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Document 32014R1016

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1016/2014 der Kommission vom 22. Juli 2014 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen

ABl. L 283 vom 27.9.2014, p. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/1016/oj

27.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/23


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1016/2014 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2014

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 („APS-Verordnung“) werden die Kriterien für die Gewährung von Zollpräferenzen im Rahmen der allgemeinen Regelung des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen („APS“) festgelegt.

(2)

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der APS-Verordnung sieht vor, dass ein Land, das von der Weltbank in drei aufeinanderfolgenden Jahren als Land mit hohem Einkommen oder als Land mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft wurde, nicht in den Genuss der APS-Präferenzen kommt. Nach Artikel 4 Absatz 3 der APS-Verordnung sollte Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bis zum 21. November 2014 nicht für Länder gelten, die vor dem 20. November 2012 ein bilaterales Abkommen über präferenziellen Marktzugang paraphiert haben.

(3)

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der APS-Verordnung regelt, dass sich die APS-Präferenzen nicht auf Länder erstrecken, die bereits in den Genuss einer Präferenz-Marktzugangsregelung kommen, in deren Rahmen für nahezu den gesamten Handel dieselben Zollpräferenzen wie im Rahmen des APS gewährt werden oder sogar bessere.

(4)

Anhang II der APS-Verordnung enthält die Liste der im Rahmen der allgemeinen APS-Regelung begünstigten Länder. Artikel 5 der APS-Verordnung bestimmt, dass Anhang II jährlich zum 1. Januar zu überprüfen ist, um Änderungen in Bezug auf die Kriterien des Artikels 4 Rechnung zu tragen. Außerdem heißt es darin, dass einem APS-begünstigten Land und den Wirtschaftsbeteiligten ausreichend Zeit für die erforderlichen Anpassungen an den geänderten APS-Status des Landes einzuräumen ist. Deshalb muss die APS-Regelung nach dem Inkrafttreten einer auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a beruhenden Statusänderung eines Landes ein weiteres Jahr gültig bleiben.

(5)

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates (2) kommen unter anderem die Republik Botsuana („Botsuana“), die Republik Côte d'Ivoire („Côte d'Ivoire“), die Republik Fidschi („Fidschi“), die Republik Ghana („Ghana“), die Republik Kamerun („Kamerun“), die Republik Kenia („Kenia“), die Republik Namibia („Namibia“) und das Königreich Swasiland („Swasiland“) in den Genuss einer Präferenz-Marktzugangsregelung, in deren Rahmen dieselben Zollpräferenzen wie im APS gewährt werden oder sogar bessere. Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der APS-Verordnung waren diese Länder nicht in Anhang II aufgeführt, weil ihnen bereits ein derartiger präferenzieller Marktzugang eingeräumt worden war.

(6)

Die genannten Länder sind in Anhang I der APS-Verordnung als APS-förderfähige Länder aufgeführt.

(7)

Nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 527/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) laufen die Marktzugangsregelungen, die Botsuana, Côte d'Ivoire, Fidschi, Ghana, Kamerun, Kenia, Namibia und Swasiland mit der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 eingeräumt wurden, mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 aus. Bei diesen Ländern handelt es sich um APS-förderfähige Länder im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der APS-Verordnung; außerdem erfüllen sie mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 die Kriterien des Artikels 4 der APS-Verordnung. Folglich sollten die genannten Länder mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 in den Anhang II der APS-Verordnung aufgenommen werden.

(8)

Botsuana und Namibia wurden von der Weltbank in den Jahren 2011, 2012 und 2013 als Länder mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft. Dessen ungeachtet hatten die beiden Länder vor dem 20. November 2012 bilaterale Abkommen mit der Union über präferenziellen Marktzugang paraphiert, wenngleich nicht angewendet, in deren Rahmen ihnen für nahezu den gesamten Handel dieselben Zollpräferenzen wie im APS gewährt wurden oder sogar bessere. Folglich gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bis zum 21. November 2014 nicht für diese beiden Länder.

(9)

Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der APS-Verordnung kommt der Beschluss zur Streichung eines Landes aus der Liste der APS-begünstigten Länder erst ein Jahr nach dem Inkrafttreten des betreffenden Beschlusses zur Wirkung. Aufgrund des Artikels 4 Absatz 3 der APS-Verordnung kann die Streichung von Botsuana und Namibia erst ab dem 22. November 2015 wirksam werden. Im Einklang mit der jährlichen Aktualisierung von Anhang II der APS-Verordnung sollte die Streichung von Botsuana und Namibia aus dem besagten Anhang erst mit Wirkung vom 1. Januar 2016 erfolgen. Folglich sollten Botsuana und Namibia für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2015 in Anhang II der APS-Verordnung aufgenommen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 978/2012

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 wird wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Länder und die entsprechenden alphabetischen Codes werden in Spalte A beziehungsweise B eingefügt:

BW

Botsuana

CM

Kamerun

CI

Côte d'Ivoire

FJ

Fidschi

GH

Ghana

KE

Kenia

NA

Namibia

SZ

Swasiland

b)

Die folgenden Länder und die entsprechenden alphabetischen Codes werden aus Spalte A beziehungsweise B gestrichen:

BW

Botsuana

NA

Namibia

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Buchstabe a gilt ab dem 1. Oktober 2014.

Artikel 1 Buchstabe b gilt ab dem 1. Januar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juli 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 527/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates hinsichtlich der Streichung einiger Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 59).


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