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Document 32019R0887

    Delegierte Verordnung (EU) 2019/887 der Kommission vom 13. März 2019 über die Musterfinanzregelung für Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaft nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates

    C/2019/1875

    ABl. L 142 vom 29.5.2019, p. 16–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/887/oj

    29.5.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 142/16


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/887 DER KOMMISSION

    vom 13. März 2019

    über die Musterfinanzregelung für Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaft nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (1), insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 110/2014 (2) legte die Kommission eine Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) fest.

    (2)

    Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 wurde durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 aufgehoben und ersetzt. Daher ist es erforderlich, eine Musterfinanzregelung für Einrichtungen in öffentlich-privaten Partnerschaften nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (im Folgenden „PPP-Einrichtungen“) anzunehmen.

    (3)

    Um Vorschriften zu erlassen, die die wirtschaftliche Verwendung von Mitteln der Union gewährleisten und die PPP-Einrichtungen in die Lage versetzen, ihre eigene Finanzregelung zu erlassen, muss für die genannten Einrichtungen eine Musterfinanzregelung angenommen werden. Die Finanzregelungen der PPP-Einrichtungen dürfen von dieser Verordnung nur abweichen, wenn dies wegen besonderer Merkmale erforderlich ist und sofern die Kommission dem vorab zustimmt.

    (4)

    Die Musterfinanzregelung für PPP-Einrichtungen sollte mit den Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 im Einklang stehen und unter Berücksichtigung der bei ihrer Anwendung gesammelten Erfahrungen für zusätzliche Vereinfachungen und Präzisierungen sorgen.

    (5)

    Nach der Verabschiedung der Verordnung (EU, Euratom) 2015/1929 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2461 der Kommission (5) geändert, um die Vorschriften für die Entlastung, Berichterstattung und externe Prüfung von PPP-Einrichtungen an die Vorschriften anzugleichen, die für Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gelten. Die für PPP-Einrichtungen geltenden Vorschriften in den Bereichen Governance, interne Prüfung und Rechenschaftspflicht sollten an die entsprechenden Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission (6), die für Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt, angepasst werden.

    (6)

    Da die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (7) aufgehoben wurde, sollte die Verpflichtung der PPP-Einrichtungen zum Erlass eigener Durchführungsbestimmungen gestrichen werden.

    (7)

    PPP-Einrichtungen sollten ihren Haushaltsplan nach den Haushaltsgrundsätzen der Einheit, der Haushaltswahrheit, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Gesamtdeckung, der Spezialität und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aufstellen und ausführen; dies erfordert Transparenz sowie eine wirksame und effiziente interne Kontrolle.

    (8)

    Damit die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs gewährleistet ist und laufende Verwaltungsausgaben am Ende eines Haushaltsjahres gebunden werden können, sollten PPP-Einrichtungen unter besonderen Bedingungen derartige Ausgaben im Vorgriff zulasten der für das folgende Haushaltsjahr vorgesehenen Mittel binden können.

    (9)

    Wegen der Besonderheiten von PPP-Einrichtungen sollte Unternehmenssponsoring nicht zulässig sein.

    (10)

    Der Begriff der Leistung sollte in Bezug auf den Haushalt präzisiert werden. Die Leistungsorientierung sollte an den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gekoppelt sein. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollte definiert werden. Es sollte eine Verbindung zwischen festgelegten Zielen und Leistungsindikatoren einerseits und Ergebnissen und Sparsamkeit, Effizienz und Wirksamkeit der Mittelverwendung andererseits geschaffen werden.

    (11)

    Um die vollständige Durchführung der Aufgaben und Tätigkeiten einer PPP-Einrichtung zu gewährleisten, sollte diese die Möglichkeit haben, die nicht verwendeten Mittel für ein bestimmtes Jahr in den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der drei folgenden Haushaltsjahre einzusetzen.

    (12)

    Die Befugnisse und Zuständigkeiten des Rechnungsführers und des Anweisungsbefugten sind unter Berücksichtigung des öffentlich-privaten Charakters von PPP-Einrichtungen festzulegen. Die Anweisungsbefugten sollten für sämtliche Einnahme- und Ausgabevorgänge, die unter ihrer Aufsicht abgewickelt werden, voll verantwortlich sein; sie sollten über diese Vorgänge rechenschaftspflichtig sein, gegebenenfalls im Rahmen von Disziplinarverfahren. Um Fehlern und Unregelmäßigkeiten vorzubeugen, sollten die Anweisungsbefugten eine mehrjährige Kontrollstrategie aufstellen, die risikobasiert ist und sich auf Kosteneffizienzaspekte stützt.

    (13)

    Damit gewährleistet ist, dass jede PPP-Einrichtung für die Ausführung ihres Haushaltsplans verantwortlich ist und sich an die bei ihrer Gründung festgelegten Ziele hält, sollten PPP-Einrichtungen im Bedarfsfall die Möglichkeit haben, zur Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben externe privatrechtliche Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, es sei denn, diese Aufgaben beinhalten die Ausübung hoheitlicher Befugnisse oder einer Ermessensbefugnis.

    (14)

    Für eine einfachere Ausführung ihrer Mittel und unter Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, sollten PPP-Einrichtungen Leistungsvereinbarungen gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, insbesondere mit den Unionsorganen und anderen Unionseinrichtungen, schließen können. Es sollte eine angemessene Berichterstattung über diese Leistungsvereinbarungen sichergestellt werden.

    (15)

    Zur Verbesserung der Kosteneffizienz sollte PPP-Einrichtungen die Möglichkeit der gemeinsamen Nutzung von Leistungen oder ihre Übertragung auf eine andere Einrichtung oder die Kommission eingeräumt werden, wobei es insbesondere zulässig sein sollte, dass der Rechnungsführer der Kommission mit der Gesamtheit oder einem Teil der Aufgaben eines Rechnungsführers der PPP-Einrichtung betraut wird.

    (16)

    Damit mutmaßliche oder tatsächliche Interessenkonflikte festgestellt und ordnungsgemäß behoben werden können, sollte von den PPP-Einrichtungen verlangt werden, dass sie Vorschriften zur Vermeidung von und zum Umgang mit Interessenkonflikten festlegen. Solche Regelungen sollten sich an den von der Kommission vorgelegten Leitlinien orientieren.

    (17)

    Die Grundsätze, die in Bezug auf die Einnahme- und Ausgabevorgänge der jeweiligen PPP-Einrichtung zu befolgen sind, sollten festgelegt werden.

    (18)

    Entsprechend dem speziellen Charakter von PPP-Einrichtungen, sollten deren Mitglieder die Kosten für ihren Beitrag zu den Verwaltungskosten der PPP-Einrichtung tragen. Begünstigte, die keine Mitglieder sind, aber Mittel einer PPP-Einrichtung erhalten, sollten nicht direkt oder indirekt oder in irgendeiner Form zu Verwaltungskosten der PPP-Einrichtung beitragen und dazu nicht ersucht oder aufgefordert werden, wenn sie an von der Einrichtung kofinanzierten Projekten teilnehmen.

    (19)

    PPP-Einrichtungen nehmen ihr jährliches Arbeitsprogramm für ein bestimmtes Jahr bis zum Ende des Vorjahres an. Dieses jährliche Arbeitsprogramm sollte eine Beschreibung der zu finanzierenden Tätigkeiten und eine Angabe der ihnen jeweils zugewiesenen Beträge, Informationen über die Gesamtstrategie für die Durchführung des der PPP-Einrichtung anvertrauten Programms sowie die Strategie für die Erzielung von Effizienzgewinnen und Synergien enthalten. Daneben sollte das jährliche Arbeitsprogramm eine Strategie für die Systeme des Organisationsmanagements und der internen Kontrolle enthalten einschließlich einer Betrugsbekämpfungsstrategie sowie Angaben über Maßnahmen, die getroffen wurden, um ein Wiederauftreten von Interessenkonflikten, Unregelmäßigkeiten und Betrug zu vermeiden, insbesondere wenn Schwachstellen zu kritischen Empfehlungen geführt haben.

    (20)

    Zusätzlich zu den bereits etablierten Formen, die ein Beitrag der Union annehmen kann (Erstattung tatsächlich entstandener förderfähiger Kosten, Kosten je Einheit, Pauschalbeträge und Pauschalfinanzierungen), ist es angemessen zuzulassen, dass die PPP-Einrichtungen Förderungen durch Finanzierungen vornehmen, die nicht mit den Kosten der betreffenden Vorgänge verknüpft sind. Diese zusätzliche Finanzierungsform sollte sich auf die Erfüllung bestimmter Bedingungen ex ante oder auf die Erzielung von Ergebnissen stützen, die anhand zuvor gesteckter Etappenziele oder anhand von Leistungsindikatoren gemessen werden.

    (21)

    Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sollten die Vorschriften für ein mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 errichtetes Früherkennungs- und Ausschlusssystem auch für die PPP-Einrichtungen gelten.

    (22)

    Die PPP-Einrichtungen sollten zur Stärkung ihrer Governance zudem Fälle von Betrug, finanziellen Unregelmäßigkeiten und Untersuchungen unverzüglich der Kommission melden.

    (23)

    Angesichts des öffentlich-privaten Charakters der PPP-Einrichtungen und insbesondere des Beitrags des Privatsektors zu ihrem Haushalt sollten flexible Verfahren für die Vergabe von Aufträgen vorgesehen werden. Diese Verfahren sollten den Grundsätzen der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung entsprechen, können aber von den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 abweichen. Eine intensivere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern von PPP-Einrichtungen dürfte zu einer besseren und preisgünstigeren Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sowie der Vermeidung übermäßiger Kosten im Bereich der Auftragsvergabe beitragen. PPP-Einrichtungen sollten daher mit ihren Mitgliedern mit Ausnahme der Union Verträge über von diesen direkt und ohne Rückgriff auf Dritte zu beschaffende Güter, zu erbringende Dienstleistungen oder durchzuführende Arbeiten schließen können, ohne dass es der Durchführung eines Vergabeverfahrens bedarf.

    (24)

    PPP-Einrichtungen sollten für die Bewertung von Finanzhilfeanträgen, Projekten und Angeboten sowie für die Abgabe von Stellungnahmen und Ratschlägen in bestimmten Fällen externe Sachverständige in Anspruch nehmen können. Die Auswahl dieser Sachverständigen sollte nach den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und der Verhütung von Interessenkonflikten erfolgen.

    (25)

    Für die Gewährung von Finanzhilfen und Preisgeldern sollten — vorbehaltlich etwaiger besonderer Bestimmungen des Gründungsakts der PPP-Einrichtung oder des Basisrechtsakts des Programms, mit dessen Umsetzung die PPP-Einrichtung betraut ist — die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gelten, um zu gewährleisten, dass ihre Umsetzung mit den direkt von der Kommission verwalteten Maßnahmen kohärent ist.

