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Document 32016D1757
Commission Implementing Decision (EU) 2016/1757 of 29 September 2016 on setting up the European Multidisciplinary Seafloor and Water Column Observatory — European Research Infrastructure Consortium (EMSO ERIC) (notified under document C(2016) 5542) (Text with EEA relevance)
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1757 der Kommission vom 29. September 2016 zur Gründung der Europäischen Multidisziplinären Beobachtungsstelle für Meeresboden und Wassersäule als Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC EMSO) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5542) (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1757 der Kommission vom 29. September 2016 zur Gründung der Europäischen Multidisziplinären Beobachtungsstelle für Meeresboden und Wassersäule als Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC EMSO) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5542) (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2016/5542
ABl. L 268 vom 1.10.2016, p. 113–117
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
1.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 268/113 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1757 DER KOMMISSION
vom 29. September 2016
zur Gründung der Europäischen Multidisziplinären Beobachtungsstelle für Meeresboden und Wassersäule als Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC EMSO)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5542)
(Nur der englische, der französische, der griechische, der italienische, der portugiesische, der rumänische und der spanische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Portugal, Rumänien und das Vereinigte Königreich haben bei der Kommission die Gründung der Europäischen Multidisziplinären Beobachtungstelle für Meeresboden und Wassersäule (EMSO) als Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) beantragt. |
(2) |
Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Portugal, Rumänien und das Vereinigte Königreich sind übereingekommen, dass Italien Aufnahmemitgliedstaat für das ERIC EMSO sein wird. |
(3) |
Die Kommission hat den Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. |
(4) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Als Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur wird eine Europäische Multidisziplinäre Beobachtungsstelle für Meeresboden und Wassersäule (ERIC EMSO) gegründet.
(2) Die wesentlichen Elemente der Satzung des ERIC EMSO sind im Anhang beigefügt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Portugiesische Republik, Rumänien und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 29. September 2016
Für die Kommission
Carlos MOEDAS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1.
ANHANG
WESENTLICHE ELEMENTE DER SATZUNG DES ERIC EMSO
1. AUFGABEN UND TÄTIGKEITEN
1. |
DAS KONSORTIUM ERIC EMSO HAT FOLGENDE AUFGABEN:
|
2. |
DAZU NIMMT DAS ERIC EMSO FOLGENDE TÄTIGKEITEN WAHR:
|
2. SATZUNGSMÄSSIGER SITZ
Satzungsmäßiger Sitz des ERIC EMSO ist Rom im Hoheitsgebiet der Italienischen Republik als „Aufnahmemitglied“.
3. NAME
Auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 wird eine Europäische Multidisziplinäre Beobachtungsstelle für Meeresboden und Wassersäule (EMSO) als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) gegründet.
4. BESTEHENSDAUER UND AUFLÖSUNGSVERFAHREN
1. |
Das ERIC EMSO wird für den Zeitraum bis 31. Dezember 2024 gegründet. |
2. |
Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen beschließen, das ERIC EMSO aufzulösen. |
3. |
Die Mitteilung über den Beschluss zur Auflösung des ERIC EMSO und den Abschluss des Auflösungsverfahrens gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 erfolgt durch den Generaldirektor. |
4. |
Alle nach Begleichung etwaiger Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögenswerte des ERIC EMSO werden unter den Mitgliedern im Verhältnis zu ihrem akkumulierten Beitrag zum ERIC EMSO bis zum Zeitpunkt der Auflösung aufgeteilt. |
5. GRUNDSÄTZE
5.1. Zugang für Nutzer
a) |
Alle Mitglieder von Forschungsinstituten und anderen Interessenträgern erhalten wann immer möglich und unter Berücksichtigung etwaiger Lizenzen Dritter und bestehender Vereinbarungen freien und offenen Zugang zu den vom ERIC EMSO generierten Daten. Auch qualifizierte europäische und internationale Forschungsgemeinschaften erhalten — vorbehaltlich einer entsprechenden Prüfung ihrer Projekte — Zugang zur ERIC EMSO-Infrastruktur. Das ERIC EMSO wendet dabei Zugangskriterien an, die auf Empfehlung der betreffenden Gemeinschaft von Forschungsanwendern festgelegt wurden. Die Nutzung und Sammlung von Daten unterliegt den einschlägigen Datenschutzvorschriften. |
