EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32011R0803

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 803/2011 des Rates vom 4. August 2011 zur Aufhebung des Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Breitbandantibiotika mit Ursprung in Indien und zur Einstellung des diese Einfuhren betreffenden Verfahrens nach einer Überprüfung gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates

ABl. L 206 vom 11.8.2011, p. 1–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/803/oj

11.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 803/2011 DES RATES

vom 4. August 2011

zur Aufhebung des Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Breitbandantibiotika mit Ursprung in Indien und zur Einstellung des diese Einfuhren betreffenden Verfahrens nach einer Überprüfung gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates


DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 18,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 713/2005 (2) führte der Rat im Mai 2005 nach einer kombinierten Auslauf- und Interimsüberprüfung („kombinierte Überprüfung“) einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren bestimmter Breitbandantibiotika, namentlich Amoxicillintrihydrat, Ampicillintrihydrat und Cefalexin, nicht dosiert oder für den Einzelverkauf aufgemacht („betroffene Ware“), mit Ursprung in Indien ein, die derzeit unter die KN-Codes ex29411000 und ex29419000 eingereiht werden. Die Maßnahmen bestanden in einem Wert-Zoll in Höhe von 17,3 % bis 32 %. Die ursprünglichen Maßnahmen waren durch die Verordnung (EG) Nr. 2164/98 (3) eingeführt worden.

(2)

Im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung änderte der Rat mit Verordnung (EG) Nr. 1176/2008 (4) den Ausgleichszoll für einen indischen Ausführer.

1.2.   Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen („Auslaufüberprüfung“)

(3)

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (5) der geltenden endgültigen Maßnahmen erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Verordnung (EG) Nr. 713/2005 des Rates nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung. Dieser Antrag wurde von zwei Unionsherstellern, namentlich DSM und Sandoz („Antragsteller“), eingereicht, auf die mit über 50 % ein erheblicher Teil der Unionsgesamtproduktion bestimmter Breitbandantibiotika entfällt.

(4)

Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Subventionierung wie auch der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

(5)

Vor Einleitung der Auslaufüberprüfung und gemäß den Artikeln 10 Absatz 9 und 22 Absatz 1 der Grundverordnung teilte die Kommission der indischen Regierung („IR“) mit, dass ihr ein angemessen dokumentierter Antrag auf Auslaufüberprüfung zugegangen war. Der indischen Regierung wurden Konsultationen angeboten, um die im Antrag beschriebene Sachlage zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Da die IR erst sehr spät auf das Angebot antwortete, fanden keine Konsultationen statt.

1.3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(6)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 12. Mai 2010 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union  (6) veröffentlichten Bekanntmachung („Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Grundverordnung ein.

1.4.   Untersuchung

1.4.1.   Untersuchungszeitraum

(7)

Die Untersuchung bezüglich des Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum Ende des UZÜ („Bezugszeitraum“).

1.4.2.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(8)

Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, ausführende Hersteller, Einführer, Lieferanten der Vorvertriebsstufe, bekanntermaßen betroffene Verwender und die indische Regierung offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(9)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(10)

Angesichts der offensichtlich großen Zahl von ausführenden Herstellern der betroffenen Ware in Indien erschien es geboten, nach Artikel 27 der Grundverordnung zu prüfen, ob mit einer Stichprobe gearbeitet werden sollte. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die obengenannten Parteien aufgefordert, nach Artikel 27 der Grundverordnung binnen 15 Tagen nach Einleitung der Überprüfungen mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln. Nur drei ausführende Hersteller meldeten sich. Daher wurde kein Stichprobenverfahren durchgeführt.

(11)

Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen sonstigen Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen gemeldet hatten, Fragebogen zu. Bei der Kommission gingen Antworten von drei Unionsherstellern, drei ausführenden Herstellern und der indischen Regierung ein. Keiner der anderen Hersteller beantwortete den Fragebogen oder legte Informationen vor. Im Rahmen des Stichprobenverfahrens meldete sich kein Einführer; ferner legten im Laufe der Untersuchung keine anderen Einführer der Kommission Informationen vor oder meldeten sich.

(12)

Einer der Hersteller brachte vor, dass für die Beurteilung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union auch Daten eines anderen Unionsherstellers berücksichtigt werden müssten. Die Untersuchung ergab jedoch, dass das betreffende Unternehmen die untersuchte Ware nicht herstellte; daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(13)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit des Anhaltens oder erneuten Auftretens von Subventionierung und daraus resultierender Schädigung sowie für die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei den folgenden interessierten Parteien wurden Kontrollbesuche vor Ort durchgeführt:

a)

Unionshersteller:

DSM Anti-Infectives B.V., Delft (Niederlande); das Unternehmen beantwortete den Fragebogen der Kommission auch im Namen von DSM Anti-Infectives Chamferm S.A., Santa Perpetua de Mogoda (Spanien). Diese zwei Unternehmen werden nachstehend als „DSM“ bezeichnet;

Deretil S.A. (vormals DSM Anti-Infectives Deretil S.A.), Almeria (Spanien), im Folgenden „Deretil“; und

Sandoz GmbH, Kundl (Österreich); das Unternehmen beantwortete den Fragebogen der Kommission auch im Namen von Sandoz Industrial Products S.A., Barcelona (Spanien). Diese beiden Unternehmen werden nachstehend als „Sandoz“ bezeichnet.

b)

Ausführende Hersteller in Indien:

Lupin Limited, Mumbai;

M/s Surya Pharmaceuticals Ltd., Chandigarh und Baddi; und

Ranbaxy Laboratories Limited, Gurgaon.

c)

Indische Regierung („IR“)

Handelsministerium, Neu-Delhi

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(14)

Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um die gleiche Ware wie die, auf welche sich die Verordnung (EG) Nr. 713/2005 des Rates bezieht, namentlich Amoxicillintrihydrat, Ampicillintrihydrat und Cefalexin, nicht dosiert oder für den Einzelverkauf aufgemacht („betroffene Ware“), mit Ursprung in Indien, die derzeit unter die KN-Codes ex29411000 und ex29419000 eingereiht werden.

(15)

Die Untersuchungsergebnisse bestätigten, dass, wie in der vorangegangenen Überprüfung die betroffene Ware und die vom ausführenden Hersteller hergestellten und auf dem indischen Inlandsmarkt verkauften Waren sowie die von den Unionsherstellern hergestellten und auf dem Unionsmarkt verkauften Waren dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen aufweisen; daher werden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung angesehen.