    (26)

    Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) übermitteln die PPP-Einrichtungen dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung unverzüglich alle Informationen über etwaige Fälle von Betrug, Korruption oder sonstiger rechtswidriger Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union. Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (9) melden die PPP-Einrichtungen der Europäischen Staatsanwaltschaft unverzüglich jegliche Straftaten, für die diese ihre Zuständigkeit gemäß der genannten Verordnung ausüben könnte. Die PPP-Einrichtungen sollten zur Stärkung ihrer Governance zudem Fälle von Betrug, finanziellen Unregelmäßigkeiten und Untersuchungen unverzüglich der Kommission melden. Die Kommission und die PPP-Einrichtungen sollten Verfahren einführen, die den ordnungsgemäßen Schutz personenbezogener Daten und die Einhaltung des Grundsatzes „Kenntnis nur, wenn nötig“ bei der Übermittlung von Informationen über mutmaßliche Betrugsfälle und sonstige Unregelmäßigkeiten sowie laufende oder abgeschlossene Untersuchungen gewährleisten.

    (27)

    Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 sollte aufgehoben werden. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

    (28)

    Damit die überarbeiteten Finanzregelungen von den PPP-Einrichtungen rechtzeitig bis zum 1. September 2019 erlassen werden können und die PPP-Einrichtungen von den Vereinfachungen und Angleichungen an die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 profitieren können, sollte die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL 1

    ANWENDUNGSBEREICH

    Artikel 1

    Gegenstand

    Die vorliegende Verordnung enthält die wichtigsten Grundsätze, anhand derer Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaft nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (im Folgenden „PPP-Einrichtungen“) ihre eigene Finanzregelung erlassen. Nach Artikel 71 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 darf die Finanzregelung von PPP-Einrichtungen von der vorliegenden Verordnung nur abweichen, wenn dies wegen besonderer Merkmale erforderlich ist und sofern die Kommission dem vorab zustimmt. Die PPP-Einrichtung veröffentlicht ihre Finanzregelung auf ihrer Website.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    1.

    „Verwaltungsrat“ das wichtigste interne Beschlussorgan der PPP-Einrichtung für die Bereiche Finanzen und Haushalt, unbeschadet seiner Bezeichnung im Gründungsakt der PPP-Einrichtung;

    2.

    „Direktor“ die für die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates und als Anweisungsbefugter für die Ausführung des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung verantwortliche Person, unbeschadet ihrer Bezeichnung im Gründungsakt der PPP-Einrichtung;

    3.

    „Mitglied“ ein Mitglied der PPP-Einrichtung nach Maßgabe ihres Gründungsakts;

    4.

    „Gründungsakt“ den Akt des Unionsrechts, der die wesentlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Gründung und der Funktionsweise der PPP-Einrichtung regelt.

    Artikel 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt sinngemäß.

    Artikel 3

    Anwendungsbereich des Haushaltsplans

    Für jedes Haushaltsjahr werden im Haushaltsplan der PPP-Einrichtung sämtliche als für die PPP-Einrichtung erforderlich erachteten Einnahmen und Ausgaben veranschlagt und bewilligt. Er umfasst

    a)

    die Einnahmen der PPP-Einrichtung, bestehend aus:

    i)

    den Finanzbeiträgen der Mitglieder zu den Verwaltungskosten;

    ii)

    den Finanzbeiträgen der Mitglieder zu den operativen Kosten;

    iii)

    bestimmten Ausgaben zugewiesenen Einnahmen;

    iv)

    den von der PPP-Einrichtung erzielten Einnahmen;

    b)

    die Ausgaben der PPP-Einrichtung, einschließlich der Verwaltungsausgaben.

    KAPITEL 2

    HAUSHALTSGRUNDSÄTZE

    Artikel 4

    Wahrung der Haushaltsgrundsätze

    Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung gelten nach Maßgabe dieser Verordnung die Grundsätze der Einheit, der Haushaltswahrheit, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Gesamtdeckung, der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz.

    Artikel 5

    Grundsätze der Einheit und der Haushaltswahrheit

    (1)   Sämtliche Einnahmen und Ausgaben werden bei einer Haushaltslinie im Haushaltsplan der PPP-Einrichtung veranschlagt.

    (2)   Ausgaben dürfen nur im Rahmen der im Haushaltsplan der PPP-Einrichtung bewilligten Mittel gebunden und bewilligt werden.

    (3)   In den Haushaltsplan der PPP-Einrichtung können nur Mittel eingesetzt werden, die einer als erforderlich erachteten Ausgabe entsprechen.

    (4)   Zinserträge aus Vorfinanzierungsbeträgen, die aus dem Haushaltsplan der PPP-Einrichtung gezahlt wurden, fließen nicht in den Haushalt der PPP-Einrichtung ein.

    Artikel 6

    Grundsatz der Jährlichkeit

    (1)   Die im Haushaltsplan der PPP-Einrichtung ausgewiesenen Mittel werden für ein Haushaltsjahr bewilligt; das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

    (2)   Die Mittel für Verpflichtungen decken die Gesamtkosten der rechtlichen Verpflichtungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingegangen werden.

    (3)   Die Mittel für Zahlungen decken die Ausgaben zur Erfüllung der im Laufe des Haushaltsjahres eingegangenen oder in vorangegangenen Haushaltsjahren eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen.

    (4)   Bei den Verwaltungsmitteln dürfen die Ausgaben nicht höher sein als die erwarteten Einnahmen für das Jahr nach Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i.

    (5)   In Anbetracht der Bedürfnisse der PPP-Einrichtung können die nicht verwendeten Mittel in den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der maximal drei folgenden Haushaltsjahre eingesetzt werden. Diese Mittel werden vorrangig verwendet.

    (6)   Die Absätze 1 bis 5 stehen der Möglichkeit nicht entgegen, dass Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, in Jahrestranchen erfolgen, wenn der Gründungsakt das vorsieht oder wenn sie Verwaltungsausgaben betreffen.

    Artikel 7

    Mittelbindung

    (1)   Die im Haushaltsplan der PPP-Einrichtung veranschlagten Mittel können nach dem endgültigen Erlass des Haushaltsplans mit Wirkung vom 1. Januar gebunden werden.

    (2)   Laufende Verwaltungsausgaben können ab dem 15. Oktober des Haushaltsjahrs im Vorgriff zulasten der für das folgende Haushaltsjahr vorgesehenen Mittel gebunden werden, sofern die Ausgaben im letzten ordnungsgemäß erlassenen Haushaltsplan der PPP-Einrichtung bewilligt wurden, und nur bis zu einem Viertel des Gesamtbetrags der entsprechenden, vom Verwaltungsrat für das laufende Haushaltsjahr beschlossenen Mittel.

    Artikel 8

    Grundsatz des Haushaltsausgleichs

    (1)   Einnahmen und Mittel für Zahlungen sind auszugleichen.

    (2)   Die Mittel für Verpflichtungen dürfen nicht höher liegen als der entsprechende jährliche Beitrag der Union gemäß der mit der Kommission geschlossenen Vereinbarung über die jährlichen Mittelübertragungen, zuzüglich der jährlichen Beiträge anderer Mitglieder als der Union, etwaiger anderer Einnahmen nach Artikel 3 und des Betrags der nicht in Anspruch genommenen Mittel nach Artikel 6 Absatz 5.

    (3)   Die PPP-Einrichtung darf keine Darlehen im Rahmen ihres Haushaltplans aufnehmen.

    (4)   Ist das Haushaltsergebnis positiv, so wird es im Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres als Einnahme verbucht.

    Ist das Haushaltsergebnis negativ, so wird es im Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres als Mittel für Zahlungen verbucht.

    Artikel 9

    Grundsatz der Rechnungseinheit

    Der Entwurf des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung sowie der Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung erfolgen in Euro. Für die Kassenführung ist der Rechnungsführer jedoch befugt, nach Maßgabe der Finanzregelung der PPP-Einrichtung Transaktionen in anderen Währungen vorzunehmen.

    Artikel 10

    Grundsatz der Gesamtdeckung

    (1)   Unbeschadet des Absatzes 2 dienen alle Einnahmen zur Deckung der gesamten Mittel für Zahlungen. Alle Einnahmen und Ausgaben werden nach dem Bruttoprinzip ausgewiesen, vorbehaltlich etwaiger besonderer Bestimmungen in der Finanzregelung der PPP-Einrichtung zu Fällen, in denen bestimmte Beträge von Zahlungsanträgen abgezogen werden, die dann netto saldiert werden.

    (2)   Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, werden bestimmten Ausgaben zugewiesen.

    (3)   Der Direktor kann Zuwendungen zugunsten der PPP-Einrichtung annehmen, beispielsweise Einnahmen aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen.

    Die Annahme von Zuwendungen, die zu erheblichen Aufwendungen führen könnten, bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Verwaltungsrat, der sich binnen zwei Monaten, gerechnet ab dem Datum, an dem ihm der Antrag vorgelegt wird, äußert. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Entscheidung des Verwaltungsrates, so gilt die Zuwendung als angenommen.

    Der Verwaltungsrat legt fest, ab welchem Betrag eine Aufwendung als erheblich anzusehen ist.

    Artikel 11

    Unternehmenssponsoring

    Artikel 26 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt nicht für PPP-Einrichtungen.

    Artikel 12

    Grundsatz der Spezialität

    (1)   Die Mittel werden mindestens nach Titeln und Kapiteln sachlich gegliedert.

    (2)   Der Direktor kann Mittelübertragungen vornehmen:

    a)

    von Titel zu Titel bis zu höchstens 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Haushaltslinie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird;

    b)

    von Kapitel zu Kapitel und innerhalb eines Kapitels ohne Begrenzung.

    (3)   Bei Beträgen, die die in Absatz 2 genannte Obergrenze übersteigen, kann der Direktor dem Verwaltungsrat Mittelübertragungen von einem Titel auf einen anderen Titel vorschlagen. Der Verwaltungsrat kann sich binnen drei Wochen gegen die vorgeschlagenen Mittelübertragungen aussprechen. Anderenfalls gelten die vorgeschlagenen Mittelübertragungen nach Ablauf dieser Frist als genehmigt.

    (4)   Der Direktor unterrichtet den Verwaltungsrat so rasch wie möglich über alle nach Absatz 2 vorgenommenen Mittelübertragungen.

    Artikel 13

    Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Leistungsorientierung

    (1)   Die Mittel sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. unter Wahrung der folgenden Grundsätze zu verwenden:

    a)

    Grundsatz der Sparsamkeit, der erfordert, dass die Ressourcen, die von der betreffenden PPP-Einrichtung bei ihren Tätigkeiten eingesetzt werden, zum richtigen Zeitpunkt, in ausreichender Menge und angemessener Qualität sowie mit dem geringstmöglichen Kostenaufwand bereitgestellt werden;

    b)

    Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, der die optimale Relation zwischen den eingesetzten Mitteln, den durchgeführten Tätigkeiten und der Erreichung von Zielen betrifft;

    c)

    Grundsatz der Wirksamkeit, der sich darauf bezieht, inwieweit die verfolgten Ziele durch die durchgeführten Tätigkeiten erreicht werden.

    (2)   Entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung werden die Mittel leistungsorientiert ausgeführt und zu jenem Zweck werden

    a)

    Ziele für Tätigkeiten vorab festgelegt;

    b)

    die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele anhand von Leistungsindikatoren überwacht;

    c)

    das Europäische Parlament und der Rat nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 23 Absatz 2 über die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele und die hierbei aufgetretenen Probleme unterrichtet.

