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Document 32016R1752

    Durchführungsverordnung (EU) 2016/1752 des Rates vom 30. September 2016 zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

    ABl. L 268 vom 1.10.2016, p. 77–79 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1752/oj

    1.10.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 268/77


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1752 DES RATES

    vom 30. September 2016

    zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 18. Januar 2016 die Verordnung (EU) 2016/44 angenommen.

    (2)

    Der Rat hat am 31. März 2016 drei weitere Personen in die in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 enthaltene Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen. Die Informationen und die Gründe für drei dieser Personen sollten geändert werden.

    (3)

    Die Verordnung (EU) 2016/44 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 30. September 2016.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. LAJČÁK


    (1)  ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 1.


    ANHANG

    Die Einträge gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 zu den unten aufgeführten Personen erhalten folgende Fassung:

    „ANHANG III

    LISTE DER NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 2

    A.   Personen

     

    Name

    Angaben zur Identität

    Gründe

    Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

    21.

    SALEH ISSA GWAIDER, Agila

    Geburtsdatum: 1. Juni 1942

    Geburtsort: Elgubba, Libyen.

    Reisepass-Nr.: D001001 (Libyen), ausgestellt am 22. Januar 2015.

    Agila Saleh ist seit dem 5. August 2014 Präsident des libyschen Repräsentantenhauses.

    Am 17. Dezember 2015 sprach sich Saleh gegen das am 17. Dezember 2015 unterzeichnete libysche politische Abkommen aus.

    Als Präsident des Abgeordnetenrates hat Saleh den politischen Übergang in Libyen behindert und untergraben, indem er sich unter anderem mehrmals weigerte, eine Abstimmung über die Regierung der nationalen Einheit (GNA) abzuhalten.

    Am 23. August 2016 hat Saleh ein Schreiben an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtet, in dem er die Unterstützung der Vereinten Nationen für die GNA kritisierte, da ihm zufolge damit „dem libyschen Volk (…) unter Verstoß gegen die Verfassung und die Charta der Vereinten Nationen eine Gruppe von Personen“ aufgezwungen werde. Er kritisierte die Annahme der Resolution 2259 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, in der das Abkommen von Skhirat begrüßt wurde, und er drohte, die Vereinten Nationen, die er für die unbedingte und ungerechtfertigte Unterstützung eines unvollständigen Präsidentschaftsrates verantwortlich macht, sowie den VN-Generalsekretär vor den Internationalen Strafgerichtshof zu bringen wegen Verletzung der VN-Charta, der libyschen Verfassung und der Souveränität Libyens. Diese Äußerungen untergraben die Unterstützung der Vermittlung durch die VN und die Unterstützungsmission der VN in Libyen (UNSMIL), die in sämtlichen einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates, insbesondere der Resolution 2259 (2015), bekundet wird.

    Am 6. September 2016 stattete Saleh zusammen mit Abdullah al-Thani, dem „Ministerpräsidenten“ der nicht anerkannten Regierung von Tobruk, Niger einen offiziellen Besuch ab, entgegen der Resolution 2259 (2015), in der gefordert wird, die Parallelinstitutionen, die für sich in Anspruch nehmen, die rechtmäßige Autorität zu sein, aber nicht Teil des Abkommens sind, nicht länger zu unterstützen und den offiziellen Kontakt mit ihnen einzustellen.

    1.4.2016

    22.

    GHWELL, Khalifa

    alias AL GHWEIL, Khalifa

    AL-GHAWAIL, Khalifa

    Geburtsdatum: 1. Januar 1956

    Geburtsort: Misurata, Libyen

    Staatsangehörigkeit: Libysch

    Reisepass-Nr.: A005465 (Libyen), ausgestellt am 12. April 2015, läuft am 11. April 2017 aus.

    Khalifa Ghwell war der sogenannte „Ministerpräsident und Verteidigungsminister“ des international nicht anerkannten Allgemeinen Nationalkongresses (GNC, auch bekannt als „Regierung der nationalen Rettung“) und in dieser Eigenschaft verantwortlich für dessen Handlungen.

    Am 7. Juli 2015 bekundete Khalifa Ghwell der Standhaftigkeitsfront (Alsomood), einer neuen militärischen Streitmacht von 7 Brigaden, seine Unterstützung, um die Bildung einer Einheitsregierung in Tripolis zu verhindern, indem er gemeinsam mit dem Präsidenten des GNC, Nuri Abu Sahmain, an den Feierlichkeiten zur Gründung der Front teilnahm.

    Als „Ministerpräsident“ des GNC spielte Ghwell eine zentrale Rolle bei der Behinderung der Einsetzung der im Rahmen des libyschen politischen Abkommens vereinbarten GNA.

    Am 15. Januar 2016 ordnete Ghwell in seiner Eigenschaft als „Ministerpräsident und Verteidigungsminister“ des GNC in Tripolis an, dass alle Angehörigen des vom designierten Ministerpräsidenten der Regierung der nationalen Einheit eingesetzten neuen Sicherheitsteams, die sich nach Tripolis begeben, festzunehmen sind.

    Am 31. August 2016 befahl er dem „Ministerpräsidenten“ und dem „Verteidigungsminister“ der „Regierung der nationalen Rettung“, die Arbeit wieder aufzunehmen, nachdem das Repräsentantenhaus die GNA abgelehnt hatte.

    1.4.2016

    23.

    ABU SAHMAIN, Nuri

    alias BOSAMIN, Nori

    BO SAMIN, Nuri

    Geburtsdatum: 16.5.1956

    Zouara/Zuwara (Libyen)

    Nuri Abu Sahmain war der sogenannte „Präsident“ des international nicht anerkannten Allgemeinen Nationalkongresses (GNC, auch bekannt als „Regierung der nationalen Rettung“) und in dieser Eigenschaft verantwortlich für dessen Handlungen.

    Als „Präsident“ des GNC spielte Nuri Abu Sahmain eine zentrale Rolle bei der Behinderung und Untergrabung des libyschen politischen Abkommens und der Einsetzung der Regierung der nationalen Einheit (GNA).

    Am 15. Dezember 2015 rief Sahmain dazu auf, die Annahme des libyschen politischen Abkommens, die auf einer Tagung am 17. Dezember erfolgen sollte, zu verschieben.

    Am 16. Dezember 2015 gab Sahmain eine Erklärung ab, wonach der GNC keinem seiner Mitglieder gestattet, an der Tagung teilzunehmen oder das libysche politische Abkommen zu unterzeichnen.

    Am 1. Januar 2016 lehnte Sahmain in Gesprächen mit dem Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen das libysche politische Abkommen ab.

    1.4.2016“.


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