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Document 32017R1137

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1137 der Kommission vom 26. Juni 2017 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 Anträge auf Einfuhrrechte im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 eröffneten Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch gestellt wurden

ABl. L 164 vom 27.6.2017, p. 54–55 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/1137/oj

27.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/54


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1137 DER KOMMISSION

vom 26. Juni 2017

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 Anträge auf Einfuhrrechte im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 eröffneten Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch gestellt wurden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 der Kommission (2) wurde ein jährliches Zollkontingent für die Einfuhr von Erzeugnissen des Rindfleischsektors eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, sind höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrrechte erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung berechnet wird.

(3)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, wird der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juni 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 431/2008 der Kommission vom 19. Mai 2008 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 (ABl. L 130 vom 20.5.2008, S. 3).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG

Lfd. Nr.

Zuteilungskoeffizient — für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 gestellte Anträge

(in %)

09.4003

35,489750


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