    (3)   Für alle vom Haushaltsplan der PPP-Einrichtung abgedeckten Tätigkeitsbereiche werden konkrete, messbare, erreichbare, sachgerechte und terminierte Ziele im Sinne der Absätze 1 und 2 und — soweit angezeigt — relevante, anerkannte, glaubwürdige, leichte und robuste Indikatoren festgelegt. Der Direktor legt dem Verwaltungsrat jährlich Informationen über diese Indikatoren vor, spätestens bei der Übermittlung der Begleitdokumente zum Entwurf des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung.

    (4)   Sieht der Gründungsakt keine von der Kommission durchzuführenden Evaluierungen vor, nimmt die PPP-Einrichtung im Hinblick auf die Verbesserung der Beschlussfassung Evaluierungen, einschließlich rückblickender Evaluierungen, vor, die verhältnismäßig zu den Zielen und den Ausgaben sind. Die Ergebnisse dieser Evaluierungen werden dem Verwaltungsrat übermittelt.

    (5)   Bei rückblickenden Evaluierungen wird die Leistung der Tätigkeit unter Aspekten wie Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz, Relevanz und EU-Mehrwert beurteilt. Rückblickende Evaluierungen beruhen auf den Informationen, die mittels der für die betreffende Maßnahme vorgesehenen Überwachungsmodalitäten und Indikatoren erzeugt werden. Sie werden mindestens einmal während der Laufzeit jedes mehrjährigen Finanzrahmens und nach Möglichkeit so rechtzeitig vorgenommen, dass deren Ergebnisse in die Ex-ante-Evaluierungen oder Folgenabschätzungen im Zuge der Vorbereitung verbundener Programme und Tätigkeiten einfließen können.

    Artikel 14

    Interne Kontrolle des Haushaltsvollzugs

    (1)   Gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung wird der Haushalt der PPP-Einrichtung unter Gewährleistung einer effizienten und wirksamen internen Kontrolle ausgeführt.

    (2)   Für die Zwecke des Haushaltsvollzugs der PPP-Einrichtung wird die interne Kontrolle auf allen Ebenen der Verwaltung angewandt und ist darauf gerichtet, eine hinreichende Gewähr dafür zu geben, dass Folgendes erreicht wird:

    a)

    Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Vorgänge;

    b)

    eine zuverlässige Berichterstattung;

    c)

    die Sicherung der Vermögenswerte und der Informationen;

    d)

    die Prävention, Aufdeckung, Berichtigung und Weiterverfolgung von Betrug und Unregelmäßigkeiten;

    e)

    eine angemessene Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter Berücksichtigung des Mehrjahrescharakters der Programme und der Art der betreffenden Zahlungen.

    (3)   Eine wirksame und effiziente interne Kontrolle beruht auf bewährter internationaler Praxis sowie auf dem von der Kommission für ihre Dienststellen festgelegten Internen Kontrollrahmen und weist insbesondere die in Artikel 36 Absatz 3 und Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten Merkmale auf.

    Artikel 15

    Grundsatz der Transparenz

    (1)   Für die Aufstellung des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung, den Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung gilt der Grundsatz der Transparenz.

    (2)   Der Haushaltsplan der PPP-Einrichtung einschließlich des Stellenplans und der Berichtigungshaushaltspläne in ihrer angenommen Form, einschließlich etwaiger Anpassungen nach Artikel 17 Absatz 1, werden auf der Website der PPP-Einrichtung innerhalb von vier Wochen nach ihrer Annahme veröffentlicht und der Kommission und dem Rechnungshof vorgelegt.

    (3)   Vorbehaltlich etwaiger besonderer Verfahren, die im Basisrechtsakt des Programms, mit dessen Durchführung die PPP-Einrichtung betraut ist, festgelegt sind, veröffentlicht die PPP-Einrichtung auf ihrer Website spätestens am 30. Juni des Jahres nach dem Haushaltsjahr, in dem eine rechtliche Verpflichtung bezüglich dieser Mittel eingegangen wurde, nach einem einheitlichen Muster Informationen über die Empfänger ihrer Haushaltsmittel, einschließlich der gemäß Artikel 44 dieser Verordnung verpflichteten Sachverständigen, nach Maßgabe des Artikels 38 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

    Die veröffentlichten Informationen sind leicht zugänglich, transparent und umfassend. Bei der Bereitstellung dieser Informationen sind die einschlägigen Vertraulichkeitserfordernisse, insbesondere der Schutz personenbezogener Daten nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (10), sowie die einschlägigen Sicherheitsanforderungen zu beachten.

    KAPITEL 3

    FINANZPLANUNG

    Artikel 16

    Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben

    (1)   Die PPP-Einrichtung übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedern spätestens am 31. Januar des Jahres, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht, einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben sowie die allgemeinen Leitlinien zu dessen Begründung zusammen mit dem Entwurf des jährlichen Arbeitsprogramms nach Artikel 33 Absatz 4. Der Voranschlag wird vom Verwaltungsrat gemäß dem im Gründungsakt der PPP-Einrichtung vorgesehenen Verfahren angenommen.

    (2)   Der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der PPP-Einrichtung umfasst:

    a)

    eine Schätzung der Anzahl der im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen, aufgeschlüsselt nach Funktions- und Besoldungsgruppen, einschließlich der Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten);

    b)

    bei Änderung des Personalbestands eine Begründung zu den Stellenanforderungen;

    c)

    eine vierteljährliche Vorausschätzung der Kassenauszahlungen und -einzahlungen;

    d)

    Informationen über die Fortschritte bei der Erreichung sämtlicher verfolgter Ziele;

    e)

    die Zielvorgaben, die für das Haushaltsjahr festgelegt wurden, auf das sich der Voranschlag bezieht, unter Angabe des spezifischen Haushaltsmittelbedarfs im Hinblick auf das Erreichen dieser Zielvorgaben;

    f)

    die Verwaltungskosten und die ausgeführten Haushaltsmittel der PPP-Einrichtung im vorangehenden Haushaltsjahr;

    g)

    die Höhe der im Jahr n-1 geleisteten finanziellen Beiträge der Mitglieder und der Wert der Sachleistungen der Mitglieder mit Ausnahme der Union;

    h)

    Informationen über die nicht verwendeten Haushaltsmittel, die in den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben pro Jahr nach Artikel 6 Absatz 5 eingehen.

    Artikel 17

    Aufstellung des Haushaltsplans

    (1)   Der Haushaltsplan der PPP-Einrichtung und der Stellenplan, in dem die Anzahl der Dauer- und Zeitplanstellen nach Funktions- und Besoldungsgruppen, ergänzt durch die Anzahl der Vertragsbediensteten und der abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten) ausgewiesen ist, werden im Einklang mit dem Gründungsakt der PPP-Einrichtung vom Verwaltungsrat angenommen. Detaillierte Bestimmungen können in der Finanzregelung der PPP-Einrichtung festgelegt werden. Jede Änderung des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung oder ihres Stellenplans erfolgt im Wege eines Berichtigungshaushalts der PPP-Einrichtung, der nach dem für den ursprünglichen Haushaltsplan der PPP-Einrichtung geltenden Verfahren angenommen wird. Der Haushaltsplan der PPP-Einrichtung und gegebenenfalls die Berichtigungshaushaltspläne der PPP-Einrichtung werden angepasst, um der im Haushaltsplan der Union festgesetzten Höhe des Beitrags der Union Rechnung zu tragen. Der jährliche Haushaltsplan wird jeweils bis zum Ende des Vorjahres angenommen.

    (2)   Der Haushaltsplan der PPP-Einrichtung besteht aus einem Einnahmenplan und einem Ausgabenplan.

    (3)   Im Haushaltplan der PPP-Einrichtung wird Folgendes ausgewiesen:

    a)

    im Einnahmenplan:

    i)

    die geschätzten Einnahmen der PPP-Einrichtung für das laufende Haushaltsjahr („Jahr n“);

    ii)

    die für das Jahr n-1 veranschlagten Einnahmen und die Einnahmen des Jahres n-2;

    iii)

    die Erläuterungen zu den einzelnen Einnahmenlinien.

    b)

    im Ausgabenplan:

    i)

    die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen für das Jahr n;

    ii)

    die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen für das vorangegangene Haushaltsjahr sowie die im Jahr n-2 gebundenen Ausgabemittel und die geleisteten Ausgaben, wobei letztere auch als prozentualer Anteil an den Haushaltsmitteln der PPP-Einrichtung des Jahres n angegeben werden;

    iii)

    eine Übersicht über die Fälligkeitspläne für die Zahlungen, die aufgrund von Mittelbindungen früherer Haushaltsjahre in den nächsten Haushaltsjahren anstehen;

    iv)

    die Erläuterungen zu den einzelnen Untergliederungen.

    (4)   Im Stellenplan werden neben der für das betreffende Haushaltsjahr bewilligten Stellenzahl auch die für das vorhergehende Haushaltsjahr bewilligte Stellenzahl sowie die Zahl der tatsächlich besetzten Stellen angegeben. Die gleichen Angaben sind für die Zeitplanstellen sowie die Vertragsbediensteten und die abgeordneten nationalen Sachverständigen zu machen.

    KAPITEL 4

    FINANZAKTEURE

    Artikel 18

    Aufgabentrennung

    (1)   Anweisungsbefugnis und Rechnungsführung sind getrennte Funktionen und schließen einander aus.

    (2)   Die PPP-Einrichtung stellt jedem Finanzakteur die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen zur Verfügung und gibt ihm eine Charta an die Hand, in der seine Aufgaben, Rechte und Pflichten im Einzelnen beschrieben sind.

    Artikel 19

    Haushaltsvollzug nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung

    (1)   Der Direktor übt die Funktion des Anweisungsbefugten aus. Er führt den Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe der Finanzregelung der PPP-Einrichtung und nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, unter anderem, indem er die Berichterstattung über die Leistung sicherstellt, eigenverantwortlich und im Rahmen der bewilligten Mittel aus. Der Direktor ist verantwortlich für die Gewährleistung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit sowie der Gleichbehandlung der Empfänger von Unionsmitteln.

    Ungeachtet der Verpflichtungen des Anweisungsbefugten hinsichtlich der Bekämpfung und Aufdeckung von Betrug und Unregelmäßigkeiten nimmt die PPP-Einrichtung an den Betrugsbekämpfungsmaßnahmen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) teil.

    (2)   Gilt das in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates festgelegte Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (11) (im Folgenden „Statut“) auch für die Bediensteten der PPP-Einrichtung, kann der Direktor unter den in der Finanzregelung der PPP-Einrichtung festgelegten Voraussetzungen seine Haushaltsvollzugsbefugnis an Bedienstete der PPP-Einrichtung delegieren, auf die das Statut Anwendung findet. Die Bevollmächtigten dürfen nur im Rahmen der ihnen ausdrücklich übertragenen Befugnisse tätig werden.

    Artikel 20

    Befugnisse und Aufgaben des Anweisungsbefugten

    (1)   Der Haushaltsplan der PPP-Einrichtung wird vom Direktor in den ihm unterstehenden Dienststellen ausgeführt.

