten und den Herstellern gestattet werden, dazu Stellung zu nehmen und gegebenenfalls neue Informationen zu übermitteln, um die zuvor gemeldeten Informationen zu korrigieren.

(3)

Die Korrekturen der jährlichen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen von Herstellern, die sich aufgrund von als Arbeitsfahrzeug bescheinigten, aber nicht als solche zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen ergeben, müssen sowohl verhältnismäßig als auch abschreckend sein, um Anreize für eine ordnungsgemäße und sorgfältige Verarbeitung der Daten zu geben und eine vorsätzlich oder aufgrund von Fahrlässigkeit falsche Zuordnung von CO2-Emissionen solcher Fahrzeuge zu verhindern.

(4)

Ist die Kommission der Auffassung, dass ein Fahrzeug als Arbeitsfahrzeug hätte zugelassen werden müssen, sollte sie die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten entsprechend korrigieren und das Fahrzeug für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1242 als Arbeitsfahrzeug einstufen.

(5)

Daher werden bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers für falsch zugeordnete schwere Nutzfahrzeuge ihre auf der Grundlage von Arbeitseinsatzprofilen ermittelten CO2-Emissionen herangezogen, die höher sind als die auf der Grundlage von Liefereinsatzprofilen ermittelten CO2-Emissionen und somit für den Hersteller weniger günstig sind, als wenn das Fahrzeug von vornherein ordnungsgemäß als Lieferfahrzeug bescheinigt worden wäre.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ermittlung von schweren Nutzfahrzeugen, die als Arbeitsfahrzeuge bescheinigt, aber nicht als solche zugelassen sind

(1)   Die Kommission erstellt auf der Grundlage der vom Hersteller gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/956 gemeldeten Daten ein Verzeichnis der schweren Nutzfahrzeuge, die als Arbeitsfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1242 bescheinigt, aber den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/956 gemeldeten Daten zufolge nicht als Arbeitsfahrzeuge zugelassen sind.

(2)   Die Kommission übermittelt den in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/956 genannten zuständigen Behörden und den vom Hersteller gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/956 benannten Kontaktstellen die relevanten Teile des in Absatz 1 genannten Verzeichnisses.

(3)   Die zuständigen Behörden und die Hersteller können der Kommission innerhalb eines Monats nach Erhalt des Verzeichnisses gemäß Absatz 2 Erläuterungen zur Korrektheit der gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EU) 2018/956 gemeldeten Daten übermitteln.

(4)   Nach Eingang der Erläuterungen oder nach Ablauf der in Absatz 3 festgelegten Frist von einem Monat überprüft die Kommission das in Absatz 1 genannte Verzeichnis schwerer Nutzfahrzeuge auf der Grundlage der gemäß Absatz 3 übermittelten Erläuterungen, der Vorbringen der Parteien und möglicherweise einiger weiterer Nachforschungen.

(5)   Wenn die Kommission ausgehend vom Ergebnis der in Absatz 4 genannten Überprüfung zu dem Schluss gelangt, dass gemäß Absatz 1 ermittelte schwere Nutzfahrzeuge ordnungsgemäß als andere Fahrzeuge als Arbeitsfahrzeuge zugelassen wurden, nimmt sie zur Berücksichtigung dieser Fahrzeuge Korrekturen gemäß Artikel 2 an den jährlichen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des betreffenden Herstellers vor.

(6)   Die Kommission kann auf der Grundlage der technischen Merkmale der betreffenden Fahrzeuge die ursprünglich gemeldete Bescheinigung als Arbeitsfahrzeug durch eine Bescheinigung für dasselbe Fahrzeug ersetzen, die vom Hersteller entsprechend den technischen Merkmalen des Fahrzeugs in den Fahrzeuggruppen 4, 5, 9 oder 10 des Anhangs I Tabelle 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission (3) neu berechnet wird. In diesem Fall nimmt die Kommission keine Korrekturen an den durchschnittlichen jährlichen spezifischen CO2-Emissionen des betreffenden Herstellers gemäß Artikel 2 vor, um jene Fahrzeuge zu berücksichtigten, sondern trägt ihnen bei der Ermittlung der spezifischen CO2-Emissionen des betreffenden Herstellers gemäß der Verordnung (EU) 2019/1242 Rechnung, insbesondere wenn der Hersteller die Maßnahmen ergriffen hat, von denen auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Erklärung verfügbaren Informationen nach vernünftigem Ermessen ausgegangen werden konnte, um eine ordnungsgemäße Erklärung des Fahrzeugs als Arbeitsfahrzeug zu untermauern.

(7)   Wenn die Kommission ausgehend vom Ergebnis der in Absatz 4 genannten Überprüfung zu dem Schluss gelangt, dass gemäß Absatz 1 ermittelte schwere Nutzfahrzeuge als Arbeitsfahrzeuge hätten zugelassen werden müssen, korrigiert sie die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/956 gemeldeten Daten und setzt den Mitgliedstaat, in dem diese schweren Nutzfahrzeuge zugelassen sind, von dieser Korrektur in Kenntnis.

Artikel 2

Anwendung von Korrekturen auf durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen

Für schwere Nutzfahrzeuge, die Artikel 1 Absatz 5 entsprechen, werden die jährlichen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des Herstellers wie folgt korrigiert:

(avgCO2sg)corr = (Vsg x avgCO2sg + Σ v CO2Vv ) / (Vsg + Vocsg)

Dabei ist bzw. sind

avgCO2sg die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des Herstellers im Sinne der Definition in Anhang I Nummer 2.2 der Verordnung (EU) 2019/1242;

Vsg die Anzahl der neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers in der Fahrzeuguntergruppe sg, ausgenommen Arbeitsfahrzeuge, gemäß Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1242;

Σv die Summe über alle neuen schweren Nutzfahrzeuge des Herstellers in der Fahrzeuguntergruppe sg, gemäß Artikel 1 Absatz 5;

CO2Vv der Durchschnitt der CO2-Emissionen in g/tkm des Arbeitsfahrzeugs v für alle Kombinationen von Einsatzprofilen, Beladungszuständen und Kraftstoffarten, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/956 gemeldet wurden;

Vocsg die Zahl schwerer Nutzfahrzeuge des Herstellers in der Fahrzeuguntergruppe sg, gemäß Artikel 1 Absatz 5.

Die korrigierten durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des Herstellers (avgCO2sg)corr treten für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/1242 an die Stelle der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des Herstellers avgCO2sg .

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juni 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202.

(2)  Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über die Überwachung und Meldung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission (ABl. L 349 vom 29.12.2017, S. 1).


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