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Document 32021R0608
Commission Implementing Regulation (EU) 2021/608 of 14 April 2021 amending Implementing Regulation (EU) 2019/1793 on the temporary increase of official controls and emergency measures governing the entry into the Union of certain goods from certain third countries implementing Regulations (EU) 2017/625 and (EC) No 178/2002 of the European Parliament and of the Council (Text with EEA relevance)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/608 der Kommission vom 14. April 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/608 der Kommission vom 14. April 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2021/2443
ABl. L 129 vom 15.4.2021, p. 119–149
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
15.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 129/119 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/608 DER KOMMISSION
vom 14. April 2021
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (2), insbesondere Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b, Artikel 54 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a, b und c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission (3) regelt die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen beim Eingang bestimmter Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern in die Union (diese sind in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt) und legt besondere Bedingungen fest, denen bestimmte Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine sowie einer mikrobiellen Kontamination bei ihrem Eingang in die Union unterliegen (diese sind in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt). |
(2) |
In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sind Anforderungen an das Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang der in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung aufgeführten Sendungen von Lebens- und Futtermitteln in die Union sowie Vorschriften für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form festgelegt. Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (4) ist TRACES die Komponente des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen (IMSOC), mit der der gesamte Prozess der Bescheinigungserstellung elektronisch durchgeführt werden kann, wodurch mögliche betrügerische oder irreführende Praktiken in Bezug auf amtliche Bescheinigungen verhindert werden. Daher ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 ein Muster der amtlichen Bescheinigung festgelegt, das mit TRACES kompatibel ist. |
(3) |
Die Bescheinigungsanforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 stehen im Einklang mit den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission (5) an amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission (6) wird die Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 mit Wirkung vom 21. April 2021 aufgehoben und ersetzt, gleichzeitig werden die in der genannten Durchführungsverordnung festgelegten Anforderungen an die Muster amtlicher Bescheinigungen geändert und präzisiert. |
(4) |
Insbesondere wird in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 ein Unterschied gemacht zwischen amtlichen Bescheinigungen, die in Papierform ausgestellt werden, elektronischen amtlichen Bescheinigungen, die gemäß den Anforderungen von Artikel 39 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 ausgestellt werden, und amtlichen Bescheinigungen, die in Papierform ausgestellt und in TRACES eingegeben bzw. ausgedruckt werden. Darüber hinaus werden in dieser Durchführungsverordnung sprachliche Anforderungen an amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union festgelegt, um die amtlichen Kontrollen an den Eingangsgrenzkontrollstellen der Union zu erleichtern. Zur Angleichung der amtlichen Bescheinigungen für verschiedene Warenkategorien und zur Gewährleistung der Kohärenz mit den neuen Bescheinigungsanforderungen in den amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 sollte Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 geändert werden. |
(5) |
Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sieht vor, dass die Listen in ihren Anhängen I und II regelmäßig mindestens alle sechs Monate überprüft werden, um aktuelle Informationen über Risiken und Verstöße gegen die Unionsvorschriften zu berücksichtigen. |
(6) |
Das Auftreten und die Relevanz jüngster Lebensmittelvorfälle, die über das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel („RASFF“) gemeldet wurden, und Informationen über die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass die Listen in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 geändert werden sollten. |
(7) |
Insbesondere sollte aufgrund der hohen Häufigkeit von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Salmonellen, die bei den amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 im Jahr 2019 und im ersten Halbjahr 2020 festgestellt wurde, und aufgrund der hohen Zahl von Meldungen im Rahmen des RASFF während dieses Zeitraums die Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen von schwarzem Pfeffer (Piper nigrum) aus Brasilien von 20 % auf 50 % erhöht werden. |
(8) |
Aufgrund der hohen Häufigkeit von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Pestizidrückstände, die bei amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 im zweiten Halbjahr 2019 und im ersten Halbjahr 2020 festgestellt wurde, sollte die Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen von Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika) aus Thailand von 10 % auf 20 % erhöht werden. |
(9) |
Aufgrund der hohen Häufigkeit von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Aflatoxin-Kontamination, die bei amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 im zweiten Halbjahr 2019 und im ersten Halbjahr 2020 festgestellt wurde, und aufgrund der hohen Zahl von Meldungen im Rahmen des RASFF im ersten Halbjahr 2020 sollte die Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen von Erdnüssen aus Indien von 10 % auf 50 % erhöht werden. |