    (2)   PPP-Einrichtungen können Leistungsvereinbarungen nach Artikel 59 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 abschließen, um die Ausführung ihrer Mittel zu erleichtern.

    (3)   Soweit es sich als unerlässlich erweist, können externen privatrechtlichen Einrichtungen vertraglich Aufgaben übertragen werden, die im Bereich der technischen Beratung und der Verwaltung angesiedelt oder aber vorbereitender oder untergeordneter Art sind und weder die Ausübung hoheitlicher Befugnisse noch die Ausübung einer Ermessensbefugnis beinhalten.

    (4)   Der Direktor führt — unter Beachtung der mit dem Verwaltungsumfeld verbundenen Risiken und der Art der finanzierten Maßnahmen — die für die Ausführung der Aufgaben eines Direktors geeignete Organisationsstruktur sowie die internen Kontrollsysteme im Einklang mit den Mindeststandards oder Grundsätzen ein, welche der Verwaltungsrat auf der Grundlage des von der Kommission für ihre eigenen Dienststellen festgelegten internen Kontrollrahmens festlegt. Diese Struktur und diese Systeme werden auf der Grundlage einer Risikoanalyse eingerichtet, in der der Kosteneffizienz der Struktur und der Systeme sowie Leistungsaspekten Rechnung getragen wird.

    Der Direktor kann in seinen Dienststellen eine Gutachter- und Beratungsfunktion einrichten, die ihn bei der Risikokontrolle im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit unterstützt.

    (5)   Für die Aufbewahrung der Originalbelege im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug richtet der Direktor papiergestützte oder elektronische Systeme ein. Ihre Aufbewahrung erfolgt für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem das Europäische Parlament die Entlastung für das Haushaltsjahr beschließt, auf das sich die jeweiligen Belege beziehen. In Belegen enthaltene personenbezogene Daten werden nach Möglichkeit entfernt, wenn deren Bereithaltung zu Kontroll- oder Prüfungszwecken nicht erforderlich ist. Im Hinblick auf die Aufbewahrung von Daten gilt Artikel 88 der Verordnung (EU) 2018/1725.

    Artikel 21

    Ex-ante-Kontrollen

    (1)   Um Fehlern und Unregelmäßigkeiten vor der Genehmigung von Vorgängen vorzubeugen und die Gefahr der Nichterreichung von Zielen zu mindern, wird jeder Vorgang hinsichtlich seiner operativen und finanziellen Aspekte mindestens einer Ex-ante-Kontrolle unterzogen, die auf der Grundlage einer mehrjährigen Kontrollstrategie unter Berücksichtigung der Risiken erfolgt.

    Die Prüftiefe und -häufigkeit für die Ex-ante-Kontrollen legt der zuständige Anweisungsbefugte unter Berücksichtigung von Ergebnissen früherer Kontrollen sowie von Risiko- und Kosteneffizienzaspekten auf der Grundlage seiner eigenen Risikoanalyse fest. Im Zweifelsfall fordert der für die Feststellung der betreffenden Vorgänge zuständige Anweisungsbefugte im Rahmen der Ex-ante-Kontrolle zusätzliche Informationen an oder führt eine Vor-Ort-Kontrolle durch, um eine angemessene Gewähr zu erreichen.

    Die Überprüfung eines bestimmten Vorgangs erfolgt durch einen anderen als den Bediensteten, der den Vorgang eingeleitet hat. Der Bedienstete, der die Überprüfung durchführt, darf nicht dem Bediensteten unterstellt sein, der den Vorgang eingeleitet hat.

    (2)   Die Ex-ante-Kontrollen erstrecken sich auf die Einleitung und die Überprüfung eines Vorgangs.

    Die Einleitung und die Überprüfung von Vorgängen sind zwei getrennte Funktionen.

    (3)   Unter Einleitung eines Vorgangs sind sämtliche Vorgänge zur Vorbereitung von auf die PPP-Einrichtung bezogenen Haushaltsvollzugshandlungen des zuständigen Anweisungsbefugten zu verstehen.

    (4)   Bei den Ex-ante-Kontrollen wird geprüft, ob die angeforderten Belege und sonstigen verfügbaren Informationen kohärent sind.

    Mit den Ex-ante-Kontrollen soll insbesondere Folgendes festgestellt werden:

    a)

    die Ordnungsmäßigkeit der Ausgabe und ihre Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften;

    b)

    die Anwendung des in Artikel 13 aufgeführten Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

    Für die Kontrollen kann der zuständige Anweisungsbefugte mehrere ähnliche Einzeltransaktionen im Zusammenhang mit den laufenden Personalausgaben für Dienstbezüge, Ruhegehälter, Erstattung von Dienstreisekosten und Krankheitskosten als eine einzige Transaktion behandeln.

    Artikel 22

    Ex-post-Kontrollen

    (1)   Der Anweisungsbefugte kann Ex-post-Kontrollen vorsehen, um Fehler und Unregelmäßigkeiten bei bereits genehmigten Vorgängen festzustellen und zu korrigieren. Dabei kann es sich je nach Risiko um Stichprobenkontrollen handeln, bei denen Ergebnisse früherer Kontrollen sowie Kosteneffizienz- und Leistungsaspekte berücksichtigt werden.

    Die Ex-post-Kontrollen können auf der Grundlage von Belegen und erforderlichenfalls vor Ort durchgeführt werden.

    (2)   Die Ex-post-Kontrollen und die Ex-ante-Kontrollen dürfen nicht von denselben Bediensteten vorgenommen werden. Die Bediensteten, die die Ex-post-Kontrollen vornehmen, dürfen nicht den Bediensteten unterstellt sein, die die Ex-ante-Kontrollen vornehmen.

    Die für den Haushaltsvollzug zuständigen Anweisungsbefugten und Bediensteten müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

    Artikel 23

    Konsolidierter jährlicher Tätigkeitsbericht

    (1)   Der Anweisungsbefugte berichtet dem Verwaltungsrat jährlich über die Ausführung seiner Aufgaben im Jahr n-1 in Form eines konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichts, der Folgendes enthält:

    a)

    Informationen über

    i)

    das Erreichen der in dem in Artikel 33 genannten jährlichen Arbeitsprogramms festgelegten Ziele mithilfe der Berichterstattung über die Leistungsindikatoren;

    ii)

    die Umsetzung des jährlichen Arbeitsprogramms, die Ausführung des Haushaltsplans und die personellen Ressourcen der PPP-Einrichtung;

    iii)

    das Organisationsmanagement und die Effizienz und Wirksamkeit der internen Kontrollsysteme, einschließlich der Umsetzung der Betrugsbekämpfungsstrategie der Einrichtung, der Zusammenfassung mit Angaben zu Anzahl und Art der vom Internen Prüfer durchgeführten internen Prüfungen, die internen Auditstellen, der abgegebenen Empfehlungen und der aufgrund dieser Empfehlungen und der Empfehlungen der Vorjahre getroffenen Maßnahmen gemäß den Artikeln 28 und 30;

    iv)

    etwaige Bemerkungen des Rechnungshofs und aufgrund dieser Bemerkungen ergriffene Maßnahmen;

    v)

    die nach Artikel 20 Absatz 2 geschlossenen Leistungsvereinbarungen;

    b)

    eine Erklärung des Anweisungsbefugten darüber, ob er hinreichende Gewähr dafür bieten kann, dass mit Ausnahme etwaiger Vorbehalte, die er in Bezug auf bestimmte Einnahmen- oder Ausgabenbereiche anmeldet;

    i)

    die im Bericht enthaltenen Angaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln;

    ii)

    die Ressourcen, die den im Bericht beschriebenen Tätigkeiten zugewiesen wurden, entsprechend ihrer Zweckbestimmung und gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet wurden;

    iii)

    die eingerichteten Kontrollverfahren die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge angemessen gewährleisten.

    (2)   Der konsolidierte jährliche Tätigkeitsbericht enthält die Ergebnisse der Vorgänge unter Bezugnahme auf die vorgegebenen Ziele und Leistungsaspekte, die mit den Maßnahmen verbundenen Risiken, die Nutzung der ihm zur Verfügung gestellten Mittel und die Effizienz und Wirksamkeit der internen Kontrollsysteme, einschließlich einer Gesamtbewertung von Kosten und Nutzen der Kontrollen.

    Der konsolidierte Jahresbericht wird dem Verwaltungsrat zur Bewertung vorgelegt.

    (3)   Spätestens am 1. Juli eines jeden Jahres übermittelt der Verwaltungsrat den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht zusammen mit seiner Bewertung dem Rechnungshof, der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    (4)   In hinreichend begründeten Fällen können im Gründungsakt zusätzliche Berichtspflichten festgelegt werden, insbesondere wenn dies aufgrund des spezifischen Tätigkeitsbereichs der Einrichtung erforderlich ist.

    (5)   Nach der Bewertung durch den Verwaltungsrat wird der jährliche Tätigkeitsbericht auf der Website der PPP-Einrichtung veröffentlicht.

    Artikel 24

    Schutz der finanziellen Interessen der Union

    (1)   Ist ein mit der finanziellen Abwicklung oder der Kontrolle von Vorgängen betrauter Bediensteter der Ansicht, dass eine Entscheidung, der er auf Anweisung seines Dienstvorgesetzten Folge leisten oder zustimmen soll, eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung oder gegen die von diesem Bediensteten einzuhaltenden berufsbezogenen Regeln verstößt, unterrichtet er den Direktor darüber; erfolgt diese Unterrichtung schriftlich, antwortet der Direktor ebenfalls schriftlich. Wird der Direktor innerhalb einer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls angemessenen Frist, auf jeden Fall aber innerhalb einer Frist von einem Monat nicht tätig oder bestätigt er die ursprüngliche Entscheidung oder Anweisung und ist der Bedienstete der Ansicht, dass in der Bestätigung keine angemessene Reaktion auf seine Bedenken besteht, informiert der Bedienstete das in Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannte Gremium und den Verwaltungsrat schriftlich.

    (2)   Falls es sich um eine rechtswidrige Tätigkeit, um Betrug oder Korruption zum Nachteil der Interessen der Union, der PPP-Einrichtung oder ihrer Mitglieder handelt, unterrichten Mitglieder des Personals oder sonstige Bedienstete, einschließlich an die PPP-Einrichtung abgeordneter nationaler Sachverständiger, ihren unmittelbaren Vorgesetzten, den Direktor oder den Verwaltungsrat der PPP-Einrichtung oder — sofern es um die Interessen der Union oder der PPP-Einrichtung geht — direkt das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung oder die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA). In Verträgen mit externen Rechnungsprüfern, die Prüfungen des Finanzmanagements der PPP-Einrichtung durchführen, wird die Pflicht des externen Rechnungsprüfers vorgesehen, den Direktor oder — sofern dieser beteiligt sein könnte — den Verwaltungsrat über jede vermutete rechtswidrige Tätigkeit, jeden vermuteten Betrug oder jede vermutete Korruption zum Nachteil der Interessen der Union, der PPP-Einrichtung oder ihren Mitglieder zu unterrichten.