3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SUBVENTIONIERUNG

3.1.   Vorbemerkungen

(16)

Wie unter Erwägungsgrund 11 dargelegt, meldeten sich drei ausführende Hersteller und beantworteten den Fragenbogen. Allerdings hatten nach eigener Auskunft nur zwei der drei ausführenden Hersteller im Laufe des UZÜ Verkäufe der betroffenen Ware an die Union getätigt.

(17)

Auf der Grundlage der im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen und der Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden folgende Regelungen untersucht, in deren Rahmen angeblich Subventionen gewährt werden.

 

Landesweite Regelungen:

a)

Advance Authorisation Scheme („AA-Regelung“) — Vorabgenehmigungsregelung;

b)

Duty Entitlement Passbook Scheme („DEPB-Regelung“) — Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen für Ausfuhrwaren);

c)

Export Promotion Capital Goods Scheme („EPCG-Regelung“) — Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter;

d)

Focus Market Scheme („FMS“) — Zollgutschrift für Ausfuhren in bestimmte Länder;

e)

Duty Free Import Authorisation („DFIA“) — Genehmigung zollfreier Einfuhren;

f)

Export Oriented Units („EOU“)/Export Processing Zones („EPZ“)/Special Economic Zones („SEZ“) — Exportorientierte Betriebe („EOB“)/Freie Exportzonen („FEZ“)/Sonderwirtschaftszonen („SWZ“);

g)

Export Credit Scheme („ECS“) — Regelung für Ausfuhrkredite, und

h)

Income Tax Exemption Scheme („ITES“) — Regelung zur Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung.

 

Regionale Regelungen

i)

Punjab Industrial Incentive Scheme; und

j)

Gujarat Industrial Incentive Scheme.

(18)

Rechtsgrundlage für die unter den Buchstaben a bis f genannten Regelungen ist das Außenhandelsgesetz Nr. 22 von 1992 („Foreign Trade (Development and Regulation) Act 1992“), das am 7. August 1992 in Kraft trat („Außenhandelsgesetz“). Dieses Gesetz ermächtigt die indische Regierung, Notifikationen zur Aus- und Einfuhrpolitik herauszugeben. Diese Notifikationen werden in „Foreign Trade Policy“-Dokumenten (Dokumente zur Außenhandelspolitik —„FTP“-Dokumente) zusammengefasst, die alle fünf Jahre vom Handelsministerium herausgegeben und regelmäßig aktualisiert werden. Für den Untersuchungszeitraum dieser Überprüfung sind zwei solche FTP-Dokumente relevant, nämlich das Dokument FTP 04-09 and FTP 09-14. Letzteres trat im August 2009 in Kraft. Außerdem hat die IR die Verfahren für „FTP 04-09“ und „FTP 09-14“ in einem Verfahrenshandbuch — davon Band I — dem „Handbook of Procedures, Volume I“, („HOP I 04-09“ bzw. „HOP I 09-14“) festgelegt. Das Verfahrenshandbuch wird ebenfalls regelmäßig aktualisiert.

(19)

Die unter Buchstabe g genannte Regelung für Ausfuhrkredite stützt sich auf die Abschnitt 21 und 35A des Gesetzes zur Regulierung des Bankwesens („Banking Regulation Act“) von 1949, wonach die indische Zentralbank (Reserve Bank of India —„RBI“) befugt ist, Geschäftsbanken Weisungen im Ausfuhrkreditbereich zu erteilen.

(20)

Die unter Buchstabe h genannte Regelung stützt sich auf das Einkommensteuergesetz von 1961, das durch das jährliche Finanzgesetz geändert wird.

(21)

Die unter Buchstabe i genannte Regelung wird von der Regierung von Punjab verwaltet und stützt sich auf die Industrieanreizpolitik der Regierung von Punjab.

(22)

Die unter Buchstabe j genannte Regelung wird von der Regierung von Gujarat verwaltet und stützt sich auf die Industrieanreizpolitik der Regierung von Gujarat.

3.2.   Advance Authorisation Scheme („AA-Regelung“) — Vorabgenehmigungsregelung

a)   Rechtsgrundlage

(23)

Die Regelung wird in den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.14 FTP 04-09 und FTP 09-14 und in den Abschnitten 4.1 bis 4.30A HOP I 04-09 und HOP I 09-14 eingehend erläutert.

b)   Begünstigte

(24)

Die AA-Regelung umfasst sechs Teilregelungen, die unter Erwägungsgrund 25 ausführlicher beschrieben werden. Diese Teilregelungen unterscheiden sich unter anderem hinsichtlich der Anspruchsberechtigung. Die Begünstigten der AA-Teilregelungen „Physical Exports“ (tatsächliche Ausfuhren) und „Annual Requirement“ (Jahresbedarf) sind ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an unterstützende Hersteller „gebunden“ sind. Ausführende Hersteller, die den endgültigen Ausführer beliefern, haben Anspruch auf die AA-Teilregelung „Intermediate Supplies“ (Lieferung von Zwischenprodukten). Hauptauftragnehmer, die die in Abschnitt 8.2 FTP 04-09 und FTP 09-14 genannten „Deemed Export“-Kategorien (vorgesehene Ausfuhren) beliefern, beispielsweise Zulieferer eines exportorientierten Betriebs (Export-Oriented Unit), können die AA-Teilregelung „Deemed Exports“ in Anspruch nehmen. Zwischenlieferanten, die herstellende Ausführer beliefern, haben schließlich Anspruch auf die AA-Teilregelungen „Vorgezogener Lieferabruf“ (Advance Release Orders —„ARO“) und „Gegenakkreditiv oder Back-to-Back-Akkreditiv für inländische Lieferanten“ (Back to Back Inland Letter of Credit).

c)   Praktische Anwendung

(25)

Vorabgenehmigungen können ausgestellt werden für:

i)

Tatsächliche Ausfuhren (physical exports): Dies ist die wichtigste Teilregelung. Sie berechtigt zur zollfreien Einfuhr von Vorleistungen, die der Herstellung einer bestimmten für die Ausfuhr bestimmten Ware dienen. „Tatsächlich“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Ausfuhrware das indische Hoheitsgebiet verlassen muss. Eine zollfreie Einfuhrmenge, die Ausfuhrverpflichtung und die Art der Ausfuhrware sind in der Vorabgenehmigung aufgeführt.

ii)