(10) |
Gemüsepaprika (Capsicum annuum) aus der Türkei ist aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände bereits in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt. Bei Sendungen von Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika) aus der Türkei deuten die Daten aus den im ersten Halbjahr 2020 über das RASFF eingegangenen Meldungen darauf hin, dass sich aufgrund einer möglichen Kontamination durch Pestizidrückstände neue Risiken für die menschliche Gesundheit ergeben, die verstärkte amtliche Kontrollen erfordern. Der bestehende Eintrag für Gemüsepaprika (Capsicum annuum) aus der Türkei sollte daher geändert werden, um alle Paprika der Capsicum-Arten zu erfassen. |
(11) |
Bei Goji-Beeren aus China, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind, und für getrocknete Weintrauben aus der Türkei, die aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Ochratoxin A in diesem Anhang aufgeführt sind, geht aus den für das zweite Halbjahr 2019 und das erste Halbjahr 2020 vorliegenden Informationen hervor, dass die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften insgesamt zufriedenstellend erfüllt wurden. Da verstärkte amtliche Kontrollen daher für diese Waren nicht mehr gerechtfertigt sind, sollten die Einträge für diese Waren aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden. |
(12) |
Bei Erdnüssen aus Brasilien, die aufgrund des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind, ist die Häufigkeit der bei amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten festgestellten Verstöße gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften im zweiten Halbjahr 2019 zurückgegangen und im ersten Halbjahr 2020 auf niedrigem Niveau geblieben. Daher sollte der Eintrag zu Erdnüssen aus Brasilien aus Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen, in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung aufgenommen und die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 10 % festgelegt werden. |
(13) |
Bei Erdnüssen aus China, die aufgrund des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind, ist die Häufigkeit der bei amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten festgestellten Verstöße gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften im zweiten Halbjahr 2019 und im ersten Halbjahr 2020 zurückgegangen. Daher sollte der Eintrag zu Erdnüssen aus China aus Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen, in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung aufgenommen und die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 10 % festgelegt werden. Aufgrund des Handelsvolumens mit dieser Ware ist diese Häufigkeit ausreichend, um ein angemessenes Überwachungsniveau zu gewährleisten. |
(14) |
Bei Haselnüssen aus der Türkei, die aufgrund des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind, ist die Häufigkeit der bei amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten festgestellten Verstöße gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften im zweiten Halbjahr 2019 und im ersten Halbjahr 2020 zurückgegangen. Daher sollte der Eintrag zu Haselnüssen aus der Türkei aus Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen, in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung aufgenommen und die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 5 % festgelegt werden. Aufgrund des Handelsvolumens mit dieser Ware ist diese Häufigkeit ausreichend, um ein angemessenes Überwachungsniveau zu gewährleisten. |
(15) |
Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen, aus Bangladesch stammen oder von dort versandt werden, sind aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Salmonellen in Anhang IIa der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt. Folglich ist die Einfuhr dieser Erzeugnisse in die Union seit Juni 2014 verboten. Bangladesch hat schriftliche Garantien in Form eines am 27. Juli 2020 vorgelegten neuen Maßnahmenplans für alle Stufen der Produktionskette gegeben, der von der Kommission als zufriedenstellend bewertet wurde. Aufgrund dieser Bewertung sollte der Eintrag für Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen, aus Bangladesch stammen oder von dort versandt werden, aus Anhang IIa der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen, in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung aufgenommen und die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 50 % festgelegt werden. |
(16) |
Um einen wirksamen Schutz vor potenziellen Gesundheitsrisiken durch eine mikrobiologische oder chemische Kontamination von Sesamsamen zu gewährleisten, sollte in den Spalten „KN-Code“ der Tabellen in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der KN-Code für geröstete Sesamsamen in die Zeilen mit dem Eintrag „Sesamsamen (Lebensmittel)“ eingefügt werden. |
(17) |
In Teil II des Musters der amtlichen Bescheinigung in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sind die vom/von der Bescheinigungsbefugten beim Ausfüllen der Bescheinigung anzugebenden Gesundheitsinformationen aufgeführt. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte klargestellt werden, dass die Gesundheitsinformationen für Lebens- oder Futtermittel nicht tierischen Ursprungs mehr als eine Bescheinigung umfassen können, wenn eine solche Bescheinigung gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 in Verbindung mit Anhang II der genannten Durchführungsverordnung verpflichtend ist. |
(18) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte daher entsprechend geändert werden. Im Interesse der Kohärenz und Klarheit sollten die Anhänge I, II, IIa und IV der genannten Durchführungsverordnung vollständig ersetzt werden. |
(19) |
Da die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 ab dem 21. April 2021 gilt, sollte auch Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ab diesem Datum gelten. |
