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Document 32017R0394

Durchführungsverordnung (EU) 2017/394 der Kommission vom 11. November 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für standardisierte Formulare, Muster und Verfahren für die Zulassung, Überprüfung und Bewertung von Zentralverwahrern, für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats, für die Anhörung der an der Zulassung für die Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen beteiligten Behörden, für den Zugang zu Zentralverwahrern oder für Zentralverwahrer und für das Format der von den Zentralverwahrern aufzubewahrenden Aufzeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2016/7160

ABl. L 65 vom 10.3.2017, p. 145–206 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/394/oj

10.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/145


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/394 DER KOMMISSION

vom 11. November 2016

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für standardisierte Formulare, Muster und Verfahren für die Zulassung, Überprüfung und Bewertung von Zentralverwahrern, für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats, für die Anhörung der an der Zulassung für die Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen beteiligten Behörden, für den Zugang zu Zentralverwahrern oder für Zentralverwahrer und für das Format der von den Zentralverwahrern aufzubewahrenden Aufzeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (1), insbesondere von Artikel 17 Absatz 10, Artikel 22 Absatz 11, Artikel 24 Absatz 8, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 49 Absatz 6, Artikel 52 Absatz 4, Artikel 53 Absatz 5 und Artikel 55 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie allesamt aufsichtliche Anforderungen an Zentralverwahrer zum Gegenstand haben. Um Kohärenz zwischen diesen Bestimmungen zu gewährleisten und den Personen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, diesbezüglich einen umfassenden Überblick sowie einen kompakten Zugang zu ermöglichen, ist es wünschenswert, alle in Artikel 17 Absatz 10, Artikel 22 Absatz 11, Artikel 24 Absatz 8, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 49 Absatz 6, Artikel 52 Absatz 4, Artikel 53 Absatz 5 und Artikel 55 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verlangten technischen Durchführungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.

(2)

Alle Angaben, die der zuständigen Behörde von einem Zentralverwahrer im Rahmen seines Zulassungsantrags oder zum Zweck der Überprüfung und Bewertung übermittelt werden, sollten auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden.

(3)

Damit die von einem Zentralverwahrer übermittelten Angaben schnell zugeordnet werden können, sollten alle Dokumente, die der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden — einschließlich solcher, die zusammen mit einem Zulassungsantrag zur Verfügung gestellt werden — mit einer einmaligen Referenznummer versehen sein. Angaben, die im Rahmen des Verfahrens zur Überprüfung und Bewertung der Tätigkeiten des Zentralverwahrers übermittelt werden, sollten genaue Hinweise zu den Änderungen an den während des Verfahrens übermittelten Dokumenten enthalten.

(4)

Um die Zusammenarbeit zwischen Behörden in Fällen zu erleichtern, in denen Zentralverwahrer grenzübergreifend tätig sind oder Zweigniederlassungen gründen, ist es erforderlich, harmonisierte Standards, Formulare und Verfahren für eine solche Zusammenarbeit zur Verfügung zu stellen.

(5)

Damit die Behörden, denen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 der Zugriff auf die Aufzeichnungen von Zentralverwahrern gestattet ist, ihre Aufgaben wirksam und einheitlich wahrnehmen können, sollten die ihnen zur Verfügung gestellten Daten Vergleiche zwischen den Zentralverwahrern ermöglichen. Die Verwendung von über die verschiedenen Finanzmarktinfrastrukturen hinweg einheitlichen Formaten sollte darüber hinaus die verstärkte Nutzung solcher Formate durch ein breites Spektrum von Marktteilnehmern erleichtern, wodurch eine Standardisierung gefördert wird. Mithilfe von über Zentralverwahrer hinweg standardisierten Verfahren und Datenformaten sollten zudem die Kosten für Marktteilnehmer gesenkt und die Aufgaben von Aufsichts- und Regulierungsbehörden erleichtert werden.

(6)

Um Einheitlichkeit bei der Aufbewahrung von Aufzeichnungen zu gewährleisten, sollten alle juristischen Personen, die Dienstleistungen eines Zentralverwahrers in Anspruch nehmen, durch die Verwendung von Kennziffern für juristische Personen (LEIs) mithilfe einer einheitlichen Kennzahl identifiziert werden. Die Verwendung eines LEI ist bereits gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission (2) erforderlich und sollte zum Zweck der Aufbewahrung von Aufzeichnungen durch Zentralverwahrer erforderlich sein. Die Verwendung eigener Formate durch Zentralverwahrer sollte sich auf interne Verfahren beschränken; für die Zwecke der Berichterstattung und die Übermittlung von Angaben an zuständige Behörden sollten jedoch alle internen Kennziffern in eine weltweit anerkannte Norm wie z. B. einen LEI entsprechend umgewandelt werden. Kontoinhabern, die keine Teilnehmer an den von Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sind, z. B im Fall von Systemen der direkten Wertpapierverwahrung, und Kunden von Teilnehmern an den von Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sollte es erlaubt sein, weiterhin anhand von nationalen Kennziffern identifiziert zu werden, sofern diese verfügbar sind.

(7)

Um ein harmonisiertes Vorgehen bei der Bearbeitung von Beschwerden bezüglich des Zugangs von Teilnehmern zu Zentralverwahrern, des Zugangs von Emittenten zu Zentralverwahrern, des Zugangs zwischen Zentralverwahrern und des Zugangs zwischen einem Zentralverwahrer und einer anderen Marktinfrastruktur sicherzustellen, sollten Standardformulare und Muster verwendet werden, in denen die erkannten Risiken und die Bewertung der erkannten Risiken angeführt werden, welche eine Zugangsverweigerung rechtfertigen.

(8)

Um die Anhörung anderer beteiligter Behörden durch die zuständige Behörde eines Zentralverwahrers nach Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vor der Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen zu erleichtern, ist es erforderlich, für ein wirksames und strukturiertes Anhörungsverfahren zu sorgen. Um die zeitgerechte Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Behörden zu erleichtern und jeder von ihnen die Möglichkeit zu geben, eine begründete Stellungnahme zum Antrag abzugeben, sollten die einem Antrag beigefügten Dokumente und Daten einem einheitlichen Muster entsprechend geordnet sein.

(9)

Hinsichtlich der Gewährleistung von Rechtssicherheit und einer einheitlichen Rechtsanwendung sollten bestimmte Anforderungen in der vorliegenden Verordnung bezüglich Maßnahmen zur Abwicklungsdisziplin ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Maßnahmen anwendbar sein.

(10)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, welcher der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(11)

Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 hat die ESMA bei der Entwicklung des Entwurfes technischer Durchführungsstandards, auf den die vorliegende Verordnung gestützt ist, eng mit den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) zusammengearbeitet. Im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) hat die ESMA vor der Übermittlung des Entwurfes technischer Durchführungsstandards, auf den die vorliegende Verordnung gestützt ist, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ZULASSUNG VON ZENTRALVERWAHRERN

(Artikel 17 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)

Artikel 1

Standardisierte Formulare, Muster und Verfahren für den Antrag

(1)   Ein Zentralverwahrer, der gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 einen Antrag auf Zulassung stellt („beantragender Zentralverwahrer“), übermittelt seinen Antrag auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 der Kommission (4), indem er die in Anhang I enthaltenen Standardformulare und Muster ausfüllt.

(2)   Der beantragende Zentralverwahrer stellt der zuständigen Behörde eine Liste aller im Rahmen des Zulassungsantrages übermittelten Dokumente zur Verfügung, aus der die folgenden Informationen hervorgehen:

a)

Die einmalige Referenznummer jedes Dokuments.

b)

Der Titel jedes Dokuments.

c)

Das Kapitel, der Abschnitt oder die Seite jedes Dokumentes mit den betreffenden Informationen.

(3)   Alle Informationen werden in der von der zuständigen Behörde angegebenen Sprache übermittelt. Die zuständige Behörde kann den Zentralverwahrer ersuchen, dieselben Informationen in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache zu übermitteln.

(4)   Ein beantragender Zentralverwahrer, der in einer der Beziehungen im Sinne von Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 steht, legt der zuständigen Behörde eine Liste mit den anzuhörenden zuständigen Behörden vor, einschließlich der Ansprechpartner dieser Behörden.

KAPITEL II

ÜBERPRÜFUNG UND BEWERTUNG

(Artikel 22 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)

Artikel 2

Standardformulare und Muster für die Bereitstellung von Informationen

(1)   Der Zentralverwahrer stellt die Informationen nach Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung.

(2)   Von einem Zentralverwahrer vorgelegte Angaben werden gemäß den Standardformularen und Mustern in Anhang II und, falls relevant, gemäß dem Muster in Anhang I Tabelle 2 übermittelt. Wird das Muster in Anhang I Tabelle 2 verwendet, so verfügt er über eine zusätzliche Spalte mit dem Kapitel, Abschnitt oder der Seite des Dokumentes, in dem oder der während des Überprüfungszeitraums Änderungen vorgenommen wurden, sowie eine weitere zusätzliche Spalte für Erklärungen bezüglich der während des Überprüfungszeitraums vorgenommenen Änderungen.

Artikel 3

Informationsverfahren

(1)   Die zuständige Behörde übermittelt dem Zentralverwahrer die folgenden Informationen:

a)

Die Häufigkeit und Intensität der Überprüfung und Bewertung nach Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

b)

Das Beginn- und Enddatum des Überprüfungszeitraums nach Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392.

c)

Die Sprache, in der alle Informationen vorzulegen sind. Die zuständige Behörde kann den Zentralverwahrer ersuchen, dieselben Informationen in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache zu übermitteln.

Die zuständige Behörde übermittelt dem Zentralverwahrer unverzüglich alle Änderungen an Informationen nach Unterabsatz 1, einschließlich des Antrags auf häufigere Übermittlung bestimmter Informationen.

(2)   Der Zentralverwahrer stellt die Informationen nach Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Überprüfungszeitraums zur Verfügung.

Artikel 4

Übermittlung von Informationen an die Behörden laut Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

(1)   Nachdem die Überprüfung und Bewertung erfolgt ist, übermittelt die zuständige Behörde den in Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Behörden innerhalb von drei Arbeitstagen die Ergebnisse wie in Artikel 44 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 aufgeführt.

(2)   Führt die Überprüfung und Bewertung zu Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen, informiert die zuständige Behörde die Behörden im Sinne von Absatz 1 innerhalb von drei Arbeitstagen nachdem die Maßnahme ergriffen wurde.

(3)   Die Behörden im Sinne von Absatz 1 einigen sich auf eine Arbeitssprache für den Informationsaustausch, und falls es kein Übereinkommen gibt, ist die Arbeitssprache eine in der internationalen Finanzwelt gebräuchliche Sprache.

Artikel 5

Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden

(1)   Im Rahmen der Beaufsichtigung eines Zentralverwahrers, der in den in Artikel 17 Absatz 6 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Beziehungen steht, aktualisiert die zuständige Behörde vor jeder Überprüfung und Bewertung die in Artikel 1 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannte Liste bezüglich anderer zuständiger Behörden, die in die Überprüfung und Bewertung einzubeziehen sind (einschließlich der Ansprechpartner dieser Behörden), und stellt diese Liste all diesen Behörden zur Verfügung.

(2)   Die zuständige Behörde stellt den zuständigen Behörden auf der Liste gemäß Absatz 1 die Informationen laut Artikel 45 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Verfügbarwerden dieser Informationen zur Verfügung.

(3)   Die zuständigen Behörden auf der Liste laut Absatz 1 übermitteln der zuständigen Behörde, welche die Informationen zur Verfügung gestellt hat, innerhalb von 30 Arbeitstagen ab der Frist gemäß Absatz 2 ihre Beurteilung derselben.

(4)   Innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Abschluss der Überprüfung und Bewertung gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 übermittelt die zuständige Behörde den zuständigen Behörden, die auf der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführt sind, ihre Ergebnisse laut Artikel 45 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392, wie den zuständigen Behörden auf der Liste laut Absatz 1 von der zuständigen Behörde mitgeteilt.

(5)   Die Behörden laut den Absätzen 1 bis 4 einigen sich auf eine Arbeitssprache für den Informationsaustausch und falls es kein Übereinkommen gibt, ist die Arbeitssprache eine in der internationalen Finanzwelt gebräuchliche Sprache.

KAPITEL III

KOOPERATIONSVEREINBARUNGEN

(Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)

Artikel 6

Allgemeine Anforderungen an Kooperationsvereinbarungen

(1)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates einigen sich auf eine Arbeitssprache für ihre Kooperation und falls es kein Übereinkommen gibt, ist die Arbeitssprache eine in der internationalen Finanzwelt gebräuchliche Sprache.

(2)   Jede zuständige Behörde bestimmt und übermittelt den anderen zuständigen Behörden die Kontaktinformationen eines Haupt- und eines weiteren Ansprechpartners sowie jegliche diesbezügliche Änderungen.

Artikel 7

Beaufsichtigung einer Zweigniederlassung

(1)   Hat ein in einem Mitgliedstaat zugelassener Zentralverwahrer in einem anderen Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung gegründet, so verwenden die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats für den Informationsaustausch das Formular und den Mustertext in Anhang III Tabelle 1.

(2)   Ersucht eine zuständige Behörde eine andere zuständige Behörde um ergänzende Informationen, so weist sie die andere zuständige Behörde auf die Tätigkeiten des Zentralverwahrers hin, die ein solches Ersuchen rechtfertigen.

Artikel 8

Prüfungen vor Ort bei der Zweigniederlassung

(1)   Vor der Durchführung von Prüfungen vor Ort gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gelangen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates und des Aufnahmemitgliedstaates zu einem Einvernehmen bezüglich der Bedingungen und des Ausmaßes der Prüfung vor Ort, einschließlich folgender Punkte:

a)

Die jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten.

b)

Die Gründe für die Prüfung vor Ort.

(2)   Die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaates unterrichten einander über die Prüfung vor Ort bei der Zweigniederlassung eines Zentralverwahrers in einem Aufnahmemitgliedstaat in Einklang mit Absatz 1, wobei der Mustertext in Anhang III Tabelle 2 verwendet wird.

Artikel 9

Austausch von Informationen zu den Tätigkeiten des Zentralverwahrers im Aufnahmemitgliedstaat

(1)   Das Auskunftsersuchen gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 wird per Schreiben oder E-Mail an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates gerichtet und enthält eine Erklärung bezüglich der Bedeutung dieser Informationen für die Tätigkeiten dieses Zentralverwahrers im Aufnahmemitgliedstaat.

(2)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates übermittelt die Informationen gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 unverzüglich per Schreiben oder E-Mail und verwendet dazu den Mustertext in Anhang III Tabelle 3.

Artikel 10

Verletzung seiner Verpflichtungen durch einen Zentralverwahrer

(1)   Gemäß Artikel 24 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 teilt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates und der ESMA ihre Erkenntnisse bezüglich der Verletzung seiner Pflichten durch einen Zentralverwahrer mit, wobei sie den Mustertext in Anhang III Tabelle 4 verwendet.

(2)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates überprüft die von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates vorgelegten Erkenntnisse und unterrichtet diese Behörde über die Schritte, die sie zu setzen gedenkt, um gegen die ermittelten Verstöße vorzugehen.

(3)   Wird die Angelegenheit gemäß Artikel 24 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 an die ESMA verwiesen, so übermittelt die zuständige verweisende Behörde der ESMA sämtliche relevante Informationen.

KAPITEL IV

AUFBEWAHRUNGSPFLICHTEN

(Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)

Artikel 11

Format der Aufzeichnungen

(1)   Ein Zentralverwahrer bewahrt die Aufzeichnungen laut Artikel 54 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 für alle von ihm bearbeiteten Geschäfte, Abwicklungsanweisungen und Aufträge bezüglich Abwicklungsbeschränkungen auf, und zwar in dem in Anhang IV Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Format.

(2)   Ein Zentralverwahrer bewahrt die Aufzeichnungen laut Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 für die Positionen auf, die allen den von ihm geführten Depotkonten entsprechenden, und zwar in dem in Anhang IV Tabelle 2 aufgeführten Format.

(3)   Ein Zentralverwahrer bewahrt die Aufzeichnungen laut Artikel 56 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 für die von ihm erbrachten Nebendienstleistungen auf, und zwar in dem in Anhang IV Tabelle 3 aufgeführten Format.

(4)   Ein Zentralverwahrer bewahrt die Aufzeichnungen laut Artikel 57 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 für geschäftsbezogene und auf die interne Organisation bezogene Tätigkeiten auf, und zwar in dem in Anhang IV Tabelle 4 aufgeführten Format.

(5)   Für die Zwecke der Berichterstattung gegenüber Behörden verwendet ein Zentralverwahrer eine Kennziffer für juristische Personen (LEI), um in seinen Aufzeichnungen Folgendes zu kennzeichnen:

a)

Einen Zentralverwahrer.

b)

Teilnehmer am Zentralverwahrer.

c)

Verrechnungsbanken.

d)

Emittenten, für die der Zentralverwahrer die Kerndienstleistungen laut Abschnitt A Nummern 1 oder 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt.

(6)   Ein Zentralverwahrer verwendet eine Kennziffer für juristische Personen (LEI) oder eine internationale Bankleitzahl (BIC), oder eine andere verfügbare Art der Kennung für juristische Personen, um in seinen Aufzeichnungen die Kunden von Teilnehmern zu identifizieren, so sie dem Zentralverwahrer bekannt sind.

(7)   Ein Zentralverwahrer kann alle zur Verfügung stehenden Kennziffern, mithilfe derer die eindeutige Kennung von natürlichen Personen auf nationaler Ebene möglich ist, verwenden, um in seinen Aufzeichnungen die Kunden eines dem Zentralverwahrer bekannten Teilnehmers zu identifizieren.

(8)   Ein Zentralverwahrer verwendet in den von ihm geführten Aufzeichnungen die ISO-Codes laut Anhang IV.

