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Document 32013D0030(01)

    2014/32/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 29. August 2013 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2013/30)

    ABl. L 16 vom 21.1.2014, p. 61–62 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2018; Aufgehoben durch 32018D0028

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/32(3)/oj

    21.1.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 16/61


    BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

    vom 29. August 2013

    über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist

    (EZB/2013/30)

    (2014/32/EU)

    DER EZB-RAT —

    gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 28.3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Beschluss EZB/2013/19 von 21. Juni 2013 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (1) wurde festgelegt, in welcher Form und in welcher Höhe die nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen des Euro-Währungsgebiets“), verpflichtet waren, das Kapital der Europäischen Zentralbank (EZB) am 1. Juli 2013 einzuzahlen.

    (2)

    Der Beschluss EZB/2013/28 vom 29. August 2013 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (2) regelt die Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der EZB (nachfolgend der „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“) gemäß Artikel 29.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank und legt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 die neuen Gewichtsanteile fest, die jeder NZB im angepassten Schlüssel für die Kapitalzeichnung zugeteilt werden (nachfolgend die „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“).

    (3)

    Mit Wirkung vom 1. Januar 2014 beträgt das gezeichnete Kapital der EZB 10 825 007 069,61 EUR.

    (4)

    Zur Anpassung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung ist die Verabschiedung eines neuen Beschlusses der EZB erforderlich, der den Beschluss EZB/2013/19 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufhebt und festlegt, in welcher Form und in welcher Höhe die NZBen des Euro-Währungsgebiets verpflichtet sind, das Kapital der EZB mit Wirkung vom 1. Januar 2014 einzuzahlen.

    (5)

    Nach Artikel 1 des Beschlusses 2013/387/EU vom 9. Juli 2013 über die Einführung des Euro in Lettland am 1. Januar 2014 (3) und in Übereinstimmung mit Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt Lettland die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro. Die gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 (4) für Lettland geltende Ausnahmeregelung wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

    (6)

    Die Verpflichtung der Latvijas Banka, den ausstehenden Anteil ihres gezeichneten Anteils am Kapital der EZB mit Wirkung vom 1. Januar 2014 unter Berücksichtigung des angepassten Schlüssels für die Kapitalzeichnung einzuzahlen, wird in einem gesonderten Beschluss des EZB-Rates über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und den Beitrag zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Latvijas Banka festgelegt —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

    Artikel 1

    Höhe und Form des gezeichneten und eingezahlten Kapitals

    Jede NZB des Euro-Währungsgebiets zahlt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 ihren gezeichneten Anteil am Kapital der EZB vollständig ein.

    Unter Berücksichtigung der in Artikel 2 des Beschlusses EZB/2013/28 festgelegten Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung ist der Betrag des gesamten gezeichneten und eingezahlten Kapitals einer jeden NZB des Euro-Währungsgebiets in folgender Tabelle neben ihrem Namen aufgeführt:

    NZB des Euro-Währungsgebiets

    EUR

    Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

    268 222 025,17

    Deutsche Bundesbank

    1 948 208 997,34

    Eesti Pank

    20 870 613,63

    Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland

    125 645 857,06

    Bank of Greece

    220 094 043,74

    Banco de España

    957 028 050,02

    Banque de France

    1 534 899 402,41

    Banca d’Italia

    1 332 644 970,33

    Central Bank of Cyprus

    16 378 235,70

    Latvijas Banka

    30 537 344,94

    Banque centrale du Luxembourg

    21 974 764,35

    Bank Ċentrali ta‘ Malta/Central Bank of Malta

    7 014 604,58

    De Nederlandsche Bank

    433 379 158,03

    Oesterreichische Nationalbank

    212 505 713,78

    Banco de Portugal

    188 723 173,25

    Banka Slovenije

    37 400 399,43

    Národná banka Slovenska

    83 623 179,61

    Suomen Pankki

    136 005 388,82

    Artikel 2

    Anpassung des eingezahlten Kapitals

    (1)   Da jede NZB des Euro-Währungsgebiets gemäß dem Beschluss EZB/2013/19 bereits ihren bis zum 31. Dezember 2013 geltenden vollständigen Anteil am gezeichneten Kapital der EZB eingezahlt hat, muss jede von ihnen, mit Ausnahme der Latvijas Banka, der EZB einen zusätzlichen Betrag übertragen bzw. einen Betrag von der EZB zurückerhalten, damit sich die in der Tabelle in Artikel 1 aufgeführten Beträge ergeben. Die Einzahlung des Kapitals durch die Latvijas Banka wird in einem gesonderten Beschluss des EZB-Rates geregelt.

    (2)   Alle Übertragungen nach diesem Artikel erfolgen gemäß dem Beschluss EZB/2013/29 vom 29. August 2013 zur Festlegung der Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile der Europäischen Zentralbank zwischen den nationalen Zentralbanken und für die Anpassung des eingezahlten Kapitals (5).

    Artikel 3

    Inkrafttreten und Aufhebung

    (1)   Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

    (2)   Der Beschluss EZB/2013/19 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

    (3)   Bezugnahmen auf den Beschluss EZB/2013/19 gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

    Geschehen zu Frankfurt am Main am 29. August 2013.

    Der Präsident der EZB

    Mario DRAGHI


    (1)  ABl. L 187 vom 6.7.2013, S. 23.

    (2)  Siehe Seite 53 dieses Amtsblatts.

    (3)  ABl. L 195 vom 18.7.2013, S. 24.

    (4)  Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33).

    (5)  Siehe Seite 55 dieses Amtsblatts.


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