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Document 32016D2238

    Beschluss (GASP) 2016/2238 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia

    ABl. L 337 vom 13.12.2016, p. 15–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/2238/oj

    13.12.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 337/15


    BESCHLUSS (GASP) 2016/2238 DES RATES

    vom 12. Dezember 2016

    zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 12. August 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/452/GASP (1) angenommen, mit dem die durch die Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP des Rates (2) eingerichtete Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien (im Folgenden „EUMM Georgia“ oder „Mission“) verlängert wurde. Die Geltungsdauer des Beschlusses 2010/452/GASP endet am 14. Dezember 2016.

    (2)

    Nach der strategischen Überprüfung von 2016 sollte die EUMM Georgia um einen weiteren Zeitraum von zwei Jahren verlängert werden.

    (3)

    Der Beschluss 2010/452/GASP sollte entsprechend geändert werden.

    (4)

    Die Mission wird in einer Lage durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beschluss 2010/452/GASP wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission zwischen dem 15. Dezember 2016 und dem 14. Dezember 2017 beläuft sich auf 18 000 000 EUR.“

    2.

    Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Seine Geltungsdauer endet am 14. Dezember 2018.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Er gilt ab dem 15. Dezember 2016.

    Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2016.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    F. MOGHERINI


    (1)  Beschluss 2010/452/GASP des Rates vom 12. August 2010 über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 213 vom 13.8.2010, S. 43).

    (2)  Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP des Rates vom 15. September 2008 über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 248 vom 17.9.2008, S. 26).


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