(20) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 Amtliche Bescheinigung (1) Jede Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang II aufgeführt sind, wird von einer amtlichen Bescheinigung entsprechend dem Muster in Anhang IV (‚amtliche Bescheinigung‘) begleitet. (2) Die amtliche Bescheinigung genügt folgenden Anforderungen:
(3) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe i kann ein Mitgliedstaat einwilligen, dass amtliche Bescheinigungen in einer anderen Amtssprache der Union abgefasst und erforderlichenfalls von einer beglaubigten Übersetzung begleitet werden. (4) Die Unterschrift und der Dienststempel (ausgenommen Prägestempel oder Wasserzeichen), die in Absatz 2 Buchstabe c genannt werden, heben sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung ab. (5) Absatz 2 Buchstaben c bis g und Absatz 4 gelten nicht für elektronische amtliche Bescheinigungen, die gemäß den Anforderungen von Artikel 39 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (*1) ausgestellt werden. (6) Absatz 2 Buchstaben d, e und f gilt nicht für amtliche Bescheinigungen, die in Papierform ausgestellt und in TRACES eingegeben bzw. ausgedruckt werden. (7) Die zuständigen Behörden dürfen eine Ersatzbescheinigung für eine amtliche Bescheinigung nur im Einklang mit Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission (*2) ausstellen. (8) Die amtliche Bescheinigung wird auf der Grundlage der Erläuterungen in Anhang IV ausgefüllt. (*1) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten (‚IMSOC-Verordnung‘) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37)." (*2) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).“ " |
2. |
Die Anhänge I, II, IIa, und IV erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Absatz 1 gilt ab dem 21. April 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. April 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
(2) ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission (ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 89).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission vom 8. April 2019 zu den Mustern amtlicher Bescheinigungen für bestimmte Tiere und Waren und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 in Bezug auf diese Musterbescheinigungen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 101).
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).
ANHANG I
Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern, die an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen
Zeile |
Lebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck) |
KN-Code (1) |
TARIC-Unterposition |
Ursprungsland |
Gefahr |
Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%) |
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1 |
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Bolivien (BO) |
Aflatoxine |
50 |
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|||||||||||
(Lebensmittel und Futtermittel) |
|
20 |
||||||||||
2 |
(Lebensmittel — weder gemahlen noch sonst zerkleinert) |
ex 0904 11 00 |
10 |
Brasilien (BR) |
Salmonellen (2) |
50 |
||||||
3 |
|
|
|
Brasilien (BR) |
Aflatoxine |
10 |
||||||
|
|
|||||||||||
|
|
|||||||||||
|
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|||||||||||
|
|
|||||||||||
(Lebensmittel und Futtermittel) |
|
20 |
||||||||||
4 |
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|
|
China (CN) |
Aflatoxine |
10 |
||||||
|
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|||||||||||
|
|
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|||||||||||
(Lebensmittel und Futtermittel) |
|
20 |
||||||||||
5 |
Gemüsepaprika (Capsicum annuum) (Lebensmittel — gemahlen oder sonst zerkleinert) |
ex 0904 22 00 |
11 |
China (CN) |
Salmonellen (6) |
20 |
||||||
6 |
Tee, auch aromatisiert (Lebensmittel) |
0902 |
|
China (CN) |
20 |
|||||||
7 |
Auberginen (Solanum melongena) (Lebensmittel — frisch oder gekühlt) |
0709 30 00 |
|
Dominikanische Republik (DO) |
Pestizidrückstände (3) |
20 |
||||||
8 |
|
|
|
Dominikanische Republik (DO) |
50 |
|||||||
|
|
20 |
||||||||||
ex 0710 80 59 |
20 |
|||||||||||
(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren) |
|
10 |
||||||||||
ex 0710 22 00 |
10 |
|||||||||||
9 |
|
|
|
Ägypten (EG) |
20 |
|||||||
(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren) |
|
20 |
||||||||||
ex 0710 80 59 |
20 |
|||||||||||
10 |
Sesamsamen (Lebensmittel) |
|
|
Äthiopien (ET) |
Salmonellen (2) |
50 |
||||||
|
40 |
|||||||||||
|
40 |
|||||||||||
11 |
|
|
|
Georgien (GE) |
Aflatoxine |
50 |
||||||
|
|
|||||||||||
|
|
40 |
||||||||||
(Lebensmittel) |
|
30 |
||||||||||
ex 2008 19 95 ; |
20 |
|||||||||||
ex 2008 19 99 |
30 |
|||||||||||
12 |
Palmöl (Lebensmittel) |
1511 10 90 ; 1511 90 11 ; |
|
Ghana (GH) |
Sudanfarbstoffe (10) |
50 |
||||||
ex 1511 90 19 ; |
90 |
|||||||||||
1511 90 99 |
|
|||||||||||
13 |
Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii) (Lebensmittel — frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet) |
ex 1211 90 86 |
10 |
Indien (IN) |
50 |
|||||||
14 |
Okra (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren) |
ex 0709 99 90 ; |
20 |
Indien (IN) |
10 |
|||||||
ex 0710 80 95 |
30 |
|||||||||||
15 |
Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.) (Lebensmittel — frisch oder gekühlt) |
0708 20 |
|
Kenia (KE) |
Pestizidrückstände (3) |
10 |
||||||
16 |
Chinesischer Sellerie (Apium graveolens) (Lebensmittel — frische oder gekühlte Kräuter) |
ex 0709 40 00 |
20 |
Kambodscha (KH) |
50 |
|||||||
17 |
Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata) (Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse) |
ex 0708 20 00 ; |
10 |
Kambodscha (KH) |
50 |
|||||||
ex 0710 22 00 |
10 |
|||||||||||
18 |
Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa) (Lebensmittel — mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht) |
ex 2001 90 97 |
11; 19 |
