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Document 22020D1022
Decision No 1/2020 of the Joint Committee established by the Agreement on the withdrawal of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland from the European Union and the European Atomic Energy Community of 12 June 2020 amending the Agreement on the withdrawal of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland from the European Union and the European Atomic Energy Community [2020/1022]
Beschluss NR. 1/2020 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 12. Juni 2020 zur Änderung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft [2020/1022]
Beschluss NR. 1/2020 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 12. Juni 2020 zur Änderung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft [2020/1022]
PUB/2020/507
ABl. L 225 vom 14.7.2020, p. 53–54
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 225 vom 14.7.2020, p. 1–3
(GA)
In force
14.7.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 225/53 |
BESCHLUSS NR. 1/2020 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES
vom 12. Juni 2020
zur Änderung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft [2020/1022]
DER GEMEINSAME AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (1) („Austrittsabkommen“), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe d des Austrittsabkommens kann der nach Artikel 164 Absatz 1 des Abkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss („Gemeinsamer Ausschuss“) Änderungen an diesem Abkommen beschließen, sofern diese notwendig sind, um Fehler zu beheben, Auslassungen oder andere Mängel zu beseitigen oder Fälle abzudecken, die bei Unterzeichnung dieses Abkommens nicht vorhersehbar waren, und sofern die wesentlichen Bestandteile dieses Abkommens durch diese Beschlüsse nicht geändert werden. Nach Artikel 166 Absatz 2 des Austrittsabkommens sind die Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses für die Union und das Vereinigte Königreich verbindlich. Die Union und das Vereinigte Königreich müssen diese Beschlüsse, die dieselbe rechtliche Wirkung haben wie das Austrittsabkommen, durchführen. |
(2) |
Im Interesse der Rechtssicherheit, und um durch das später als ursprünglich vorgesehen erfolgte Inkrafttreten des Austrittsabkommens erforderlich gewordenen Anpassungen Rechnung zu tragen, sind die Artikel 135, 137, 143, 144 und 150 des Abkommens zu ändern. |
(3) |
Artikel 145 des Austrittsabkommens enthält keine Bestimmungen über Finanzhilfen aus dem Forschungsfonds für Kohle und Stahl, die im Vereinigten Königreich niedergelassenen Begünstigten vor Ablauf des Übergangszeitraums gewährt wurden. Artikel 145 des Austrittsabkommens ist daher zu ändern, um diese Lücke zu schließen und Rechtssicherheit in Bezug auf laufende Finanzhilfen zu schaffen, |
(4) |
In Anhang I Teil I des Austrittsabkommens sind zwei dort bislang nicht aufgeführte Beschlüsse der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit hinzuzufügen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Austrittsabkommen wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 135 wird im Titel „zu den Unionshaushalten“ durch „zum Unionshaushalt“ und „in den Jahren 2019 und 2020“ durch „im Jahr 2020“ ersetzt; in Absatz 1 wird der Wortlaut „in den Jahren 2019 und 2020 zu den Unionshaushalten bei und beteiligt sich an deren“ durch den Wortlaut „im Jahr 2020 zum Unionshaushalt bei und beteiligt sich an dessen“ ersetzt. |
2. |
In Artikel 137 wird im Titel und in Absatz 1 Unterabsatz 1 der Wortlaut „in den Jahren 2019 und 2020“ durch den Wortlaut „im Jahr 2020“ ersetzt. |
3. |
Artikel 143 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
4. |
In Artikel 144 Absatz 1 wird der „31. Juli 2019“ durch den „31. Juli 2020“ ersetzt; |
5. |
In Artikel 145 wird folgender Absatz angefügt: „Für Projekte, die im Rahmen des durch das Protokoll Nr. 37 zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingerichteten Forschungsfonds für Kohle und Stahl mit Finanzhilfevereinbarungen gefördert werden, welche vor Ende des Übergangszeitraums geschlossen wurden, gilt das anwendbare Unionsrecht für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich nach dem Ende des Übergangszeitraums weiter bis zum Abschluss dieser Projekte. Das anwendbare Unionsrecht umfasst insbesondere die folgenden Bestimmungen sowie alle Änderungen daran, ungeachtet des Tags der Annahme, des Inkrafttretens bzw. der Anwendung der Änderung:
|
6. |
Artikel 150 wird wie folgt geändert:
|
7. |
In Anhang I Teil I des Austrittsabkommens werden folgende Rechtsakte hinzugefügt:
|
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.
Brüssel, den 12. Juni 2020
Im Namen des Gemeinsamen Ausschusses
Der gemeinsame Vorsitz
Maroš ŠEFČOVIČ
Michael GOVE