(9)   Ein Zentralverwahrer darf ein proprietäres Format nur dann verwenden, wenn dieses Format zum Zweck der Bereitstellung seiner Aufzeichnungen für die Behörden gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 unverzüglich in ein offenes Format umgewandelt werden kann, das auf internationale offene Kommunikationsverfahren und Normen für den Datenaustausch und Referenzdaten gestützt ist.

(10)   Auf Anfrage stellt ein Zentralverwahrer der zuständigen Behörde Informationen gemäß den Artikeln 54 und 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 auf dem Wege einer direkten Dateneinspeisung zur Verfügung. Ein Zentralverwahrer hat ausreichend Zeit, um die für die Beantwortung der Anfrage erforderlichen Schritte zu ergreifen.

KAPITEL V

ZUGANG

(Artikel 33 Absatz 6, Artikel 49 Absatz 6, Artikel 52 Absatz 4 und Artikel 53 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)

Artikel 12

Standardformulare und Muster für das Zugangsverfahren

(1)   Ein antragstellender Zentralverwahrer und alle anderen antragstellenden Parteien verwenden den Mustertext in Anhang V Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung, wenn sie einen Zugangsantrag gemäß Artikel 52 Absatz 1 oder Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 stellen.

(2)   Ein antragerhaltender Zentralverwahrer und alle anderen antragerhaltenden Parteien verwenden den Mustertext in Anhang V Tabelle 2 der vorliegenden Verordnung, wenn sie eine Zugangsgenehmigung erteilen, nachdem ein Zugangsantrag gemäß Artikel 52 Absatz 1 oder Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gestellt wurde.

(3)   Verweigert ein Zentralverwahrer gemäß Artikel 33 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 4, Artikel 52 Absatz 2 oder Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 den Zugang, so verwendet er den Mustertext in Anhang V Tabelle 3 der vorliegenden Verordnung.

(4)   Verweigert eine zentrale Gegenpartei oder ein Handelsplatz gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 den Zugang, so verwendet er den Mustertext in Anhang V Tabelle 4 zur vorliegenden Verordnung.

(5)   Reicht eine antragstellende Partei Beschwerde bei der zuständigen Behörde für den Zentralverwahrer ein, der gemäß Artikel 33 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 4, Artikel 52 Absatz 2 oder Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 den Zugang zu ihm verweigert hat, so verwendet sie den Mustertext in Anhang V Tabelle 5 zur vorliegenden Verordnung.

(6)   Reicht ein Zentralverwahrer Beschwerde bei der zuständigen Behörde für die zentrale Gegenpartei oder den Handelsplatz ein, der oder die gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 den Zugang zur zentralen Gegenpartei oder zum Handelsplatz verweigert hat, so verwendet er den Mustertext in Anhang V Tabelle 6 zur vorliegenden Verordnung.

(7)   Die zuständigen Behörden laut den Absätzen 5 und 6 verwenden den Mustertext in Anhang V Tabelle 7, wenn sie gegebenenfalls die folgenden Behörden bezüglich ihrer Bewertung der Beschwerde anhören:

a)

Die zuständige Behörde am Ort des Sitzes des antragstellenden Teilnehmers gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

b)

Die zuständige Behörde am Ort des Sitzes des antragstellenden Emittenten gemäß Artikel 49 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

c)

Die zuständige Behörde des antragstellenden Zentralverwahrers und die entsprechende Behörde des antragstellenden Zentralverwahrers laut Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Einklang mit Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 5 dieser Verordnung.

d)

Die zuständige Behörde der antragstellenden zentralen Gegenpartei oder des antragstellenden Handelsplatzes gemäß Artikel 53 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

Die unter den Buchstaben a bis d genannten Behörden verwenden das Muster aus Anhang V Tabelle 8, wenn sie die Anhörung gemäß diesem Absatz beantworten.

(8)   Die Behörden laut Absatz 7 Buchstaben a bis d verwenden den Mustertext in Anhang V Tabelle 8 zur vorliegenden Verordnung, falls sich eine von ihnen dazu entschließt, die Angelegenheit gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4, Artikel 49 Absatz 4 Unterabsatz 4, Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 5 oder Artikel 53 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 an die ESMA zu verweisen.

(9)   Die zuständigen Behörden im Sinne der Absätze 5 und 6 lassen der antragstellenden Partei eine begründete Antwort in dem in Anhang V Tabelle 9 aufgeführten Format zukommen.

(10)   Die Behörden im Sinne der Absätze 7 und 8 und die ESMA einigen sich für die Zwecke von Absatz 9 auf die Arbeitssprache für die Kommunikation laut den Absätzen 7, 8 und 9. Gibt es kein Übereinkommen, so ist die Arbeitssprache eine in der internationalen Finanzwelt gebräuchliche Sprache.

KAPITEL VI

VERFAHREN FÜR DIE GENEHMIGUNG ZUM ERBRINGEN BANKARTIGER NEBENDIENSTLEISTUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Liste der Behörden

Nach Eingang eines Antrags auf die Zulassungen laut Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ermittelt die zuständige Behörde die Behörden laut Artikel 55 Absatz 4 dieser Verordnung und erstellt aus diesen eine Liste.

Artikel 14

Übermittlung von Angaben und Anforderung einer begründeten Stellungnahme

(1)   Die zuständige Behörde fordert bei den Behörden laut Artikel 55 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eine begründete Stellungnahme laut Artikel 55 Absatz 5 derselben Verordnung an und verwendet dabei den Mustertext aus Anhang VI Abschnitt 1 zur vorliegenden Verordnung.

(2)   Für jede Übermittlung laut Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Anforderung laut Absatz 1 des vorliegenden Artikels bestätigen alle Behörden laut Artikel 55 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 der übermittelnden zuständigen Behörde unmittelbar nach dem Erhalt per E-Mail, dass sie die betreffenden Informationen erhalten haben.

(3)   Wenn eine Bestätigung des Erhalts laut Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht erfolgt, so nimmt die zuständige Behörde selbst mit den Behörden laut Artikel 55 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 Kontakt auf, um sicherzustellen, dass letztere die Informationen laut Absatz 1 des vorliegenden Artikels erhalten haben.

Artikel 15

Begründete Stellungnahme und begründete Entscheidung

(1)   Die Behörden laut Artikel 55 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 übermitteln der zuständigen Behörde die begründete Stellungnahme mithilfe des Mustertexts aus Anhang VI Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung.

(2)   Gibt mindestens eine der Behörden laut Artikel 55 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eine begründete ablehnende Stellungnahme ab und nimmt die zuständige Behörde, welche die Genehmigung zu erteilen beabsichtigt, diesen Behörden gegenüber in der begründeten Entscheidung laut Artikel 55 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 Stellung, so verwendet die zuständige Behörde den Mustertext aus Anhang VI Abschnitt 3 zur vorliegenden Verordnung.

Artikel 16

Zulassung ungeachtet einer begründeten ablehnenden Stellungnahme

(1)   Entschließt sich eine der Behörden laut Artikel 55 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die begründete Stellungnahme der zuständigen Behörde, welche die Genehmigung laut Artikel 55 Absatz 5 Unterabsatz 3 dieser Verordnung zu erteilen beabsichtigt, der ESMA vorzulegen, so verwendet die vorlegende Behörde den Mustertext aus Anhang VI Abschnitt 4 der vorliegenden Verordnung.

(2)   Die vorlegende Behörde stellt der ESMA alle von der zuständigen Behörde laut Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 übermittelten Informationen, die von den Behörden laut Artikel 55 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 übermittelten begründeten Stellungnahmen sowie die begründete Entscheidung der zuständigen Behörde laut Artikel 55 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verfügung.

(3)   Die vorlegende Behörde stellt den Behörden laut Artikel 55 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 unverzüglich eine Kopie aller Informationen laut Absatz 2 des vorliegenden Artikels zur Verfügung.

Artikel 17

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 11 Absatz 1 gilt ab dem Datum des Inkrafttretens des gemäß Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 von der Kommission erlassenen delegierten Rechtsakts, wobei der jeweils spätere Zeitpunkt maßgebend ist.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit von Transaktionsmeldungen an Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 20).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/392 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von und für aufsichtliche und operationelle Anforderungen an Zentralverwahrer (siehe Seite 48 dieses Amtsblatts).


ANHANG I

Formulare und Muster zum Antrag auf Zulassung als Zentralverwahrer

(Artikel 17 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)

Tabelle 1

Allgemeine Angaben

Art der Angabe

Format

Datum des Antrags

Datum nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

Unternehmensname des beantragenden Zentralverwahrers

Freitext

Bezeichnung des beantragenden Zentralverwahrers

20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code)

Eingetragene Anschrift des beantragenden Zentralverwahrers

Freitext

Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem(e), das (bzw. die) der beantragende Zentralverwahrer betreibt oder betreiben will

Freitext

Kontaktdaten der für den Antrag zuständigen Person (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

Freitext

Kontaktdaten der für die interne Kontrolle und die Compliance-Funktion des beantragenden Zentralverwahrers zuständigen Person bzw. Personen (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

Freitext

Liste aller vom beantragenden Zentralverwahrer eingereichten Dokumente mit eindeutigen Referenznummern

Freitext


Tabelle 2

Dokumentenverzeichnis

Umfang der Angaben, die gemäß der spezielle Anforderung des nach Artikel 17 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassenen delegierten Rechtsakts mit technischen Regulierungsstandards zu übermitteln sind, in denen die Einzelheiten des Zulassungsantrags von Zentralverwahrern festgelegt sind

Eindeutige Referenznummer des Dokuments

Titel des Dokuments

Kapitel, Abschnitt oder Seite des Dokuments, in dem die Angaben enthalten sind, oder Grund für das Fehlen der Angaben

A.   Allgemeine Angaben zum beantragenden Zentralverwahrer (Artikel 4 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Bezeichnung und Rechtsstellung des Zentralverwahrers (Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

In einem gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eingereichten Zulassungsantrag wird die beantragende Stelle einschließlich der Tätigkeiten und Dienstleistungen, die sie auszuführen beabsichtigt, eindeutig angegeben

Der Unternehmensname des beantragenden Zentralverwahrers, sein LEI-Code und seine Geschäftsanschrift in der Union

 

 

 

Die Gründungsurkunde und Satzung sowie weitere Gründungsdokumente und satzungsmäßige Unterlagen

 

 

 

Ein Auszug aus dem einschlägigen Handels- oder Gerichtsregister oder einen anderen zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen urkundlichen Nachweis über die Geschäftsanschrift und Geschäftstätigkeit des beantragenden Zentralverwahrers

 

 

 

Die Bezeichnung der Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme, die der beantragende Zentralverwahrer betreibt oder betreiben will

 

 

 

Eine Kopie des Beschlusses des Leitungsorgans sowie das Protokoll der Sitzung, in dem das Antragsdossier und die Stellung des Antrags durch das Leitungsorgan beschlossen wurde

 

 

 

Die Kontaktangaben der für den Antrag verantwortlichen Person

 

 

 

Eine tabellarische Übersicht über die Eigentumsverhältnisse zwischen dem Mutterunternehmen, den Tochterunternehmen und allen etwaigen anderen verbundenen Unternehmen oder Zweigniederlassungen; die in der Übersicht aufgeführten Unternehmen werden durch ihren vollständigen Unternehmensnamen, ihre Rechtsstellung, Geschäftsanschrift und Steuernummern oder Handelsregisternummern gekennzeichnet

 

 

 

Eine Beschreibung der Geschäftstätigkeiten der Tochterunternehmen und anderer Rechtspersonen, an denen der beantragende Zentralverwahrer beteiligt ist, einschließlich der Höhe der Beteiligungen

 

 

 

Eine Liste mit folgenden Angaben:

i)

Name jeder Person oder jedes Unternehmens, die bzw. das unmittelbar oder mittelbar mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte des beantragenden Zentralverwahrers hält;

ii)

Name jeder Person oder jedes Unternehmens, die bzw. das aufgrund der Höhe seiner Kapitalbeteiligung am beantragenden Zentralverwahrer einen maßgeblichen Einfluss auf dessen Leitung ausüben könnte

 

 

 

Eine Liste mit folgenden Angaben:

i)

Name jedes Unternehmens, an dem der beantragende Zentralverwahrer mindestens 5 % des Unternehmenskapitals und der Stimmrechte hält;

ii)

Name jedes Unternehmens, auf dessen Leitung der beantragende Zentralverwahrer aufgrund seiner Beteiligung am Unternehmenskapital maßgeblichen Einfluss ausübt

 

 

 

Eine Liste der in Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 aufgeführten Kerndienstleistungen, die der beantragende Zentralverwahrer erbringt oder erbringen will

 

 

 

Eine Liste der in Abschnitt B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 explizit aufgeführten Nebendienstleistungen, die der beantragende Zentralverwahrer erbringt oder erbringen will

 

 

 

Eine Liste weiterer gemäß Abschnitt B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gestatteten, jedoch nicht explizit aufgeführten Nebendienstleistungen, die der beantragende Zentralverwahrer erbringt oder erbringen will

 

 

 

Eine Liste der nicht in Abschnitt B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 aufgeführten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten nach Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1), die der beantragende Zentralverwahrer erbringt oder zu erbringen beabsichtigt

 

 

 

Eine Liste der Dienstleistungen, die der beantragende Zentralverwahrer gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 an einen Dritten auslagert oder auslagern will

 

 

 

Die Währung oder die Währungen, in der bzw. in denen der beantragende Zentralverwahrer in Zusammenhang mit Dienstleistungen, die er erbringt, abwickelt oder abwickeln will, unabhängig davon, ob der Barausgleich über ein Zentralbankkonto, ein Konto beim Zentralverwahrer oder ein Konto bei einem benannten Kreditinstitut abgerechnet wird;

 

 

 

Angaben zu jeglichen anhängigen und rechtskräftigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, Zivil-, Verwaltungs- und Schiedsverfahren, an denen der beantragende Zentralverwahrer beteiligt ist, und die ihm finanzielle oder sonstige Kosten bereiten können.

 

 

 

Beabsichtigt der beantragende Zentralverwahrer Kerndienstleistungen zu erbringen oder gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eine Zweigniederlassung zu gründen, sind die folgenden Informationen anzugeben:

Der Mitgliedstaat bzw. die Mitgliedstaaten, in dem bzw. in denen der beantragende Zentralverwahrer seine Tätigkeit ausübt oder auszuüben beabsichtigt

 

 

 

Ein Geschäftsplan, aus dem insbesondere die Dienstleistungen hervorgehen, die der beantragende Zentralverwahrer im Aufnahmemitgliedstaat erbringt oder erbringen will

 

 

 

Die Währung oder die Währungen, in der bzw. in denen der beantragende Zentralverwahrer in dem bzw. den genannten Aufnahmemitgliedstaat bzw. Aufnahmemitgliedstaaten abwickelt oder abwickeln will

 

 

 

Falls Dienstleistungen über eine Zweigniederlassung erbracht werden, ihre Organisationsstruktur und die Namen der für ihre Leitung zuständigen Personen

 

 

 

Gegebenenfalls eine Bewertung der Maßnahmen, die der beantragende Zentralverwalter zu ergreifen beabsichtigt, um seinen Nutzern die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu ermöglichen

 

 

 

Gegebenenfalls eine Beschreibung der Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die der beantragende Zentralverwahrer gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 an einen Dritten auslagert

 

 

 

Strategien und Verfahren zur Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften (Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Die Stellenbezeichnungen der für die Genehmigung und Aufrechterhaltung der Strategien und Verfahren zuständigen Personen

 

 

 

Eine Beschreibung der Umsetzungs- und Überwachungsmaßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung der Strategien und Verfahren

 

 

 

Eine Beschreibung der Verfahren des beantragenden Zentralverwahrers entsprechend den gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eingerichteten Mechanismen

 

 

 

Dienstleistungen und Tätigkeiten des Zentralverwahrers (Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Ausführliche Beschreibungen der Dienstleistungen und Geschäftstätigkeiten sowie der Verfahren, die der beantragende Zentralverwahrer im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen und Tätigkeiten anwendet:

Gemäß Abschnitt A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegte Kerndienstleistungen

 

 

 

Explizit in Anhang B zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 aufgeführte Nebendienstleistungen

 

 

 

Alle sonstigen gemäß Abschnitt B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gestatteten, jedoch nicht explizit aufgeführten Nebendienstleistungen

 

 

 

Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gemäß obengenannter Richtlinie 2014/65/EU

 

 

 

Information für Unternehmensgruppen (Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

In Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannte Strategien und Verfahren

 

 

 

Angaben zur Zusammensetzung der Geschäftsleitung, des Leitungsorgans und zur Gesellschafterstruktur des Mutterunternehmens oder anderer Unternehmen der Gruppe

 

 

 

Dienstleistungen sowie Personen in Schlüsselpositionen, die nicht zur Geschäftsleitung gehören und die Funktionen bekleiden, die der beantragende Zentralverwahrer mit anderen Unternehmen der Gruppe teilt

 

 

 

Falls der Zentralverwahrer einem Mutterunternehmen angehört, sind folgende Informationen anzugeben:

Bezeichnung der Geschäftsanschrift des Mutterunternehmen

 

 

 

Eine Angabe, ob das Mutterunternehmen nach Unionsrecht oder den Rechtsvorschriften eines Drittlandes zugelassen oder registriert ist und einer entsprechenden Beaufsichtigung unterliegt

 

 

 

Gegebenenfalls alle einschlägigen Registernummern und den bzw. die Namen der für die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens zuständigen Behörde bzw. Behörden

 

 

 

Hat der beantragende Zentralverwahrer eine Vereinbarung mit einem Unternehmen innerhalb der Gruppe geschlossen, das Dienstleistungen erbringt, die in Verbindung zu Dienstleistungen stehen, die vom Zentralverwahrer erbracht werden, eine Beschreibung und eine Kopie dieser Vereinbarung

 

 

 

B.   Finanzmittel des beantragenden Zentralverwahrers für die Erbringung von Dienstleistungen (Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Finanzberichte, Geschäftsplan und Sanierungsplan (Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Finanzberichte einschließlich der vollständigen Jahresabschlüsse der vorhergehenden drei Jahre und der satzungsmäßige Prüfbericht zu den jährlichen konsolidierten Jahresabschlüssen im Sinne der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) für die vorhergehenden drei Jahre