    Artikel 25

    Der Rechnungsführer

    (1)   Der Verwaltungsrat ernennt einen Rechnungsführer, der dem Statut unterliegt, sofern das Statut auch für das Personal der PPP-Einrichtung gilt, und in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist. Der Rechnungsführer ist in der PPP-Einrichtung für Folgendes zuständig:

    a)

    Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen, der Annahme der Einnahmen und der Einziehung der festgestellten Forderungen;

    b)

    Rechnungsführung sowie Erstellung und Vorlage der Jahresrechnungen nach Kapitel 8 dieser Verordnung;

    c)

    Umsetzung der Rechnungsführungsvorschriften und des Kontenplans nach Kapitel 8 dieser Verordnung;

    d)

    Festlegung und Validierung der Rechnungsführungssysteme und gegebenenfalls Validierung der vom Anweisungsbefugten festgelegten Systeme, die zur Produktion oder Begründung von Rechnungsführungsdaten verwendet werden sollen;

    e)

    Kassenführung.

    In Bezug auf die in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Aufgaben kann der Rechnungsführer die Einhaltung der Validierungskriterien jederzeit überprüfen.

    (2)   Zwei oder mehrere PPP-Einrichtungen können denselben Rechnungsführer ernennen.

    Außerdem können PPP-Einrichtungen mit der Kommission vereinbaren, dass der Rechnungsführer der Kommission auch als Rechnungsführer der PPP-Einrichtung fungiert.

    Unter Berücksichtigung von Kosten-Nutzen-Erwägungen können sie auch den Rechnungsführer der Kommission mit einem Teil der Aufgaben des Rechnungsführers der PPP-Einrichtung betrauen.

    In dem in diesem Absatz bezeichneten Fall treffen sie die notwendigen Vorkehrungen, um etwaige Interessenkonflikte zu vermeiden.

    (3)   Der Rechnungsführer erhält vom Anweisungsbefugten sämtliche Informationen, die für die Erstellung von Jahresrechnungen erforderlich sind, welche ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage der PPP-Einrichtung und des Haushaltsvollzugs vermitteln. Der Anweisungsbefugte garantiert die Zuverlässigkeit dieser Informationen.

    (4)   Die Jahresrechnungen werden, bevor sie vom Direktor angenommen werden, vom Rechnungsführer unterzeichnet, der damit bescheinigt, dass er hinreichende Gewähr dafür bieten kann, dass diese Rechnungen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage der PPP-Einrichtung vermitteln.

    Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 überzeugt sich der Rechnungsführer, dass die Jahresrechnungen gemäß den in Artikel 47 genannten Rechnungsführungsvorschriften erstellt wurden und dass alle Einnahmen und Ausgaben verbucht wurden.

    Der Rechnungsführer kann die Informationen, die er erhält, prüfen und alle weiteren Prüfungen vornehmen, die er für erforderlich hält, um die Jahresrechnungen unterzeichnen zu können.

    Der Rechnungsführer formuliert erforderlichenfalls Vorbehalte und erläutert präzise die Art und den Geltungsbereich jedes Vorbehalts.

    Vorbehaltlich des Absatzes 5, ist nur der Rechnungsführer ermächtigt, Barmittel und Barmitteläquivalente zu verwalten. Der Rechnungsführer ist für ihre Verwahrung verantwortlich.

    (5)   Der Rechnungsführer kann in Ausübung seines Amtes Bediensteten, auf die das Statut Anwendung findet — sofern das Statut auch für das Personal der PPP-Einrichtung gilt — bestimmte Aufgaben übertragen, wenn dies für die Erfüllung seiner Aufgaben im Einklang mit der Finanzregelung der PPP-Einrichtung unbedingt erforderlich ist.

    (6)   Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen kann der Rechnungsführer vom Verwaltungsrat jederzeit einstweilig oder endgültig des Dienstes enthoben werden. In einem solchen Fall ernennt der Verwaltungsrat einen vorläufigen Rechnungsführer.

    Artikel 26

    Verantwortlichkeit der Finanzakteure

    (1)   Artikel 18 bis 27 berühren nicht eine etwaige strafrechtliche Verantwortung der Finanzakteure nach dem anwendbaren nationalen Recht und den geltenden Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sowie zur Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Union oder Beamte von Mitgliedstaaten beteiligt sind.

    (2)   Jeder Anweisungsbefugte und Rechnungsführer kann nach Maßgabe des Statuts disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden. Im Fall einer rechtswidrigen Tätigkeit, des Betrugs oder der Korruption zum Nachteil der Interessen der PPP-Einrichtung oder ihrer Mitglieder werden die in den geltenden Rechtsvorschriften benannten Behörden und Einrichtungen eingeschaltet, insbesondere das OLAF.

    (3)   Jeder Bedienstete kann zum vollen oder teilweisen Ersatz eines Schadens herangezogen werden, den die PPP-Einrichtung durch sein schwerwiegendes Verschulden in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seiner Dienstpflichten erlitten hat. Die mit Gründen versehene Verfügung ist von der Anstellungsbehörde nach Erledigung der in den geltenden Rechtsvorschriften für Disziplinarsachen vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu erlassen.

    Artikel 27

    Interessenkonflikt

    (1)   Finanzakteure im Sinne dieses Kapitels und sonstige Personen, einschließlich der Mitglieder des Verwaltungsrates, die am Haushaltsvollzug und an der Mittelverwaltung — einschließlich als Vorbereitung hierzu dienender Handlungen —, an der Rechnungsprüfung und Kontrolle mitwirken, müssen jede Handlung unterlassen, durch die eigene Interessen mit denen der PPP-Einrichtung in Konflikt geraten könnten. Ferner ergreifen sie geeignete Maßnahmen um zu verhindern, dass ein Interessenkonflikt bezüglich der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Aufgaben entsteht, und um Situationen abzuhelfen, die objektiv als Interessenkonflikt wahrgenommen werden könnten, wobei der spezielle Charakter der PPP-Einrichtung gemäß ihrem Gründungsakt berücksichtigt wird.

    Besteht die Gefahr eines Interessenkonflikts, so befasst die betreffende Person die zuständige Stelle mit der Angelegenheit. Die zuständige Stelle bestätigt schriftlich, ob ein Interessenkonflikt vorliegt. In diesem Fall stellt die zuständige Stelle sicher, dass die betreffende Person von allen Aufgaben in der Angelegenheit entbunden wird. Die zuständige Stelle ergreift alle weiteren geeigneten Maßnahmen.

    (2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 besteht ein Interessenkonflikt, wenn ein Finanzakteur oder eine sonstige Person nach Absatz 1 aus Gründen der familiären oder privaten Verbundenheit, der politischen Übereinstimmung oder der nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf direkten oder indirekten persönlichen Interessen beruhen, seine bzw. ihre Aufgaben nicht unparteiisch und objektiv wahrnehmen kann.

    (3)   Als die in Absatz 1 genannte zuständige Stelle gilt der Direktor. Ist der Bedienstete der Direktor, so ist die zuständige Stelle der Verwaltungsrat. Im Falle eines Interessenkonflikts, der ein Mitglied des Verwaltungsrates betrifft, gilt der Verwaltungsrat ohne das betreffende Mitglied als zuständige Stelle.

    (4)   Die PPP-Einrichtung legt Vorschriften zur Vermeidung von und zum Umgang mit Interessenkonflikten fest und veröffentlich jedes Jahr auf ihrer Website die Erklärung zu etwaigen Interessenkonflikten der Mitglieder des Verwaltungsrates.

    KAPITEL 5

    INTERNE PRÜFUNG

    Artikel 28

    Ernennung, Befugnisse und Aufgaben des Internen Prüfers

    (1)   Die PPP-Einrichtung verfügt über das Amt eines Internen Prüfers, das unter Einhaltung der einschlägigen internationalen Standards ausgeübt werden muss.

    (2)   Das Amt des Internen Prüfers wird vom Internen Prüfer der Kommission wahrgenommen. Der Interne Prüfer darf weder Anweisungsbefugter noch Rechnungsführer sein.

    (3)   Der Interne Prüfer berät die PPP-Einrichtung in Fragen der Risikokontrolle, indem er unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen für die Abwicklung der Vorgänge sowie zur Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung abgibt.

    Dem Internen Prüfer obliegt es insbesondere,

    a)

    die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Verwaltungssysteme sowie die Leistung der Dienststellen bei der Durchführung der Programme und Maßnahmen unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken zu beurteilen;

    b)

    die Effizienz und Wirksamkeit der Systeme der internen Kontrolle und Prüfung zu beurteilen, die auf jeden Haushaltsvollzugsvorgang Anwendung finden.

    (4)   Die Tätigkeit des Internen Prüfers erstreckt sich auf sämtliche Tätigkeitsfelder und Dienststellen der PPP-Einrichtung. Er hat uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen, erforderlichenfalls an Ort und Stelle, einschließlich in den Mitgliedstaaten und in Drittländern.

    (5)   Der Interne Prüfer nimmt Kenntnis von den in Artikel 23 genannten konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichten des Anweisungsbefugten sowie von allen vorliegenden Informationen.

    (6)   Der interne Prüfer teilt dem Verwaltungsrat und dem Direktor seine Feststellungen und Empfehlungen mit. Die PPP-Einrichtung überwacht die Umsetzung der sich aus den Prüfungen ergebenden Empfehlungen.

    (7)   Der Interne Prüfer erstattet auch in folgenden Fällen Bericht:

    a)

    Kritischen Risiken und Empfehlungen wurde nicht Rechnung getragen;

    b)

    bei der Umsetzung der in früheren Jahren ausgesprochenen Empfehlungen sind beträchtliche Verzögerungen eingetreten.

    Der Verwaltungsrat und der Direktor gewährleisten die regelmäßige Überwachung der Umsetzung der im Rahmen der Prüfungen abgegebenen Empfehlungen. Der Verwaltungsrat prüft die Informationen nach Artikel 23 und stellt fest, ob die Empfehlungen vollständig und zügig umgesetzt wurden.

    Jede PPP-Einrichtung prüft, ob die Empfehlungen in den Berichten ihres Internen Prüfers in einen Austausch bewährter Vorgehensweisen mit den übrigen PPP-Einrichtungen münden können.

    (8)   Die PPP-Einrichtung stellt zum Zweck einer vertraulichen Kontaktaufnahme zum Internen Prüfer die Kontaktangaben des Internen Prüfers allen an Ausgabevorgängen beteiligten natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung.

    (9)   Die Berichte und Feststellungen des Internen Prüfers werden erst dann der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn der Interne Prüfer die zu ihrer Umsetzung getroffenen Maßnahmen validiert hat.

    Artikel 29

    Unabhängigkeit des Internen Prüfers

    (1)   Der Interne Prüfer führt seine Prüfungen in völliger Unabhängigkeit durch. Auf den Internen Prüfer anzuwendende besondere Vorschriften werden von der Kommission so festgelegt, dass die völlige Unabhängigkeit des Internen Prüfers bei der Ausführung seiner Aufgaben gewährleistet und die Verantwortlichkeit des Internen Prüfers klar umrissen ist.

