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Document 32014R0776

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 776/2014 der Kommission vom 16. Juli 2014 zur Festsetzung der Höchstgrenze für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2014/15

    ABl. L 210 vom 17.7.2014, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2015: This act has been changed. Current consolidated version: 23/11/2014

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/776/oj

    17.7.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 210/11


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 776/2014 DER KOMMISSION

    vom 16. Juli 2014

    zur Festsetzung der Höchstgrenze für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2014/15

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 139 Absatz 2 und Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe g,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 139 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann Zucker oder Isoglucose, der bzw. die über die in Artikel 136 der genannten Verordnung festgesetzte Quote hinaus erzeugt wurde, nur im Rahmen der von der Kommission festzusetzenden Mengenbegrenzung ausgeführt werden.

    (2)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission (2) wurden Durchführungsbestimmungen für Nichtquotenausfuhren und insbesondere für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen festgelegt. Die Mengenbegrenzung sollte jedoch entsprechend den Möglichkeiten auf den Ausfuhrmärkten jeweils für ein Wirtschaftsjahr festgesetzt werden.

    (3)

    Für bestimmte Zucker- und Isoglucoseerzeuger in der EU ist das Ausfuhrgeschäft ein wichtiger Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, mit der Folge, dass sie außerhalb der EU traditionelle Märkte aufgebaut haben. Die Ausfuhr von Zucker und Isoglucose auf diese Märkte könnte auch ohne Ausfuhrerstattungen wirtschaftlich rentabel sein. Damit diese EU-Erzeuger auch künftig ihre traditionellen Märkte beliefern können, ist es erforderlich, eine Mengenbegrenzung für die Ausfuhren von Zucker und Isoglucose festzusetzen, die über die Quote hinaus erzeugt wurden.

    (4)

    Für das Wirtschaftsjahr 2014/15 dürfte eine Mengenbegrenzung in Höhe von 650 000 Tonnen Weißzuckeräquivalent und 70 000 Tonnen Trockenstoff für die Ausfuhren von Nichtquotenzucker bzw. -isoglucose der Marktnachfrage entsprechen.

    (5)

    Für Ausfuhren von Zucker aus der Europäischen Union in bestimmte nahe gelegene Bestimmungsländer und in Drittländer, in die EU-Erzeugnisse mit Präferenzbehandlung eingeführt werden können, ist die Wettbewerbsposition zurzeit besonders günstig. In Anbetracht fehlender geeigneter Rechtshilfeinstrumente zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und um das Betrugsrisiko zu verringern und Missbrauch im Zusammenhang mit der möglichen Wiedereinfuhr bzw. dem möglichen Wiederverbringen von Nichtquotenzucker in die Europäische Union zu verhindern, sollten bestimmte nahe gelegene Bestimmungsländer von der Liste der zulässigen Bestimmungen ausgeschlossen werden.

    (6)

    Da das Betrugsrisiko im Zusammenhang mit Isoglucose wegen der Eigenschaften des Erzeugnisses als geringer eingeschätzt wird, ist es nicht erforderlich, die Liste der zulässigen Bestimmungen für die Ausfuhr von Nichtquotenisoglucose einzuschränken.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Festsetzung der Mengenbegrenzung für Ausfuhren von Nichtquotenzucker

    (1)   Für das Wirtschaftsjahr 2014/15 beläuft sich die Mengenbegrenzung gemäß Artikel 139 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf 650 000 Tonnen für Ausfuhren ohne Erstattung von über die Quote hinaus erzeugtem Weißzucker des KN-Codes 1701 99.

    (2)   Ausfuhren innerhalb der Mengenbegrenzung gemäß Absatz 1 sind nach allen Bestimmungen erlaubt, ausgenommen

    a)

    Drittländer: Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, der Heilige Stuhl (Vatikanstadt), das Kosovo (3), Liechtenstein, Montenegro, San Marino und Serbien;

    b)

    Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Union gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

    c)

    europäische Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt und die nicht zum Zollgebiet der Union gehören: Gibraltar.

    Artikel 2

    Festsetzung der Mengenbegrenzung für Ausfuhren von Nichtquotenisoglucose

    1.   Für das Wirtschaftsjahr 2014/15 beläuft sich die Mengenbegrenzung gemäß Artikel 139 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf 70 000 Tonnen Trockenmasse für Ausfuhren ohne Erstattung von über die Quote hinaus erzeugter Isoglucose der KN-Codes 1702 40 10, 1702 60 10 und 1702 90 30.

    2.   Ausfuhren der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse sind nur gestattet, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 erfüllen.

    Artikel 3

    Inkrafttreten und Anwendbarkeit

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Oktober 2014.

    Sie gilt bis zum 30. September 2015.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 16. Juli 2014

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24).

    (3)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.


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