Jahresbedarf (annual requirement): Eine derartige Vorabgenehmigung ist nicht an eine bestimmte Ausfuhrware gebunden, sondern an eine breitere Warengruppe (z. B. chemische und verwandte Erzeugnisse). Der Vorabgenehmigungsinhaber kann — bis zu einem bestimmten Wert, der sich nach seiner bisherigen Ausfuhrleistung richtet — alle Vorleistungen, die für die Herstellung einer unter die betreffende Warengruppe fallenden Ware erforderlich sind, zollfrei einführen. Er kann jede nachgelagerte Ware aus dieser Warengruppe, für die er die Vorleistungen zollfrei eingeführt hat, ausführen;

iii)

Lieferung von Zwischenprodukten: Diese Teilregelung gilt für den Fall, dass zwei Hersteller gemeinsam eine einzige Ausfuhrware produzieren wollen und die Herstellung untereinander aufteilen. Der ausführende Hersteller, der das Zwischenprodukt herstellt, kann die Vorleistungen zollfrei einführen und zu diesem Zweck eine AA-Regelung für die Lieferung von Zwischenprodukten in Anspruch nehmen. Der eigentliche Ausführer schließt die Herstellung ab und muss die fertige Ware ausführen.

iv)

Vorgesehene Ausfuhren (deemed exports): Im Rahmen dieser Teilregelung kann der Hauptauftragnehmer die Vorleistungen zollfrei einführen, die zur Herstellung von Waren benötigt werden, die als „vorgesehene Ausfuhren“ an die in Abschnitt 8.2 Buchstaben b bis f, g, i und j FTP-04-09 und FTP 09-14 genannten Abnehmerkategorien geliefert werden sollen. Nach Angaben der indischen Regierung handelt es sich bei vorgesehenen Ausfuhren um die Geschäfte, bei denen die gelieferten Waren das Land nicht verlassen. Einige Lieferkategorien gelten als vor gesehene Ausfuhren, wenn die Waren in Indien hergestellt werden, z. B. die Lieferung von Waren an einen exportorientierten Betrieb oder an ein Unternehmen in einer Sonderwirtschaftszone (SWZ).

v)

Vorgezogener Lieferabruf („ARO“): Die Inhaber von Vorabgenehmigungen, die die Vorleistungen nicht direkt einführen, sondern von inländischen Anbietern beziehen wollen, können zu diesem Zweck auf den vorgezogenen Lieferabruf zurückgreifen. In diesen Fällen werden die Vorabgenehmigungen als ARO ausgewiesen und nach Lieferung der darauf angegebenen Waren auf den inländischen Lieferanten übertragen. Aufgrund der Übertragung ist der inländische Lieferant berechtigt, die Vorteile für vorgesehene Ausfuhren nach Abschnitt 8.3 FTP 04-09 und FTP 09-14 in Anspruch zu nehmen (d. h. die AA-Regelungen für Lieferung von Zwischenprodukten/vorgesehene Ausfuhren, Rückvergütung im Falle der vorgesehenen Ausfuhr und Erstattung der Verbrauchsteuer). Im Rahmen der ARO-Teilregelung werden folglich dem Lieferanten der Ware Steuern und Abgaben erstattet und nicht etwa dem endgültigen Ausführer in Form einer Rückvergütung/Erstattung von Zöllen. Die Erstattung von Steuern/Abgaben kann sowohl für im Inland bezogene als auch für eingeführte Vorleistungen in Anspruch genommen werden.

vi)

Gegenakkreditiv für inländische Lieferanten: Auch diese Teilregelung gilt für inländische Lieferungen an Inhaber von Vorabgenehmigungen. Der Inhaber einer Vorabgenehmigung kann bei einer Bank ein Akkreditiv zugunsten eines inländischen Lieferanten eröffnen. Die Vorabgenehmigung wird von der Bank für Direkteinfuhren validiert, allerdings nur in Wert und Menge der inländisch bezogenen anstatt eingeführten Waren. Der inländische Lieferant ist dann berechtigt, die Vorteile für vorgesehene Ausfuhren nach Abschnitt 8.3 FTP 04-09 und FTP 09-14 in Anspruch zu nehmen (d. h. die AA-Regelungen für Lieferung von Zwischenprodukten/vorgesehene Ausfuhren, Rückvergütung im Falle der vorgesehenen Ausfuhr und Erstattung der Verbrauchsteuer).

(26)

Während des UZÜ erhielt einer von zwei kooperierenden Ausführern Zugeständnisse im Rahmen der AA-Regelungen, wobei das betreffende Unternehmen die Teilregelung i für „Tatsächliche Ausfuhren“ in Anspruch nahm. Die Prüfung der Anfechtbarkeit der anderen, nicht in Anspruch genommenen Teilregelungen erübrigt sich daher.

(27)

Die eingeführten Vorleistungen sind nicht übertragbar und müssen zur Herstellung der nachgelagerten Ausfuhrware verwendet werden. Die Ausfuhrverpflichtung muss innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitrahmens nach Erteilung der Vorabgenehmigung erfüllt werden. Seit der kombinierten Überprüfung wurde der Zeitrahmen auf 36 Monate (24 Monate mit zwei Verlängerungen um jeweils sechs Monate) ausgedehnt.

(28)

Zwecks Überprüfung durch die indischen Behörden sind die Inhaber einer Vorabgenehmigung gesetzlich verpflichtet, „korrekt und ordnungsgemäß Buch zu führen“ über Verbrauch und Verwendung der zollfrei eingeführten/im Inland beschafften Waren, und dies in einem vorgegebenen Format, nämlich einem Verzeichnis des tatsächlichen Verbrauchs (vgl. die Abschnitte 4.26 und 4.30 sowie Anhang 23 HOP I 04-09 und HOP I 09-14). Das Verzeichnis muss von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer/Kostenbuchhalter (cost and works accountant) überprüft werden, der bescheinigt, dass die vorgeschriebenen Verzeichnisse und einschlägigen Unterlagen geprüft wurden und dass die nach Anhang 23 vorgelegten Angaben in jeder Hinsicht korrekt sind.

(29)

Die AA-Regelung, die während des UZÜ in Anspruch genommen wurde, betraf die tatsächlichen Ausfuhren; hierbei werden sowohl die zollfreie Einfuhrmenge als auch die Ausfuhrverpflichtung von der indischen Regierung wert- und mengenmäßig in der betreffenden Vorabgenehmigung festgelegt. Darüber hinaus müssen Regierungsbeamte die entsprechenden Geschäftsvorgänge bei der Ein- und Ausfuhr auf der Vorabgenehmigung dokumentieren. Die indische Regierung legt die im Rahmen dieser Regelung zugelassenen Einfuhrmengen anhand der sogenannten „Standard Input/Output Norms“ („SION“) fest. Für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, sind SION festgelegt und werden von der indischen Regierung veröffentlicht. Seit der kombinierten Überprüfung wurden die SION gesenkt, und für den UZÜ waren sie für den Hauptrohstoff und in Abhängigkeit von Ware und Transportweg um 2,3 % bis 16,1 % niedriger als während der kombinierten Überprüfung.

