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Document 32016R0218
Commission Implementing Regulation (EU) 2016/218 of 16 February 2016 amending Council Regulation (EC) No 314/2004 concerning certain restrictive measures in respect of Zimbabwe
Durchführungsverordnung (EU) 2016/218 der Kommission vom 16. Februar 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe
Durchführungsverordnung (EU) 2016/218 der Kommission vom 16. Februar 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe
C/2016/1078
ABl. L 40 vom 17.2.2016, p. 7–8
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
17.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 40/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/218 DER KOMMISSION
vom 16. Februar 2016
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 enthält die Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. |
(2) |
Im Beschluss 2011/101/GASP des Rates (2) sind die natürlichen und juristischen Personen aufgeführt, auf die die in Artikel 5 des Beschlusses vorgesehenen restriktiven Maßnahmen Anwendung finden, und die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 regelt die Umsetzung dieser Maßnahmen auf der Ebene der Union. |
(3) |
Am 15. Februar 2016 hat der Rat beschlossen, sieben Personen und eine Organisation auf der im Anhang des Beschluss 2011/101/GASP enthaltenen Liste der Personen und Organisationen, auf die die restriktiven Maßnahmen Anwendung finden sollten, zu belassen. |
(4) |
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Februar 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente
(1) ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1.
(2) Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6).
ANHANG
„ANHANG III
Liste der Personen und Organisationen nach Artikel 6
I. Personen:
Name (und ggf. Aliasnamen) |
Angaben zur Identität |
Gründe für die Benennung |
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Präsident, geb. 21.2.1924; Pass AD 001095. |
Regierungschef; für Handlungen verantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben. |
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Geb. 23.7.1965; Pass: AD001159; Personalausweis 63-646650Q70. |
Mit der ZANU-PF-Fraktion der Regierung verbunden. Übernahm 2002 das Iron-Mask-Gebiet; zieht mutmaßlich illegal große Gewinne aus dem Diamantenbergbau. |
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Generaldirektor des Zentralen Nachrichtendienstes, geb. 6.11.1960; Reisepass: AD 002214; Personalausweis: 63-374707A13. |
Hochrangiger Vertreter des Sicherheitsdienstes mit engen Verbindungen zur ZANU-PF (‚Afrikanische Nationalunion von Simbabwe — Patriotische Front‘)-Fraktion der Regierung; Beteiligung an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates. Wird der Entführung, Folterung und Ermordung von MDC-Anhängern im Juni 2008 beschuldigt. |
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Polizeichef, geb. 10.3.1953; Pass AD000206; Personalausweis 68-034196M68. |
Hochrangiger Polizeioffizier und Mitglied der gemeinsamen Einsatzleitung; stark in die repressiven Maßnahmen der ZANU-PF involviert. Hat sich öffentlich zur Unterstützung der ZANU-PF bekannt und damit gegen das Polizeigesetz verstoßen. Hat im Juni 2009 die Polizei angewiesen, alle Ermittlungen im Zusammenhang mit Morden im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen vom Juni 2008 einzustellen. |
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Befehlshaber der Streitkräfte Simbabwes, General (früher Befehlshaber der Armee, Generalleutnant), geb. 25.8.1956; Pass AD000263; Personalausweis 63-327568M80. |
Mitglied der gemeinsamen Einsatzleitung; Beteiligung an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates. Hat die Armee eingesetzt, um Farmen zu besetzen. War während der Wahlen von 2008 eine der Haupttriebkräfte für Gewalt im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen. |
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Marschall der Luftwaffe, (Air Force), geb. 1.11.1955; Personalausweis 29-098876M18. |
Hochrangiger Offizier und Mitglied des obersten Staatssicherheitsorgans (Joint Operation Command) der ZANU-PF; Beteiligung an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates. An politisch motivierten Gewaltakten beteiligt, unter anderem während der Wahlen 2008 in Mashonaland West und in Chiadzwa. |
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Befehlshaber der Nationalen Armee Simbabwes, Generalleutnant, geb. 25.8.1956 oder 24.12.1954; Personalausweis 63-357671H26. |
Hochrangiges Armeemitglied mit Verbindungen zur Regierung; Beteiligung an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates. |
II. Organisationen
Bezeichnung |
Angaben zur Identität |
Gründe für die Benennung |
Zimbabwe Defence Industries |
10th floor, Trustee House, 55 Samora Machel Avenue, PO Box 6597, Harare, Simbabwe. |
Mit dem Verteidigungsministerium und der ZANU-PF-Fraktion der Regierung verbunden.“ |