    (2)   Der Interne Prüfer ist bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihm durch seine Benennung gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung übertragen sind, an keinerlei Weisungen gebunden; ebenso wenig dürfen ihm dabei irgendwelche Beschränkungen auferlegt werden.

    Artikel 30

    Schaffung einer internen Auditstelle

    (1)   Der Verwaltungsrat kann unter gebührender Berücksichtigung der Kosteneffizienz und des Mehrwertes eine interne Prüfstelle schaffen, die ihre Aufgaben unter Einhaltung einschlägiger internationaler Normen wahrnimmt.

    Aufgabenstellung, Befugnisse und Verantwortung der internen Auditstelle werden in der internen Audit-Charta geregelt und bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates.

    Der jährliche Prüfplan einer internen Auditstelle wird von ihrem Leiter erstellt, der dabei unter anderem der vom Direktor vorgenommenen Risikobewertung für die PPP-Einrichtung Rechnung trägt.

    Er wird vom Verwaltungsrat überprüft und genehmigt.

    Die interne Auditstelle teilt dem Verwaltungsrat und dem Direktor ihre Feststellungen und Empfehlungen mit.

    Ist die interne Auditstelle einer einzigen PPP-Einrichtung nicht kosteneffizient oder nicht in der Lage, internationalen Normen zu genügen, kann die PPP-Einrichtung beschließen, gemeinsam mit anderen, im selben Politikbereich tätigen PPP-Einrichtungen eine interne Auditstelle zu schaffen.

    In solchen Fällen vereinbaren die Lenkungsausschüsse der betreffenden PPP-Einrichtungen die praktischen Modalitäten der gemeinsamen internen Auditstellen.

    Die Akteure des internen Audits arbeiten effizient zusammen, indem sie Informationen und Prüfberichte untereinander austauschen und gegebenenfalls gemeinsame Risikobewertungen und gemeinsame Prüfungen vornehmen.

    (2)   Der Verwaltungsrat und der Direktor gewährleisten die regelmäßige Überwachung der Umsetzung der Empfehlungen der internen Auditstelle.

    KAPITEL 6

    EINNAHME- UND AUSGABEVORGÄNGE

    Artikel 31

    Ausführung der Einnahmen

    (1)   Die Ausführung der Einnahmen umfasst die Erstellung der Forderungsvorausschätzungen, die Feststellung der Forderungen und die Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge. Außerdem umfasst sie gegebenenfalls den Verzicht auf festgestellte Forderungen.

    (2)   Rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden eingezogen.

    Ist zu dem in der Zahlungsaufforderung vorgesehenen Termin die effektive Einziehung nicht erfolgt, so setzt der Rechnungsführer den zuständigen Anweisungsbefugten hiervon in Kenntnis und leitet unverzüglich das Einziehungsverfahren mit allen ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln ein, auch gegebenenfalls durch Verrechnung oder, falls eine solche nicht möglich ist, durch Zwangsvollstreckung.

    Erwägt der zuständige Anweisungsbefugte, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung ganz oder teilweise zu verzichten, so vergewissert er sich, dass dieser Verzicht ordnungsgemäß ist und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit entspricht. Der Verzichtsbeschluss ist zu begründen. Er enthält die Feststellung, dass zwecks Einziehung der Forderung Maßnahmen getroffen wurden, sowie die rechtlichen und sachlichen Gründe, auf die er sich stützt.

    Der Rechnungsführer führt ein Verzeichnis der einzuziehenden Forderungen der PPP-Einrichtung. Das Verzeichnis wird nach dem Datum der Ausstellung der Einziehungsanordnungen gegliedert. Der Rechnungsführer führt auch Beschlüsse an, denen zufolge ganz oder teilweise auf die Einziehung festgestellter Forderungen verzichtet wird. Das Verzeichnis wird dem in Artikel 53 genannten Bericht der PPP-Einrichtung über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement beigefügt.

    (3)   Für jede Forderung, die nicht zu dem in der Zahlungsaufforderung genannten Fälligkeitstermin zurückgezahlt wird, sind nach Artikel 99 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 Zinsen zu zahlen.

    (4)   Für Forderungen der PPP-Einrichtung gegenüber Dritten sowie für Forderungen Dritter gegenüber der PPP-Einrichtung gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.

    Artikel 32

    Beitrag der Mitglieder

    (1)   Die PPP-Einrichtung legt ihren Mitgliedern Anträge zur Zahlung der Gesamtheit oder eines Teils ihres Beitrags vor; dies erfolgt zu den Bedingungen und in den zeitlichen Abständen, die im Gründungsakt festgelegt sind oder mit den Mitgliedern vereinbart wurden.

    (2)   Für die Beträge, die die Mitglieder der PPP-Einrichtung als Beiträge an die Einrichtung zahlen, fallen Zinsen zugunsten des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung an.

    (3)   Die Mitglieder tragen die Kosten ihres Beitrags zu den Verwaltungskosten der PPP-Einrichtung. Die Begünstigten der von der PPP-Einrichtung bereitgestellten Beträge, die kein Mitglied oder konstituierende Rechtspersonen der Mitglieder der PPP-Einrichtung sind, tragen weder direkt noch indirekt oder in irgendeiner Form zu diesen Kosten bei. Insbesondere werden diese Begünstigten nicht ersucht oder aufgefordert, zu den Verwaltungskosten der PPP-Einrichtung beizutragen, wenn sie an von der PPP-Einrichtung kofinanzierten Projekten teilnehmen.

    Artikel 33

    Ausführung der Ausgaben

    (1)   Zur Ausführung der Ausgaben nimmt der Anweisungsbefugte Mittelbindungen vor, geht rechtliche Verpflichtungen ein, stellt Ausgaben fest, erteilt die entsprechenden Auszahlungsanordnungen und vollzieht die vor der Mittelausführung erforderlichen Handlungen.

    (2)   Jede Ausgabe ist Gegenstand von vier Vorgängen: Mittelbindung, Feststellung, Zahlungsanordnung und Zahlung.

    Die Feststellung einer Ausgabe ist die Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte eine Finanztransaktion bestätigt.

    Die Anordnung einer Ausgabe ist die Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte den Rechnungsführer nach Überprüfung der Verfügbarkeit der Mittel anweist, die festgestellte Ausgabe zu zahlen.

    (3)   Für alle für die PPP-Einrichtung haushaltswirksamen Maßnahmen muss der zuständige Anweisungsbefugte eine Mittelbindung vornehmen, bevor er eine rechtliche Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht.

    (4)   Mit der Annahme des jährlichen Arbeitsprogramms der PPP-Einrichtung genehmigt der Verwaltungsrat die operativen Ausgaben der PPP-Einrichtung für die von ihr abgedeckten Tätigkeiten, sofern die in diesem Absatz aufgeführten Kriterien eindeutig erfüllt sind.

    Das jährliche Arbeitsprogramm umfasst genaue Ziele und erwartete Ergebnisse einschließlich Leistungsindikatoren. Es enthält Folgendes:

    a)

    eine Beschreibung der zu finanzierenden Tätigkeiten;

    b)

    die Angabe der den einzelnen Tätigkeiten zugewiesenen Beträge;

    c)

    Informationen über die Gesamtstrategie zur Durchführung des Programms, mit dem die PPP-Einrichtung betraut ist;

    d)

    eine Strategie für Effizienzgewinne und Synergieeffekte;

    e)

    eine Strategie für die Systeme des Organisationsmanagements und der internen Kontrolle einschließlich der Betrugsbekämpfungsstrategie der Unionseinrichtung auf dem neuesten Stand sowie Angaben über Maßnahmen, die getroffen wurden, um ein Wiederauftreten von Interessenkonflikten, Unregelmäßigkeiten und Betrug zu vermeiden, insbesondere wenn Schwachstellen zu nach Artikel 23 oder Artikel 28 Absatz 6 gemeldeten kritischen Empfehlungen geführt haben.

    Die PPP-Einrichtung nimmt ihr jährliches Arbeitsprogramm für ein bestimmtes Jahr bis zum Ende des Vorjahres an. Das jährliche Arbeitsprogramm wird auf der Website der PPP-Einrichtung veröffentlicht.

    Eine wesentliche Änderung des jährlichen Arbeitsprogramms wird nach demselben Verfahren wie das ursprüngliche Arbeitsprogramm selbst beschlossen — im Einklang mit den Bestimmungen des Gründungsakts.

    Der Verwaltungsrat kann die Befugnis, nicht substanzielle Änderungen am Arbeitsprogramm vorzunehmen, an den Anweisungsbefugten der PPP-Einrichtung delegieren.

    Artikel 34

    Fristen

    Die Zahlung von Ausgaben muss innerhalb der Fristen und im Einklang mit Artikel 116 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 geleistet werden.

    KAPITEL 7

    AUSFÜHRUNG DES HAUSHALTSPLANS DER PPP-EINRICHTUNG

    Artikel 35

    Formen von Beiträgen der PPP-Einrichtung

    (1)   Die Beiträge der PPP-Einrichtung müssen die Verwirklichung eines politischen Ziels der Union sowie die Erreichung festgelegter Ergebnisse fördern und können in folgender Form gewährt werden:

    a)

    Finanzierungen, die nicht mit den Kosten der betreffenden Vorgänge verknüpft sind und sich auf folgende Faktoren stützen:

    i)

    entweder die Erfüllung von in sektorspezifischen Vorschriften oder Beschlüssen der Kommission festgelegten Bedingungen oder

    ii)

    die Erzielung von Ergebnissen, die anhand zuvor gesteckter Etappenziele oder anhand von Leistungsindikatoren gemessen werden;

    b)

    Erstattung tatsächlich entstandener förderfähiger Kosten:

    c)

    Kosten je Einheit, bei denen für alle oder bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten ein Betrag pro Einheit gilt;

    d)

    Pauschalbeträge, bei denen für alle oder bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten pauschal ein bestimmter Betrag gewährt wird;

    e)

    Pauschalfinanzierungen, bei denen für bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten ein Prozentsatz angewandt wird;

    f)

    als Kombination der unter den Buchstaben a bis e genannten Formen.

    Beiträge der PPP-Einrichtung nach Unterabsatz 1 Buchstabe a werden gemäß Artikel 181 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, sektorspezifischen Vorschriften oder einem Beschluss der Kommission festgelegt. Beiträge der PPP-Einrichtung nach Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e werden gemäß Artikel 181 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 oder sektorspezifischen Vorschriften festgelegt.

    (2)   Bei der Festlegung der geeigneten Form eines Beitrags wird so weit wie möglich den Interessen und den Rechnungsführungsmethoden der potenziellen Begünstigten Rechnung getragen.

    (3)   Der zuständige Anweisungsbefugte berichtet in dem in Artikel 23 genannten konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht über die nicht mit den Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und f.

    Artikel 36

    Berücksichtigung vorliegender Bewertungen

    Artikel 126 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt sinngemäß.

    Artikel 37

    Berücksichtigung vorliegender Prüfungen

    Es gilt Artikel 127 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

    Artikel 38

    Verwendung bereits verfügbarer Informationen

    Es gilt Artikel 128 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

    Artikel 39

    Mitarbeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Union

    Artikel 129 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt sinngemäß.