(30)

Wie die Untersuchung ergab, lag für eine der betroffenen Warenarten trotz der Senkung der SION der tatsächliche Verbrauch noch immer unter den SION. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass das Unternehmen das unter Erwägungsgrund 28 erwähnte vorgeschriebene Verzeichnis des tatsächlichen Verbrauchs (Anhang 23), das von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer überprüfbar sein muss, nicht führte. Obgleich das Unternehmen dieser Vorschrift nicht nachkam, nahm es die Vorteile im Rahmen der AA-Regelungen in Anspruch, welche darüber hinaus — in Anbetracht der festgestellten Überbewertung der SION — höher ausfielen als von den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen.

d)   Bemerkungen nach der Unterrichtung

(31)

Bemerkungen zur AA-Regelung wurden von der indischen Regierung und einem ausführenden Hersteller vorgelegt.

(32)

Die indische Regierung behauptete, dass es sich bei der AA-Regelung um eine Rückerstattungs- und Ersatzrückerstattungsregelung handele, für die gemäß den Anhängen I, II und III der Grundverordnung ein entsprechendes Nachprüfungssystem eingerichtet wurde, um die Verknüpfung zwischen den zollfrei eingeführten Vorleistungen und der daraus hergestellten Ausfuhrware gewährleisten zu können. Außerdem machte die indische Regierung — unter Bezug auf die Grundverordnung — geltend, dass nur Erlass oder Rückerstattung von Einfuhrabgaben, deren Höhe die Höhe der auf eingeführte Vorleistungen, die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden, erhobenen Einfuhrabgaben überschreitet, anfechtbar sei. Des Weiteren bestand sie darauf, dass ein angemessenes Nachprüfungssystem bestehe. In diesem Zusammenhang verwies die indische Regierung auf die folgenden Elemente, die ihr unter anderem für die Nachprüfung zur Verfügung stünden: Standardnormen für die Ein- und Ausfuhr (SION), Informationen über die Einfuhrmengen aus den Einfuhr- und Ausfuhrpapieren sowie eine Überprüfung der Erstattungen nach Abschluss der Einfuhr- und Ausfuhrvorgänge. Die indische Regierung wies auch darauf hin, dass gemäß den Bestimmungen der Regelung für die nicht verwendeten Vorleistungen Zoll in voller Höhe zuzüglich Zinsen zu entrichten seien.

(33)

Der ausführende Hersteller, der die AA-Regelungen für seine Verkäufe innerhalb der Union in Anspruch genommen hatte, machte keine Anmerkungen zu den Feststellungen in Bezug auf die Darstellung und praktische Anwendung (Abschnitte a bis c), zweifelte aber einige Zahlen im Rahmen der Berechnung der Höhe der Subvention an. Die Prüfung der Berechnung ergab, dass keine Berichtigungen vorzunehmen waren; es erfolgte eine entsprechende Klarstellung gegenüber dem betroffenen Unternehmen.

e)   Schlussfolgerung

(34)

Die Befreiung von Einfuhrzöllen stellt eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung dar, denn sie ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, aus der dem untersuchten Ausführer ein Vorteil erwuchs.

(35)

Außerdem ist die AA-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. Ohne eine Ausfuhrverpflichtung kann ein Unternehmen keine Vergünstigung im Sinne dieser Regelung erhalten.

(36)

Die Auslaufüberprüfung hat deshalb bestätigt, dass die im vorliegenden Fall hauptsächlich in Anspruch genommene Teilregelung nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden kann. Sie genügt nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung. Obgleich ein Nachprüfungssystem bzw. Verfahren existiert, um festzustellen, welche Vorleistungen in welchem Umfang bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden (Anhang II Abschnitt II Nummer 4 der Grundverordnung und im Falle von Ersatzrückerstattungssystemen Anhang III Abschnitt II Nummer 2 der Grundverordnung), wandte die indische Regierung dieses effektiv nicht an. Die SION selbst können nicht als ein Nachprüfungssystem für den tatsächlichen Verbrauch angesehen werden, da sie, wie die Untersuchung ergab, zu großzügig festgelegt wurden und es sich zeigte, dass die zu viel gewährten Vergünstigungen von der IR nicht zurückgefordert werden. Außerdem nahm die Regierung keine Kontrolle auf der Grundlage eines ordnungsgemäß geführten Verzeichnisses vor. Die IR führte auch keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen durch, obwohl dies in Ermangelung eines effektiv angewandten Nachprüfungssystems normalerweise erforderlich gewesen wäre (Anhang II Abschnitt II Nummer 5 und Anhang III Abschnitt II Nummer 3 der Grundverordnung). Schließlich wurde bestätigt, dass — trotz verbindlicher Rechtsvorschrift — die Einbeziehung von unabhängigen Wirtschaftsprüfern in den Nachprüfungsprozess in der Praxis nicht gewährleistet ist.

(37)

Demzufolge ist die AA-Regelung für tatsächliche Ausfuhren anfechtbar.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(38)

Wenn es kein zugelassenes Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem gibt, gilt die Befreiung von den gesamten normalerweise bei der Einfuhr von Vorleistungen zu entrichtenden Einfuhrzöllen als anfechtbarer Vorteil. In diesem Zusammenhang und in Bezug auf das Vorbringen der indischen Regierung unter Erwägungsgrund 32 sei darauf hingewiesen, dass die Grundverordnung nicht nur die Anfechtbarkeit einer „übermäßigen“ Erstattung von Zöllen vorsieht. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Anhang I Ziffer i der Grundverordnung ist nur eine übermäßige Erstattung anfechtbar, sofern die Bedingungen in den Anhängen II und III der Grundverordnung erfüllt sind. Diese Bedingungen waren jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Wird also festgestellt, dass es kein angemessenes Überwachungsverfahren gibt, kommt nicht die vorgenannte Ausnahme für Rückerstattungssysteme, sondern die normale Regel zur Anwendung, d. h. es wird die Höhe der nicht gezahlten Zölle (Einnahmen, auf die verzichtet wurde) angefochten und nicht der Betrag der angeblich übermäßigen Erstattung. Nach Anhang II Abschnitt II und Anhang III Abschnitt II der Grundverordnung ist es nicht Aufgabe der untersuchenden Behörde, den Betrag der übermäßigen Erstattung zu ermitteln. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung genügt es vielmehr, wenn sie hinreichende Beweise dafür vorlegt, dass ein angebliches Nachprüfungssystems nicht angemessen ist.