 

 

 

Der Name und die nationale Registernummer des externen Prüfers

 

 

 

Ein Geschäftsplan mit Finanzplan und Budgetschätzung, in dem über einen Bezugszeitraum von mindestens drei Jahren verschiedene Geschäftsszenarien im Hinblick auf die Dienstleistungen des Zentralverwahrers prognostiziert werden

 

 

 

Alle Pläne für die Errichtung von Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen einschließlich geplanter Standorte

 

 

 

Eine Beschreibung der vom beantragenden Zentralverwahrer geplanten Tätigkeiten unter Angabe der Geschäftstätigkeiten etwaiger Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen des beantragenden Zentralverwahrers

 

 

 

Liegen die oben genannten historischen Finanzinformationen nicht vor, enthält ein Zulassungsantrag die folgenden Angaben zum beantragenden Zentralverwahrer:

Nachweise über ausreichende Finanzmittel in den sechs Monaten ab Erteilung der Zulassung

 

 

 

Ein Zwischenbericht, wenn der Jahresabschluss für den verlangten Zeitraum noch nicht vorliegt

 

 

 

Eine Darstellung hinsichtlich der Finanzlage des beantragenden Zentralverwahrers, etwa in Form einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung, Änderungen bei Eigenkapital und Cashflows und eine Zusammenfassung der Rechnungslegungsmethoden sowie weitere relevante Erläuterungen

 

 

 

Gegebenenfalls ein geprüfter Jahresabschluss jedes Mutterunternehmens für die drei Geschäftsjahre, die dem Datum des Zulassungsantrags vorausgehen

 

 

 

Eine Beschreibung eines angemessenen Sanierungsplans, einschließlich folgender Angaben:

Eine Zusammenfassung, die einen Überblick über den Plan und seine Umsetzung gibt

 

 

 

Eine Bezeichnung der kritischen Tätigkeiten des beantragenden Zentralverwahrers, von Stress-Szenarien und Ereignissen, die zur Auslösung des Sanierungsplans führen, und eine umfangreiche Beschreibung der von dem beantragenden Zentralverwahrer einzusetzenden Sanierungsinstrumente

 

 

 

Angaben über die Bewertung der Folgewirkungen des Sanierungsplans auf verschiedene Beteiligte, die voraussichtlich von seiner Umsetzung betroffen sind

 

 

 

Eine vom beantragenden Zentralverwahrer vorgenommene Bewertung der rechtlichen Durchsetzbarkeit des Sanierungsplans, in dem sämtliche rechtlichen Einschränkungen berücksichtigt werden, die durch Unionsrecht, einzelstaatliches oder drittstaatliches Recht auferlegt werden

 

 

 

C.   Organisatorische Anforderungen (Artikel 9 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Organigramm (Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Namen und Aufgaben der für die folgenden Positionen verantwortlichen Personen:

i)

Geschäftsleitung;

ii)

für die operativen Aufgaben zuständige Manager;

iii)

für die Tätigkeiten aller Zweigniederlassungen des beantragenden Zentralverwahrers zuständigen Manager;

iv)

weitere bedeutende Positionen im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb des beantragenden Zentralverwahrers.

 

 

 

Die Mitarbeiterzahl jeder Abteilung und jeder operativen Einheit

 

 

 

Strategien und Verfahren für die Mitarbeiter (Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Eine Beschreibung der Vergütungspolitik mit Angaben zu den festen und variablen Elementen der Vergütung der Geschäftsleitung, der Mitglieder des Leitungsorgans und der Mitarbeiter der Risikomanagement-Funktion, der Compliance- und internen Kontrollfunktion, der Technologie-Funktion und der internen Auditfunktion des beantragenden Zentralverwahrers

 

 

 

Die Maßnahmen des beantragenden Zentralverwahrers zur Abschwächung des Risikos einer zu starken Abhängigkeit von den einer Einzelperson übertragenen Aufgaben

 

 

 

Instrumente zur Überwachung der Risiken und Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle (Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Eine Beschreibung der Elemente der Instrumente zur Überwachung der Risiken und Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle des beantragenden Zentralverwahrers

 

 

 

Die Strategien, Verfahren und Systeme zur Ermittlung, Messung, Überwachung, Steuerung und Meldung der Risiken, denen der beantragende Zentralverwahrer ausgesetzt sein kann, und der Risiken, die der beantragende Zentralverwahrer für sämtliche anderen Stellen darstellt;

 

 

 

Eine Beschreibung der Zusammensetzung, Rollen und Aufgaben der Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung sowie sämtlicher gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 eingerichteter Ausschüsse

 

 

 

Eine Beschreibung der Verfahren zur Auswahl, Ernennung, Leistungsbeurteilung und Abberufung der Geschäftsleitung sowie der Mitglieder des Leitungsorgans

 

 

 

Eine Beschreibung des vom Zentralverwahrer verwendeten Verfahrens, um seine Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle und der im Rahmen seiner Tätigkeit geltenden Vorschriften der Öffentlichkeit zugänglich zu machen

 

 

 

Falls der beantragende Zentralverwahrer an einen anerkannten Verhaltenskodex für die Unternehmensführung gebunden ist:

Die Bezeichnung des Verhaltenskodex (eine Kopie des Kodex)

 

 

 

Eine Erklärung für alle Situationen, in denen der beantragende Zentralverwahrer von dem Kodex abweicht

 

 

 

Compliance-, interne Kontrollfunktion und interne Auditfunktion (Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Eine Beschreibung der Verfahren für die interne Meldung von Verstößen nach Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

 

 

 

Informationen über seine Strategien und Verfahren zur internen Prüfung einschließlich folgender Angaben:

Eine Beschreibung der Instrumente für die Überwachung und Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Kontrollsysteme des beantragenden Zentralverwahrers

 

 

 

Eine Beschreibung der Kontroll- und Sicherungsinstrumente für die Informationsverarbeitungssysteme des beantragenden Zentralverwahrers

 

 

 

Eine Beschreibung der Entwicklung und Anwendung seiner Methoden zur internen Prüfung

 

 

 

Ein dreijähriges Arbeitsprogramm für die Zeit ab Antragstellung

 

 

 

Eine Beschreibung der Positionen und Qualifikationen aller Personen, die für die interne Prüfung zuständig sind

 

 

 

Ein Zulassungsantrag umfasst die folgenden Angaben über die Compliance und interne Kontrollfunktion des beantragenden Zentralverwahrers:

Eine Beschreibung der Aufgaben und Qualifikationen der für Compliance und die interne Kontrollfunktion zuständigen Personen und aller weiteren an den Compliance-Bewertungen beteiligten Mitarbeiter, einschließlich einer Beschreibung der Mittel, anhand derer die Unabhängigkeit der Compliance- und internen Kontrollfunktion der anderen Unternehmenseinheiten sichergestellt wird

 

 

 

Die Strategien und Verfahren der Compliance- und internen Kontrollfunktion, einschließlich einer Beschreibung der Compliance-Aufgaben des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung

 

 

 

Falls vorhanden, den jüngsten internen Bericht der Beauftragten für Compliance und interne Kontrolle oder etwaiger anderer an Compliance-Bewertungen beim beantragenden Zentralverwahrer beteiligten Mitarbeiter

 

 

 

Geschäftsleitung, Leitungsorgan und Gesellschafter (Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Für jedes Mitglied der Geschäftsleitung und jedes Mitglied des Leitungsorgans die folgenden Angaben:

Eine Kopie des Lebenslaufs, in dem die Erfahrung und Kompetenz jedes Mitglieds dargelegt wird

 

 

 

Detaillierte Angaben über etwaige straf- und verwaltungsrechtliche Sanktionen, die gegenüber einem Mitglied in Zusammenhang mit der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen oder wegen betrügerischer Handlungen oder Veruntreuungen, verhängt wurden; in Form einer entsprechenden amtlichen Urkunde, sofern im betreffenden Mitgliedstaat verfügbar

 

 

 

Eine Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit in Zusammenhang mit der Einbringung einer Finanz- oder Datendienstleistung, einschließlich sämtlicher Erklärungen, die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 genannt sind

 

 

 

Angaben zum Leitungsorgan des beantragenden Zentralverwahrers:

Ein Nachweis der Konformität mit Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

 

 

 

Eine Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten des Leitungsorgans

 

 

 

Angaben zur Struktur der Eigentumsverhältnisse und zu den Gesellschaftern des beantragenden Zentralverwahrers

Eine Beschreibung der Eigentümerstruktur des beantragenden Zentralverwahrers, einschließlich einer Beschreibung der Art und des Umfangs der Beteiligungen sämtlicher Unternehmen, die in der Lage sind, Kontrolle über den Betrieb des beantragenden Zentralverwahrers auszuüben

 

 

 

Eine Liste der Gesellschafter und Personen, die unmittelbar oder mittelbar in der Lage sind, Kontrolle über die Leitung des beantragenden Zentralverwahrers auszuüben

 

 

 

Regelung von Interessenkonflikten (Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Strategien und Verfahren des beantragenden Zentralverwahrers, um potenzielle Interessenskonflikte zu erkennen und zu verwalten:

Eine Beschreibung der Strategien und Verfahren für die Ermittlung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten gegenüber der zuständigen Behörde sowie eine Beschreibung des Verfahrens, mit dem gewährleistet wird, dass die Mitarbeiter des beantragenden Zentralverwahrers über derartige Strategien und Verfahren in Kenntnis sind

 

 

 

Eine Beschreibung der Kontrollen und jeglicher anderer Maßnahmen, mit denen gewährleistet wird, dass die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 genannten Anforderungen zur Regelung von Interessenskonflikten erfüllt werden

 

 

 

Eine Beschreibung

i)

der Aufgaben und Zuständigkeiten von Mitarbeitern in Schlüsselpositionen, insbesondere wenn diese auch Aufgaben in anderen Unternehmen innehaben;

ii)

der Vorkehrungen, die sicherstellen, dass Personen, die sich dauerhaft in einem Interessenkonflikt befinden, vom Entscheidungsfindungsprozess ausgeschlossen werden und keine relevanten Informationen über die von diesen dauerhaften Interessenkonflikten betroffenen Angelegenheiten erhalten;

iii)

eines aktuellen Verzeichnisses der zum Zeitpunkt des Antrags bestehenden Interessenskonflikte und eine Beschreibung, wie diese Interessenkonflikte geregelt werden.

 

 

 

Gehört der beantragende Zentralverwahrer einer Unternehmensgruppe an, enthält das in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 genannte Verzeichnis eine Beschreibung über:

a)

die Interessenskonflikte, die durch Unternehmen innerhalb der Unternehmensgruppe in Zusammengang mit jeglicher Dienstleistung, die der beantragende Zentralverwahrer anbietet, entstehen und

b)

die Vorkehrungen zur Regelung dieser Interessenkonflikte.

 

 

 

Vertraulichkeit (Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Strategien und Verfahren zur Verhinderung der unbefugten Nutzung oder der Weitergabe vertraulicher Informationen, wie in Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 festgelegt

 

 

 

Angaben über den Zugang, den Mitarbeiter zu Informationen haben, die sich im Besitz des beantragenden Zentralverwahrers befinden:

Die internen Verfahren hinsichtlich der Zugangsberechtigungen der Mitarbeiter zu Informationen, mit denen ein sicherer Datenzugang sichergestellt wird

 

 

 

Eine Beschreibung sämtlicher aus Gründen der Vertraulichkeit geltender Einschränkungen bei der Nutzung von Daten

 

 

 

Nutzerausschuss (Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Dokumente oder Angaben zu jedem Nutzerausschuss:

Das Mandat des Nutzerausschusses

 

 

 

Die Regelungen für die Leitung und Kontrolle des Nutzerausschusses

 

 

 

Die Arbeitsweise des Nutzerausschusses

 

 

 

Die Aufnahmekriterien und das Wahlverfahren für die Mitglieder des Nutzerausschusses

 

 

 

Eine Liste aller für den Nutzerausschusses vorgeschlagenen Mitglieder unter Angabe der Interessen, die sie vertreten

 

 

 

Aufbewahrungspflichten (Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Eine Beschreibung der Systeme, Leitlinien und Verfahren des beantragenden Zentralverwahrers zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen

 

 

 

Informationen gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 vor Beginn der Anwendung von Artikel 54 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392

Eine Analyse bezüglich des Ausmaßes, in dem die bestehenden Systeme, Leitlinien und Verfahren des beantragenden Zentralverwahrers zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen die Anforderungen gemäß Artikel 54 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 erfüllen

 

 

 

Ein Durchführungsplan, aus dem hervorgeht, wie der beantragende Zentralverwahrer beabsichtigt, die Anforderungen nach Artikel 54 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 innerhalb der vorgeschriebenen Frist einzuhalten

 

 

 

D.   Wohlverhaltensregeln (Artikel 18 bis 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Ziele (Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Eine Beschreibung der Ziele des beantragenden Zentralverwahrers.

 

 

 

Bearbeitung von Beschwerden (Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Die vom beantragenden Zentralverwahrer eingerichteten Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden

 

 

 

Teilnahmeanforderungen (Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Angaben über die Teilnahme am (bzw. an den) vom beantragenden Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem(en):

Die Teilnahmekriterien, die allen juristischen Personen, die eine Teilnahme an dem (oder den) von dem beantragenden Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem(en) beabsichtigen, einen fairen und offenen Zugang ermöglichen;

 

 

 

Die Verfahren für die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen bestehende Teilnehmer, die die Teilnahmekriterien nicht erfüllen

 

 

 

Transparenz (Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Informationen zur Preispolitik des Zentralverwahrers, insbesondere zu den Preisen und Gebühren für sämtliche vom beantragenden Zentralverwahrer erbrachten Kerndienstleistungen, weiterhin alle existierenden Abschläge und Rabatte sowie die Bedingungen für die Gewährung derartiger Nachlässe

 

 

 

Eine Beschreibung der Methoden, die verwendet werden, um Kunden und potenziellen Kunden die relevanten Informationen gemäß Artikel 34 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verfügung zu stellen

 

 

 

Informationen, auf deren Grundlage die zuständige Behörde bewerten kann, wie der Zentralverwahrer beabsichtigt, die Anforderungen nach Artikel 34 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur getrennten Ausweisung von Kosten und Einnahmen zu erfüllen

 

 

 

Kommunikationsverfahren mit Teilnehmern und anderen Marktinfrastrukturen (Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Relevante Informationen über die Nutzung durch den beantragenden Zentralverwahrer von internationalen offenen Kommunikationsverfahren und Normen für den Datenaustausch und Referenzdaten in seinen Kommunikationsverfahren mit Teilnehmern und anderen Marktinfrastrukturen

 

 

 

E.   Anforderungen an durch Zentralverwahrer erbrachte Dienstleistungen (Artikel 23 bis 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Einbuchung im Effektengiro (Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Angaben zu den Verfahren, mit denen der beantragende Zentralverwahrer die Einhaltung von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sicherstellt

 

 

 

Vorgesehener Abwicklungstag und Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von gescheiterten Abwicklungen (Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Vorschriften und Verfahren im Hinblick auf Maßnahmen zur Verhinderung gescheiterter Abwicklungen

 

 

 

Genaue Angaben zu Maßnahmen gegen gescheiterte Abwicklungen

 

 

 

Falls der Antrag vor Inkrafttreten des von der Kommission auf Grundlage der technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 angenommenen delegierten Rechtsakte gestellt wird

Eine Analyse bezüglich des Ausmaßes, in dem die bestehenden Vorschriften, Verfahren, Mechanismen und Maßnahmen des Zentralverwahrers die Anforderungen gemäß der von der Kommission auf Grundlage der technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 angenommenen delegierten Rechtsakte erfüllt.

 

 

 

Ein Umsetzungsplan, aus dem hervorgeht, wie der Zentralverwahrer beabsichtigt, die Anforderungen gemäß der von der Kommission auf Grundlage der technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 angenommenen delegierten Rechtsakte innerhalb der vorgeschriebenen Frist einzuhalten

 

 

 

Integrität der Emission (Artikel 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Informationen zu den Regeln und Verfahren der Zentralverwahrers zur Gewährleistung der Integrität einer Wertpapieremission

 

 

 

Schutz der Wertpapiere der Teilnehmer und ihrer Kunden (Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Angaben über die Maßnahmen, mit denen der Schutz der Wertpapiere der Teilnehmer des beantragenden Zentralverwahrers und der Wertpapiere ihrer Kunden gewährleistet wird, darunter:

Die Regeln und Verfahren zur Verringerung und Beherrschung der mit der Aufbewahrung von Wertpapieren verbundenen Risiken;

 

 

 

Eine ausführliche Beschreibung der verschiedenen Trennungsgrade, die der beantragende Zentralverwahrer anbietet einschließlich einer Beschreibung der Kosten, die mit dem jeweiligen Trennungsgrad einhergehen, ihrer Geschäftsbedingungen, zu denen sie angeboten werden, ihrer rechtlichen Rahmenbedingungen und das geltende Insolvenzrecht

 

 

 

Vorschriften und Verfahren zur Einholung der Zustimmungen nach Artikel 38 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

 

 

 

Wirksamkeit der Lieferung und Abwicklung (Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Angaben zu den Vorschriften hinsichtlich der Wirksamkeit der Lieferung und Abrechnung

 

 

 

Barausgleich (Artikel 28 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Die Verfahren zur Abrechnung der Zahlungen für jedes Wertpapierliefer- und abrechnungssystem, das der beantragende Zentralverwahrer betreibt

 

 

 

Angaben, ob die Abrechnung der Zahlungen gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfolgt

 

 

 

Gegebenenfalls eine Erläuterung der Gründe, wieso eine Abrechnung nach Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht praktisch durchführbar und verfügbar ist

 

 

 

Regeln und Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers (Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Die Regeln und Verfahren zur Bewältigung des Ausfalls eines Teilnehmers

 

 

 

Übertragung der Vermögenswerte von Teilnehmern und Kunden im Falle eines Entzugs der Zulassung (Artikel 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Angaben über die von dem beantragenden Zentralverwahrer eingeführten Verfahren, die eine unverzügliche und geordnete Abwicklung und Übertragung der Vermögenswerte von Kunden und Teilnehmern auf einen anderen Zentralverwahrer im Falle eines Entzugs seiner Zulassung sicherstellen

 

 

 

F.   Aufsichtsrechtliche Vorschriften (Artikel 31 bis 35 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Rechtliche Risiken (Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Angaben, anhand derer die zuständige Behörde beurteilen kann, ob die Regeln, Verfahren und Verträge der beantragenden Zentralverwahrer gemäß Artikel 43 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 klar, verständlich und in allen relevanten Rechtsordnungen durchsetzbar sind

 

 

 

Beabsichtigt der beantragende Zentralverwahrer, in verschiedenen Rechtsordnungen tätig zu sein, Angaben zu den Maßnahmen, mit denen Risiken, die durch potenzielle Normenkollisionen zwischen verschiedenen Rechtsordnungen entstehen können, gemäß Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ermittelt und begrenzt werden.