Libanon (LB) |
Rhodamin B |
50 |
||||||
19 |
Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa) (Lebensmittel — in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren) |
ex 2005 99 80 |
93 |
Libanon (LB) |
Rhodamin B |
50 |
||||||
20 |
Paprika der Capsicum-Arten (Gemüsepaprika oder andere Sorten) (Lebensmittel — getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert) |
0904 21 10 ; |
|
Sri Lanka (LK) |
Aflatoxine |
50 |
||||||
ex 0904 21 90 ; |
20 |
|||||||||||
ex 0904 22 00 ; |
11; 19 |
|||||||||||
ex 2005 99 10 ; |
10; 90 |
|||||||||||
ex 2005 99 80 |
94 |
|||||||||||
21 |
|
|
|
Madagaskar (MG) |
Aflatoxine |
50 |
||||||
|
|
|||||||||||
|
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|||||||||||
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|||||||||||
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|
|||||||||||
(Lebensmittel und Futtermittel) |
|
20 |
||||||||||
22 |
Jackfrüchte (Artocarpus heterophyllus) (Lebensmittel — frisch) |
ex 0810 90 20 |
20 |
Malaysia (MY) |
Pestizidrückstände (3) |
20 |
||||||
23 |
Sesamsamen (Lebensmittel) |
|
|
Nigeria (NG) |
Salmonellen (2) |
50 |
||||||
|
40 |
|||||||||||
|
40 |
|||||||||||
24 |
Gewürzmischungen (Lebensmittel) |
0910 91 10 ; 0910 91 90 |
|
Pakistan (PK) |
Aflatoxine |
50 |
||||||
25 |
Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse (Lebensmittel) |
ex 1207 70 00 ; |
10 |
Sierra Leone (SL) |
Aflatoxine |
50 |
||||||
ex 1208 90 00 ; |
10 |
|||||||||||
ex 2008 99 99 |
50 |
|||||||||||
26 |
|
|
|
Senegal (SN) |
Aflatoxine |
50 |
||||||
|
|
|||||||||||
|
|
|||||||||||
|
|
|||||||||||
|
|
|||||||||||
(Lebensmittel und Futtermittel) |
|
20 |
||||||||||
27 |
Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa) (Lebensmittel — mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht) |
ex 2001 90 97 |
11; 19 |
Syrien (SY) |
Rhodamin B |
50 |
||||||
28 |
Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa) (Lebensmittel — in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren) |
ex 2005 99 80 |
93 |
Syrien (SY) |
Rhodamin B |
50 |
||||||
29 |
Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika) (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren) |
ex 0709 60 99 ; |
20 |
Thailand (TH) |
20 |
|||||||
ex 0710 80 59 |
20 |
|||||||||||
30 |
|
|
|
Türkei (TR) |
Aflatoxine |
5 |
||||||
|
|
|
|
|
|
|||||||
|
|
70 |
||||||||||
|
ex 0813 50 91 ; |
70 |
||||||||||
|
ex 0813 50 99 |
70 |
||||||||||
|
|
70 |
||||||||||
|
ex 2007 10 99 ; |
40 |
||||||||||
|
ex 2007 99 39 ; |
05; 06 |
||||||||||
|
ex 2007 99 50 ; |
33 |
||||||||||
|
ex 2007 99 97 |
23 |
||||||||||
|
|
30 |
||||||||||
ex 2008 19 19 ; |
30 |
|||||||||||
ex 2008 19 92 ; |
30 |
|||||||||||
ex 2008 19 95 ; |
20 |
|||||||||||
ex 2008 19 99 ; |
30 |
|||||||||||
ex 2008 97 12 ; |
15 |
|||||||||||
ex 2008 97 14 ; |
15 |
|||||||||||
ex 2008 97 16 ; |
15 |
|||||||||||
ex 2008 97 18 ; |
15 |
|||||||||||
ex 2008 97 32 ; |
15 |
|||||||||||
ex 2008 97 34 ; |
15 |
|||||||||||
ex 2008 97 36 ; |
15 |
|||||||||||
ex 2008 97 38 ; |
15 |
|||||||||||
ex 2008 97 51 ; |
15 |
|||||||||||
ex 2008 97 59 ; |
15 |
|||||||||||
ex 2008 97 72 ; |
15 |
|||||||||||
ex 2008 97 74 ; |
15 |
|||||||||||
ex 2008 97 76 ; |
15 |
|||||||||||
ex 2008 97 78 ; |
15 |
|||||||||||
ex 2008 97 92 ; |
15 |
|||||||||||
ex 2008 97 93 ; |
15 |
|||||||||||
ex 2008 97 94 ; |
15 |
|||||||||||
ex 2008 97 96 ; |
15 |
|||||||||||
ex 2008 97 97 ; |
15 |
|||||||||||
ex 2008 97 98 |
15 |
|||||||||||
|
|
40 |
||||||||||
(Lebensmittel) |
|
20 |
||||||||||
31 |
Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten (Lebensmittel — frisch oder getrocknet) |
0805 21 ; 0805 22 ; 0805 29 |
|
Türkei (TR) |
Pestizidrückstände (3) |
5 |
||||||
32 |
Orangen (Lebensmittel — frisch oder getrocknet) |
0805 10 |
|
Türkei (TR) |
Pestizidrückstände (3) |
10 |
||||||
33 |
Granatäpfel (Lebensmittel — frisch oder gekühlt) |
ex 0810 90 75 |
30 |
Türkei (TR) |
20 |
|||||||
34 |
(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren) |
|
|
Türkei (TR) |
10 |
|||||||
|
20 |
|||||||||||
ex 0710 80 59 |
20 |
|||||||||||
35 |
Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen (18) (19) (Lebensmittel) |
ex 1212 99 95 |
20 |
Türkei (TR) |
Cyanid |
50 |
||||||
36 |
Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika) (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren) |
ex 0709 60 99 ; |
20 |
Uganda (UG) |
Pestizidrückstände (3) |
20 |
||||||
ex 0710 80 59 |
20 |
|||||||||||
37 |
|
|
|
Vereinigte Staaten (US) |
Aflatoxine |
10 |
||||||
|
|
|||||||||||
|
|
|||||||||||
|
|
|||||||||||
|
|
|||||||||||
(Lebensmittel und Futtermittel) |
|
20 |
||||||||||
38 |
|
|
|
Vereinigte Staaten (US) |
Aflatoxine |
10 |
||||||
|
|
|
||||||||||
|
|
20 |
||||||||||
|
ex 2008 19 93 |
20 |
||||||||||
39 |
|
|
|
Usbekistan (UZ) |
Sulfite (20) |
50 |
||||||
(Lebensmittel) |
|
|||||||||||
40 |
|
|
72 |
Vietnam (VN) |
50 |
|||||||
|
|
20 |
||||||||||
|
|
30 |
||||||||||
(Lebensmittel — frische oder gekühlte Kräuter) |
|
40 |
||||||||||
41 |
Okra (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren) |
ex 0709 99 90 ; |
20 |
Vietnam (VN) |
50 |
|||||||
ex 0710 80 95 |
30 |
|||||||||||
42 |
Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika) (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren) |
ex 0709 60 99 ; |
20 |
Vietnam (VN) |
50 |
|||||||
ex 0710 80 59 |
20 |
(1) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz „ex“ wiedergegeben.
(2) Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a.
(3) Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).
(4) Rückstände von Amitraz.
(5) Rückstände von Nikotin.
(6) Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b.
(7) Rückstände von Tolfenpyrad.
(8) Rückstände von Amitraz (Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die den 2,4-Dimethylanilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Amitraz), Diafenthiuron, Dicofol (Summe aus p, p’- und o,p’-Isomeren) und Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram).