    Artikel 40

    Information der Kommission über Fälle von Betrug und anderen finanziellen Unregelmäßigkeiten

    (1)   Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates informiert die PPP-Einrichtung die Kommission unverzüglich über Fälle, in denen es mutmaßlich zu Betrug oder anderen finanziellen Unregelmäßigkeiten gekommen ist.

    Darüber hinaus informiert sie die Kommission über jedwedes laufende oder abgeschlossene Ermittlungsverfahren der EUStA oder des OLAF sowie über jedwede Prüfung oder Kontrolle des Rechnungshofs oder des Internen Auditdienstes (IAS), ohne die Vertraulichkeit des Ermittlungsverfahrens zu gefährden.

    (2)   Wird möglicherwiese die Verantwortung der Kommission für die Ausführung des Unionshaushalts berührt oder in Fällen, in denen ein potenziell schwerwiegendes Risiko für das Ansehen der Union besteht, unterrichten die EUStA und/oder das OLAF die Kommission unverzüglich über jedes laufende oder abgeschlossene Ermittlungsverfahren, ohne die Vertraulichkeit und Wirksamkeit des Ermittlungsverfahrens zu gefährden.

    Artikel 41

    Das Früherkennungs- und Ausschlusssystem

    Es gelten Artikel 93 und Titel V Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

    Artikel 42

    Vorschriften für Verfahren, Mittelverwaltung und elektronische Verwaltung (e-government)

    Titel V Kapitel 2 Abschnitte 1 und 3 sowie Kapitel 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gelten sinngemäß.

    Artikel 43

    Auftragsvergabe

    (1)   Für die Auftragsvergabe gilt Titel VII der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels sowie etwaiger besonderer Bestimmungen des Gründungsakts oder des Basisrechtsakts des Programms, mit dessen Umsetzung die PPP-Einrichtung betraut ist.

    (2)   Für Verträge mit einem Wert zwischen 60 000 EUR und den in Artikel 175 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 festgelegten Schwellenwerten können die Verfahren nach Anhang I Kapitel 1 Abschnitt 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 für Verträge, deren Wert 60 000 EUR nicht überschreitet, angewandt werden.

    (3)   Die PPP-Einrichtung kann auf ihren Wunsch an den Vergabeverfahren der Kommission, an den interinstitutionellen Vergabeverfahren und an den Vergabeverfahren anderer Unions- oder PPP-Einrichtungen als Auftraggeber beteiligt werden.

    (4)   Die PPP-Einrichtung kann Leistungsvereinbarungen nach Artikel 20 Absatz 2 schließen, ohne dass es eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge bedarf.

    Die PPP-Einrichtung kann mit ihren Mitgliedern mit Ausnahme der Union Verträge über von diesen direkt, ohne Rückgriff auf Dritte, zu beschaffende Güter, zu erbringende Dienstleistungen oder durchzuführende Arbeiten schließen, ohne dass es der Durchführung eines öffentlichen Vergabeverfahrens bedarf.

    Die gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 beschafften Güter, erbrachten Dienstleistungen und durchgeführten Arbeiten gelten nicht als Teil des Beitrags der Mitglieder zum Haushaltsplan der PPP-Einrichtung.

    (5)   Die PPP-Einrichtung kann gemeinsame Vergabeverfahren mit öffentlichen Auftraggebern des Aufnahmemitgliedstaats durchführen, um ihren administrativen Bedarf zu decken, oder mit öffentlichen Auftraggebern der Mitgliedstaaten, der Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation oder mit Kandidatenländern der Union, die Mitglieder der PPP-Einrichtung sind. In diesem Fall gilt Artikel 165 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sinngemäß.

    Die PPP-Einrichtung kann gemeinsame Vergabeverfahren mit ihren privaten Mitgliedern oder mit öffentlichen Auftraggebern aus an Programmen der Union teilnehmenden Ländern, die Mitglieder der PPP-Einrichtung sind, durchführen. In diesem Fall gilt Artikel 165 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sinngemäß.

    Artikel 44

    Sachverständige

    (1)   Artikel 237 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt entsprechend für die Auswahl von Sachverständigen, vorbehaltlich etwaiger besonderer Verfahren, die im Basisrechtsakt des Programms, mit dessen Durchführung die PPP-Einrichtung betraut ist, festgelegt sind.

    Die PPP-Einrichtung kann die von der Kommission oder anderen Unions- oder PPP-Einrichtungen erstellten Listen nutzen.

    Die PPP-Einrichtung kann, soweit es für sinnvoll gehalten wird und in gerechtfertigten Fällen, andere, nicht in den Listen aufgeführte Personen auswählen, die über die notwendige Kompetenz verfügen.

    (2)   Artikel 238 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt sinngemäß für nicht vergütete Sachverständige.

    Artikel 45

    Finanzhilfen

    (1)   Für Finanzhilfen gilt Titel VIII der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, vorbehaltlich etwaiger besonderer Bestimmungen des Gründungsakts oder des Basisrechtsakts des Programms, mit dessen Umsetzung die PPP-Einrichtung betraut ist.

    (2)   Die PPP-Einrichtung zieht die Pauschalbeträge, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen heran, die gemäß Artikel 181 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 durch eine Entscheidung des für das Programm zuständigen Anweisungsbefugten der Kommission, mit dessen Umsetzung die PPP-Einrichtung betraut ist, genehmigt werden. Liegt eine derartige Entscheidung nicht vor, kann die PPP-Einrichtung dem zuständigen Anweisungsbefugten der Kommission einen Vorschlag zur Annahme vorlegen, dem eine ausführliche Begründung zur Untermauerung ihres Vorschlags beigefügt wird. Die vorgeschlagene Entscheidung entspricht Artikel 181 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. Der zuständige Anweisungsbefugte der Kommission teilt der PPP-Einrichtung seine Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung ihres Vorschlags unter Angabe der Gründe mit. Der zuständige Anweisungsbefugte der Kommission kann die vorgeschlagene Entscheidung mit Änderungen annehmen, um die Übereinstimmung mit Artikel 181 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sicherzustellen.

    Artikel 46

    Preisgelder

    (1)   Für Preisgelder gelten die Bestimmungen von Titel IX der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, vorbehaltlich des Absatzes 2 dieses Artikels sowie etwaiger besonderer Bestimmungen des Gründungsakts oder des Basisrechtsakts des Programms, mit dessen Umsetzung die PPP-Einrichtung betraut ist.

    (2)   Wettbewerbe um Preisgelder mit einem Wert je Einheit ab 1 000 000 EUR dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie in dem in Artikel 33 Absatz 4 genannten jährlichen Arbeitsprogramm genannt werden und nachdem der Kommission Informationen über diese Preisgelder vorgelegt worden sind, die gemäß Artikel 206 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 das Europäische Parlament und den Rat unterrichtet.

    KAPITEL 8

    RECHNUNGSFÜHRUNGSRAHMEN

    Artikel 47

    Rechnungsführungsvorschriften

    Die PPP-Einrichtung richtet ein Rechnungsführungssystem ein, das zeitnah genaue, vollständige und sachlich richtige Daten bereitstellt.

    Der Rechnungsführer der PPP-Einrichtung wendet die Vorschriften an, die vom Rechnungsführer der Kommission nach international anerkannten Standards des öffentlichen Rechnungswesens festgelegt wurden.

    Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels gelten die Artikel 80 bis 84 und Artikel 87 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. Artikel 85 und Artikel 86 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gelten sinngemäß.

    Artikel 48

    Gliederung der Rechnungen

    Die Jahresrechnungen der PPP-Einrichtung werden für jedes Haushaltsjahr (vom 1. Januar bis 31. Dezember) erstellt. Diese Rechnungen setzen sich zusammen aus

    a)

    den Jahresabschlüssen der PPP-Einrichtung;

    b)

    den Haushaltsrechnungen über den Haushalt der PPP-Einrichtung.

    Artikel 49

    Belege

    Jede Verbuchung erfolgt auf der Grundlage geeigneter Belege gemäß Artikel 20 Absatz 5 dieser Verordnung.

    Artikel 50

    Jahresabschlüsse

    (1)   Die Jahresabschlüsse werden in Euro erstellt und setzen sich entsprechend den Rechnungsführungsvorschriften des Artikels 47 dieser Verordnung zusammen aus

    a)

    der Bilanz, die alle Aktiva und Passiva sowie die Finanzlage am 31. Dezember des vorangegangenen Haushaltsjahrs darstellt;

    b)

    der Ergebnisrechnung, aus der das wirtschaftliche Ergebnis des vorangegangenen Haushaltsjahrs hervorgeht;

    c)

    der Kapitalflussrechnung, aus der die Ein- und Auszahlungen des Haushaltsjahres und der endgültige Kassenmittelbestand hervorgehen;

    d)

    die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens, die eine Übersicht über die im Laufe des Haushaltsjahres erfolgten Bewegungen bei den Reserven sowie die Gesamtergebnisse enthält.

    (2)   Die in den Jahresabschlüssen enthalten Informationen, einschließlich Informationen zu den Verfahren der Rechnungsführung, werden in einer Art und Weise dargestellt, die gewährleistet, dass sie stichhaltig, zuverlässig, vergleichbar und verständlich sind.

    (3)   Die Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen ergänzen und erläutern die in Absatz 1 genannten Übersichten und enthalten alle ergänzenden Informationen, die nach den in Artikel 47 dieser Verordnung genannten Rechnungsführungsvorschriften und nach der international anerkannten Rechnungsführungspraxis erforderlich sind, wenn diese Informationen für die Tätigkeiten der PPP-Einrichtung von Belang sind. Die Erläuterungen enthalten mindestens folgende Informationen:

    a)

    Rechnungsführungsgrundsätze, -vorschriften und -methoden;

    b)

    Erläuterungen mit zusätzlichen Angaben, die nicht in den Jahresabschlüssen enthalten, aber für eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung der Finanzbuchführung erforderlich sind.

    (4)   Der Rechnungsführer nimmt nach Ende des Haushaltsjahres bis zum Zeitpunkt der Übermittlung der Finanzbuchführung alle Berichtigungen vor, die für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Finanzbuchführung erforderlich sind, aber keine Einzahlungen oder Auszahlungen im Hinblick auf das betreffende Jahr bewirken.

    Artikel 51

    Haushaltsrechnungen

    (1)   Die Haushaltsrechnungen werden in Euro erstellt und sind von Jahr zu Jahr vergleichbar. Sie bestehen aus

    a)

    Übersichten, die sämtliche Einnahme- und Ausgabevorgänge des Haushaltsjahres zusammenfassen;

    b)

    Erläuterungen, die die Informationen in den Übersichten ergänzen und kommentieren.

    (2)   Die Haushaltsrechnungen folgen der Gliederung des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung.