 

 

 

Allgemeine Geschäftsrisiken (Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Eine Beschreibung des Risikomanagements und der Kontrollsysteme sowie der vom Zentralverwahrer zur Steuerung der Geschäftsrisiken eingesetzten IT-Instrumente

 

 

 

Gegebenenfalls die von einem Dritten erhaltene Risikoeinstufung, einschließlich sämtlicher relevanter Informationen zur Untermauerung dieser Risikoeinstufung

 

 

 

Operationelle Risiken (Artikel 33 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Belege zum Nachweis, dass der beantragende Zentralverwahrer die Anforderungen für das Management operationeller Risiken gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel X der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 erfüllt

 

 

 

Angaben über die Auslagerung von Dienstleistungen oder Tätigkeiten durch den beantragenden Zentralverwahrer an Dritte gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, einschließlich:

a)

Kopien der Verträge über die Auslagerungsvereinbarungen des beantragenden Zentralverwahrers

b)

der für die Überwachung des Leistungsumfangs der ausgelagerten Dienstleistungen und Tätigkeiten eingesetzten Methoden

 

 

 

Anlagepolitik (Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Belege, dass

a)

der beantragende Zentralverwahrer seine finanziellen Vermögenswerte gemäß Artikel 46 Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel X der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 hält,

b)

die Anlagen des beantragenden Zentralverwahrers mit Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und mit Kapitel X der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 in Einklang stehen

 

 

 

Eigenkapitalanforderungen (Artikel 35 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Informationen, die belegen, dass das Kapital des beantragenden Zentralverwahrers, Rücklagen und einbehaltene Gewinne inbegriffen, den Anforderungen des Artikels 47 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 genügt

 

 

 

Der in Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannte Plan und sämtliche Aktualisierungen dieses Plans sowie ein Nachweis über die Genehmigung durch das Leitungsorgan oder einen geeigneten Ausschuss des Leitungsorgans des beantragenden Zentralverwahrers

 

 

 

Zentralverwahrer-Verbindungen (Artikel 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Eine Beschreibung der Zentralverwahrer-Verbindungen zusammen mit Bewertungen der Verbindungsvereinbarungen durch den beantragenden Zentralverwahrer

 

 

 

Das erwartete oder tatsächliche Volumen und die erwarteten oder tatsächlichen Werte der Abwicklung im Rahmen der Zentralverwahrer-Verbindungen

 

 

 

Die Verfahren zur Ermittlung, Bewertung, Überwachung und Steuerung aller potenziellen Risikoquellen für den beantragenden Zentralverwahrer sowie für seine Teilnehmer, die mit der Zentralverwahrer-Verbindung einhergehen, und die geeigneten Maßnahmen, die eingerichtet wurden, um diese zu mindern

 

 

 

Eine Bewertung hinsichtlich der Anwendbarkeit des Insolvenzrechts auf den Betrieb der Zentralverwahrer-Verbindung und der sich hieraus ergebenden Folgen für den beantragenden Zentralverwahrer

 

 

 

Sonstige relevante Angaben, die zur Bewertung der Frage, ob die Zentralverwahrer-Verbindungen die Anforderungen nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie nach Kapitel XII der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 erfüllen, erforderlich sind

 

 

 

G.   Zugang zu Zentralverwahrern (Artikel 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Zugangsvorschriften (Artikel 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Eine Beschreibung der Verfahren zur Bearbeitung der Anträge auf Zugang von:

Rechtspersonen, die beim beantragenden Zentralverwahrer Teilnehmer gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 werden möchten

 

 

 

Emittenten im Sinne von Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392

 

 

 

Andere Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392

 

 

 

Anderen Marktinfrastrukturen im Sinne von Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392

 

 

 

H.   Zusätzliche Angaben (Artikel 38 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Zusätzliche Angaben (Artikel 38 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Alle zusätzlichen Angaben, die zu einer Bewertung benötigt werden, ob der beantragende Zentralverwahrer zum Zeitpunkt der Zulassung die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und der einschlägigen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassenen Delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erfüllt

 

 

 


(1)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349)

(2)  Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).


ANHANG II

Muster für die Übermittlung von Informationen für die Überprüfung und Bewertung

(Artikel 22 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)

Tabelle 1

Allgemeine Informationspflichten eines Zentralverwahrers

Art der Angabe

Format

Datum der Einreichung der Angaben

Datum nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

Datum der letzten Überprüfung und Bewertung

Datum nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

Unternehmensname des Zentralverwahrers

Freitext

Bezeichnung des Zentralverwahrers

20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code)

Geschäftsanschrift des Zentralverwahrers

Freitext

Vom Zentralverwahrer betriebene(s) Wertpapierliefer- und abrechnungssystem(e)

Freitext

Kontaktdaten der für den Überprüfungs- und Bewertungsprozess verantwortlichen Person (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

Freitext

Kontaktdaten der für die interne Kontrolle und die Compliance-Funktion des Zentralverwahrers zuständige(n) Person bzw. Personen (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

Freitext

Liste aller vom Zentralverwahrer eingereichten Dokumente mit eindeutigen Referenznummern

Freitext

Ein Bericht über die Tätigkeiten des Zentralverwahrers und wesentliche Änderungen, die während des Überprüfungszeitraums vorgenommen wurden, einschließlich einer Erklärung über die Einhaltung der Anforderungen nach Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie der einschlägigen technischen Regulierungsstandards der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, einschließlich im Hinblick auf sämtliche wesentlichen Änderungen

Separates Dokument


Tabelle 2

Angaben in Zusammenhang mit regelmäßigen Ereignissen

Nr.

Art der Angabe

Die eindeutige Referenznummer des Dokuments, dem die Angaben zu entnehmen sind

1

Die vollständigen, aktuellen und geprüften Jahresabschlüsse des Zentralverwahrers, einschließlich der konsolidierten Abschlüsse auf Ebene der Unternehmensgruppe

 

2

Eine Kurzfassung des aktuellsten Zwischenberichts des Zentralverwahrers

 

3

Sämtliche auf Empfehlung des Nutzerausschusses getroffenen Entscheidungen des Leitungsorgans, sowie sämtliche Entscheidungen, in denen das Leitungsorgan entschieden hat, nicht der Empfehlung des Nutzerausschusses zu folgen

 

4

Angaben über jegliche anhängigen Zivil- oder Verwaltungsverfahren oder andere gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit den Zentralverwahrer insbesondere in Steuer- oder Insolvenzsachen und die mit erheblichen Kosten oder erheblichem Imageschaden für den Zentralverwahrer verbunden sein können, und jegliche abschließende aus den genannten Verfahren hervorgehende Entscheidungen

 

5

Angaben zu jeglichen gegen ein Mitglied des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung anhängigen Zivil- oder Verwaltungsverfahren oder anderen gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren, die negative Auswirkungen auf den Zentralverwahrer haben können und jegliche abschließende Entscheidungen zu diesen Verfahren

 

6

Eine Kopie der Ergebnisse der Stresstests für die Fortführung des Geschäftsbetriebs oder ähnlicher Tests im Überprüfungszeitraum

 

7

Ein Bericht über Betriebsvorfälle, die während des Überprüfungszeitraums aufgetreten sind, und die reibungslose Erbringung von Kerndienstleistungen beeinträchtigt haben, die für ihre Beherrschung ergriffenen Maßnahmen und die Ergebnisse

 

8

Ein Bericht über die Leistungsfähigkeit des Systems, einschließlich einer Bewertung der Verfügbarkeit des Systems während des Überprüfungszeitraums; die Verfügbarkeit des Systems wird für einen Tag, als prozentualer Anteil der Zeit, an dem das System für Lieferungen und Abrechnungen zur Verfügung steht, ermittelt

 

9

Eine Zusammenfassung der Arten der vom Zentralverwahrer vorgenommenen manuellen Eingriffe

 

10

Angaben zur Bezeichnung der kritischen Tätigkeiten des Zentralverwahrers, zu allen wesentlichen Änderungen an seinem Sanierungsplan, den Ergebnissen der Stresstests, den Auslösern von Sanierungen und den Sanierungsinstrumenten des Zentralverwahrers

 

11

Angaben zu formellen Beschwerden, die der Zentralverwahrer während des Überprüfungszeitraums erhalten hat, einschließlich Angaben über

i)

die Art der Beschwerde;

ii)

den Umgang mit der Beschwerde, einschließlich des Ergebnisses der Beschwerde und

iii)

das Datum, an dem die Bearbeitung der Beschwerde abgeschlossen wurde.

 

12

Angaben über die Fälle, in denen der Zentralverwahrer einem bestehenden oder potenziellen Teilnehmer, einem Emittenten, einem anderen Zentralverwahrer oder einer anderen Marktinfrastruktur den Zugang zu seinen Dienstleistungen verweigert hat

 

13

Ein Bericht über die Änderungen, die sich auf die von dem Zentralverwahrer eingerichteten Zentralverwahrer-Verbindungen auswirken, einschließlich der Mechanismen und Verfahren, die zur Lieferung und Abrechnung im Rahmen dieser Zentralverwahrer-Verbindungen verwendet wurden

 

14

Angaben über alle festgestellten Fälle von Interessenskonflikten, die während des Überprüfungszeitraums aufgetreten sind, einschließlich der Beschreibung, wie diese geregelt wurden

 

15

Angaben über interne Kontrollen und Prüfungen, die der Zentralverwahrer während des Überprüfungszeitraums durchgeführt hat

 

16

Angaben über jegliche festgestellte Verstöße gegen Verordnung (EU) Nr. 909/2014, einschließlich jener, die im Rahmen des Meldemechanismus nach Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgestellt wurden

 

17

Ausführliche Angaben über vom Zentralverwahrer ergriffene Disziplinarmaßnahmen, einschließlich aller Fälle, in denen Teilnehmer gemäß Artikel 7 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 suspendiert wurden, mit Angabe des Zeitraums und des Grunds einer derartigen Suspendierung

 

18

Die allgemeine Geschäftsstrategie des Zentralverwahrers über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren seit der letzten Überprüfung und Bewertung und ein detaillierter Geschäftsplan für die von dem Zentralverwahrer erbrachten Dienstleistungen über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr seit der letzten Überprüfung und Bewertung

 


Tabelle 3

Statistische Daten

Nr.

Art der Daten

Format

1

Liste der Teilnehmer jedes von dem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierlieferungs- und -abrechnungssystems mit Angabe ihres Gründungslandes

20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) (für jeden Teilnehmer)

+ 2-stelliger Ländercode nach ISO 3166

2

Eine Liste der Emittenten und eine Liste der von dem Zentralverwahrer gebuchten Wertpapieremissionen, einschließlich Angaben über das Gründungsland der Emittenten und eine Bezeichnung der Emittenten, aus denen deutlich hervorgeht, wem der Zentralverwahrer Dienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummer 1 oder 2 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt

20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) (für jeden Emittenten)

2-stelliger Ländercode nach ISO 3166

12-stelliger alphanumerischer ISIN-Code nach ISO 6166 (für jede Wertpapieremission)

+ Notariell: J/N

+ Zentrale Kontoführung: J/N

3

Gesamter Kurs- und Nennwert der Wertpapiere, die auf den zentral oder nicht zentral geführten Depotkonten des vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems gebucht wurden

Nennwert der Wertpapiere:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

Kurswert der Wertpapiere:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

4

Nennwert und Kurswert der Wertpapiere gemäß Nummer 3, untergliedert wie folgt:

i)

nach Art des Finanzinstruments, wie folgt:

a)

übertragbare Wertpapiere gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU;

b)

öffentliche Schuldtitel gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU;

c)

sonstige nicht unter Buchstabe b genannte übertragbare Wertpapiere gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU;

d)

übertragbare Wertpapiere gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU;

e)

börsengehandelte Fonds (ETF) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 46 der Richtlinie 2014/65/EU;

f)

Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen, die keine börsengehandelten Fonds sind;

g)

sonstige, nicht unter Buchstabe b genannte Geldmarktinstrumente;

h)

Emissionszertifikate;

i)

sonstige Finanzinstrumente.

ii)

nach Gründungsland des Teilnehmers; und

iii)

nach Gründungsland des Emittenten.

Für jede Art von Finanzinstrumenten:

a)

SHRS (oder präzisere Kennungen als die vom Zentralverwahrer vergebenen) — übertragbare Wertpapiere gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU

b)

SOVR (oder präzisere Kennungen als die vom Zentralverwahrer vergebenen) — öffentliche Schuldtitel gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU;

c)

DEBT (oder präzisere Kennungen als die vom Zentralverwahrer vergebenen) — sonstige nicht unter Buchstabe b genannte übertragbare Wertpapiere gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU;

d)

SECU (oder präzisere Kennungen als die vom Zentralverwahrer vergebenen) — übertragbare Wertpapiere gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU;

e)

EFT (oder präzisere Kennungen als die vom Zentralverwahrer vergebenen) — börsengehandelte Fonds (EFT);

f)

UCIT (oder präzisere Kennungen als die vom Zentralverwahrer vergebenen) — Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen, die keine EFT sind;

g)

MMKT (oder präzisere Kennungen als die vom Zentralverwahrer vergebenen) — sonstige, nicht unter Buchstabe b genannte Geldmarktinstrumente;

h)

EMAL (oder präzisere Kennungen als die vom Zentralverwahrer vergebenen) — Emissionszertifikate;

i)

OTHR (oder präzisere Kennungen als die vom Zentralverwahrer vergebenen) — sonstige

nach Gründungsland des Teilnehmers (2-stelliger Ländercode nach ISO 3166)/Gründungsland des Emittenten (2-stelliger Ländercode nach ISO 3166):

Nennwert der Wertpapiere:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

Kurswert der Wertpapiere:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

5

Kurs- und Nennwert der Wertpapiere, die ursprünglich in jedem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gebucht wurden

Nennwert der Wertpapiere:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

Kurswert der Wertpapiere:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

6

Nennwert und Kurswert der Wertpapiere gemäß Punkt 5, untergliedert wie folgt:

i)

nach Arten von Finanzierungsinstrumenten;

ii)

nach Gründungsland des Teilnehmers;

iii)

nach Gründungsland des Emittenten.

Für jeden Typ eines Finanzinstruments (gemäß Punkt 4)/Gründungsland des Teilnehmers (2-stelliger Ländercode nach ISO 3166)/Gründungsland des Emittenten (2-stelliger Ländercode nach ISO 3166):

Nennwert der Wertpapiere:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

Kurswert der Wertpapiere:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

7

Gesamtzahl und Wert der Abwicklungsanweisungen gegen Zahlung, zuzüglich der Gesamtzahl und des Kurswerts der FOP-Abwicklungsanweisungen oder, falls nicht verfügbar, des Nennwerts der FOP-Abwicklungsanweisungen, die in jedem von dem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem abgewickelt wurden

Anzahl der Abwicklungsanweisungen, die in jedem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystem abgewickelt wurden:

Bis zu 20 numerische Zeichen, zu melden als ganze Zahlen ohne Dezimalstellen.

Wert der Abwicklungsanweisungen, die in jedem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystem abgewickelt werden:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

8

Gesamtzahl und Wert der Abwicklungsanweisungen gemäß Nummer 7, untergliedert wie folgt:

i)

nach Arten von Finanzierungsinstrumenten gemäß Nummer 4;

ii)

nach Gründungsland des Teilnehmers;

iii)

nach Gründungsland des Emittenten;

iv)

nach Abwicklungswährung;

v)

nach Art der Abwicklungsanweisung, wie folgt:

a)

FOP-Abwicklungsanweisungen, die aus Lieferanweisungen ohne Gegenwert (deliver free of payment — DFP) und Erhaltanweisungen ohne Gegenwert (receive free of payment — RFP) bestehen;

b)

Lieferanweisungen mit Gegenwertverrechnung (delivery versus payment -DVP) und Erhaltanweisungen mit Gegenwertverrechnung (receive versus payment — RVP);

c)

Lieferanweisungen mit Zahlung (delivery with payment — DWP) und Erhaltanweisungen mit Zahlung (receive with payment — RWP);

d)

Abwicklungsanweisungen mit Zahlung ohne Lieferung (payment free of delivery — PFOD).

vi)

für Abwicklungsanweisungen mit Geldseite, je nach Verrechnung der Geldseite gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

Für jeden Typ eines Finanzinstruments (gemäß Punkt 4)/Gründungsland des Teilnehmers (2-stelliger Ländercode nach ISO 3166)/Gründungsland des Emittenten (2-stelliger Ländercode nach ISO 3166)/Abwicklungswährung (Währungscode nach ISO 4217, 3 alphabetische Zeichen)/Art der Abwicklungsanweisung (DVP/RVP/DFP/RFP/DWP/RWP/PFOD)/Abwicklung in Zentralbankgeld (CBM)/Geschäftsbankgeld (COM):

Anzahl der Abwicklungsanweisungen, die in jedem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystem abgewickelt wurden:

Bis zu 20 numerische Zeichen, zu melden als ganze Zahlen ohne Dezimalstellen.