(9) Rückstände von Dicofol (Summe aus p, p’- und o,p’-Isomeren), Dinotefuran, Folpet, Prochloraz (Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorphenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz), Thiophanat-methyl und Triforin.
(10) Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck „Sudanfarbstoffe“ folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9), ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6), iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9), iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6).
(11) Rückstände von Acephat.
(12) Rückstände von Diafenthiuron.
(13) Rückstände von Phenthoat.
(14) Rückstände von Chlorbufam.
(15) Rückstände von Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)), Prothiofos und Triforin.
(16) Rückstände von Prochloraz.
(17) Rückstände von Diafenthiuron, Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)) und Thiophanat-methyl.
(18) „Unverarbeitete Erzeugnisse“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
(19) „Inverkehrbringen“ und „Endverbraucher“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
(20) Referenzmethoden: EN 1988-1:1998, EN 1988-2:1998 oder ISO 5522:1981.
(21) Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.
ANHANG II
Lebensmittel und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, deren Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine sowie einer mikrobiellen Kontamination besonderen Bedingungen unterliegt
1. Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i
Zeile |
Lebensmittel bzw. Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck) |
KN-Code (1) |
TARIC-Unterposition |
Ursprungsland |
Gefahr |
Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%) |
||||
1 |
|
|
|
Argentinien (AR) |
Aflatoxine |
5 |
||||
|
|
|||||||||
|
|
|||||||||
|
|
|||||||||
|
|
|||||||||
(Lebensmittel und Futtermittel) |
|
20 |
||||||||
2 |
|
|
|
Aserbaidschan (AZ) |
Aflatoxine |
20 |
||||
|
|
|||||||||
|
|
70 |
||||||||
ex 0813 50 91 ; |
70 |
|||||||||
ex 0813 50 99 |
70 |
|||||||||
|
|
70 |
||||||||
ex 2007 10 99 ; |
40 |
|||||||||
ex 2007 99 39 ; |
05; 06 |
|||||||||
ex 2007 99 50 ; |
33 |
|||||||||
ex 2007 99 97 |
23 |
|||||||||
|
|
30 |
||||||||
ex 2008 19 19 ; |
30 |
|||||||||
ex 2008 19 92 ; |
30 |
|||||||||
ex 2008 19 95 ; |
20 |
|||||||||
ex 2008 19 99 ; |
30 |
|||||||||
ex 2008 97 12 ; |
15 |
|||||||||
ex 2008 97 14 ; |
15 |
|||||||||
ex 2008 97 16 ; |
15 |
|||||||||
ex 2008 97 18 ; |
15 |
|||||||||
ex 2008 97 32 ; |
15 |
|||||||||
ex 2008 97 34 ; |
15 |
|||||||||
ex 2008 97 36 ; |
15 |
|||||||||
ex 2008 97 38 ; |
15 |
|||||||||
ex 2008 97 51 ; |
15 |
|||||||||
ex 2008 97 59 ; |
15 |
|||||||||
ex 2008 97 72 ; |
15 |
|||||||||
ex 2008 97 74 ; |
15 |
|||||||||
ex 2008 97 76 ; |
15 |
|||||||||
ex 2008 97 78 ; |
15 |
|||||||||
ex 2008 97 92 ; |
15 |
|||||||||
ex 2008 97 93 ; |
15 |
|||||||||
ex 2008 97 94 ; |
15 |
|||||||||
ex 2008 97 96 ; |
15 |
|||||||||
ex 2008 97 97 ; |
15 |
|||||||||
ex 2008 97 98 |
15 |
|||||||||
|
|
40 |
||||||||
(Lebensmittel) |
|
20 |
||||||||
3 |
(Lebensmittel) |
ex 1404 90 00 (10) |
10 |
Bangladesch (BD) |
Salmonellen (6) |
50 |
||||
4 |
|
|
|
Brasilien (BR) |
Aflatoxine |
50 |
||||
(Lebensmittel) |
|
20 |
||||||||
ex 0813 50 39 ; |
20 |
|||||||||
ex 0813 50 91 ; |
20 |
|||||||||
ex 0813 50 99 |
20 |
|||||||||
5 |
|
|
|
Ägypten (EG) |
Aflatoxine |
20 |
||||
|
|
|||||||||
|
|
|||||||||
|
|
|||||||||
|
|
|||||||||
(Lebensmittel und Futtermittel) |
|
20 |
||||||||
6 |
|
|
|
Äthiopien (ET) |
Aflatoxine |
50 |
||||
(Lebensmittel -getrocknete Gewürze) |
|
|||||||||
7 |
|
|
|
Ghana (GH) |
Aflatoxine |
50 |
||||
|
|
|||||||||
|
|
|||||||||
|
|
|||||||||
|
|
|||||||||
(Lebensmittel und Futtermittel) |
|
20 |
||||||||
8 |
|
|
|
Gambia (GM) |
Aflatoxine |
50 |
||||
|
|
|||||||||
|
|
|||||||||
|
|
|||||||||
|
|
|||||||||
(Lebensmittel und Futtermittel) |
|
20 |
||||||||
9 |
Muskatnuss (Myristica fragrans) (Lebensmittel -getrocknete Gewürze) |
0908 11 00 ; 0908 12 00 |
|
Indonesien (ID) |
Aflatoxine |
20 |
||||
10 |
Betelblätter (Piper betle L.) (Lebensmittel) |
ex 1404 90 00 |
10 |
Indien (IN) |
Salmonellen (2) |
10 |
||||
11 |
Paprika der Capsicum-Arten (Gemüsepaprika oder andere Sorten) (Lebensmittel — getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert) |
0904 21 10 ; |
|
Indien (IN) |
Aflatoxine |
20 |
||||
ex 0904 22 00 ; |
11; 19 |
|||||||||
ex 0904 21 90 ; |
20 |
|||||||||
ex 2005 99 10 ; |
10; 90 |
|||||||||
ex 2005 99 80 |
94 |
|||||||||
12 |
Muskatnuss (Myristica fragrans) (Lebensmittel — getrocknete Gewürze) |
0908 11 00 ; 0908 12 00 |
|
Indien (IN) |
Aflatoxine |
20 |
||||
13 |
|
|
|
Indien (IN) |
Aflatoxine |
50 |
||||
|
|
|||||||||
|
|
|||||||||
|
|
|||||||||
|
|
|||||||||
(Lebensmittel und Futtermittel) |
|
20 |
||||||||
14 |
Guarkernmehl (Lebensmittel und Futtermittel) |
ex 1302 32 90 |
10 |
Indien (IN) |
Pentachlorphenol und Dioxine (3) |
5 |
||||
15 |
Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika) (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren) |
ex 0709 60 99 ; |
20 |
Indien (IN) |
10 |
|||||
ex 0710 80 59 |
20 |
|
||||||||
16 |
Sesamsamen (Lebensmittel) |
|
|
Indien (IN) |
Salmonellen (6) |
20 |
||||
|
40 |
|
||||||||
|
40 |
50 |
||||||||
17 |
|
|
|
Iran (IR) |
Aflatoxine |
50 |
||||
|
|
|||||||||
|
|
60 |
||||||||
ex 0813 50 91 ; |
60 |
|||||||||
ex 0813 50 99 |
60 |
|||||||||
|
|
60 |
||||||||
ex 2007 10 99 ; |
30 |
|||||||||
ex 2007 99 39 ; |
03; 04 |
|||||||||
ex 2007 99 50 ; |
32 |
|||||||||
ex 2007 99 97 |
22 |
|||||||||
|
|
20 |
||||||||
ex 2008 19 93 ; |
20 |
|||||||||
ex 2008 97 12 ; |
19 |
|||||||||
ex 2008 97 14 ; |
19 |
|||||||||
ex 2008 97 16 ; |
19 |
|||||||||
ex 2008 97 18 ; |
19 |
|||||||||
ex 2008 97 32 ; |
19 |
|||||||||
ex 2008 97 34 ; |
19 |
|||||||||
ex 2008 97 36 ; |
19 |
|||||||||
ex 2008 97 38 ; |
19 |
|||||||||
ex 2008 97 51 ; |
19 |
|||||||||
ex 2008 97 59 ; |
19 |
|||||||||
ex 2008 97 72 ; |
