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Document 32019D2112
Council Decision (CFSP) 2019/2112 of 9 December 2019 amending Decision (CFSP) 2017/2303 in support of the continued implementation of UN Security Council Resolution 2118 (2013) and OPCW Executive Council decision EC‐M‐33/DEC.1 on the destruction of Syrian chemical weapons, in the framework of the implementation of the EU Strategy against proliferation of weapons of mass destruction
Beschluss (GASP) 2019/2112 des Rates vom 9. Dezember 2019 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2303 zur Unterstützung der weiteren Umsetzung der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/DEC.1 des Exekutivrates der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) über die Vernichtung der syrischen Chemiewaffen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
Beschluss (GASP) 2019/2112 des Rates vom 9. Dezember 2019 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2303 zur Unterstützung der weiteren Umsetzung der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/DEC.1 des Exekutivrates der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) über die Vernichtung der syrischen Chemiewaffen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
ST/14476/2019/INIT
ABl. L 318 vom 10.12.2019, p. 159–160
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
10.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 318/159 |
BESCHLUSS (GASP) 2019/2112 DES RATES
vom 9. Dezember 2019
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2303 zur Unterstützung der weiteren Umsetzung der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/DEC.1 des Exekutivrates der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) über die Vernichtung der syrischen Chemiewaffen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 12. Dezember 2017 den Beschluss (GASP) 2017/2303 (1) angenommen. |
(2) |
In dem Beschluss (GASP) 2017/2303 ist für die in dessen Artikel 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten ein Durchführungszeitraum von 12 Monaten ab dem Abschluss der Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 3 Absatz 3 jenes Beschlusses vorgesehen. |
(3) |
Am 10. Dezember 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/1943 (2) angenommen, mit dem der Durchführungszeitraum des Beschlusses (GASP) 2017/2303 um 12 Monate verlängert wird. |
(4) |
Am 24. Juni 2019 hat die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW), die für die Durchführung des vom Beschluss (GASP) 2017/2303 unterstützten Projekts zuständig ist, die Union um die Ermächtigung ersucht, den Durchführungszeitraum des Beschlusses (GASP) 2017/2303 um 24 Monate auf insgesamt 48 Monate zu verlängern. |
(5) |
Diese weitere Verlängerung des Durchführungszeitraums des Beschlusses (GASP) 2017/2303 würde es der OVCW ermöglichen, die Durchführung der Tätigkeiten gemäß Artikel 1 Absatz 2 jenes Beschlusses über das in Artikel 5 Absatz 2 festgelegte Enddatum hinaus fortzusetzen und die vorgesehenen Ziele dieser Tätigkeiten — einschließlich der Verbesserung der Fähigkeit der OVCW, die Bedrohung einer Verwendung chemischer Waffen zu bekämpfen — zu erreichen. |
(6) |
Die beantragte Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2303 betrifft Artikel 5 Absatz 2 und Abschnitt 8 des Anhangs jenes Beschlusses; an diesen Stellen sollten die Bezugnahmen auf die Dauer des Projekts geändert werden. |
(7) |
Die Fortsetzung der in Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2303 genannten Tätigkeiten, die im Ersuchen der OVCW vom 24. Juni 2019 ausdrücklich erwähnt wurde, könnte ohne jeden weiteren Mittelbedarf erfolgen. |
(8) |
Daher sollte der Beschluss (GASP) 2017/2303 dahingehend geändert werden, dass durch die entsprechende Verlängerung seiner Geltungsdauer die in Artikel 1 Absatz 2 jenes Beschlusses genannten Tätigkeiten weiterhin durchgeführt werden können — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss (GASP) 2017/2303 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 48 Monate nach dem Tag des Abschlusses der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarung zwischen der Kommission und der OVCW oder sechs Monate nach seinem Inkrafttreten, falls bis zu diesem Zeitpunkt keine Finanzierungsvereinbarung geschlossen wurde.“ |
2. |
Im Anhang erhält Abschnitt 8 folgende Fassung: „Voraussichtliche Dauer Die geplante Dauer des Projekts beträgt 48 Monate.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2019.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) Beschluss (GASP) 2017/2303 des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Unterstützung der weiteren Umsetzung der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/DEC.1 des Exekutivrates der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) über die Vernichtung der syrischen Chemiewaffen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 329 vom 13.12.2017, S. 55).
(2) Beschluss (GASP) 2018/1943 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Änderung
des Beschlusses (GASP) 2017/2303 zur Unterstützung der weiteren Umsetzung
der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/DEC.1 des Exekutivrates der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) über die Vernichtung der syrischen Chemiewaffen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massen-vernichtungswaffen (ABl. L 314 vom 11.12.2018, S. 58).