Wert der Abwicklungsanweisungen, die in jedem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystem abgewickelt werden:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

9

Anzahl und Wert der Eindeckungsgeschäfte nach Artikel 7 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

Anzahl der Eindeckungsgeschäfte:

Bis zu 20 numerische Zeichen, zu melden als ganze Zahlen ohne Dezimalstellen.

Wert der Eindeckungsgeschäfte:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

10

Anzahl und Betrag der Sanktionen nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 pro Teilnehmer

Für jeden Teilnehmer des Zentralverwahrers:

Anzahl der Sanktionen:

Bis zu 20 numerische Zeichen, zu melden als ganze Zahlen ohne Dezimalstellen.

Betrag der Sanktionen:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

11

Gesamtwert der Wertpapierleih- und -verleihgeschäfte, die von dem Zentralverwahrer als Eigenhändler und im Auftrag Dritter verarbeitet werden; gegebenenfalls untergliedert nach Art der Finanzinstrumente gemäß Nummer 4

Für jede Art von Finanzinstrumenten (gemäß Nummer 4 der Wert der Wertpapierleih- und -verleihgeschäfte, die vom Zentralverwahrer in folgenden Eigenschaften verarbeitet werden:

a)

Im Auftrag handelnder Zentralverwahrer:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

b)

Als Eigenhändler handelnder Zentralverwahrer:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

12

Gesamtwert der Abwicklungsanweisungen, die über jede Zentralverwahrer-Verbindung abgewickelt werden, aus Sicht des Zentralverwahrers als:

a)

antragstellender Zentralverwahrer;

b)

antragerhaltender Zentralverwahrer.

Für jede festgestellte Verbindung:

a)

Perspektive des antragstellenden Zentralverwahrers:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

b)

Perspektive des antragerhaltenden Zentralverwahrers:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

13

Wert der Sicherheiten und Kreditzusagen in Zusammenhang mit den Wertpapierleihe- und -verleihgeschäften

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

14

Wert der Liquiditäts- und Finanzplanung in Bezug auf Devisen und Wertpapiere im Zusammenhang mit dem Management der Wertpapierhandelsbestände von Teilnehmern, einschließlich Kategorien von Instituten, deren Wertpapierhandelsbestände von einem Zentralverwahrer verwaltet werden

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

15

Anzahl der Probleme beim Abgleich, die durch eine unzulässige Schaffung oder Löschung von Wertpapieren im Rahmen einer durch den Zentralverwahrer gebuchten Emission nach Artikel 65 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 aufgetreten sind

Bis zu 20 numerische Zeichen, zu melden als ganze Zahlen ohne Dezimalstellen.

16

Der Mittel-, Median- und der Modalwert für die Dauer, die benötigt wurde, um den nach Artikel 65 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 festgestellten Fehler zu beheben

Mittelwert: Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen (mit Angabe, ob Minuten/Stunden/Tage ausgewiesen werden).

Medianwert: Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen (mit Angabe, ob Minuten/Stunden/Tage ausgewiesen werden).

Modalwert: Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen (mit Angabe, ob Minuten/Stunden/Tage ausgewiesen werden).


ANHANG III

Formulare und Muster für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats

(Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)

Tabelle 1

Muster für den Informationsaustausch zwischen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, in dem ein Zentralverwahrer eine Zweigniederlassung eingerichtet hat

Feld

Inhalt

Häufigkeit

Detaillierte Angaben zur Überprüfung und Bewertung des Zentralverwahrers gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

Von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bereitzustellende Informationen

Unternehmensname des Zentralverwahrers

Name

im Falle von Änderungen

Geschäftsanschrift des Zentralverwahrers

Anschrift

im Falle von Änderungen

Liste der vom Zentralverwahrer gemäß dem Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbrachten Dienstleistungen

Liste

im Falle von Änderungen

Struktur und Eigentumsverhältnisse der Unternehmensgruppe, der der Zentralverwahrer angehört

Schema

im Falle wesentlicher Veränderungen

Kapitalhöhe des Zentralverwahrers (sofern relevant, Tier-1-Kapital und Gesamtkapital)

Tabelle

im Falle wesentlicher Veränderungen

Organisation, Leitungsorgan und Geschäftsleitung des Zentralverwahrers (einschließlich Lebensläufe)

Beschreibung

im Falle von Änderungen

Verfahren und Regelungen zur Unternehmensführung und -kontrolle

Beschreibung

im Falle von Änderungen mit maßgeblichen Auswirkungen auf die Unternehmenssteuerung und -kontrolle des Zentralverwahrers

Ausführliche Angaben zur den an der Beaufsichtigung/Überwachung des Zentralverwahrers beteiligten Behörden

Name/Funktion

Vorabmeldung, sofern praktisch durchführbar, oder so schnell wie möglich

Angaben über alle etwaigen, wesentlichen Bedrohungen, die Fähigkeit des Zentralverwahrers zur Erfüllung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und der einschlägigen delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen betreffend

Beschreibung

Vorabmeldung, sofern praktisch durchführbar, oder unverzüglich

Sanktionen und außerordentliche aufsichtsrechtliche Maßnahmen, die sich auf die Tätigkeiten der Zweigniederlassung des Zentralverwahrers auswirken können

Beschreibung

Vorabmeldung, sofern praktisch durchführbar, oder unverzüglich

Berichte über gravierende Leistungsprobleme oder Zwischenfälle sowie die ergriffenen Abhilfemaßnahmen, die sich auf die Tätigkeiten der Zweigniederlassung auswirken können

Beschreibung

beim Auftreten

Probleme im Rahmen des Geschäftsbetriebs des Zentralverwahrers, von denen potenziell maßgebliche Spill-over-Effekte auf die Zweigniederlassung ausgehen

Beschreibung

so bald wie möglich

Umstände, die darauf hindeuten, dass von dem Geschäftsbetrieb des Zentralverwahrers ein potenziell hohes Ansteckungsrisiko für die Zweigniederlassung ausgeht

Beschreibung

so bald wie möglich

Ausweitung der Dienstleistungen oder Entzug der Zulassung

Beschreibung

Vorabmeldung, sofern praktisch durchführbar, oder so schnell wie möglich

Personalstatistik

Tabelle

jährlich

Finanzdaten, etwa Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung

Tabelle

jährlich

Umfang der Transaktionen (Custody-Vermögen, Einnahmen)

Tabelle

jährlich

Grundsätze für das Risikomanagement

Beschreibung

im Falle von Änderungen mit maßgeblichen Auswirkungen auf die Unternehmenssteuerung und -kontrolle oder das Risikomanagement des Zentralverwahrers

Falls für die Zweigniederlassung relevant, Auslagerungsvereinbarungen von Dienstleistungen, die von der Zweigniederlassung erbracht werden

Schema

im Falle von Änderungen mit maßgeblichen Auswirkungen auf die Unternehmenssteuerung und -kontrolle oder das Risikomanagement des Zentralverwahrers

Andere Informationen zum Zwecke der Erfüllung seines Mandats

 

Auf Anfrage der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats

Von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats bereitzustellende Informationen

Unternehmensname der Zweigniederlassung

Name

im Falle von Änderungen

Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung

Anschrift

im Falle von Änderungen

Liste der über die Zweigniederlassung gemäß dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbrachten Dienstleistungen

Liste

im Falle von Änderungen

Organisation, Geschäftsleitung der Zweigniederlassung

Beschreibung

im Falle von Änderungen

Spezifische Verfahren und Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle der Zweigniederlassung

Beschreibung

im Falle von Änderungen mit maßgeblichen Auswirkungen auf die Unternehmenssteuerung und -kontrolle oder das Risikomanagement des Zentralverwahrers

Ausführliche Angaben zu den an der Beaufsichtigung/Überwachung der Zweigniederlassung beteiligten Behörden

Name/Funktion

Vorabmeldung, sofern praktisch durchführbar, oder so schnell wie möglich

Angaben über alle etwaigen wesentlichen Bedrohungen, die Fähigkeit der Zweigniederlassung des Zentralverwahrers zur Erfüllung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und der einschlägigen delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen betreffend

Beschreibung

Vorabmeldung, sofern praktisch durchführbar, oder so schnell wie möglich

Gegen die Zweigniederlassung verhängte Sanktionen und außerordentliche aufsichtsrechtliche Maßnahmen

Beschreibung

Vorabmeldung, sofern praktisch durchführbar, oder so schnell wie möglich

Berichte über größere Leistungsprobleme oder Zwischenfälle sowie die ergriffenen Abhilfemaßnahmen

Beschreibung

beim Auftreten

Komplikationen im Rahmen des Geschäftsbetriebs der Zweigniederlassung, von denen potenziell maßgebliche Spill-over-Effekte auf den Zentralverwahrer ausgehen

Beschreibung

so bald wie möglich

Umstände, die darauf hindeuten, dass von dem Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung ein potenziell hohes Ansteckungsrisiko für den Zentralverwahrer ausgeht

Beschreibung

so bald wie möglich

Personalstatistik der Zweigniederlassung

Tabelle

jährlich

Für die Zweigniederlassung relevante Finanzdaten, etwa Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung

Tabelle

jährlich

Andere Informationen zum Zwecke der Erfüllung seines Mandats

 

Auf Anfrage der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats


Tabelle 2

Muster, das von der zuständigen Behörde auszufüllen ist, die bei einer Zweigniederlassung des Zentralverwahrers die Prüfung(en) vor Ort durchführt

Feld

Inhalt

Name der zuständigen Behörde, die um die Prüfung vor Ort ersucht

Name

Erste und zweite Kontaktperson der zuständigen Behörde, die um die Prüfung vor Ort ersucht hat

Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Position

Name der Zweigniederlassung des Zentralverwahrers, in der die Prüfung vor Ort durchgeführt wird

Name und Anschrift

Name des Zentralverwahrers, der die Zweigniederlassung gegründet hat

Name

Falls vorhanden, für die Prüfung vor Ort zuständige Kontaktperson des Zentralverwahrers oder der Zweigniederlassung

Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Position

Name der anderen zuständigen Behörde

Name

Erste und zweite Kontaktperson der anderen zuständigen Behörde

Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Position

Geplantes Datum der Prüfung vor Ort

JJJJ/MM/TT — JJJJ/MM/TT

Gründe der Prüfung vor Ort

Text

Belegunterlagen, die im Zusammenhang mit der Prüfung vor Ort planmäßig verwendet werden

Liste der Dokumente


Tabelle 3

Muster, das auf das Informationsersuchen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates hin durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats auszufüllen ist

Feld

Inhalt

Unternehmensname des Zentralverwahrers

Name

Geschäftsanschrift des Zentralverwahrers

Anschrift

Liste der vom Zentralverwahrer gemäß dem Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbrachten Dienstleistungen

Liste

Unternehmensnamen der Teilnehmer des Zentralverwahrers als Rechtsträger

Liste

Herkunftsmitgliedstaat der Zentralverwahrer-Teilnehmer (2-stelliger ISO-Ländercode)

Liste

LEI der Emittenten, deren Wertpapieremissionen auf den zentral oder nicht zentral geführten Depotkonten des Zentralverwahrer gebucht wurden

Liste

Herkunftsland der Emittenten (2-stelliger ISO-Ländercode)

Liste

ISIN-Code der dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats unterliegenden begebenen Wertpapiere, die ursprünglich bei dem Zentralverwahrer des Herkunftsmitgliedstaats gebucht wurden

Liste

Kurswert oder, falls nicht verfügbar, Nennwert der durch die Emittenten des Herkunftsmitgliedstaats ausgegebenen Wertpapiere, für die der Zentralverwahrer des Herkunftsmitgliedstaats die Kerndienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummer 1 oder 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt

Betrag

Kurswert oder, falls nicht verfügbar, Nennwert der Wertpapiere, die auf Depotkonten gebucht sind, welche nicht zentral durch den Zentralverwahrer des Herkunftsmitgliedstaats für Teilnehmer und andere Halter von Depotkonten des Herkunftsmitgliedstaats geführt werden

Betrag

Wert der Abwicklungsanweisungen gegen Zahlung zuzüglich des Kurswerts der FOP-Abwicklungsanweisungen oder, falls nicht verfügbar, des Nennwerts der vom Zentralverwahrer des Herkunftsmitgliedstaats abgewickelten FOP-Abwicklungsanweisungen im Verhältnis zu Wertpapiergeschäften, die von Emittenten des Aufnahmemitgliedstaats ausgegeben wurden

Betrag

Wert der Abwicklungsanweisen gegen Zahlung zuzüglich des Kurswerts der FOP-Abwicklungsanweisungen oder, falls nicht verfügbar, des Nennwerts der FOP-Abwicklungsanweisungen, die der Zentralverwahrer des Herkunftsmitgliedstaats für Teilnehmer sowie für andere Depotkontohalter des Aufnahmemitgliedstaats abgewickelt hat

Betrag

Andere Informationen zum Zwecke der Erfüllung seines Mandats

 


Tabelle 4

Muster, das durch die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats auszufüllen ist, wenn ihr klare und nachvollziehbare Gründe zu der Annahme vorliegen, dass ein Zentralverwahrer, der im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats Dienstleistungen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt, gegen die aus der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erwachsenden Verpflichtungen verstößt

Feld

Inhalt

Name der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats

Name

Erste und zweite Kontaktperson der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats

Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Position

Name des im Aufnahmemitgliedstaat Dienstleistungen erbringenden Zentralverwahrers, der als gegen seine Verpflichtungen verstoßend angesehen wird

Name und Anschrift

Kontaktperson des im Aufnahmemitgliedstaat Dienstleistungen erbringenden Zentralverwahrers, der als gegen seine Verpflichtungen verstoßend angesehen wird

Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Position

Name der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats

Name

Erste und zweite Kontaktperson der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats

Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Position

Gegebenenfalls erste und zweite Kontaktperson der ESMA

Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Position

Beschreibung der Gründe zu der Annahme, dass ein Zentralverwahrer mit Sitz im Herkunftsmitgliedstaat, der auf dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 Dienstleistungen erbringt, gegen die aus der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erwachsenden Verpflichtungen verstößt

Text


ANHANG IV

Format der Aufzeichnungen des Zentralverwahrers

(Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)

Tabelle 1

Aufzeichnungen über Transaktionen/Abwicklungsanweisungen

Nr.

Feld

Format

1

Art der Abwicklungsanweisung

a)

DFP — Lieferanweisungen ohne Gegenwert;

b)

RFP — Erhaltanweisungen ohne Gegenwert;

c)

DVP — Lieferanweisungen mit Gegenwertverrechnung und

d)

RVP — Erhaltanweisungen mit Gegenwertverrechnung;

e)

DWP — Lieferanweisungen mit Zahlung;

f)

RWP — Erhaltanweisungen mit Zahlung;

g)

PFOD — Abwicklungsanweisungen mit Zahlung ohne Lieferung.

2

Art der Transaktion

a)

TRAD — Kauf oder Verkauf von Wertpapieren;

b)

COLI/COLO/CNCB — Tätigkeiten des Sicherheitenmanagements;

c)

SECL/SECB — Wertpapierverleih- oder -leihgeschäfte;

d)

REPU/RVPO/TRPO/TRVO/BSBK/SBBK — Repogeschäfte;

e)

OTHR (oder präzisere Kennungen als die vom Zentralverwahrer vergebenen) — sonstige.