19 |
|||||||||
ex 2008 97 74 ; |
19 |
|||||||||
ex 2008 97 76 ; |
19 |
|||||||||
ex 2008 97 78 ; |
19 |
|||||||||
ex 2008 97 92 ; |
19 |
|||||||||
ex 2008 97 93 ; |
19 |
|||||||||
ex 2008 97 94 ; |
19 |
|||||||||
ex 2008 97 96 ; |
19 |
|||||||||
ex 2008 97 97 ; |
19 |
|||||||||
ex 2008 97 98 |
19 |
|||||||||
(Lebensmittel) |
|
50 |
||||||||
18 |
Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse (Lebensmittel) |
ex 1207 70 00 ; |
10 |
Nigeria (NG) |
Aflatoxine |
50 |
||||
ex 1208 90 00 ; |
10 |
|||||||||
ex 2008 99 99 |
50 |
|||||||||
19 |
Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika) (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren) |
ex 0709 60 99 ; |
20 |
Pakistan (PK) |
Pestizidrückstände (4) |
20 |
||||
ex 0710 80 59 |
20 |
|||||||||
20 |
|
|
|
Sudan (SD) |
Aflatoxine |
50 |
||||
|
|
|||||||||
|
|
|||||||||
|
|
|||||||||
|
|
|||||||||
(Lebensmittel und Futtermittel) |
|
20 |
||||||||
21 |
Sesamsamen (Lebensmittel) |
|
|
Sudan (SD) |
Salmonellen (6) |
20 |
||||
|
40 |
|||||||||
|
40 |
|||||||||
22 |
|
|
|
Türkei (TR) |
Aflatoxine |
20 |
||||
|
|
50 |
||||||||
|
|
50 |
||||||||
ex 2007 10 99 ; |
20 |
|||||||||
ex 2007 99 39 ; |
01; 02 |
|||||||||
ex 2007 99 50 ; |
31 |
|||||||||
ex 2007 99 97 |
21 |
|||||||||
|
|
11 |
||||||||
ex 2008 97 14 ; |
11 |
|||||||||
ex 2008 97 16 ; |
11 |
|||||||||
ex 2008 97 18 ; |
11 |
|||||||||
ex 2008 97 32 ; |
11 |
|||||||||
ex 2008 97 34 ; |
11 |
|||||||||
ex 2008 97 36 ; |
11 |
|||||||||
ex 2008 97 38 ; |
11 |
|||||||||
ex 2008 97 51 ; |
11 |
|||||||||
ex 2008 97 59 ; |
11 |
|||||||||
ex 2008 97 72 ; |
11 |
|||||||||
ex 2008 97 74 ; |
11 |
|||||||||
ex 2008 97 76 ; |
11 |
|||||||||
ex 2008 97 78 ; |
11 |
|||||||||
ex 2008 97 92 ; |
11 |
|||||||||
ex 2008 97 93 ; |
11 |
|||||||||
ex 2008 97 94 ; |
11 |
|||||||||
ex 2008 97 96 ; |
11 |
|||||||||
ex 2008 97 97 ; |
11 |
|||||||||
ex 2008 97 98 ; |
11 |
|||||||||
ex 2008 99 28 ; |
10 |
|||||||||
ex 2008 99 34 ; |
10 |
|||||||||
ex 2008 99 37 ; |
10 |
|||||||||
ex 2008 99 40 ; |
10 |
|||||||||
ex 2008 99 49 ; |
60 |
|||||||||
ex 2008 99 67 ; |
95 |
|||||||||
ex 2008 99 99 |
60 |
|||||||||
(Lebensmittel) |
|
60 |
||||||||
23 |
|
|
|
Türkei (TR) |
Aflatoxine |
50 |
||||
|
|
|||||||||
|
|
60 |
||||||||
ex 0813 50 91 ; |
60 |
|||||||||
ex 0813 50 99 |
60 |
|||||||||
|
|
60 |
||||||||
ex 2007 10 99 ; |
30 |
|||||||||
|
|
03; 04 |
||||||||
ex 2007 99 50 ; |
32 |
|||||||||
ex 2007 99 97 ; |
22 |
|||||||||
ex 2008 19 13 ; |
20 |
|||||||||
ex 2008 19 93 ; |
20 |
|||||||||
ex 2008 97 12 ; |
19 |
|||||||||
ex 2008 97 14 ; |
19 |
|||||||||
ex 2008 97 16 ; |
19 |
|||||||||
ex 2008 97 18 ; |
19 |
|||||||||
ex 2008 97 32 ; |
19 |
|||||||||
ex 2008 97 34 ; |
19 |
|||||||||
ex 2008 97 36 ; |
19 |
|||||||||
ex 2008 97 38 ; |
19 |
|||||||||
ex 2008 97 51 ; |
19 |
|||||||||
ex 2008 97 59 ; |
19 |
|||||||||
ex 2008 97 72 ; |
19 |
|||||||||
ex 2008 97 74 ; |
19 |
|||||||||
ex 2008 97 76 ; |
19 |
|||||||||
ex 2008 97 78 ; |
19 |
|||||||||
ex 2008 97 92 ; |
19 |
|||||||||
ex 2008 97 93 ; |
19 |
|||||||||
ex 2008 97 94 ; |
19 |
|||||||||
ex 2008 97 96 ; |
19 |
|||||||||
ex 2008 97 97 ; |
19 |
|||||||||
ex 2008 97 98 |
19 |
|||||||||
(Lebensmittel) |
|
50 |
||||||||
24 |
Weinblätter (Traubenblätter) (Lebensmittel) |
ex 2008 99 99 |
11; 19 |
Türkei (TR) |
20 |
|||||
25 |
Sesamsamen (Lebensmittel) |
|
|
Uganda (UG) |
Salmonellen (6) |
20 |
||||
|
40 |
|||||||||
|
40 |
|||||||||
26 |
Pitahaya (Drachenfrucht) (Lebensmittel — frisch oder gekühlt) |
ex 0810 90 20 |
10 |
Vietnam (VN) |
10 |
2. Zusammengesetzte Lebensmittel gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii
Zeile |
Zusammengesetzte Lebensmittel, bei denen der Anteil eines der wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in der Tabelle unter Nummer 1 dieses Anhangs aufgeführten Erzeugnisses mehr als 20 % eines einzelnen Erzeugnisses oder der Summe der aufgeführten Erzeugnisse beträgt |
|
|
KN-Code (12) |
Warenbezeichnung (13) |
1 |
ex 1704 90 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade), ausgenommen Kaugummi, auch mit Zucker überzogen |
2 |
ex 1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen |
3 |
ex 1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig, Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
(1) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz „ex“ wiedergegeben.
(2) Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b.
(3) Der Analysebericht gemäß Artikel 10 Absatz 3 wird von einem nach EN ISO/IEC 17025 für die Analyse von Pentachlorphenol (PCP) in Lebensmitteln und Futtermitteln zugelassenen Labor ausgestellt.
Der Analysebericht enthält:
a) |
die Ergebnisse der Probennahmen und der Analysen bezüglich des Vorhandenseins von PCP, die von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes oder des Landes, aus dem die Sendung versandt wird, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist, durchgeführt wurden; |
b) |
die Messunsicherheit des Analyseergebnisses; |
c) |
die Nachweisgrenze der Analysemethode und |
d) |
die Bestimmungsgrenze der Analysemethode. |
Die Extraktion vor der Analyse erfolgt mittels eines angesäuerten Lösungsmittels. Die Analyse wird nach der modifizierten QuEChERS-Methode durchgeführt, die auf den Websites der EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände dargelegt ist, oder nach einem anderen, gleichermaßen zuverlässigen Verfahren.
(4) Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).
(5) Rückstände von Carbofuran.
(6) Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a.
(7) Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram) und Metrafenon.
(8) Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.
(9) Die Bezeichnung der Waren entspricht der Spalte „Warenbezeichnung“ der KN in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
(10) Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen, darunter auch — aber nicht nur — die unter dem KN-Code 1404 90 00 angemeldeten Waren.