(39)

Die Höhe der Subvention aus der AA-Regelung zugunsten des Antragstellers wurde auf der Grundlage der Einfuhrabgaben (Regelzoll und besonderer Zusatzzoll) ermittelt, die für die nach der besagten Teilregelung eingeführten Vorleistungen für die betroffene Ware im UZÜ (Zähler) hätten entrichtet werden müssen. Auf begründeten Antrag wurden nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung die zwecks Erhalt der Subvention zwangsläufig aufgewendeten Kosten vom Gesamtsubventionsbetrag abgezogen. Die Höhe der Subvention wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung dem durch die betroffene Ware im UZÜ erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) in angemessener Weise zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(40)

Für den einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller ergab sich im Rahmen dieser Regelung für den UZÜ eine Subventionsspanne von 12,3 %.

3.3.   Duty Entitlement Passbook Scheme („DEPB-Regelung“)

a)   Rechtsgrundlage

(41)

Die DEPB-Regelung wird in Abschnitt 4.3 FTP 04-09 und FTP 09-14 sowie in Kapitel 4 HOP I 04-09 und HOP I 09-14 ausführlich erläutert.

b)   Begünstigte

(42)

Alle ausführenden Hersteller oder ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen.

c)   Praktische Anwendung

(43)

Ein Ausführer, der die entsprechenden Bedingungen erfüllt, kann DEPB-Gutschriften beantragen, die als Prozentsatz des Wertes der im Rahmen dieser Regelung ausgeführten Waren berechnet werden. Die indischen Behörden haben für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, entsprechende DEPB-Prozentsätze festgelegt. Sie werden auf der Grundlage der SION (siehe Erwägungsgrund 29) und anhand der Zollbelastung der voraussichtlichen eingeführten Vorleistungen berechnet, unabhängig davon, ob tatsächlich Einfuhrabgaben entrichtet wurden oder nicht. Während des UZÜ dieser Untersuchung betrugen die DEPB-Prozentsätze für die betroffene Ware 8 % für Amoxicillintrihydrat sowie 7 % für Ampicillintrihydrat und Cefalexin und lagen damit in jedem Fall höher als während der kombinierten Überprüfung.

(44)

Bedingung für die Inanspruchnahme dieser Regelung ist die Ausfuhr von Waren. Die im Rahmen der DEPB-Regelung auszuführenden Waren müssen bei den indischen Behörden zum Zeitpunkt der Ausfuhr als solche angemeldet werden. Bei der Zollabfertigung stellen die indischen Zollbehörden Ausfuhrpapiere aus. In diesen Papieren wird unter anderem der für dieses Ausfuhrgeschäft zu gewährende Betrag der DEPB-Gutschrift ausgewiesen. Zu diesem Zeitpunkt weiß der Ausführer, mit welchem Betrag er rechnen kann. Wenn die Zollbehörden ein Ausfuhrbegleitpapier ausstellen, ist die indische Regierung verpflichtet, die DEPB-Gutschrift zu gewähren. Maßgeblich für die Berechnung des Vorteils ist jeweils der zum Zeitpunkt der Ausfuhranmeldung der Waren geltende DEPB-Satz. Eine nachträgliche Änderung der Höhe des Vorteils ist daher nicht möglich.

(45)

Wie die Untersuchung ergab, können DEPB-Gutschriften nach den indischen Rechnungslegungsgrundsätzen periodengerecht als Ertrag verbucht werden, sobald die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wurde. Solche Gutschriften können für die Zahlung von Zöllen auf spätere Einfuhren aller Waren ohne Einfuhrbeschränkung, mit Ausnahme von Investitionsgütern, verwendet werden. Die unter Inanspruchnahme solcher Gutschriften eingeführten Waren können entweder auf dem Inlandsmarkt verkauft werden (wobei sie der Umsatzsteuer unterliegen) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden. DEPB-Gutschriften sind frei übertragbar und ab dem Ausstellungsdatum 24 Monate gültig.

(46)

Anträge auf DEPB-Gutschriften werden auf elektronischem Wege eingereicht und können für eine unbegrenzte Anzahl an Ausfuhrgeschäften gestellt werden. De facto gelten keine strengen Fristen für die Beantragung von DEPB-Gutschriften. In dem für die Verwaltung der DEPB-Gutschriften verwendeten elektronischen System gibt es keine automatische Funktion für die Ablehnung von Ausfuhrgeschäften, die die in Abschnitt 4.47 HOP I 04-09 und HOP I 09-14 vorgesehenen Ausschlussfristen überschreiten. Die Bestimmungen von Abschnitt 9.3 HOP I 04-09 und HOP I 09-14 räumen sogar ausdrücklich die Möglichkeit ein, verspätet eingereichte Anträge nach Zahlung einer geringen Strafgebühr (10 % der Anspruchssumme) doch noch zu berücksichtigen.

(47)

Wie die Untersuchung ergab, nahm ein kooperierender ausführender Hersteller in Indien diese Regelung im UZÜ in Anspruch.

d)   Bemerkungen nach der Unterrichtung

(48)

Die indische Regierung machte geltend, dass der „Vorteil für den Empfänger“ messbar sei und die Anfechtbarkeit der Subvention nur festgestellt werden könne, wenn die DEPB-Lizensen auf dem Markt veräußert werden, da nur aus einem gegebenenfalls tatsächlichen Verkauf auf dem Markt ein Vorteil daraus erwachse. Anders gesagt seien DEPB-Gutschriften nicht anfechtbar, wenn sie für die Zahlung von Zöllen auf eingeführte Waren verwendet werden, die als Vorleistungen in die Herstellung von Ausfuhrwaren eingehen.

e)   Schlussfolgerung zur DEFB-Regelung

(49)

Im Rahmen der DEPB-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der DEPB-Gutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztendlich zur Aufrechnung von Einfuhrzöllen verwendet wird und die indische Regierung somit auf Abgaben verzichtet, die ansonsten zu entrichten wären. Darüber hinaus wird dem Ausführer durch die DEPB-Gutschrift ein Vorteil gewährt, da sie die Liquidität des Unternehmens verbessert, und zwar nicht nur wie von der indischen Regierung behauptet, wenn eine Lizenz auf dem Markt verkauft wird, sondern auch, wenn sie für die Entrichtung von Zöllen auf Einfuhrwaren verwendet wird.