3

Eindeutige Anweisungsreferenz des Teilnehmers

Eindeutige Anweisungsreferenz des Teilnehmers im Einklang mit den Vorschriften des Zentralverwahrers

4

Handelstag

Datum nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

5

Vorgesehener Abwicklungstag („ISD“)

Datum nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

6

Zeitstempel der Abwicklung

Datum und Uhrzeit nach ISO 8601, UTC-Zeit (JJJJ-MM-DDhh:mm:ssZ)

7

Zeitstempel des Eingangs der Abwicklungsanweisung im Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem

Datum und Uhrzeit nach ISO 8601, UTC-Zeit (JJJJ-MM-DDhh:mm:ssZ)

8

Zeitstempel der Wirksamkeit der Abwicklungsanweisung

Datum und Uhrzeit nach ISO 8601, UTC-Zeit (JJJJ-MM-DDhh:mm:ssZ)

9

Matching-Zeitstempel, falls zutreffend

Datum und Uhrzeit nach ISO 8601, UTC-Zeit (JJJJ-MM-DDhh:mm:ssZ)

10

Kennung des Depotkontos

Eindeutige vom Zentralverwahrer vergebene Kennung des Depotkontos

11

Kennung des Geldkontos

Eindeutige, durch die Zentralbank, den gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassenen Zentralverwahrer oder durch ein gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 benanntes Kreditinstitut vergebene Kennung des Geldkontos

12

Kennung der Verrechnungsbank

20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) oder Kennziffer der Bank (BIC-Code), wird zum Zweck der Meldung an die Behörden zwingend in LEI umgewandelt

13

Kennung des einreichenden Teilnehmers

20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) oder Kennziffer der Bank (BIC-Code), wird zum Zweck der Meldung an die Behörden zwingend in LEI umgewandelt

14

Kennung der Gegenpartei des einreichenden Teilnehmers

20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) oder Kennziffer der Bank (BIC-Code) (wird zum Zweck der Meldung an die Behörden zwingend in LEI umgewandelt)

15

Kennung des Kunden des einreichenden Teilnehmers, sofern dem Zentralverwahrer bekannt

20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) oder Kennziffer der Bank (BIC-Code) oder eine verfügbare Form zur Bezeichnung juristischer Personen

Falls vorhanden, nationale Kennung für natürliche Personen (50 alphanumerische Zeichen), die auf nationaler Ebene die eindeutige Bezeichnung der natürlichen Person erlaubt

16

Kennung des Kunden der Gegenpartei des einreichenden Teilnehmers, sofern dem Zentralverwahrer bekannt

20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) oder Kennziffer der Bank (BIC-Code) oder eine andere verfügbare Form zur Bezeichnung juristischer Personen

Falls vorhanden, nationale Kennung für natürliche Personen (50 alphanumerische Zeichen), die auf nationaler Ebene die eindeutige Identifizierung der natürlichen Person erlaubt

17

Kennzeichen der Wertpapiere

12-stelliger alphanumerischer ISIN-Code nach ISO 6166

18

Abwicklungswährung

Währung nach ISO 4217, 3 alphabetische Zeichen

19

Abwicklungsbetrag

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt

20

Menge oder Nennbetrag der Wertpapiere

Bis zu 20 numerische Zeichen, zu melden als ganze Zahlen ohne Dezimalstellen

21

Status der Abwicklungsanweisungen

PEND — Anweisung ausstehend (Abwicklung am vorgesehenen Abwicklungstag noch möglich)

PENF — Anweisung scheiternd (Abwicklung am vorgesehenen Abwicklungstag nicht länger möglich)

SETT — Vollständig abgewickelt

PAIN — Abwicklung teilweise erfolgt

CANS — Anweisung durch das System storniert

CANI — Anweisung durch den Teilnehmer storniert

Verbleibender Anteil noch abzuwickelnder Wertpapiere(für den Fall, dass der Status der Abwicklung als PAIN ausgewiesen)

Angaben zu dem gegen Barzahlung von YYY zu liefernden Restbetrag von XXX Wertpapieren

Matching-Status

MACH, falls gematcht oder

NMAT, falls nicht gematcht

Hold-Status der Anweisung

Mögliche Werte:

 

PREA [Your InstructionOnHold]

 

CSDH [CSD Hold]

 

CVAL [CSDValidation]

 

CDLR [ConditionalDeliveryAwaitingRelease]

 

BLANK, falls nicht im Hold-Status

Opt-out aus einer teilweise erfolgten Abwicklung

Mögliche Werte:

 

NPAR, falls Opt-out aus einer teilweisen Abwicklung eingeleitet wurde

 

BLANK, falls teilweise Abwicklung zulässig ist

Codes für die Gründe für nicht abgewickelte Anweisungen (falls der Status der Anweisung als PEND oder PENF ausgewiesen ist)

BLOC AccountBlocked

CDLR ConditionalDeliveryAwaitingRelease

CLAC CounterpartyInsufficientSecurities

CMON CounterpartyInsufficientMoney

CSDH CSDHold

CVAL CSDValidation

FUTU AwaitingSettlementDate

INBC IncompleteNumberCount

LACK LackOfSecurities

LATE MarketDeadlineMissed

LINK PendingLinkedInstruction

MONY InsufficientMoney

OTHR Other

PART TradeSettlesInPartials

PRCY CounterpartyInstructionOnHold

PREA YourInstructionOnHold

SBLO SecuritiesBlocked

CONF AwaitingConfirmation

CDAC ConditionalDeliveryAwaitingCancellation

22

Handelsplatz

Durch den Market-Identification-Code (MIC-Code) nach ISO 10383 auszufüllen, falls die Anweisung aus einer Transaktion hervorgeht, die auf einem Handelsplatz geschlossen wurde, oder freilassen bei OTC-Geschäften

23

Falls anwendbar, Clearing-Ort

20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) für die zentrale Gegenpartei, die das Clearing der Transaktion vornimmt, oder BIC-Code der zentralen Gegenpartei, der zum Zweck der Meldung an die Behörden in LEI umzuwandeln ist

24

Wurde für ein Geschäft ein Eindeckungsvorgang eingeleitet, die folgenden Angaben in Bezug auf:

a)

die abschließenden Ergebnisse des Eindeckungsvorgangs (einschließlich der Anzahl der erworbenen Finanzinstrumente und ihres Werts, falls die Eindeckung erfolgreich ist);

b)

gegebenenfalls, Zahlung einer Entschädigung (einschließlich des Betrags der Entschädigung);

c)

gegebenenfalls Stornierung der ursprünglichen Abwicklungsanweisung.

Eindeckung eingeleitet: J/N

Eindeckung erfolgreich: J/N/A

Anzahl der erworbenen Finanzinstrumente:

Bis zu 20 numerische Zeichen, zu melden als ganze Zahlen ohne Dezimalstellen.

Wert der erworbenen Finanzinstrumente:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

Zahlung einer Entschädigung: J/N

Betrag der Entschädigung: Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

Stornierung der ursprünglichen Abwicklungsanweisung: J/N

25

Für jede Abwicklungsanweisung, deren Abwicklung zum vorgesehenen Abwicklungstag scheitert, der Betrag der Sanktion nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

Betrag der Sanktionen: Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.


Tabelle 2

Aufzeichnungen über (Bestands-)Positionen

Nr.

Feld

Format

1

Kennungen der Emittenten, für die der Zentralverwahrer die Kerndienstleistungen nach Abschnitt A Nummer 1 oder 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt

20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) oder Kennziffer der Bank (BIC-Code) wird bei Rechtsträgern zum Zweck der Meldung an die Behörden zwingend in LEI umgewandelt

2

Kennung jedes Wertpapiers, für das der Zentralverwahrer die Kerndienstleistungen nach Abschnitt A Nummer 1 oder 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt

12-stelliger alphanumerischer ISIN-Code nach ISO 6166

3

Kennung jeder Wertpapieremission, die auf nicht zentral durch den Zentralverwahrer geführten Depotkonten gebucht wurden

12-stelliger alphanumerischer ISIN-Code nach ISO 6166

4

Kennung des Zentralverwahrers auf Ausgeberseite oder das jeweilige Unternehmen in einem Drittland, das ähnliche Funktionen für einen Zentralverwahrer auf Ausgeberseite für jede Wertpapieremission nach Nummer 3 ausübt

20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) oder Kennziffer der Bank (BIC-Code), wird zum Zweck der Meldung an die Behörden zwingend in LEI umgewandelt

5

Für jede Wertpapieremission nach Nummer 2 und 3, das Recht, nach dem die aufgezeichneten Wertpapiere begeben wurden

2-stelliger Ländercode nach ISO 3166

6

Gründungsland der Emittenten sämtlicher Wertpapiere gemäß Nummer 2 und 3

2-stelliger Ländercode nach ISO 3166

7

Kennungen der Depotkonten auf Ausgeberseite, im Falle von Zentralverwahrern auf Ausgeberseite

Eindeutige vom Zentralverwahrer auf Ausgeberseite vergebene Kennung des Depotkontos

8

Kennungen der Geldkonten auf Ausgeberseite, im Falle von Zentralverwahrern auf Ausgeberseite

Internationale Bankkontonummer (IBAN)

9

Kennungen der von jedem Emittenten verwendeten Verrechnungsbanken, im Falle von Zentralverwahrern auf Ausgeberseite

20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) oder Kennziffer der Bank (BIC-Code), wird zum Zweck der Meldung an die Behörden zwingend in LEI umgewandelt

10

Kennungen der Teilnehmer

20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) oder Kennziffer der Bank (BIC-Code), wird zum Zweck der Meldung an die Behörden zwingend in LEI umgewandelt

11

Gründungsland der Teilnehmer

2-stelliger Ländercode nach ISO 3166

12

Kennungen der Depotkonten der Teilnehmer

Eindeutige vom Zentralverwahrer vergebene Kennung des Depotkontos

13

Kennungen der Geldkonten der Teilnehmer

Eindeutige von der Zentralbank vergebene Kennung des Geldkontos

14

Kennungen der von jedem Teilnehmer verwendeten Verrechnungsbanken

20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) oder Kennziffer der Bank (BIC-Code), wird zum Zweck der Meldung an die Behörden zwingend in LEI umgewandelt

15

Gründungsland der von jedem Teilnehmer verwendeten Verrechnungsbanken

2-stelliger Ländercode nach ISO 3166

16

Art der Depotkonten:

i)

Eigenes Konto eines Teilnehmers beim Zentralverwahrer;

ii)

Einzelkonto eines Kunden des Teilnehmers beim Zentralverwahrer;

iii)

Sammelkonto eines Kunden des Teilnehmers beim Zentralverwahrer.

OW = Eigenes Konto („own account“)

IS = Einzelkonto („individually segregated account“)

OM = Sammelkonto („omnibus account“)

17

Tagesabschlusssalden der Depotkonten für jeden ISIN

Dateien, Dokumente

18

Für jedes Depotkonto und jede ISIN die Anzahl der Wertpapiere, die Abwicklungseinschränkungen unterliegen, die Art der Einschränkung und gegebenenfalls die Identität des zum Tagesschluss von der Einschränkung Begünstigten

Dateien, Dokumente

19

Aufzeichnungen über gescheiterte Abwicklungen sowie über Maßnahmen, die gemäß der von der Kommission auf Grundlage der technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 angenommenen delegierten Rechtsakte vom Zentralverwahrer und seinen Teilnehmern ergriffen wurden, um die Effizienz von Abwicklungen zu verbessern

Dateien, Dokumente


Tabelle 3

Aufzeichnungen über Nebendienstleistungen

Nr.

Nebendienstleistungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 909/2014

Art der Aufzeichnungen

Format

1

Betrieb eines Wertpapierverleihmechanismus, als Mittler unter den Teilnehmern an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem

a)

Bezeichnung der liefernden/empfangenden Parteien,

b)

Einzelheiten zu sämtlichen Wertpapierverleih- und -leihgeschäften, einschließlich Umfang und Wert der verliehenen oder geliehenen Wertpapiere, ISIN,

c)

Zweck sämtlicher Wertpapierverleih- und -leihgeschäfte,

d)

Arten der Sicherheiten,

e)

Bewertung der Sicherheiten.

Dateien, Dokumente

2

Dienstleistungen zur Verwaltung von Sicherheiten, als Mittler für die Teilnehmer an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem

a)

Bezeichnung der liefernden/empfangenden Parteien,

b)

Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Umfang und Wert der Wertpapiere sowie ISIN,

c)

Arten der verwendeten Sicherheiten,

d)

Zweck der Verwendung der Sicherheiten,

e)

Bewertung der Sicherheiten.

Dateien, Dokumente

3

Auftragsabgleich („settlement matching“), elektronische Anweisungsübermittlung (Anweisungsrouting), Geschäftsbestätigung, Geschäftsüberprüfung

a)

Bezeichnung der Stellen, für die der Zentralverwahrer Dienstleistungen erbringt,

b)

Arten der Geschäfte,

c)

Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Umfang und Wert der bedienten Wertpapiere, ISIN.

Dateien, Dokumente

4

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gesellschafterregistern

a)

Bezeichnung der Stellen, für die der Zentralverwahrer Dienstleistungen erbringt,

b)

Art der Dienstleistungen,

c)

Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Umfang und Wert der bedienten Wertpapiere, ISIN.

Dateien, Dokumente

5

Unterstützung bei der Durchführung von Kapitalmaßnahmen und anderen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dienstleistungen in Bezug auf Steuern, Hauptversammlungen und Informationsdienstleistungen

a)

Bezeichnung der Stellen, für die der Zentralverwahrer Dienstleistungen erbringt,

b)

Art der Dienstleistungen,

c)

Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Umfang bzw. Volumen und Wert der bedienten Wertpapiere/des Geldes, durch die Transaktion Begünstigte, ISIN.

Dateien, Dokumente

6

Dienstleistungen im Zusammenhang mit neuen Emissionen, einschließlich Zuteilung und Verwaltung von ISIN-Codes und ähnlichen Codes

a)

Bezeichnung der Stellen, für die der Zentralverwahrer die Dienstleistungen erbringt,

b)

Art der Dienstleistungen,

c)

Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich ISIN.

Dateien, Dokumente

7

Elektronische Anweisungsübermittlung und -abwicklung, Gebühreneinzug und -bearbeitung sowie diesbezügliche Meldungen

a)

Bezeichnung der Stellen, für die der Zentralverwahrer die Dienstleistungen erbringt,

b)

Art der Dienstleistungen,

c)

Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Umfang bzw. Volumen und Wert der bedienten Wertpapiere/des Geldes, durch die Transaktion Begünstigte, ISIN, Zweck der Transaktion.

Dateien, Dokumente

8

Einrichtung von Zentralverwahrer-Verbindungen, Angebot, Führung oder Betrieb von Depotkonten im Zusammenhang mit der Abwicklungsdienstleistung, Verwaltung von Sicherheiten, sonstigen Nebendienstleistungen

a)

Einzelheiten zu den Zentralverwahrer-Verbindungen, einschließlich Bezeichnung der Zentralverwahrer,

b)

Arten der Dienstleistungen.

Dateien, Dokumente

9

Erbringung allgemeiner Mittler-Dienstleistungen zur Verwaltung von Sicherheiten

a)

Bezeichnung der liefernden/empfangenden Parteien,

b)

Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Umfang und Wert der bedienten Wertpapiere, ISIN,

c)

Arten der Sicherheiten,

d)

Zweck der Verwendung der Sicherheiten,

e)

Bewertung der Sicherheiten.

Dateien, Dokumente

10

Erstellen aufsichtsrechtlicher Berichte und Meldungen

a)

Bezeichnung der Stellen, für die der Zentralverwahrer Berichte erstellt,

b)

Arten der Dienstleistungen.

c)

Einzelheiten zu den übermittelten Daten, einschließlich Rechtsgrundlage und Zweck.

Dateien, Dokumente

11

Übermittlung von Informationen, Daten und Statistiken an Marktforschungsstellen, Statistikbehörden oder andere staatliche und zwischenstaatliche Stellen

a)

Bezeichnung der Stellen, für die der Zentralverwahrer Dienstleistungen erbringt,

b)

Arten der Dienstleistungen.

c)

Einzelheiten zu den übermittelten Daten, einschließlich Rechtsgrundlage und Zweck.

Dateien, Dokumente

12

Erbringung von IT-Dienstleistungen

a)

Bezeichnung der Stellen, für die der Zentralverwahrer die Dienstleistungen erbringt,

b)

Arten der Dienstleistungen.

c)

Detaillierte Angaben zu den IT-Dienstleistungen.

Dateien, Dokumente

13

Bereitstellung von Geldkonten für Teilnehmer an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem und Inhaber von Depotkonten sowie Entgegennahme von Einlagen im Sinne des Anhangs I Nummer 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) von diesen

a)

Bezeichnung der Stellen, für die der Zentralverwahrer die Dienstleistungen erbringt,

b)

Angaben zu Geldkonten,

c)

Währung,

d)

Einlagebeträge,

e)

Tagesabschlusssalden der von dem Zentralverwahrer oder dem benannten Kreditinstitut bereitgestellten Geldkonten (für jede Währung)

Dateien, Dokumente

14

Bereitstellung von Geldkrediten für eine spätestens am folgenden Geschäftstag zu erfolgende Rückzahlung, Geldkredite zur Vorfinanzierung von Kapitalmaßnahmen sowie Wertpapierleihe an Inhaber von Depotkonten im Sinne des Anhangs I Nummer 2 der Richtlinie 2013/36/EU

a)

Bezeichnung der Stellen, für die der Zentralverwahrer Dienstleistungen erbringt,

b)

Arten der Dienstleistungen

c)

Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Umfang bzw. Volumen und Wert der bedienten Wertpapiere/des Geldes, ISIN,

d)

Arten der verwendeten Sicherheiten,

e)

Bewertung der Sicherheiten,

f)

Zweck der Geschäfte,

g)

Angaben zu sämtlichen Vorfällen im Zusammenhang mit derartigen Dienstleistungen und Abhilfemaßnahmen einschließlich Weiterbehandlung.

Dateien, Dokumente

15

Zahlungsdienste im Sinne des Anhangs I Nummer 4 der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf Geld- und Devisengeschäfte

a)

Bezeichnung der Stellen, für die der Zentralverwahrer die Dienstleistungen erbringt,

b)

Art der Dienstleistungen,

c)

Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Geldvolumen und Zweck der Transaktion.

Dateien, Dokumente

16

Sicherheiten und Kreditzusagen im Sinne des Anhangs I Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf Wertpapierverleih- und -leihgeschäfte

a)

Bezeichnung der Stellen, für die der Zentralverwahrer die Dienstleistungen erbringt,

b)

Art der Dienstleistungen,

c)

Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Umfang bzw. Volumen und Wert der Wertpapiere/des Geldes sowie Zweck der Transaktion.

Dateien, Dokumente

17

Liquiditäts- und Finanzplanung in Bezug auf Devisen und Wertpapiere im Sinne des Anhangs I Nummer 7 Buchstaben b und e der Richtlinie 2013/36/EU im Zusammenhang mit der Verwaltung der Wertpapierhandelsbestände von Teilnehmern

a)

Bezeichnung der Stellen, für die der Zentralverwahrer die Dienstleistungen erbringt,

b)

Art der Dienstleistungen,

c)

Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Umfang bzw. Volumen und Wert der Wertpapiere/des Geldes sowie Zweck der Transaktion.

Dateien, Dokumente


Tabelle 4

Geschäftsaufzeichnungen

Nr.

