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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 32014D0451

    2014/451/EU: Beschluss des Rates vom 26. Mai 2014 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Beteiligungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya)

    ABl. L 205 vom 12.7.2014, S. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft: Dieser Rechtsakt wurde geändert. Aktuelle konsolidierte Fassung: 26/05/2014

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/451/oj

    Verbundene internationale Übereinkunft

    12.7.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 205/2


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 26. Mai 2014

    über die Unterzeichnung und den Abschluss des Beteiligungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya)

    (2014/451/EU)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37, in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 5 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 10 Absatz 4 des Beschlusses 2013/233/GASP des Rates vom 22. Mai 2013 über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) (1) sind die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten in Übereinkünften und etwa erforderlichen technischen Zusatzvereinbarungen zu regeln, die gemäß Artikel 37 des Vertrags über die Europäische Union geschlossen werden.

    (2)

    Nachdem der Rat am 17. März 2014 einen Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen erlassen hat, hat die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ein Beteiligungsabkommen wischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya) (im Folgenden „Beteiligungsabkommen“) ausgehandelt.

    (3)

    Das Beteiligungsabkommen sollte genehmigt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Beteiligungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya) wird im Namen der Union genehmigt.

    Der Wortlaut des Beteiligungsabkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Beteiligungsabkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.

    Artikel 3

    Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 9 Absatz 1 des Beteiligungsabkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 2014.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    Ch. VASILAKOS


    (1)  ABl. L 138 vom 24.5.2013, S. 15.


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