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Document 32021R0606

Durchführungsverordnung (EU) 2021/606 der Kommission vom 14. April 2021 zur Änderung der Anhänge I, IV bis XIII und XVI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 im Hinblick auf die Einträge für Belarus sowie für das Vereinigte Königreich und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete Guernsey, die Insel Man und Jersey in den Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zugelassen ist (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2021/2005

ABl. L 129 vom 15.4.2021, p. 65–72 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/606/oj

15.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/65


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/606 DER KOMMISSION

vom 14. April 2021

zur Änderung der Anhänge I, IV bis XIII und XVI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 im Hinblick auf die Einträge für Belarus sowie für das Vereinigte Königreich und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete Guernsey, die Insel Man und Jersey in den Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zugelassen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission (2) wird die Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter Tiere und Waren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union ergänzt, um sicherzustellen, dass sie den einschlägigen Anforderungen der Regeln für Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 oder Anforderungen genügen, die als mindestens gleichwertig anerkannt sind. Diese Bedingungen umfassen die Identifikation der für den menschlichen Verzehr bestimmten Tiere und Waren, die nur dann in die Union eingeführt werden dürfen, wenn sie aus einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet stammen, das gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 auf einer Liste geführt wird.

(2)

Die Verordnungen (EG) Nr. 798/2008 (3), (EG) Nr. 119/2009 (4), (EU) Nr. 206/2010 (5) und (EU) Nr. 605/2010 (6) der Kommission, die mit Wirkung vom 21. April 2021 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (7) aufgehoben werden, sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 der Kommission (8), die mit Wirkung vom 21. April 2021 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission (9) aufgehoben wird, enthalten die Listen der Drittländer und Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang bestimmter Tiere und Waren in die Union zugelassen ist. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/405, die ab dem 21. April 2021 gilt, ersetzt die Listen der Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit, die in den Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010 und (EU) Nr. 605/2010 der Kommission sowie in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 enthalten sind.

(3)

Belarus wird in der Liste der Drittländer aufgeführt, aus denen der Eingang in die Union von Fischereierzeugnissen außer Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken, wie in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 festgelegt, zulässig ist und es verfügt über einen Rückstandsüberwachungsplan für Aquakultur, der gemäß Artikel 1 des Beschlusses 2011/163/EU der Kommission (10) genehmigt wurde. Es gibt daher geeignete Nachweise und Garantien, um sicherzustellen, dass Belarus die Anforderungen des Artikels 4 Buchstaben a bis f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 für den Eingang in die Union von Fischereierzeugnissen außer Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken erfüllt. Der Vermerk „nur aus Wildfang“, der derzeit im Zusammenhang mit Belarus in der Liste in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 erscheint, sollte gestrichen werden, um den Eingang in die Union von Fischereierzeugnissen aus Aquakultur aus diesem Drittland zuzulassen.

(4)

Die Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010 und (EU) Nr. 605/2010 sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 wurden hinsichtlich der Einträge für das Vereinigte Königreich und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete Guernsey, die Insel Man und Jersey in den Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union nach den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2205 (11), (EU) 2020/2206 (12), (EU) 2020/2204 (13), (EU) 2020/2207 (14) beziehungsweise (EU) 2020/2209 (15) der Kommission zugelassen ist, geändert.

(5)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 wurden das Vereinigte Königreich und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete Guernsey, die Insel Man und Jersey nicht in diese Listen aufgenommen. Die genannte Durchführungsverordnung sollte daher geändert werden, um diese Einträge aufzunehmen.

(6)

Das Vereinigte Königreich hat geeignete Nachweise und Garantien vorgelegt, um sicherzustellen, dass die für den Eingang in die Union zugelassenen Tiere und Waren aus dem Vereinigten Königreich und den unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebieten Guernsey, der Insel Man und Jersey die Anforderungen des Artikels 4 Buchstaben a bis e der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 erfüllen.

(7)

Gemäß Artikel 4 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 ist, falls zutreffend, das Vorhandensein, die Durchführung und die Bekanntmachung eines von der Kommission genehmigten Rückstandskontrollprogramms eine weitere Voraussetzung für die Aufnahme von Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Liste nach Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625. Die Liste der Drittländer, deren Rückstandsüberwachungspläne genehmigt wurden, ist im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU enthalten, der hinsichtlich der Genehmigung der vom Vereinigten Königreich und den unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebieten Guernsey, der Insel Man und Jersey vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2218 der Kommission (16) geändert wurde.

(8)

Unter Berücksichtigung der vom Vereinigten Königreich vorgelegten Nachweise und Garantien, sollten dieses Drittland und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete Guernsey, die Insel Man und Jersey in den Anhang I und die Anhänge IV bis XIII sowie den Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 aufgenommen werden, unbeschadet der Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 5 Absatz 4 des dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls. Es ist nicht erforderlich, die Erfüllung der Anforderungen unter Artikel 4 Buchstaben a bis f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 neu zu bewerten.

(9)

Die Anhänge I, IV bis XIII und XVI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 sollten daher entsprechend geändert werden.

(10)

Da die Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 ab dem 21. April 2021 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, IV bis XIII und XVI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. April 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. April 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 18).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission vom 9. Februar 2009 zur Erstellung einer Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern für die Einfuhr von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen in die Gemeinschaft und für die Durchfuhr derartigen Fleisches durch die Gemeinschaft sowie zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 12).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 der Kommission vom 5. März 2019 betreffend die Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Europäische Union zugelassen ist, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 in Bezug auf diese Listen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 31).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 118).

