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Document 32017R2153

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2153 des Rates vom 20. November 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

ABl. L 304 vom 21.11.2017, p. 3–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/2153/oj

21.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2153 DES RATES

vom 20. November 2017

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 17. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 angenommen.

(2)

Nachdem die Russische Föderation am 10. September 2017 in der rechtswidrig annektierten Stadt Sewastopol Gouverneurswahlen durchgeführt hat, sollte nach Ansicht des Rates eine Person in die im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen werden.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführte Person wird in die Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. November 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. REPS


(1)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.


ANHANG

Liste der Personen nach Artikel 1

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

„161.

Dmitry Vladimirovich OVSYANNIKOV

(Дмитрий Владимирович Овсянников)

Geburtsdatum: 21.2.1977

Geburtsort: Omsk, UdSSR

„Gouverneur von Sewastopol“.

Ovsyannikov wurde in den Wahlen, die am 10. September 2017 von der Russischen Föderation in der rechtswidrig annektierten Stadt Sewastopol durchgeführt wurden, zum „Gouverneur von Sewastopol“ gewählt.

Präsident Putin hat ihn am 28. Juli 2016 zum amtierenden „Gouverneur von Sewastopol“ ernannt. In dieser Funktion hat er die weitere Integration der rechtswidrig annektierten Halbinsel Krim in die Russische Föderation betrieben und ist in dieser Eigenschaft verantwortlich für die aktive Unterstützung und Umsetzung von Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

Im Jahr 2017 gab er öffentliche Erklärungen ab, in denen er die rechtswidrige Annexion Sewastopols und der Krim befürwortete, sowie zum Jahrestag des rechtswidrigen „Krim-Referendums“. Er gedachte der Veteranen der sogenannten „Selbstverteidigungseinheiten“, die die Entsendung russischer Streitkräfte auf die Halbinsel Krim im Vorfeld ihrer rechtswidrigen Annexion durch die Russische Föderation erleichtert hatten, und forderte, dass Sewastopol die südliche Hauptstadt der Russischen Föderation werden solle.

21.11.2017“


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