    (3)   Die Haushaltsrechnungen enthalten

    a)

    eine Einnahmenübersicht, aus der insbesondere die Entwicklung des Einnahmen-Voranschlags, die Ausführung der Einnahmen und die festgestellten Forderungen ersichtlich sind;

    b)

    einen Überblick über die Entwicklung der insgesamt verfügbaren Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen;

    c)

    einen Überblick über die Verwendung der insgesamt verfügbaren Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen;

    d)

    einen Überblick über die noch zur Zahlung anstehenden, die aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr übertragenen und die im Laufe des Haushaltsjahres vorgenommenen Mittelbindungen.

    Artikel 52

    Vorläufige Rechnungen und endgültige Rechnungen

    (1)   Der Rechnungsführer der PPP-Einrichtung übermittelt bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahres dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen.

    Der Rechnungsführer der PPP-Einrichtung übermittelt bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahrs dem Rechnungsführer der Kommission zudem die erforderlichen Rechnungsführungsinformationen für Konsolidierungszwecke in der Form und dem Format, die von ihm vorgegebenen werden.

    (2)   Gemäß Artikel 246 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 legt der Rechnungshof bis zum 1. Juni seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungen der PPP-Einrichtung vor.

    (3)   Der Rechnungsführer der PPP-Einrichtung übermittelt bis zum 15. Juni dem Rechnungsführer der Kommission die erforderlichen Rechnungsführungsinformationen in der Form und dem Format, die von der Kommission vorgegeben werden, damit die endgültigen konsolidierten Rechnungen erstellt werden können.

    Nach Erhalt der Bemerkungen des Rechnungshofes zu den vorläufigen Rechnungen der PPP-Einrichtung erstellt der Rechnungsführer die endgültigen Rechnungen der PPP-Einrichtung. Der Direktor übermittelt die endgültigen Rechnungen dem Verwaltungsrat, der eine Stellungnahme dazu abgibt.

    Der Direktor übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Parlament und dem Rat die endgültigen Rechnungen sowie die Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli des folgenden Haushaltsjahres.

    Der Rechnungsführer der PPP-Einrichtung legt dem Rechnungshof außerdem eine Vollständigkeitserklärung zu diesen endgültigen Rechnungen vor; eine Kopie der Vollständigkeitserklärung geht an den Rechnungsführer der Kommission. Die Vollständigkeitserklärung wird gleichzeitig mit den endgültigen Rechnungen der PPP-Einrichtung erstellt.

    Den endgültigen Rechnungen ist ein Vermerk des Rechnungsführers beigefügt, in dem Letzterer erklärt, dass die endgültigen Rechnungen gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels und den geltenden Rechnungsführungsgrundsätzen, -vorschriften und -methoden erstellt wurden.

    Bis zum 15. November des folgenden Jahres wird im Amtsblatt der Europäischen Union ein Link zu den Webseiten mit den endgültigen Rechnungen der PPP-Einrichtung veröffentlicht.

    Der Direktor der PPP-Einrichtung übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September des folgenden Haushaltsjahres eine Antwort auf die vom Rechnungshof in seinem Jahresbericht formulierten Bemerkungen. Die Antworten des Direktors werden gleichzeitig der Kommission zugeleitet.

    Artikel 53

    Jährlicher Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement

    (1)   Die PPP-Einrichtung erstellt einen Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahres. Dieser Bericht gibt mindestens Aufschluss über den Umfang der ausgeführten Mittel, und zwar sowohl in absoluten Beträgen als auch prozentual, und — in zusammengefasster Form — über die Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltslinien.

    (2)   Der Direktor übermittelt den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und den Rechnungshof.

    KAPITEL 9

    EXTERNE PRÜFUNG, ENTLASTUNG UND BETRUGSBEKÄMPFUNG

    Artikel 54

    Externe Prüfung

    (1)   Ein unabhängiger externer Prüfer überprüft, dass in den Jahresrechnungen der PPP-Einrichtung vor der etwaigen Konsolidierung in den endgültigen Rechnungsabschlüssen der Kommission ordnungsgemäß die Einnahmen, die Ausgaben und die finanzielle Lage der PPP-Einrichtung wiedergegeben sind.

    Sofern der Gründungsakt nichts Gegenteiliges vorsieht, erstellt der Rechnungshof entsprechend den Anforderungen nach Artikel 287 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einen gesonderten Jahresbericht über die PPP-Einrichtung. Bei der Erstellung dieses Berichts berücksichtigt der Rechnungshof die vom unabhängigen externen Prüfer gemäß Unterabsatz 1 durchgeführte Rechnungsprüfungstätigkeit und die auf dessen Feststellungen hin getroffenen Maßnahmen.

    (2)   Die PPP-Einrichtung übermittelt dem Rechnungshof ihren endgültig verabschiedeten Haushaltsplan. Sie unterrichtet den Rechnungshof binnen kürzester Frist über alle ihre Beschlüsse und Handlungen gemäß den Artikeln 6, 8 und 12.

    (3)   Für die Kontrolle durch den Rechnungshof gelten die Artikel 254 bis 259 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

    Artikel 55

    Zeitplan für das Entlastungsverfahren

    (1)   Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parlament vor dem 15. Mai des Jahres n+2 dem Direktor Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Haushaltsjahres n, es sei denn, der Gründungsakt enthält anderslautende Bestimmungen. Der Direktor unterrichtet den Verwaltungsrat über die Bemerkungen des Europäischen Parlaments, die in der Entschließung zum Entlastungsbeschluss enthalten sind.

    (2)   Kann die in Absatz 1 genannte Frist nicht eingehalten werden, so teilt das Europäische Parlament oder der Rat dem Direktor die Gründe für den Aufschub des Entlastungsbeschlusses mit.

    (3)   Vertagt das Europäische Parlament die Annahme des Entlastungsbeschlusses, so trifft der Direktor in Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsrat so schnell wie möglich alle Vorkehrungen, um die Hinderungsgründe auszuräumen.

    Artikel 56

    Entlastungsverfahren

    (1)   Der Entlastungsbeschluss betrifft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der PPP-Einrichtung, das Haushaltsergebnis sowie das Vermögen und die Schulden der PPP-Einrichtung, wie sie in der Finanzübersicht dargestellt sind.

    (2)   Im Vorfeld der Entlastungserteilung prüft das Europäische Parlament nach dem Rat die Rechnungen und Finanzübersichten der PPP-Einrichtung. Des Weiteren prüft es den Jahresbericht des Rechnungshofs mit den Antworten des Direktors der PPP-Einrichtung, die relevanten Sonderberichte des Rechnungshofs für das betreffende Haushaltsjahr sowie dessen Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungslegung und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge.

    (3)   Der Direktor übermittelt dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage und in der in Artikel 261 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 vorgesehenen Weise alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

    Artikel 57

    Folgemaßnahmen

    (1)   Der Direktor trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments sowie den Erläuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind, nachzukommen.

    (2)   Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstattet der Direktor Bericht über die Maßnahmen, die er aufgrund der in Absatz 1 genannten Bemerkungen und Erläuterungen getroffen hat. Der Direktor übermittelt der Kommission und dem Rechnungshof eine Kopie.

    Artikel 58

    Vor-Ort-Kontrollen durch Kommission, Rechnungshof und OLAF

    (1)   Die PPP-Einrichtung gewährt Bediensteten der Kommission und sonstigen von der Kommission ermächtigten Personen sowie dem Rechnungshof Zugang zu ihren Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen zur Durchführung ihrer Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich Informationen in elektronischer Form.

    (2)   Das OLAF kann gemäß den Vorschriften und Verfahren, die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (12) niedergelegt sind, Untersuchungen einschließlich Vor-Ort-Kontrollen und Inspektionen durchführen, um festzustellen, ob Betrug, Bestechung oder eine andere den finanziellen Interessen der Union schadende rechtswidrige Handlung vorliegt.

    KAPITEL 10

    SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

    Artikel 59

    Auskunftsrecht

    Die Kommission und die Mitglieder der PPP-Einrichtung mit Ausnahme der Union sind befugt, von der PPP-Einrichtung zu den in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Haushaltsangelegenheiten alle relevanten Auskünfte und Erläuterungen anzufordern.

    Artikel 60

    Annahme der Finanzregelung der PPP-Einrichtung

    (1)   Unbeschadet des Absatzes 2 erlässt jede PPP-Einrichtung nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 innerhalb von neun Monaten, gerechnet ab dem Tag, an dem die jeweilige PPP-Einrichtung in den Anwendungsbereich von Artikel 71 der genannten Verordnung fällt, eine neue Finanzregelung.

    (2)   Jede PPP-Einrichtung nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, die ihre Finanzregelung bereits gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erlassen hat, überarbeitet diese, um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten. Die überarbeitete Finanzregelung tritt spätestens am 1. September 2019 in Kraft.

    Artikel 61

    Aufhebung

    (1)   Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 wird mit Wirkung vom Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung aufgehoben. Artikel 20 und Artikel 31 Absatz 4 der genannten Verordnung gelten jedoch weiterhin bis zum 31. Dezember 2019.

    (2)   Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

    Artikel 62

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab diesem Datum. Artikel 23 und Artikel 33 Absatz 4 gelten ab dem 1. Januar 2020, mit Ausnahme des Artikels 33 Absatz 4 Buchstabe c, der ab dem 1. Januar 2021 gilt.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 13. März 2019

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

    (2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2).

    (3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    (4)  Verordnung (EU, Euratom) 2015/1929 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 286 vom 30.10.2015, S. 1).

    (5)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2461 der Kommission vom 30. Oktober 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 110/2014 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 342 vom 29.12.2015, S. 1).

    (6)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1).

    (7)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

    (8)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

    (9)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

    (10)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

    (11)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

    (12)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).


    ANHANG

    Entsprechungstabelle

    Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 1

    Artikel 2

    Artikel 2

    Artikel 3

    Artikel 3

    Artikel 4

    Artikel 4

    Artikel 5

    Artikel 5

    Artikel 6

    Artikel 6

    Artikel 7

    Artikel 8

    Artikel 8

    Artikel 9

    Artikel 9

    Artikel 10

    Artikel 10

    Artikel 12

    Artikel 11

    Artikel 13

    Artikel 12

    Artikel 14

    Artikel 13

    Artikel 15

    Artikel 14

    Artikel 16

    Artikel 15

    Artikel 17

    Artikel 16

    Artikel 19

    Artikel 17

    Artikel 20

    Artikel 18

    Artikel 21

    Artikel 19

    Artikel 22

    Artikel 20

    Artikel 23

    Artikel 21

    Artikel 24

    Artikel 22

    Artikel 25

    Artikel 23

    Artikel 26

    Artikel 24

    Artikel 27

    Artikel 25

    Artikel 18

    Artikel 26

    Artikel 28

    Artikel 27

    Artikel 29

    Artikel 28

    Artikel 30

    Artikel 29

    Artikel 31

    Artikel 30

    Artikel 32

    Artikel 31

    Artikel 33

    Artikel 32

    Artikel 34

    Artikel 33

    Artikel 43

    Artikel 34

    Artikel 44

    Artikel 35

    Artikel 45

    Artikel 36

    Artikel 46

    Artikel 37

    Artikel 42

    Artikel 38

    Artikel 47

    Artikel 39

    Artikel 48 und Artikel 53

    Artikel 40

    Artikel 47 und Artikel 50

    Artikel 41

    Artikel 50

    Artikel 42

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