(11) Rückstände von Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid).
(12) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz „ex“ wiedergegeben.
(13) Die Bezeichnung der Waren entspricht der Spalte „Warenbezeichnung“ der KN in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
ANHANG IIa
Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, die einer Aussetzung des Eingangs in die Union gemäß Artikel 11a unterliegen
Zeile |
Lebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck) |
KN-Code (1) |
TARIC-Unterposition |
Ursprungsland |
Gefahr |
||||||||
1 |
(Lebensmittel) |
|
|
Nigeria (NG) |
Pestizidrückstände |
(1) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz „ex“ wiedergegeben.
ANHANG IV
MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG GEMÄSS ARTIKEL 11 DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1793 DER KOMMISSION FÜR DEN EINGANG BESTIMMTER LEBENS- ODER FUTTERMITTEL IN DIE UNION
|
LAND |
Bescheinigung für den Eingang von Lebens- oder Futtermitteln in die Union |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Teil II: Bescheinigung |
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|
Erläuterungen Siehe die Erläuterungen zum Ausfüllen in diesem Anhang. Teil II:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Bescheinigungsbefugte/r: |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Name (in Großbuchstaben): |
Qualifikation und Amtsbezeichnung: |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Datum: |
Unterschrift: |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Stempel |
ERLÄUTERUNGEN ZUM AUSFÜLLEN DES MUSTERS DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG GEMÄSS ARTIKEL 11 DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1793 DER KOMMISSION FÜR DEN EINGANG BESTIMMTER LEBENS- ODER FUTTERMITTEL IN DIE UNION
Allgemeines
Bei zutreffenden Angaben ist das betreffende Kästchen anzukreuzen (X).
Mit „ISO“ ist hier stets der aus zwei Buchstaben bestehende internationale Ländercode nach ISO-Standard 3166 ALPHA-2 gemeint (1).
In den Feldern I.15, I.18 und I.20 darf jeweils nur ein Kästchen angekreuzt werden.
Falls nicht anders angegeben, müssen die Felder ausgefüllt werden.
Sollte sich nach der Ausstellung der Bescheinigung an den Angaben zum Empfänger, zur Eingangsgrenzkontrollstelle (GKS) oder zur Beförderung (Transportmittel oder Datum) etwas ändern, muss der für die Sendung verantwortliche Unternehmer die zuständige Behörde des Eingangsmitgliedstaates darüber informieren. Wegen solcher Änderungen darf keine Ersatzbescheinigung beantragt werden.
Falls die Bescheinigung über das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) übermittelt wird, gilt Folgendes:
— |
Die Eintragungen oder Felder, die in Teil I im Einzelnen genannt werden, bilden die Datenwörterbücher für die elektronische Fassung der amtlichen Bescheinigung; |
— |
die Abfolge der Felder in Teil I des Musters der amtlichen Bescheinigung sowie die Größe und die Form dieser Felder sind nicht festgelegt; |
— |
dort, wo ein Stempel gefordert wird, entspricht diesem bei einer elektronischen Bescheinigung ein elektronisches Siegel. Dieses Siegel muss den Bestimmungen für die Ausstellung elektronischer Bescheinigungen gemäß Artikel 90 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625 genügen. |
Teil I: Angaben zur Sendung
Land: |
Name des Drittlandes, das die Bescheinigung ausstellt. |
Feld I.1. |
Absender/Ausführer: Name und Anschrift (Straße, Ort und ggf. Region, Provinz oder Staat) der natürlichen oder juristischen Person, die die Sendung in dem Drittland aufgibt. |
Feld I.2. |
Bezugsnummer der Bescheinigung: der obligatorische einmalige Code, den die zuständige Behörde des Drittlandes nach ihrem eigenen Schema vergibt. In jeder Bescheinigung, die nicht über das IMSOC übermittelt wird, muss dieses Feld ausgefüllt werden. |
Feld I.2.a. |
IMSOC-Bezugsnummer: der einmalige Code, der bei der Registrierung der Bescheinigung im IMSOC automatisch vergeben wird. Dieses Feld muss nicht ausgefüllt werden, wenn die Bescheinigung nicht über das IMSOC übermittelt wird. |
Feld I.3. |
Zuständige oberste Behörde: Name der zentralen Behörde des Drittlandes, die die Bescheinigung ausstellt. |
Feld I.4. |
Zuständige örtliche Behörde: falls zutreffend, Name der örtlichen Behörde des Drittlandes, die die Bescheinigung ausstellt. |
Feld I.5. |
Empfänger/Einführer: Name und Anschrift der natürlichen oder juristischen Person im Mitgliedstaat, für die die Sendung bestimmt ist. |
Feld I.6. |
Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer: Name und Anschrift der Person in der Europäischen Union, die für die Gestellung der Sendung an der Grenzkontrollstelle verantwortlich ist und als Einführer oder im Namen des Einführers bei den zuständigen Behörden die erforderlichen Meldungen macht. Die Eingabe in diesem Feld ist fakultativ. |
Feld I.7. |
Ursprungsland: Name und ISO-Code des Landes, aus dem die Waren ursprünglich stammen, in dem sie angebaut, geerntet oder hergestellt wurden. |
Feld I.8. |
Entfällt. |
Feld I.9. |
Bestimmungsland: Name und ISO-Code des Mitgliedstaats, für den die Erzeugnisse bestimmt sind. |
Feld I.10. |
Entfällt. |
Feld I.11. |
Versandort: Name und Anschrift der Betriebe, aus denen die Erzeugnisse stammen. Jede Einheit eines Unternehmens des Lebens- oder des Futtermittelsektors. Anzugeben ist nur der Betrieb, der die Erzeugnisse versendet. Ist an einem Handelsgeschäft mehr als ein Drittland beteiligt (Dreieckshandel), gilt der letzte Drittlandsbetrieb in der Ausfuhrkette, von dem aus die Sendung in die Europäische Union befördert wird, als Versandort. |
Feld I.12. |
Bestimmungsort: Diese Angaben sind fakultativ. Beim Inverkehrbringen: der Ort, an dem die Erzeugnisse zur endgültigen Entladung angeliefert werden. Anzugeben sind Name, Anschrift und ggf. die Zulassungsnummer der Betriebe am Bestimmungsort. |