(50)

Außerdem ist die DEPB-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.

(51)

Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Ein Ausführer ist nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung tatsächlich zu verbrauchen, und die Gutschrift wird nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Außerdem fehlt ein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Darüber hinaus kann ein Ausführer die DEPB-Regelung unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob er überhaupt Vorleistungen einführt. Er muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit können die DEPB-Vorteile sogar von Ausführern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keine Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(52)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung wurde die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils berechnet, der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang wurde berücksichtigt, dass nach dieser Regelung dem Empfänger der Vorteil zum Zeitpunkt der Abwicklung eines Ausfuhrgeschäfts erwächst. Zu diesem Zeitpunkt ist die indische Regierung verpflichtet, auf die Zölle zu verzichten, was nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung einer finanziellen Beihilfe entspricht.

(53)

Aus den vorstehenden Erwägungen wird es als angemessen erachtet, für die Berechnung des im Rahmen der DEPB-Regelung entstandenen Vorteils alle DEPB-Gutschriften zugrunde zu legen, die im UZÜ für Ausfuhrgeschäfte ausgestellt wurden.

(54)

Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden auf begründeten Antrag Kosten, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, von den Gutschriften abgezogen, um die Höhe der Subvention (Zähler) zu ermitteln.

(55)

Die Höhe der Subvention wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung dem gesamten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) in angemessener Weise zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(56)

Dies ergab für den kooperierenden ausführenden Hersteller im Rahmen dieser Regelung für den UZÜ eine Subventionsspanne von 6,9 %.

3.4.   Export Promotion Capital Goods Scheme („EPCG-Regelung“) — Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter

a)   Rechtsgrundlage

(57)

Die EPCG-Regelung wird in Kapitel 5 FTP 04-09 und FTP 09-14 sowie in Kapitel 5 HOP I 04-09 und HOP I 09-14 ausführlich erläutert.

b)   Begünstigte

(58)

Die Begünstigten dieser Regelung sind ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an zuliefernde Hersteller und Dienstleister „gebunden“ sind.

c)   Praktische Anwendung

(59)

In Verbindung mit einer Ausfuhrverpflichtung ist ein Unternehmen befugt, neue und auch bis zu zehn Jahre alte, gebrauchte Investitionsgüter zu einem ermäßigten Zollsatz einzuführen. Hierfür erteilt die indische Regierung auf Antrag und nach Entrichtung einer Gebühr eine EPCG-Lizenz. Für alle im Rahmen dieser Regelung eingeführten Investitionsgüter gilt ein ermäßigter Zollsatz von 5 %. Um die Ausfuhrverpflichtung zu erfüllen, müssen die eingeführten Investitionsgüter für einen bestimmten Zeitraum zur Herstellung einer bestimmten Menge von Ausfuhrwaren verwendet werden. Im Dokument FTP 09-14 ist festgelegt, dass Investitionsgüter im Rahmen der EPCG-Regelung zu einem Zollsatz von 0 % eingeführt werden können, wobei dann aber die Frist für die Erfüllung der Ausfuhrverpflichtung kürzer ist.

(60)

Der Genehmigungsinhaber kann die Investitionsgüter auch im Inland beziehen. In diesem Fall kann der inländische Investitionsgüterhersteller die Teile, die er für die Herstellung solcher Investitionsgüter benötigt, zollfrei einführen. Der inländische Hersteller kann aber auch den Vorteil der „deemed exports“ (vorgesehene Ausfuhren) für die Lieferung von Investitionsgütern an einen EPCG-Genehmigungsinhaber in Anspruch nehmen.

(61)

Wie die Untersuchung ergab, nahmen beide kooperierenden ausführenden Hersteller diese Regelung im UZÜ in Anspruch.

d)   Bemerkungen nach der Unterrichtung

(62)

Nach der Unterrichtung bestritt die indische Regierung die Anfechtbarkeit der EPCG-Regelung, Sie wandte insbesondere ein, dass die EPCG-Subventionen in Bezug auf den Kauf von Investitionsgütern, für die die Ausfuhrverpflichtung bereits vor dem UZÜ erfüllt wurde, nicht mehr in Verbindung mit der Ausfuhrleistung behandelt werden dürften. Ein ausführender Hersteller, der nachweislich EPCG-Subventionen erhalten hatte, brachte vor, diese Subventionen dürften nicht berücksichtigt werden, da sie nicht für den Kauf von Investitionsgütern zur Herstellung der betroffenen Ware verwendet worden seien.

e)   Schlussfolgerung zur EPCG-Regelung

(63)

Im Rahmen der EPCG-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Die Zollermäßigung ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, denn diese verzichtet mit diesem Zugeständnis auf Abgaben, die ansonsten zu entrichten wären. Darüber hinaus wird dem Ausführer mit der Zollermäßigung ein Vorteil gewährt, da durch die bei der Einfuhr eingesparten Abgaben die Liquidität des Unternehmens verbessert wird.

(64)

Das Vorbringen, wonach EPCG-Subventionen im Zusammenhang mit dem Kauf von Investitionsgütern, bei denen die Ausfuhrverpflichtung bereits vor dem UZÜ erfüllt war, nicht mehr als von der Ausfuhrleistung abhängig betrachtet werden sollten, ist zurückzuweisen. Es wird nicht bestritten, dass die EPCG-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig ist, da die entsprechenden EPCG-Genehmigungen ohne Ausfuhrverpflichtung nicht erteilt werden. Es handelt sich somit um eine spezifische und anfechtbare Subvention im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung. Der Zeitpunkt, zu dem die Ausfuhrverpflichtung tatsächlich erfüllt werden würde, ist diesbezüglich irrelevant. Was die Frage betrifft, ob Investitionsgüter für die Herstellung der betroffenen Ware gemäß Kapitel 5.2 FTP 09-14 verwendet werden oder nicht, so sieht die EPCG-Regelung die Gestattung der Einfuhr von Investitionsgütern für die Verwendung vor Herstellung, zur Herstellung und nach Herstellung der betroffenen Ware (einschließlich Complete Knock-Down (CKD)/Semi Knock-Down (SKD) und Computer-Software-Systeme) vor. Folglich können auch Güter, die nicht für die Herstellung der betroffenen Ware verwendet werden, im Rahmen der EPCG-Regelung begünstigt werden. Darüber hinaus zeigte sich, dass für die Erfüllung der Ausfuhrverpflichtung im Rahmen der EPCG-Regelung die betroffene Ware ausgeführt wurde. Das Vorbringen ist demnach zurückzuweisen.