Posten

Format

Beschreibung

1

Organigramme

Tabellarische Übersichten

Leitungsorgan, Geschäftsleitung, einschlägige Ausschüsse, operative Einheiten und alle weiteren Einheiten oder Abteilungen des Zentralverwahrers

2

Die Identität der Gesellschafter oder Personen (natürliche oder juristische Personen), die eine unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über die Leitung des Zentralverwahrers ausüben oder Beteiligungen am Kapital des Zentralverwahrers halten und die Beträge dieser Beteiligungen

S = Gesellschafter/M = Mitglied

D = Unmittelbar/I = Mittelbar

N = natürliche Person/L = juristische Person

Beteiligungsquote = bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

Gesellschafter oder Personen, die eine direkte oder indirekte Kontrolle über die Leitung des Zentralverwahrers ausüben oder Beteiligungen am Kapital des Zentralverwahrers halten (Felder sind für jeden relevanten Gesellschafter/jede relevante Person hinzuzufügen)

3

Beteiligungen des Zentralverwahrers am Kapital anderer Rechtsträger

Freitext

Beteiligungsquote = bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

Kennung jedes Rechtsträgers (Felder sind für jeden Rechtsträger hinzuzufügen)

4

Dokumente, die die Strategien, Verfahren und Prozesse belegen, die gemäß den organisatorischen Anforderungen des Zentralverwahrers in Bezug auf die vom Zentralverwahrer erbrachten Dienstleistungen erforderlich sind

Dateien, Dokumente

 

5

Sitzungsprotokolle des Leitungsorgans und Sitzungsprotokolle der Geschäftsleitung und weiterer Ausschüsse des Zentralverwahrers

Dateien, Dokumente

 

6

Sitzungsprotokolle des Nutzerausschusses (bzw. der Nutzerausschüsse)

Dateien, Dokumente

 

7

Protokolle der Sitzungen der aus Teilnehmern und gegebenenfalls Kunden zusammengesetzten Konsultationsgruppen

Dateien, Dokumente

 

8

Interne und externe Prüfberichte, Risikomanagementberichte, Berichte über die interne Kontrolle und Compliance, einschließlich der Antworten der Geschäftsleitung

Dateien, Dokumente

 

9

Sämtliche Auslagerungsverträge

Dateien, Dokumente

 

10

Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und Notfallsanierungsplan

Dateien, Dokumente

 

11

Aufzeichnungen über sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie Kapitalkonten des Zentralverwahrers

Dateien, Dokumente

 

12

Aufzeichnungen über sämtliche Kosten und Einnahmen, einschließlich der Kosten und Einnahmen, die gemäß Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 separat gebucht werden

Dateien, Dokumente

 

13

Eingegangene formelle Beschwerden

Freitext

Für jede formelle Beschwerde: Angaben zu Name und Anschrift des Beschwerdeführers; Datum des Eingangs der Beschwerde; Name aller in der Beschwerde genannten Personen; Beschreibung der Art der Beschwerde; Inhalt und Ergebnis der Beschwerde; Datum, an dem die Beschwerde gelöst wurde.

14

Angaben zu sämtlichen die Dienstleistungen betreffenden Unterbrechungen oder Störungen

Freitext

Aufzeichnungen zu sämtlichen die Dienstleistungen betreffenden Unterbrechungen oder Störungen, einschließlich eines detaillierten Berichts über den zeitlichen Ablauf und die Auswirkungen der genannten Unterbrechungen oder Störungen sowie über ergriffene Abhilfemaßnahmen

15

Aufzeichnungen über die Ergebnisse der von den Zentralverwahrern, die bankartige Nebendienstleistungen erbringen, erbrachten Back- und Stresstests

Dateien, Dokumente

 

16

Schriftverkehr mit der zuständigen Behörde, ESMA und betreffenden Behörden

Dateien, Dokumente

 

17

Rechtsgutachten, die im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen über Organisationsanforderungen gemäß Kapitel VII der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 eingegangen sind

Dateien, Dokumente

 

18

Gesetzlich geforderte Unterlagen im Hinblick auf Verbindungsvereinbarungen gemäß Kapitel XII der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392

Dateien, Dokumente

 

19

Tarife und Gebühren, die für die verschiedenen Dienstleistungen erhoben werden, einschließlich jeglicher Abschläge oder Rabatte

Freitext

 


(1)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).


ANHANG V

Formulare und Muster für die Zugangsverfahren

(Artikel 33 Absatz 6, Artikel 49 Absatz 6, Artikel 52 Absatz 4 und Artikel 53 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)

Tabelle 1

Muster für den Antrag zur Einrichtung einer Zentralverwahrer-Verbindung oder für den Antrag auf Zugang zwischen einem Zentralverwahrer und einer zentralen Gegenpartei oder einem Handelsplatz

I.   Allgemeine Angaben

Absender: antragstellende Partei

 

Empfänger: antragerhaltende Partei

 

Datum des Antrags auf Zugang

 

Von der antragstellenden Partei vergebene Referenznummer

 

II.   Bezeichnung der antragstellenden Partei

Unternehmensname der antragstellenden Partei

 

Herkunftsland

 

Geschäftsanschrift

 

LEI

 

Name und Kontaktdaten der für den Antrag zuständigen Person (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

Name

Funktion

Tel.

E-Mail

III.   Dienstleistungen, die Gegenstand des Antrags sind

Arten der Dienstleistungen

 

Beschreibung der Dienstleistungen

 

IV.   Bezeichnung der Behörden

Name und Kontaktdaten der für die antragstellende Partei zuständigen Behörde

Name

Funktion

Tel.

E-Mail

Name und Kontaktdaten der betreffenden Behörde nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

Name

Funktion

Tel.

E-Mail

V.

Alle sonstigen zweckdienlichen Angaben und/oder Dokumente


Tabelle 2

Muster für die Antwort zur Gewährung des Zugangs auf einen Antrag zur Einrichtung einer Zentralverwahrer-Verbindung oder auf einen Antrag auf Zugang zwischen einem Zentralverwahrer und einer zentralen Gegenpartei oder einem Handelsplatz

I.   Allgemeine Angaben

Absender: antragerhaltende Partei

 

Empfänger: antragstellende Partei

 

Datum des Antrags auf Zugang

 

Von der antragstellenden Partei vergebene Referenznummer

 

Eingangsdatum des Antrags auf Zugang

 

Von der antragerhaltenden Partei vergebene Referenznummer

 

II.   Bezeichnung des antragerhaltenden Zentralverwahrers

Unternehmensname der antragerhaltenden Partei

 

Herkunftsland

 

Geschäftsanschrift

 

LEI

 

Name und Kontaktdaten der für die Bewertung des Antrags zuständigen Person (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

Name

Funktion

Tel.

E-Mail

III.   Bezeichnung der antragstellenden Partei

Unternehmensname der antragstellenden Partei

 

Herkunftsland

 

Geschäftsanschrift

 

LEI

 

Name und Kontaktdaten der für den Antrag zuständigen Person (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

Name

Funktion

Tel.

E-Mail

Zugang gewährt

JA

IV.   Bezeichnung der Behörden

Name und Kontaktdaten der für die antragerhaltende Partei zuständigen Behörde (hauptsächliche Verbindungsstelle, Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

Name

Funktion

Tel.

E-Mail

Name und Kontaktdaten der betreffenden Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (hauptsächliche Verbindungsstelle, Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

Name

Funktion

Tel.

E-Mail

V.

Alle sonstigen zweckdienlichen Angaben und/oder Dokumente


Tabelle 3

Muster für die Ablehnung des Antrags auf Zugang zu einem Zentralverwahrer

I.   Allgemeine Angaben

Absender: antragerhaltender Zentralverwahrer

 

Empfänger: antragstellende Partei

 

Datum des Antrags auf Zugang

 

Von der antragstellenden Partei vergebene Referenznummer

 

Eingangsdatum des Antrags auf Zugang

 

Vom antragerhaltenden Zentralverwahrer vergebene Referenznummer

 

II.   Bezeichnung des antragerhaltenden Zentralverwahrers

Unternehmensname des antragerhaltenden Zentralverwahrers

 

Herkunftsland

 

Geschäftsanschrift

 

LEI

 

Name und Kontaktdaten der für die Bewertung des Antrags auf Zugang zuständigen Person

Name

Funktion

Tel.

E-Mail

III.   Bezeichnung der antragstellenden Partei

Unternehmensname der antragstellenden Partei

 

Herkunftsland

 

Geschäftsanschrift

 

LEI

 

Name und Kontaktdaten der für den Antrag auf Zugang zuständigen Person

Name

Funktion

Tel.

E-Mail

IV.   Risikoanalyse des Antrags auf Zugang

Rechtliche Risiken, die aus der Erbringung der Dienstleistungen resultieren

 

Finanzielle Risiken, die aus der Erbringung der Dienstleistungen resultieren

 

Operationelle Risiken, die aus der Erbringung der Dienstleistungen resultieren

 

V.   Ergebnis der Risikoanalyse

Der Zugang würde das Risikoprofil des Zentralverwahrers beeinträchtigen

JA

NEIN

Der Zugang würde das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte beeinträchtigen

JA

NEIN

Durch den Zugang würde ein Systemrisiko entstehen

JA

NEIN

Falls der Zugang verweigert wird, eine Zusammenfassung der Gründe für die Verweigerung

 

Beschwerdefrist der antragstellenden Partei bei der zuständigen Behörde des antragerhaltenden Zentralverwahrers

 

Zugang gewährt

NEIN

VI.   Bezeichnung der Behörden

Name und Kontaktdaten der für den antragerhaltenden Zentralverwahrer zuständigen Behörde

Name

Funktion

Tel.

E-Mail

Name und Kontaktdaten der betreffenden Behörde nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

Name

Funktion

Tel.

E-Mail

VII.

Alle sonstigen zweckdienlichen Angaben und/oder Dokumente


Tabelle 4

Muster für die Verweigerung des Zugangs zu den Transaktionsdaten einer zentralen Gegenpartei oder eines Handelsplatzes

I.   Allgemeine Angaben

Absender: antragerhaltende Partei

 

Empfänger: antragstellender Zentralverwahrer

 

Datum des Antrags auf Zugang

 

Vom antragstellenden Zentralverwahrer vergebene Referenznummer

 

Eingangsdatum des Antrags auf Zugang

 

Von der antragerhaltenden Partei vergebene Referenznummer

 

II.   Bezeichnung der antragerhaltenden Partei

Unternehmensname der antragerhaltenden Partei

 

Herkunftsland

 

Geschäftsanschrift

 

LEI

 

Name und Kontaktdaten der für die Bewertung des Antrags auf Zugang zuständigen Person (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

 

 

 

 

III.   Bezeichnung des antragstellenden Zentralverwahrers

Unternehmensname des antragstellenden Zentralverwahrers

 

Herkunftsland

 

Geschäftsanschrift

 

LEI

 

Name und Kontaktdaten der für den Antrag auf Zugang zuständigen Person (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

 

 

 

 

IV.   Risikoanalyse des Antrags auf Zugang

Aus der Erbringung der Dienstleistungen resultierende Risiken

 

V.   Ergebnis der Risikoanalyse

Der Zugang würde das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte beeinträchtigen

JA

NEIN

Durch den Zugang würde ein Systemrisiko entstehen

JA

NEIN

Eine Zusammenfassung der Gründe für die Ablehnung

 

Beschwerdefrist des antragstellenden Zentralverwahrers bei der zuständigen Behörde der antragerhaltenden Partei

 

Zugang gewährt

NEIN

VI.   Bezeichnung der Behörden

Name und Kontaktdaten der für die antragerhaltende Partei zuständigen Behörde (hauptsächliche Verbindungsstelle, Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

Name

Funktion

Tel.

E-Mail

Name und Kontaktdaten der betreffenden Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (hauptsächliche Verbindungsstelle, Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

Name

Funktion

Tel.

E-Mail

VII.

Alle sonstigen zweckdienlichen Angaben und/oder Dokumente


Tabelle 5

Muster für die Beschwerde über die Verweigerung des Zugangs zu einem Zentralverwahrer

I.   Allgemeine Angaben

Absender: antragstellende Partei

 

Empfänger: für den antragerhaltenden Zentralverwahrer zuständige Behörde

 

Datum des Antrags auf Zugang

 

Von der antragstellenden Partei vergebene Referenznummer

 

Eingangsdatum des Antrags auf Zugang

 

Vom antragerhaltenden Zentralverwahrer vergebene Referenznummer

 

II.   Bezeichnung der antragstellenden Partei

Unternehmensname der antragstellenden Partei

 

Herkunftsland

 

Geschäftsanschrift

 

LEI

 

Name und Kontaktdaten der für den Antrag auf Zugang zuständigen Person (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

 

III.   Bezeichnung des antragerhaltenden Zentralverwahrers

Unternehmensname des antragerhaltenden Zentralverwahrers

 

Herkunftsland

 

Geschäftsanschrift

 

Name und Kontaktdaten der für die Bewertung des Antrags auf Zugang zuständigen Person

Name

Funktion

Tel.

E-Mail

IV.   Bemerkungen der antragstellenden Partei in Zusammenhang mit der von dem antragerhaltenden Zentralverwahrer vorgenommenen Risikobewertung des Antrags auf Zugang und den Gründen für die Zugangsverweigerung

Bemerkungen der antragstellenden Partei bezüglich der rechtlichen Risiken, die aus der Erbringung der Dienstleistungen resultieren

 

Bemerkungen der antragstellenden Partei bezüglich der finanziellen Risiken, die aus der Erbringung der Dienstleistungen resultieren

 

Bemerkungen der antragstellenden Partei bezüglich der operationellen Risiken, die aus der Erbringung der Dienstleistungen resultieren

 

Bemerkungen der antragstellenden Partei zur Ablehnung der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummer 1 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu der spezifischen Wertpapieremission.

 

Bemerkungen der antragstellenden Partei zu den Gründen der antragerhaltenden Partei für die Verweigerung des Zugangs

 

Alle weiteren relevanten Informationen

 

V.   Anhänge

Kopie des ursprünglichen Zugangsantrags, den die antragstellende Partei bei dem antragerhaltenden Zentralverwahrer eingereicht hat

Kopie der Antwort des antragerhaltenden Zentralverwahrers auf den ursprünglichen Antrag auf Zugang

VI.

Alle sonstigen zweckdienlichen Angaben und/oder Dokumente


Tabelle 6

Muster für die Beschwerde über die Verweigerung des Zugangs zu den Transaktionsdaten einer zentralen Gegenpartei oder eines Handelsplatzes

I.   Allgemeine Angaben

Absender: antragstellender Zentralverwahrer

 

Empfänger: für die antragerhaltende Partei zuständige Behörde

 

Datum des Antrags auf Zugang

 

Vom antragstellenden Zentralverwahrer vergebene Referenznummer

 

Eingangsdatum des Antrags auf Zugang

 

Von der antragerhaltenden Partei vergebene Referenznummer

 

II.   Bezeichnung des antragstellenden Zentralverwahrers

Unternehmensname des antragstellenden Zentralverwahrers

 

Herkunftsland

 

Geschäftsanschrift

 

LEI

 

Name und Kontaktdaten der für den Antrag auf Zugang zuständigen Person (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

 

III.   Bezeichnung der antragerhaltenden Partei

Unternehmensname der antragerhaltenden Partei

 

Herkunftsland

 

Geschäftsanschrift

 

Name und Kontaktdaten der für die Bewertung des Antrags auf Zugang zuständigen Person

Name

Funktion

Tel.

E-Mail

IV.   Bemerkungen des antragstellenden Zentralverwahrers in Zusammenhang mit der von der antragerhaltenden Partei vorgenommenen Risikobewertung des Antrags auf Zugang und den Gründen für die Zugangsverweigerung

Bemerkungen des antragstellenden Zentralverwahrers bezüglich der aus der Erbringung der Dienstleistungen resultierenden Risiken

 

Bemerkungen des antragstellenden Zentralverwahrers zu den Gründen der antragerhaltenden Partei für die Verweigerung des Zugangs

 

Alle weiteren relevanten Informationen

 

V.   Anhänge

Kopie des ursprünglichen Zugangsantrags, den der antragstellende Zentralverwahrer bei der antragerhaltenden Partei eingereicht hat

Kopie der Antwort der antragerhaltenden Partei auf den ursprünglichen Antrag auf Zugang

VI.

Alle sonstigen zweckdienlichen Angaben und/oder Dokumente


Tabelle 7

Muster für die Anhörung sonstiger Behörden im Hinblick auf die Bewertung einer Zugangsverweigerung oder für die Verweisung an die ESMA

I.   Allgemeine Angaben

Absender: für die antragerhaltende Partei zuständige Behörde

 

Empfänger:

a)

die zuständige Behörde am Sitz des antragstellenden Teilnehmers oder

b)

die zuständige Behörde am Sitz des antragstellenden Emittenten oder

c)

die zuständige Behörde des antragstellenden Zentralverwahrers und die betreffende Behörde des antragstellenden Zentralverwahrers gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; oder

d)

die zuständige Behörde der antragstellenden zentralen Gegenpartei oder des Handelsplatzes und die betreffende Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder

e)

ESMA (im Falle einer Verweisung an ESMA)

 

Datum des Antrags auf Zugang

 

Von der antragstellenden Partei vergebene Referenznummer

 

Eingangsdatum des Antrags auf Zugang

 

Von der antragerhaltenden Partei vergebene Referenznummer

 

Eingangsdatum der Beschwerde wegen Zugangsverweigerung

 

Von der für die antragerhaltende Partei zuständigen Behörde vergebene Referenznummer

 

II.   Bezeichnung der Behörden

Name und Kontaktdaten der für die antragerhaltende Partei zuständigen Behörde

Name

Funktion

Tel.

E-Mail

Gegebenenfalls Name und Kontaktdaten der betreffenden Behörde der antragerhaltenden Partei nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

Name

Funktion

Tel.

E-Mail

III.   Bezeichnung der antragstellenden Partei

Unternehmensname der antragstellenden Partei

 

Herkunftsland

 

Geschäftsanschrift

 

LEI

 

Name und Kontaktdaten der für den Antrag auf Zugang Verantwortung tragenden Person (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

 

IV.   Bezeichnung der antragerhaltenden Partei

Unternehmensname der antragerhaltenden Partei

 

Herkunftsland

 

Geschäftsanschrift

 

LEI

 

Name und Kontaktdaten der für die Bewertung des Antrags auf Zugang zuständigen Person

Name

Funktion

Tel.

E-Mail

V.   Bewertung der für die antragerhaltende Partei zuständigen Behörde

Bemerkungen der zuständigen Behörde über

a)

die Gründe der antragerhaltenden Partei für die Verweigerung des Zugangs und

b)

die Argumente der antragstellenden Partei

 

Gegebenenfalls Kommentare der betreffenden Behörde der antragerhaltenden Partei nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

 

Die Verweigerung des Zugangs wird für ungerechtfertigt befunden

JA

NEIN

Gründe, die von der zuständigen Behörde der antragerhaltenden Partei zur Untermauerung ihrer Bewertung angegeben werden

 

VI.   Anhänge

Kopie des ursprünglichen Zugangsantrags, den die antragstellende Partei bei der antragerhaltenden Partei eingereicht hat

Kopie der Antwort der antragerhaltenden Partei auf den ursprünglichen Antrag auf Zugang

Eine Kopie der Beschwerde der antragstellenden Partei die Zugangsverweigerung betreffend

VII.

