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Document 32016D0170

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/170 der Kommission vom 5. Februar 2016 über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Finnland (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 658)

ABl. L 32 vom 9.2.2016, p. 163–166 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/170/oj

9.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 32/163


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/170 DER KOMMISSION

vom 5. Februar 2016

über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Finnland

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 658)

(Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 20 Buchstabe p,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt IV Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird für die Einstufung von Schweineschlachtkörpern der Muskelfleischanteil mit von der Kommission zugelassenen Einstufungsverfahren geschätzt und können nur statistisch gesicherte Schätzverfahren zugelassen werden, die auf objektiven Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen. Voraussetzung für die Zulassung eines Einstufungsverfahrens ist, dass sein statistischer Schätzfehler eine bestimmte Toleranz nicht überschreitet. Diese Toleranz ist definiert in Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission (2).

(2)

Mit der Entscheidung 96/550/EG der Kommission (3) wurde die Anwendung von drei Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Finnland zugelassen.

(3)

Finnland hat die Kommission ersucht, die Ersetzung der für die Bewertung des Muskelfleischanteils bei der „Hennessy Grading Probe 4 (HGP4)“ verwendeten Formel zu genehmigen und ein neues Verfahren „AutoFOM III“ zuzulassen, das das derzeit verwendete „Autofom“-Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in seinem Hoheitsgebiet ersetzen soll. Finnland hat im Protokoll gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 eine detaillierte Beschreibung des Zerlegeversuchs übermittelt, in der die Grundsätze, auf denen die neuen Formeln beruhen, das Ergebnis des Zerlegeversuchs sowie die Gleichungen für die Berechnung des Muskelfleischanteils aufgeführt sind. Finnland hat die Kommission überdies ersucht, das „Intrascope (Optical Probe)“-Verfahren nicht in diesen Beschluss aufzunehmen, da es nicht mehr angewandt wird.

(4)

Die Prüfung dieses Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung dieser neuen Formeln und des Einstufungsverfahrens erfüllt sind. Diese Formeln und dieses Einstufungsverfahren sollten somit in Finnland zugelassen werden.

(5)

Änderungen der Geräte oder Einstufungsverfahren sollten nicht zugelassen sein, es sei denn, die Änderung wird ausdrücklich im Wege eines Durchführungsbeschlusses der Kommission genehmigt.

(6)

Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte ein neuer Beschluss erlassen werden. Die Entscheidung 96/550/EG sollte daher aufgehoben werden.

(7)

Aufgrund der mit der Einführung neuer Verfahren und neuer Formeln verbundenen technischen Umstände sollten die mit dem vorliegenden Beschluss zugelassenen Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern ab dem 1. Februar 2016 gelten.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Verfahren werden zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt IV Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Finnland zugelassen:

a)

das Gerät „Hennessy Grading Probe 4 (HGP4)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil I des Anhangs aufgeführt sind;

b)

das Gerät „AutoFOM III“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil II des Anhangs aufgeführt sind.

Artikel 2

Änderungen der zugelassenen Geräte oder Einstufungsverfahren sind nicht zulässig, es sei denn, diese Änderungen werden ausdrücklich im Wege eines Beschlusses der Kommission genehmigt.

Artikel 3

Die Entscheidung 96/550/EG wird aufgehoben.

Artikel 4

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Februar 2016.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Republik Finnland gerichtet.

Brüssel, den 5. Februar 2016

Für die Kommission

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3).

(3)  Entscheidung 96/550/EG der Kommission vom 5. September 1996 zur Zulassung eines Verfahrens der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Finnland (ABl. L 236 vom 18.9.1996, S. 47).


ANHANG

VERFAHREN ZUR EINSTUFUNG VON SCHWEINESCHLACHTKÖRPERN IN FINNLAND

TEIL I

Hennessy Grading Probe 4 (HGP4)

1.

Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Einstufung von Schweineschlachtkörpern mit dem „Hennessy Grading Probe 4“ (HGP4) genannten Gerät erfolgt.

2.

Das Gerät Hennessy Grading Probe ist ausgestattet mit einer Sonde von 5,95 mm Durchmesser mit einer spitz zulaufenden Klinge von 6,3 mm, die eine Fotodiode (Siemens LED Typ LYU 260-EO und Fotodetektor Typ 58 MR) enthält und einen Messbereich von 0 bis 120 mm hat.

3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand der folgenden Formel berechnet:

Y = 67,091 – 0,566 × S1 – 0,381 × S2 + 0,078 × M

Dabei sind:

S1

:

Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, 8 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers hinter der letzten Rippe (zwischen der 14. Rippe und dem ersten Lendenwirbel) gemessen;

S2

:

Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, 6 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der dritten und der vierten Rippe gemessen;

M

:

Muskeldicke in mm, 6 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der dritten und vierten Rippe gemessen.

4.

Die Formel gilt für Schlachtkörper mit einem Gewicht von 50 bis 120 kg.

TEIL II

AutoFOM III

1.

Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Einstufung von Schweineschlachtkörpern anhand des Geräts „AutoFOM III (Fully automatic ultrasonic carcass grading)“ erfolgt.

2.

Das Gerät ist ausgestattet mit 16 Ultraschallsonden, die in einen Edelstahlbügel eingebaut sind. Die Messungen für die Bewertung der Querschnitte des Schweineschlachtkörpers umfassen die Größe des Querschnitts und das Minimum-Speckmaß, gemessen an zwei Stellen des Querschnitts. Die beiden ausgewählten Querschnitte werden durchgeführt an der Minimum-Speckmaßstelle der Lendenwirbel und beim Übergang zwischen Lendenwirbel und Schinken. Das Gerät sendet Schallwellen durch das Gewebe. Durch die Echowirkung von Knochen, Muskeln und Fett entsteht ein Bild des Innern. Gestützt auf das Bild wird eine digitale Bild- und Datenanalyse durchgeführt.

3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand der folgenden Formel berechnet:

Y = 63,2758 + 0,081174 × R2P1 – 1,11488 × R2P5 – 0,89933 × R2P10 + 0,057066 × R3P3 + 0,097869 × R3P5

Dabei sind:

R2P1

:

die mittlere Dicke der Haut.

R2P5

:

die Haut an der ausgewählten Stelle P2 in mm.

R2P10

:

Minimum-Speckmaß des Querschnitts in mm.

R3P3

:

Fleischmaß an der ausgewählten Minimum-Speckmaßstelle in mm.

R3P5

:

maximales Fleischmaß in mm.

4.

Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 Kilogramm.


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