b) |
Die Mitglieder bemühen sich in angemessener Weise darum, im Rahmen der Zusammenarbeit mit Partnern, die unmittelbar an den Tätigkeiten des ERIC EMSO in ihren Laboratorien beteiligt sind, Gastwissenschaftler, -ingenieure und -techniker aufzunehmen. |
5.2. Wissenschaftliche Bewertung
a) |
Die Tätigkeiten des ERIC EMSO werden jährlich vom Wissenschafts-, Technik- und Ethikbeirat wissenschaftlich bewertet. Der Bewertungsbericht wird der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt. |
b) |
Alle fünf Jahre werden die Tätigkeiten und das Funktionieren des ERIC EMSO von einem Team unabhängiger Sachverständiger überprüft, die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Wissenschafts-, Technik- und Ethikbeirats ernannt werden. |
5.3. Weitergabe von Informationen
a) |
Das ERIC EMSO kann gesammelte Daten gegen Gebühr und vorbehaltlich einer Evaluierung auch an andere Nutzer als die Mitglieder von Forschungsinstituten, anderen Interessenträgern oder europäischen und internationalen Forschungsgemeinschaften weitergeben. Gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sowie anderer geltender Vorschriften wird diese Gebühr auf Basis der vollständigen Kosten, die im Zusammenhang mit der Nutzung der ERIC EMSO-Infrastruktur anfallen, berechnet. Diese Beitragspflicht gilt nicht für Anträge auf Katalogzugang, und der Beitrag darf bei allen anderen Anträgen auf Informationszugang nicht unverhältnismäßig hoch sein. |
b) |
Werden vom ERIC EMSO generierte Daten an Dritte weitergegeben, behält sich das ERIC EMSO sämtliche Nutzungs-, Anteils- und Urheberrechte an diesen Daten vor. |
c) |
Nutzer des ERIC EMSO werden angehalten, ihre Ergebnisse in der von Fachkollegen geprüften Fachliteratur zu veröffentlichen und auf Fachkonferenzen und in anderen Medien zu präsentieren, die sich an ein größeres Publikum richten, wie die allgemeine Öffentlichkeit, die Presse, Bürgergruppen und Bildungsinstitute. |
d) |
Das ERIC EMSO entwickelt Datenprodukte von hohem Mehrwert, die sich an ein breites Spektrum öffentlicher und privater Nutzer richten und den Bedürfnissen der Interessenträger gerecht werden. |
5.4. Schutz der Rechte des geistigen Eigentums
a) |
Der Begriff „geistiges Eigentum“ wird im Sinne des Artikels 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum verwendet. |
b) |
Das ERIC EMSO erhebt absolutes Urheberrecht am gesamten geistigen Eigentum, das von ihm geschaffen, erworben oder entwickelt wurde. |
c) |
Die Mitgliederversammlung gibt die Vorgehensweise des ERIC EMSO in Fragen der Feststellung, des Schutzes, der Durchsetzung und der Wahrung seiner Rechte an geistigem Eigentum vor, einschließlich des Zugangs zu diesen Rechten, wie in den Durchführungsbestimmungen des ERIC EMSO vorgesehen. |
d) |
Im Benehmen mit dem Exekutivausschuss schlägt der Generaldirektor eine Preispolitik auf Basis der vollständigen Kostendeckung vor, die von der Mitgliederversammlung gebilligt werden muss. |
e) |
Bezüglich der Rechte an geistigem Eigentum unterliegen die Beziehungen zwischen Mitgliedern und Beobachtern des ERIC EMSO den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften der Mitglieder und Beobachter sowie den internationalen Vereinbarungen, bei denen Mitglieder und Beobachter Vertragsparteien sind. |
f) |
Die Bestimmungen dieser Satzung und die Durchführungsbestimmungen gelten unbeschadet bereits bestehender Urheberrechte von Mitgliedern und Beobachtern an geistigem Eigentum. |
5.5. Beschäftigung und Chancengleichheit
a) |
Das ERIC EMSO ist ein Arbeitgeber, der Chancengleichheit fördert. Die Verfahren für die Auswahl von Bewerbern auf Stellen beim ERIC EMSO müssen transparent und diskriminationsfrei sein und die Chancengleichheit respektieren. |
b) |
Arbeitsverträge werden nach Maßgabe der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes geschlossen, in dem die Mitarbeiter ihre Tätigkeiten ausüben. |
c) |
Vorbehaltlich seiner nationalen Rechtsvorschriften erleichtert jedes Mitglied in seinem Hoheitsgebiet die Freizügigkeit und den Aufenthalt von Staatsangehörigen von Mitgliedern, die an den Aufgaben des ERIC EMSO beteiligt sind, sowie von deren Familienangehörigen. |
5.6. Beschaffung nach den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs
a) |
Die Beschaffungspolitik des ERIC EMSO stützt sich auf die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und des freien Wettbewerbs. |
b) |
Die Einzelheiten der Beschaffungspolitik sind in den Durchführungsbestimmungen festgelegt. |
(1) Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).
(2) Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).