(65)

Die EPCG-Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Investitionsgüter fallen nach Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung nicht in den Anwendungsbereich derartiger zulässiger Systeme, da sie bei der Herstellung der Ausfuhrwaren nicht verbraucht werden.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(66)

Die Höhe der Subvention wurde auf der Grundlage der für die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle berechnet, wobei dieser Betrag nach Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem normalen Abschreibungszeitraum für solche Investitionsgüter in dem betroffenen Wirtschaftszweig entspricht. Zu diesem Betrag wurden Zinsen aufgeschlagen, um der vollen Wertentwicklung des Vorteils über die Zeit Rechnung zu tragen. Der im UZÜ in Indien marktübliche Zinssatz wurde für diesen Zweck als angemessen betrachtet.

(67)

Die Höhe der Subvention wurde nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung den während des UZÜ erzielten Ausfuhrumsätzen (Nenner) in angemessener Weise zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing.

(68)

Die in Bezug auf den UZÜ für die kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung beträgt 0,1 % — 0,5 %.

3.5.   Focus Market Scheme („FMS“) — Zollgutschrift für Ausfuhren in bestimmte Länder

a)   Rechtsgrundlage

(69)

Die FMS wird in Abschnitt 3.9.1 bis 3.9.2.2 FTP 04-09 und Abschnitt 3.14.1 bis 3.14.3 FTP 09-14 und in Abschnitt 3.20 bis 3.20.3 HOP I 04-09 sowie in Abschnitt 3.8 bis 3.8.2 HOP I 09-14 eingehend erläutert.

b)   Begünstigte

(70)

Alle ausführenden Hersteller oder ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen.

c)   Praktische Anwendung

(71)

Im Rahmen dieser Regelung besteht für Ausfuhren sämtlicher Waren in die im Anhang 37-C HOP I 04-09 und HOP I 09-14 notifizierten Länder ein Anspruch auf eine Zollgutschrift in Höhe von 2,5 % des fob-Wertes der im Rahmen dieser Regelung ausgeführten Waren. Von dieser Regelung sind bestimmte Ausfuhrgeschäfte ausgeschlossen, u. a. Ausfuhren von eingeführten bzw. umgeladenen Waren, vorgesehene Ausfuhren („deemed exports“), Ausfuhren von Dienstleistungen und Ausfuhrumsätze von Betrieben in Sonderwirtschaftszonen/von exportorientierten Betrieben. Darüber hinaus sind von dieser Regelung bestimmte Warentypen wie Diamanten, Edelmetalle, Erze, Getreide, Zucker und Erdölerzeugnisse ausgeschlossen.

(72)

Die FMS-Zollgutschriften sind frei übertragbar und ab dem Datum der Ausstellung der entsprechenden Berechtigungsbescheinigungen 24 Monate gültig. Sie können für die Zahlung von Zöllen auf spätere Einfuhren aller Vorleistungen oder Waren, einschließlich Investitionsgütern, verwendet werden.

(73)

Die Berechtigungsbescheinigung wird nach Abschluss des Ausfuhrgeschäftes bzw. nach dem Versand von Waren vom Hafen ausgestellt, über den die Ausfuhr abgewickelt wurde. Solange der Antragsteller imstande ist, den Behörden Kopien der erforderlichen Ausfuhrunterlagen vorzulegen (d. h. der Exportaufträge, Rechnungen, Frachtbriefe, Bankbescheinigungen), hat die indische Regierung keinen Einfluss auf die Gewährung der Zollgutschriften.

d)   Bemerkungen nach der Unterrichtung

(74)

Nach der Unterrichtung brachte die indische Regierung in ihrer Stellungnahme vor, dass der Empfänger bis zum Verkauf der Berechtigungsbescheinigung auf dem Markt keinerlei Vorteile erhalten würde und eine Anfechtbarkeit daher ausgeschlossen sei. FMS-Zollgutschriften seien nicht anfechtbar, wenn sie für die Zahlung von Zöllen auf eingeführte Waren verwendet werden, die als Vorleistungen in die Herstellung von Ausfuhrwaren eingehen. Der kooperierende Hersteller, der Vorteile im Rahmen der FMS erhalten hatte, machte geltend, dass sich die Regelung auf andere Länder beziehe und somit nicht Gegenstand von Ausgleichsmaßnahmen seitens der Union sein dürfe.

e)   Schlussfolgerung zur FMS

(75)

Im Rahmen der FMS werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der FMS-Zollgutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztendlich zur Aufrechnung von Einfuhrzöllen verwendet wird und die indische Regierung somit auf Abgaben verzichtet, die ansonsten zu entrichten wären. Darüber hinaus wird dem Ausführer durch die FMS-Zollgutschrift ein Vorteil gewährt, da sie die Liquidität des Unternehmens verbessert, und zwar unabhängig davon, ob die Berechtigungsbescheinigung zum Ausgleich für Einfuhrzölle herangezogen wird oder auf dem Markt verkauft wird.

(76)

Außerdem ist die FMS rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. Die Tatsache, dass Unionsländer nicht unter die FMS fallen, widerspricht weder der praktischen Anwendung dieser Reglung noch den Modalitäten der Nutzung der unter den Randnummern (72) bis (74) oben beschriebenen FMS-Vorteile. Demzufolge war dieses Vorbringen zurückzuweisen.

(77)

Die Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Ein Ausführer ist nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung tatsächlich zu verbrauchen, und die Gutschrift wird nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Außerdem fehlt ein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Darüber hinaus kann ein Ausführer die FMS unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob er überhaupt Vorleistungen einführt.Er muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit können die FMS-Vorteile sogar von Ausführern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keine Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können. Darüber hinaus kann ein Einführer FMS-Gutschriften für die Einfuhr von Investitionsgüter verwenden, obwohl Investitionsgüter nach Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung nicht in den Anwendungsbereich von zulässigen Erstattungssystemen fallen, da sie bei der Herstellung der Ausfuhrwaren nicht verbraucht werden.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(78)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wurde anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils berechnet, der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung vom ausführenden Hersteller tatsächlich periodengerecht als Ertrag im Zuge des Ausfuhrgeschäfts verbucht wurde. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung dem im UZÜ erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) in angemessener Weise zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(79)

Die im UZÜ für den kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug < 0,1 %.