Feld I.13. |
Verladeort: Entfällt. |
Feld I.14. |
Datum und Uhrzeit des Abtransports: Datum der Abfahrt des Transportmittels (Flugzeug, Schiff, Eisenbahn oder Straßenfahrzeug). |
Feld I.15. |
Transportmittel: das Transportmittel, das das Versandland verlässt. Transportmittel: Flugzeug, Schiff, Eisenbahn, Straßenfahrzeug oder andere. „Andere“ sind alle Transportmittel, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (2) fallen. Kennzeichnung des Transportmittels: bei Flugzeugen Flugnummer, bei Schiffen Schiffsname(n), bei Eisenbahnen Zug- und Wagennummer, bei Straßenfahrzeugen Kennzeichen und ggf. auch Kennzeichen des Anhängers. Bei Benutzung einer Fähre sind das Kennzeichen des Straßenfahrzeugs und ggf. des Anhängers sowie der Name der vorgesehenen Fähre anzugeben. |
Feld I.16. |
Eingangsgrenzkontrollstelle: Anzugeben sind der Name und die im IMSOC vergebene Kennnummer der Grenzkontrollstelle. |
Feld I.17. |
Begleitdokumente: Laborbericht: Hier die Bezugsnummer und das Ausstellungsdatum des Berichts/der Ergebnisse der Laboranalysen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 angeben. Andere: Wenn einer Sendung andere Dokumente beigefügt werden, etwa Handelsdokumente, sind die Art (z. B. Luftfrachtbrief, Konnossement oder Frachtbrief im Eisenbahn- und Straßenverkehr) und die Bezugsnummer dieser Dokumente anzugeben. |
Feld I.18. |
Beförderungsbedingungen: Kategorie der während des Transports der Erzeugnisse vorgeschriebenen Temperatur (Umgebungstemperatur, gekühlt, gefroren). Es darf nur eine Kategorie ausgewählt werden. |
Feld I.19. |
Container-/Plombennummer: falls zutreffend, die betreffenden Nummern. Die Containernummer ist anzugeben, wenn die Waren in geschlossenen Behältern transportiert werden. Nur von amtlichen Plomben sind die Nummern anzugeben. Um eine amtliche Plombe handelt es sich, wenn sie unter Aufsicht der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Behörde am Container, Lkw oder Eisenbahnwagen angebracht wird. |
Feld I.20. |
Waren zertifiziert für/als: Anzugeben ist der Verwendungszweck der Erzeugnisse gemäß der betreffenden amtlichen Bescheinigung der Europäischen Union. Lebensmittel: betrifft nur zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse. Futtermittel: betrifft nur zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse. |
Feld I.21. |
Entfällt. |
Feld I.22. |
Für den Binnenmarkt: für alle Sendungen, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden sollen. |
Feld I.23. |
Gesamtzahl der Packstücke: Anzahl der Packstücke. Bei Massengutsendungen ist die Angabe optional. |
Feld I.24. |
Menge: Gesamtnettogewicht: definiert als Masse der Erzeugnisse selbst ohne unmittelbare Behälter und jegliche Verpackung. Gesamtbruttogewicht: Gesamtgewicht in Kilogramm. Definiert als Gesamtmasse der Erzeugnisse und der unmittelbaren Behälter sowie sämtlicher Verpackungsteile, jedoch ohne Container und sonstiges Beförderungszubehör. |
Feld I.25. |
Beschreibung der Ware: Anzugeben sind der betreffende Code des Harmonisierten Systems (HS-Code) und die Bezeichnung, wie von der Weltzollorganisation festgelegt, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (3). Diese Zollbeschreibung ist ggf. durch weitere, für die Einstufung der Erzeugnisse erforderliche Angaben zu ergänzen. Anzugeben sind Art, Art der Erzeugnisse, Anzahl der Packstücke, Art der Verpackung, Chargen-Nummer, Nettogewicht und „Endverbraucher“ (bei für einen Endverbraucher verpackten Erzeugnissen). Art: wissenschaftliche Bezeichnung oder in Rechtsvorschriften der Europäischen Union definierte Bezeichnung. Art der Verpackung: Verpackung gemäß der Definition in den Anhängen V und VI der Empfehlung Nr. 21 des Zentrums der Vereinten Nationen für Handelserleichterungen und elektronische Geschäftsprozesse (UN/CEFACT). |
Teil II: Bescheinigung
Dieser Teil ist von einer von der zuständigen Behörde des Drittlandes gemäß Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 zur Unterzeichnung der amtlichen Bescheinigung befugten Person auszufüllen.
Feld II. |
Gesundheitsinformationen: Dieser Teil ist anhand der für die jeweilige Art der Erzeugnisse geltenden Gesundheitsanforderungen der Europäischen Union gemäß der Definition in den mit bestimmten Drittländern geschlossenen Abkommen über Gleichwertigkeit oder nach Maßgabe sonstiger Rechtsvorschriften der Europäischen Union, z. B. zur Bescheinigung, auszufüllen. Wählen Sie aus den Feldern II.2.1, II.2.2, II.2.3 und II.2.4 dasjenige Feld aus, das der Erzeugniskategorie und der Gefahr/den Gefahren entspricht, für die die Bescheinigung erteilt wird. Wenn die amtliche Bescheinigung nicht über das IMSOC übermittelt wird, müssen nicht zutreffende Passagen von dem/der Bescheinigungsbefugten durchgestrichen und mit seinen/ihren Initialen und einem Stempel versehen oder vollständig aus der Bescheinigung entfernt werden. Wenn die Bescheinigung über das IMSOC übermittelt wird, müssen nicht zutreffende Passagen durchgestrichen oder vollständig aus der Bescheinigung entfernt werden. |
Feld II.a |
Bezugsnummer der Bescheinigung: wie in Feld I.2. |
Feld II.b |
IMSOC-Bezugsnummer: wie in Feld I.2.a. Nur für amtliche Bescheinigungen vorgeschrieben, die über das IMSOC ausgestellt werden. |
Bescheinigungsbefugte/r: |
Bedienstete/r der zuständigen Behörde des Drittlandes, die/der befugt ist, von der zuständigen Behörde ausgestellte amtliche Bescheinigungen zu unterzeichnen. Anzugeben sind Name (in Großbuchstaben), Qualifikation und Amtsbezeichnung, ggf. Kennnummer und Originalstempel der zuständigen Behörde und Datum der Unterzeichnung. |
(1) Ländernamen und Ländercodes unter: http://www.iso.org/iso/country_codes/iso-3166-1_decoding_table.htmhttp://www.iso.org/iso/country_codes/iso-3166-1_decoding_table.htm
(2) Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).
(3) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).