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Document 32013D0006(01)

2013/169/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 20. März 2013 über die Regelungen bezüglich der Verwendung von ungedeckten staatlich garantierten Bankschuldverschreibungen zur Eigennutzung als Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems (EZB/2013/6)

ABl. L 95 vom 5.4.2013, p. 22–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2015; Aufgehoben durch 32015D0009

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/169(1)/oj

5.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/22


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 20. März 2013

über die Regelungen bezüglich der Verwendung von ungedeckten staatlich garantierten Bankschuldverschreibungen zur Eigennutzung als Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems

(EZB/2013/6)

(2013/169/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 12.1, Artikel 14.3 und Artikel 18.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind. Die allgemeinen Bedingungen, nach denen die EZB und die NZBen bereit sind, Kreditgeschäfte vorzunehmen, einschließlich der Voraussetzungen zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems, sind in Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1) festgelegt.

(2)

Gemäß Anhang I Abschnitt 1.6 der Leitlinie EZB/2011/14 kann der EZB-Rat die Instrumente, Konditionen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Operationen des Eurosystems jederzeit ändern.

(3)

Die unmittelbare Verwendung ungedeckter staatlich garantierter Bankschuldverschreibungen zur Eigennutzung und die mittelbare Verwendung solcher Schuldverschreibungen, wenn sie im Pool gedeckter Schuldverschreibungen enthalten sind, die von demselben Geschäftspartner, der die ungedeckten Bankschuldverschreibungen begeben hat, oder von mit diesem Geschäftspartner eng verbundenen Stellen emittiert wurden, sollten ab dem 1. März 2015 als Sicherheit für Kreditgeschäfte des Eurosystems vollständig ausgeschlossen sein. In Ausnahmefällen kann der EZB-Rat Geschäftspartnern, die an den geldpolitischen Operationen des Eurosystems teilnehmen, zeitlich befristete Ausnahmen von diesem Verbot gewähren.

(4)

Die Bedingungen für diesen Ausschluss sollten in einem Beschluss der EZB festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Änderungen der Regelungen über die Verwendung ungedeckter staatlich garantierter Bankschuldverschreibungen zur Eigennutzung als Sicherheiten

(1)   Ab dem 1. März 2015 dürfen ungedeckte Bankschuldverschreibungen, die von dem sie verwendenden Geschäftspartner oder von mit dem Geschäftspartner eng verbundenen Stellen emittiert wurden, und die von einer oder mehreren öffentlichen Stellen des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) mit dem Recht, Steuern zu erheben, vollumfänglich garantiert werden, nicht mehr von diesem Geschäftspartner als Sicherheit für geldpolitische Operationen des Eurosystems verwendet werden; dies gilt sowohl a) unmittelbar als auch b) mittelbar, wenn sie im Pool gedeckter Sicherheiten enthalten sind, die von demselben Geschäftspartner, der die ungedeckten Bankschuldverschreibungen begeben hat, oder von mit diesem Geschäftspartner eng verbundenen Stellen emittiert wurden.

(2)   In Ausnahmefällen kann der EZB-Rat zeitlich befristete Befreiungen von dem in Absatz 1 festgelegten Verbot für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren beschließen. Ein Antrag auf Befreiung ist mit einem Finanzierungsplan zu versehen, in dem dargelegt wird, wie die Eigennutzung der ungedeckten staatlich garantierten Bankschuldverschreibungen spätestens nach Ablauf von drei Jahren ab Erteilung der Befreiung ausläuft.

(3)   Im Falle einer Abweichung zwischen dem vorliegenden Beschluss, der Leitlinie EZB/2011/14 sowie der Leitlinie EZB/2013/4 vom 20. März 2013 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (2) — gemäß der jeweiligen Umsetzung dieser Leitlinien auf nationaler Ebene durch die NZBen — ist der vorliegende Beschluss maßgeblich.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 22. März 2013 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 20. März 2013.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1.

(2)  Siehe Seite 23 dieses Amtsblatts.


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