Alle sonstigen zweckdienlichen Angaben und/oder Dokumente


Tabelle 8

Muster für die Antwort auf eine Anhörung durch die zuständige Behörde oder andere Behörden im Hinblick auf die Bewertung einer Zugangsverweigerung und für die Verweisung an die ESMA

I.   Allgemeine Angaben

Absender:

a)

die zuständige Behörde am Sitz des antragstellenden Teilnehmers oder

b)

die zuständige Behörde am Sitz des antragstellenden Emittenten oder

c)

die zuständige Behörde des antragstellenden Zentralverwahrers und die betreffende Behörde nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder

d)

die zuständige Behörde der antragstellenden zentralen Gegenpartei oder des Handelsplatzes und die betreffende Behörde nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

 

Empfänger:

a)

für die antragerhaltende Partei zuständige Behörde oder

b)

ESMA

 

Datum des Antrags auf Zugang

 

Von der antragstellenden Partei vergebene Referenznummer

 

Eingangsdatum des Antrags auf Zugang

 

Von der antragerhaltenden Partei vergebene Referenznummer

 

Eingangsdatum der Beschwerde wegen Zugangsverweigerung

 

Von der für die antragerhaltende Partei zuständigen Behörde vergebene Referenznummer

 

Eingangsdatum der Bewertung, die von der für die antragerhaltende Partei zuständigen Behörde erbracht wurde

 

Von der für die antragstellende Partei zuständigen Behörde vergebene Referenznummer

 

II.   Bezeichnung der Behörde, die die Stellungnahme zur Bewertung durch die für die antragstellende Partei zuständige Behörde abgibt

Name und Kontaktdaten der

a)

zuständigen Behörde am Sitz des antragstellenden Teilnehmers oder

b)

der zuständigen Behörde am Sitz des antragstellenden Emittenten oder

c)

der zuständigen Behörde des antragstellenden Zentralverwahrers und die betreffende Behörde des antragstellenden Zentralverwahrers gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder

d)

der zuständigen Behörde der antragstellenden zentralen Gegenpartei oder des Handelsplatzes und die betreffende Behörde nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

Name

Funktion

Tel.

E-Mail

III.   Bezeichnung der antragstellenden Partei

Unternehmensname der antragstellenden Partei

 

Herkunftsland

 

Geschäftsanschrift

 

LEI

 

Name und Kontaktdaten der für den Antrag auf Zugang zuständigen Person (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

 

IV.   Bezeichnung der antragerhaltenden Partei

Unternehmensname der antragerhaltenden Partei

 

Herkunftsland

 

Geschäftsanschrift

 

LEI

 

Name und Kontaktdaten der für die Bewertung des Antrags auf Zugang zuständigen Person

Name

Funktion

Tel.

E-Mail

V.   Bewertung der für die antragerhaltende Partei zuständigen Behörde

Bemerkungen über

a)

die Gründe der antragerhaltenden Partei für die Verweigerung des Zugangs;

b)

die von der antragstellenden Partei angegebenen Argumente;

c)

Gründe, die von der für die antragerhaltende Partei zuständigen Behörde zur Untermauerung ihrer Bewertung angegeben werden.

 

Die Verweigerung des Zugangs wird für ungerechtfertigt befunden

JA

NEIN

Gründe, die von der Behörde zur Untermauerung ihrer Bewertung angegeben werden

 

VI.   Gegebenenfalls eine Bewertung durch die betreffende Behörde der antragstellenden Partei nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

Bemerkungen über

a)

die Gründe der antragerhaltenden Partei für die Verweigerung des Zugangs;

b)

die von der antragstellenden Partei angegebenen Argumente;

c)

Gründe, die von der für die antragerhaltende Partei zuständigen Behörde zur Untermauerung ihrer Bewertung angegeben werden.

 

Die Verweigerung des Zugangs wird für ungerechtfertigt befunden

JA

NEIN

Gründe, die von der Behörde zur Untermauerung ihrer Bewertung angegeben werden

 

VII.   Anhänge

Kopie der Beschwerde der antragstellenden Partei die Zugangsverweigerung betreffend, einschließlich einer Kopie der gemäß Anhang I übermittelten Angaben

Eine Kopie der von der für die antragerhaltende Partei zuständigen Behörde vorgenommenen Bewertung über die von der antragstellenden Partei eingereichten Beschwerde die Zugangsverweigerung betreffend, einschließlich einer Kopie der gemäß Anhang II übermittelten Informationen

VIII.

Alle sonstigen zweckdienlichen Angaben und/oder Dokumente


Tabelle 9

Muster für die Beantwortung einer Beschwerde über eine Zugangsverweigerung

I.   Allgemeine Angaben

Absender: für die antragerhaltende Partei zuständige Behörde

 

Adressaten:

a)

antragstellende Partei;

b)

antragerhaltende Partei;

c)

die zuständige Behörde am Sitz des antragstellenden Teilnehmers; oder

d)

die zuständige Behörde am Sitz des antragstellenden Emittenten oder

e)

im Falle von Zentralverwahrer-Verbindungen, die zuständige Behörde des antragstellenden Zentralverwahrers und die betreffende Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder

f)

im Falle von Zugang durch einen Handelsplatz oder eine zentrale Gegenpartei, die zuständige Behörde der antragstellenden zentralen Gegenpartei oder des Handelsplatzes und die betreffende Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

 

Datum des Antrags auf Zugang

 

Von der antragstellenden Partei vergebene Referenznummer

 

Eingangsdatum des Antrags auf Zugang

 

Von der antragerhaltenden Partei vergebene Referenznummer

 

Eingangsdatum der Beschwerde wegen Zugangsverweigerung

 

Von der für die antragerhaltende Partei zuständigen Behörde vergebene Referenznummer

 

Datum des Eingangs der Bewertung durch die für die antragstellende Partei zuständige Behörde und gegebenenfalls der Bewertung durch die betreffende Behörde der antragstellenden Partei gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

 

Von der für die antragstellende Partei zuständigen Behörde vergebene Referenznummer oder gegebenenfalls der betreffenden Behörde der antragstellenden Partei gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

 

II.   Bezeichnung der Behörde, die die Antwort bezüglich der Beschwerde über eine Zugangsverweigerung abgibt

Name und Kontaktdaten der für die antragerhaltende Partei zuständigen Behörde

Name

Funktion

Tel.

E-Mail

III.   Bezeichnung der antragstellenden Partei

Unternehmensname der antragstellenden Partei

 

Herkunftsland

 

Geschäftsanschrift

 

LEI

 

Name und Kontaktdaten der für den Antrag auf Zugang zuständigen Person (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

 

IV.   Bezeichnung der antragerhaltenden Partei

Unternehmensname der antragerhaltenden Partei

 

Herkunftsland

 

Geschäftsanschrift

 

LEI

 

Name und Kontaktdaten der für die Bewertung des Antrags auf Zugang zuständigen Person

Name

Funktion

Tel.

E-Mail

V.   Bewertung der für die antragerhaltende Partei zuständigen Behörde

Bemerkungen über

a)

die Gründe der antragerhaltenden Partei für die Verweigerung des Zugangs;

b)

die von der antragstellenden Partei angegebenen Argumente;

c)

die Gründe, die von der Behörde der antragstellenden Partei zur Untermauerung ihrer Bewertung angegeben werden.

 

Gegebenenfalls Kommentare der betreffenden Behörde der antragerhaltenden Partei nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 über

a)

die Gründe der antragerhaltenden Partei für die Verweigerung des Zugangs;

b)

die von der antragstellenden Partei angegebenen Argumente;

c)

die Gründe, die von der Behörde der antragstellenden Partei zur Untermauerung ihrer Bewertung angegeben werden.

 

Die Verweigerung des Zugangs wird für ungerechtfertigt befunden

JA

NEIN

Gründe, die von der zuständigen Behörde der antragerhaltenden Partei zur Untermauerung ihrer Bewertung angegeben werden

 

VI.   Anordnung, nach der die antragerhaltende Partei der antragstellenden Partei Zugang zu gewähren hat

Wird die Ablehnung des Antrags auf Zugang für ungerechtfertigt befunden, eine Kopie der Anordnung, nach der die antragerhaltende Partei der antragstellenden Partei Zugang zu gewähren hat, einschließlich der entsprechenden Frist, innerhalb derer der Anordnung Folge zu leisten ist.

VII.

Alle sonstigen zweckdienlichen Angaben und/oder Dokumente

ANHANG VI

Formulare und Muster für die Anhörung von Behörden vor Erteilung einer Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen

(Artikel 55 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)

ABSCHNITT 1

Muster für die Übermittlung der einschlägigen Informationen und für das Ersuchen um eine begründete Stellungnahme

[Name der für die Bewertung des Zulassungsantrags zuständigen Behörde]

Kontaktdaten der für die Bewertung des Zulassungsantrags zuständigen Behörde

Namen der für weitere Kontaktaufnahmen zuständigen Person(en):

Funktion:

Telefonnummer:

E-Mail-Adresse:

(1)

Am [Datum der Übermittlung des Zulassungsantrags] hat [Name des beantragenden Zentralverwahrers] gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 einen Antrag auf Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen für [Kreditinstitut, dem Dienstleistungen erbracht werden] (1) bei [Name der für die Bewertung des Antrags zuständigen Behörde] eingereicht.

(2)

[Name der für die Bewertung des Zulassungsantrags zuständigen Behörde] hat die Vollständigkeit des Antrags untersucht und hat sie für vollständig befunden.

(3)

[Name der für die Bewertung des Zulassungsantrags zuständigen Behörde] übermittelt hiermit sämtlichen in Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Behörden als Anhang [die zuständige Behörde sollte sicherstellen, dass die genannten Informationen als Anhang zu diesem Schreiben versendet werden] alle dem Antrag zu entnehmenden Angaben und ersucht die in Artikel 55 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Behörden um eine begründete Stellungnahme innerhalb von 30 Tagen ab Eingang dieses Schreibens. Jede Behörde ist verpflichtet, den Eingang dieses Antrags sowie der entsprechenden beigefügten Informationen am Eingangstag zu bestätigen. Gibt eine Behörde innerhalb von 30 Tagen keine Stellungnahme ab, so wird davon ausgegangen, dass sie dem Antrag zustimmt.

[Ort eintragen] …, den [Datum eintragen] …

Im Namen von [Name der für die Bewertung des Zulassungsantrags zuständigen Behörde],

[Unterschrift]

Die Liste der Empfänger, einschließlich der zur Abgabe einer begründeten Stellungnahme befugten Behörden:

(1)

[Zuständige Behörde führt die Behörden gemäß Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 auf]

ABSCHNITT 2

Muster für eine begründete Stellungnahme

[Name der zuständigen Behörde, die eine begründete Stellungnahme abgibt]

Kontaktdaten der Behörde, die eine begründete Stellungnahme abgibt

Namen der für weitere Kontaktaufnahmen zuständigen Person(en):

Funktion:

Telefonnummer:

E-Mail-Adresse:

(1)

Am [Datum der Übermittlung des Zulassungsantrags] hat [Name des beantragenden Zentralverwahrers] gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 einen Antrag auf Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen für [Kreditinstitut, dem Dienstleistungen erbracht werden] (2) bei [Name der für die Bewertung des Antrags zuständigen Behörde] eingereicht.

(2)

[Name der zuständigen Behörde] hat die Vollständigkeit des Antrags untersucht, die dem Antrag zu entnehmenden Informationen an [Liste der Behörden, einschließlich EBA und ESMA, angeben] übermittelt und [die betreffende Behörde] um eine begründete Stellungnahme nach Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ersucht. Der Antrag ist am [Datum …] eingegangen.

(3)

Gestützt auf Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gibt [Name der betreffenden Behörde, die eine begründete Stellungnahme abgibt] hiermit eine begründete Stellungnahme zu dem Antrag ab.

Begründete Stellungnahme: [eine Option auswählen: zustimmend oder ablehnend]

[Vollständige und ausführliche Begründung im Falle einer begründeten ablehnenden Stellungnahme…]

[Ort eintragen] …, den [Datum eintragen] …

Im Namen von [Name der zuständigen Behörde, die die Stellungnahme abgibt],

[Unterschrift]

ABSCHNITT 3

Muster für die Abgabe einer begründeten Entscheidung in Bezug auf eine begründete ablehnende Stellungnahme

[Name der für die Bewertung des Zulassungsantrags zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates]

Kontaktdaten der für die Bewertung des Zulassungsantrags zuständigen Behörde

Namen der für weitere Kontaktaufnahmen zuständigen Person(en):

Funktion:

Telefonnummer:

E-Mail-Adresse:

(1)

Am [Datum der Übermittlung des Zulassungsantrags] hat [Name des beantragenden Zentralverwahrers] gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 einen Antrag auf Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen für [Kreditinstitut, dem Dienstleistungen erbracht werden] (2) bei [Name der für die Bewertung des Antrags zuständigen Behörde] eingereicht.

(2)

[Name der für die Bewertung des Zulassungsantrags zuständigen Behörde] hat die Vollständigkeit des Antrags überprüft, die dem Antrag zu entnehmenden Informationen an [sämtliche in Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Behörden] übermittelt und [alle befugten und von der zuständigen Behörde im Einklang mit Artikel 55 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bestimmten Behörden] um eine begründete Stellungnahme ersucht.

(3)

In Kenntnis der begründeten ablehnenden Stellungnahme(n), die nach Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bezüglich des Antrags von der folgenden Stelle bzw. den folgenden Stellen abgegeben wurde(n):

[Name der betreffenden Behörde, die eine Stellungnahme abgegeben hat] am [Datum der begründeten Stellungnahme];

[Name der betreffenden Behörde, die eine Stellungnahme abgegeben hat] am [Datum der begründeten Stellungnahme];

(4)

[Name der für die Bewertung des Zulassungsantrags zuständigen Behörde] hat die begründete(n) Stellungnahme(n) gründlich geprüft und erlässt hiermit die vorliegende begründete Entscheidung gemäß Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

Begründete Entscheidung unter Bezugnahme auf die ablehnende(n) Stellungnahme(n):

[Eine Option auswählen] Genehmigung wird erteilt/wird nicht erteilt

[Gründe und Begründung für die begründete Entscheidung…]

[Ort eintragen] …, den [Datum eintragen] …

Im Namen von [Name der für die Bewertung des Zulassungsantrags zuständigen Behörde]

[Unterschrift]

[Anlage: eine Kopie der Entscheidung]

ABSCHNITT 4

Muster für die Anforderung von Unterstützung durch die ESMA

[Name der Behörde, die die Angelegenheit an die ESMA verweist]

Kontaktdaten der Behörde, die die Angelegenheit an die ESMA verweist

Namen der für weitere Kontakte zuständige(n) Person(en):

Funktion:

Telefonnummer:

E-Mail-Adresse:

(1)

Am [Datum der Übermittlung des Zulassungsantrags] hat [Name des beantragenden Zentralverwahrers] gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 einen Antrag auf Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen für [Kreditinstitut, dem Dienstleistungen erbracht werden] (3) bei [Name der für die Bewertung des Antrags zuständigen Behörde] eingereicht.

(2)

[Name der für die Bewertung des Zulassungsantrags zuständigen Behörde] hat die Vollständigkeit des Antrags überprüft, die dem Antrag zu entnehmenden Informationen an [sämtliche in Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 aufgelisteten Behörden] übermittelt und [die in Artikel 55 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Behörden] gemäß Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 um eine begründete Stellungnahme ersucht.

(3)

In Kenntnis der begründeten ablehnenden Stellungnahme(n), die nach Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bezüglich des Antrags von der folgenden Stelle bzw. den folgenden Stellen abgegeben wurde:

[Name der betreffenden Behörde, die eine begründete ablehnende Stellungnahme abgegeben hat] am [Datum der begründeten Stellungnahme],

[Name der betreffenden Behörde, die eine begründete ablehnende Stellungnahme abgegeben hat] am [Datum der begründeten Stellungnahme],

(4)

In Kenntnis der am [Datum, an dem eine begründete Entscheidung bezüglich der Stellungnahme erlassen wurde] von [Name der für die Bewertung des Zulassungsantrags zuständigen Behörde] erlassenen begründeten Entscheidung über die Erteilung einer Zulassung in Bezug auf die vorgenannte(n) begründete(n) ablehnende(n) Stellungnahme(n) gemäß Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014,

(5)

In Kenntnis der fehlenden Zustimmung der zuständigen Behörde und der in Artikel 55 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Behörden hinsichtlich der Bewertung des Zulassungsantrags und ungeachtet weiterer Versuche zur Erzielung einer Zustimmung,

(6)

Im Einklang mit Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verweist [Name der Behörde, die das Ersuchen an die ESMA zur Unterstützung verschickt] die Angelegenheit hiermit zwecks Unterstützung an die ESMA, übermittelt der ESM A eine Kopie des vorgenannten Antrags, der begründeten Stellungnahme(n) und Entscheidung und ersucht die ESMA, innerhalb von 30 Tagen ab Eingang dieses Ersuchens bei der ESMA gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 weiterzuverfahren.

Gründe für den Antrag:

[Gründe für die Verweisung an die ESMA]

[Ort eintragen] …, den [Datum eintragen] …

Im Namen von [Name der Behörde, die die Angelegenheit an die ESMA verweist]

[Unterschrift]

[Ort eintragen] …, den [Datum eintragen] …

Im Namen von [Name der Behörde, die die Angelegenheit an die ESMA verweist]

[Unterschrift]


(1)  Die je nach Fall angemessene Referenz sollte verwendet werden und die spezifische Stelle sollte ausgewiesen werden.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Siehe Fußnote 1.


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