(10)  Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).

(11)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2205 der Kommission vom 22. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge für das Vereinigte Königreich und dem unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiet Guernsey in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen Sendungen von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen (ABl. L 438 vom 28.12.2020, S. 11).

(12)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2206 der Kommission vom 22. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 hinsichtlich des Eintrags für das Vereinigte Königreich in der Liste der Drittländer und Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Sendungen mit Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen in die Union zugelassen ist (ABl. L 438 vom 28.12.2020, S. 15).

(13)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2204 der Kommission vom 22. Dezember 2020 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 im Hinblick auf die Einträge für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in den Listen von Drittländern, Gebieten und Teilen davon, aus denen die Einfuhr bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zugelassen ist (ABl. L 438 vom 28.12.2020, S. 7).

(14)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2207 der Kommission vom 22. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 im Hinblick auf die Einträge für das Vereinigte Königreich und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen das Verbringen von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis für den menschlichen Verzehr in die Union zulässig ist (ABl. L 438 vom 28.12.2020, S. 18).

(15)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2209 der Kommission vom 22. Dezember 2020 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 der Kommission im Hinblick auf die Aufnahme des Vereinigten Königreichs und seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Europäische Union zugelassen ist (ABl. L 438 vom 28.12.2020, S. 24).

(16)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2218 der Kommission vom 22. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs des Beschlusses 2011/163/EU hinsichtlich der Genehmigung der vom Vereinigten Königreich und den unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebieten vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne (ABl. L 438 vom 28.12.2020, S. 63).


ANHANG

Die Anhänge I, IV bis XIII und XVI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang I wird folgender Eintrag zwischen den Einträgen für die Schweiz und Neuseeland eingefügt:

„GB

Vereinigtes Königreich (*1)

 

2.

In Anhang IV wird folgender Eintrag zwischen den Einträgen für die Schweiz und Japan eingefügt:

„GB

Vereinigtes Königreich (*2)

 

3.

In Anhang V wird folgender Eintrag zwischen den Einträgen für China und Nordmazedonien eingefügt:

„GB

Vereinigtes Königreich (*3)

 

4.

In Anhang VI wird folgender Eintrag zwischen den Einträgen für Kanada und Grönland eingefügt:

„GB

Vereinigtes Königreich (*4)

 

5.

In Anhang VII wird folgender Eintrag zwischen den Einträgen für China und Grönland eingefügt:

„GB

Vereinigtes Königreich (*5)

A

A

A

A

A

6.

Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a)

Zwischen den Einträgen für Chile und Grönland werden folgende Einträge eingefügt:

„GB

Vereinigtes Königreich (*6)

 

GG

Guernsey

Nur aus Wildfang

b)

Zwischen den Einträgen für Grönland und Jamaika werden folgende Einträge eingefügt:

„IM

Insel Man

 

JE

Jersey

Nur aus Wildfang“

7.

Anhang IX wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag zu Belarus erhält folgende Fassung:

„BY

Belarus“

 

b)

Zwischen den Einträgen für Gabun und Grenada wird folgender Eintrag eingefügt:

„GB

Vereinigtes Königreich (*7)

 

c)

Zwischen den Einträgen für Georgien und Ghana wird folgender Eintrag eingefügt:

„GG

Guernsey

Nur aus Wildfang“

d)

Zwischen den Einträgen für Israel und Indien wird folgender Eintrag eingefügt:

„IM

Insel Man“

 

e)

Zwischen den Einträgen für Iran und Jamaika wird folgender Eintrag eingefügt:

„JE

Jersey

Nur aus Wildfang“

8.

In Anhang X werden folgende Einträge zwischen den Einträgen für die Schweiz und Japan eingefügt:

„GB

Vereinigtes Königreich (*8)

 

GG

Guernsey

 

IM

Insel Man

 

JE

Jersey

 

9.

Anhang XI wird wie folgt geändert:

a)

Zwischen den Einträgen für Ägypten und Ghana werden folgende Einträge eingefügt:

„GB

Vereinigtes Königreich (*9)

 

GG

Guernsey

 

b)

Zwischen den Einträgen für Indonesien und Indien wird folgender Eintrag eingefügt:

„IM

Insel Man“

 

c)

Zwischen den Einträgen für Indien und Marokko wird folgender Eintrag eingefügt:

„JE

Jersey“

 

10.

Anhang XII wird wie folgt geändert:

a)

Zwischen den Einträgen für die Falklandinseln und Grönland werden folgende Einträge eingefügt:

„GB

Vereinigtes Königreich (*10)

 

GG

Guernsey

 

b)

Zwischen den Einträgen für Israel und Indien wird folgender Eintrag eingefügt:

„IM

Insel Man“

 

c)

Zwischen den Einträgen für Indien und Japan wird folgender Eintrag eingefügt:

„JE

Jersey“

 

11.

In Anhang XIII werden folgende Einträge zwischen den Einträgen für China und Grönland eingefügt:

„GB

Vereinigtes Königreich (*11)

 

GG

Guernsey

 

12.

In Anhang XVI werden folgende Einträge zwischen den Einträgen für die Schweiz und Israel eingefügt:

„GB

Vereinigtes Königreich (*12)

BPP, DOC, HEP

BPP, DOC, HEP

GG

Guernsey

BPP

BPP



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