3.6.   Duty Free Import Authorisation („DFIA“) — Genehmigung zollfreier Einfuhren

(80)

Im Laufe der Untersuchung stellte sich heraus, dass den kooperierenden indischen Herstellern im UZÜ keine Vorteile im Rahmen der DFIA-Regelung gewährt wurden. Eine eingehendere Analyse dieser Regelung im Rahmen dieser Untersuchung erübrigte sich daher.

3.7.   Export Oriented Units („EOU“)/Export Processing Zones („EPZ“)/Special Economic Zones („SEZ“) — Exportorientierte Betriebe („EOB“)/Freie Exportzonen („FEZ“)/Sonderwirtschaftszonen („SWZ“)

(81)

Im Laufe der Untersuchung stellte sich heraus, dass den kooperierenden indischen Herstellern im Rahmen von EOU/EPZ/SEZ im UZÜ keine Vorteile gewährt wurden. Eine eingehendere Analyse dieser Regelungen im Rahmen dieser Untersuchung erübrigte sich daher.

3.8.   Export Credit Scheme („ECS“) — Regelung für Ausfuhrkredite

a)   Rechtsgrundlage

(82)

Genaue Ausführungen zu dieser Regelung befinden sich in den Runderlassen über Ausfuhrkredite in Rupien/Fremdwährungen (DBOD No. DIR (Exp.) BC 07/04.02.02/2009-10) der indischen Zentralbank, die sich an alle Geschäftsbanken in Indien richten.

b)   Begünstigte

(83)

Ausführende Hersteller und ausführende Händler können in den Genuss dieser Regelung kommen.

c)   Praktische Anwendung

(84)

Im Rahmen dieser Regelung legt die indische Zentralbank verbindliche Zinshöchstsätze für Ausfuhrkredite fest (in indischen Rupien und in Fremdwährung), die die Geschäftsbanken den Ausführern berechnen können. Die ECS umfasst zwei Teilregelungen, die „Pre-Shipment Export Credit“-Regelung (Kredite für Ausführer zur Finanzierung des Einkaufs, der Verarbeitung, Herstellung, Verpackung und/oder Verladung von Waren vor der Ausfuhr) und die „Post-Shipment Export Credit“-Regelung (Betriebsmittelkredite zur Finanzierung von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften). Die Zentralbank schreibt den Banken außerdem vor, einen bestimmten Teil ihres Nettokreditvolumens zur Exportfinanzierung zu verwenden.

(85)

Aufgrund der besagten Runderlasse können Ausführer langfristige Kredite zu Zinssätzen aufnehmen, bei denen es sich verglichen mit den marktbestimmten Zinsätzen für normale Geschäftskredite (Barkredite) um Vorzugszinssätze handelt. Der Zinsunterschied kann bei Unternehmen mit guter Bonitätseinstufung unter Umständen geringer ausfallen. Unternehmen mit hoher Bonitätseinstufung erhalten Ausfuhrkredite und Barkredite nämlich möglicherweise zu denselben Bedingungen.

d)   Schlussfolgerung zur ECS

(86)

Die in den Runderlassen der Zentralbank (vgl. Erwägungsgrund 85) festgesetzten Vorzugszinssätze für Kredite nach der ECS können den Zinsaufwand eines Ausführers im Vergleich zu den Kosten für einen Kredit mit marktbestimmten Zinssätzen senken, so dass dem betreffenden Ausführer in diesem Falle ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung erwächst. Ausfuhrkredite sind nicht unbedingt sicherer als Inlandskredite. Normalerweise gilt die Ausfuhrfinanzierung nämlich als risikoreicher, und über die für einen bestimmten Kredit verlangten Sicherheiten entscheidet die betreffende Geschäftsbank — unabhängig von dem Finanzierungsgegenstand — nach rein geschäftlichen Gesichtspunkten. Die unterschiedlichen Zinssätze der einzelnen Banken sind das Ergebnis der Vorgehensweise der Zentralbank, für jede einzelne Geschäftsbank bestimmte Höchstzinssätze festzulegen. Die Geschäftsbanken wären übrigens nicht verpflichtet, eventuell vorteilhaftere Zinssätze für Ausfuhrkredite in Fremdwährungen an Kunden von Ausfuhrkrediten weiterzugeben.

(87)

Auch wenn die Vorzugszinssätze nach der ECS von Geschäftsbanken eingeräumt werden, handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der Regierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass weder nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung noch laut ASCM ein Transfer öffentlicher Gelder, im vorliegenden Fall eine Entschädigung der Geschäftsbanken durch die indische Regierung, erfolgen muss, um den Subventionstatbestand zu begründen; es genügt eine Anweisung der Regierung, die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii oder iii der Grundverordnung veranschaulichten Aufgaben wahrzunehmen. Die indische Zentralbank ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und gilt somit als „Regierung“ im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung. Sie befindet sich zu 100 % in staatlichem Besitz, verfolgt ordnungspolitische Ziele (z. B. auf dem Gebiet der Geld- und Währungspolitik), zudem wird die Führungsspitze von der indischen Regierung ernannt. Die Zentralbank erteilt Anweisungen an private Einrichtungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung, denn die Geschäftsbanken sind unter anderem an die in den Runderlassen der Zentralbank festgesetzten Zinshöchstsätze für Ausfuhrkredite gebunden, des Weiteren an die Vorgabe der Zentralbank, einen bestimmten Teil ihres Nettokreditvolumens für Ausfuhrkredite bereitzustellen. Nach dieser Anweisung sind Geschäftsbanken verpflichtet, Aufgaben wahrzunehmen, die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung genannt sind, in diesem Fall die Gewährung zinsvergünstigter Kredite zur Exportfinanzierung. Ein derartiger Direkttransfer von Geldern in Form von Krediten, die nur zu bestimmten Konditionen gewährt werden, obliegt üblicherweise der Regierung; des Weiteren unterscheidet sich diese Praxis faktisch nicht wesentlich von der üblichen Praxis von Regierungen (vgl. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung). Diese Subventionierung gilt nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar, da die Vorzugszinssätze nur in Verbindung mit Krediten für Ausfuhrgeschäfte gewährt werden und somit von der Ausfuhrleistung abhängig sind.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(88)

Die Höhe der Subvention wurde ermittelt anhand der Differenz zwischen den Zinsen, die für im UZÜ in Anspruch genommene Ausfuhrkredite bezahlt wurden, und dem Zinsbetrag, den der einzige kooperierende ausführende Hersteller für Kredite zu marktüblichen Konditionen bei einer Geschäftsbank hätte zahlen müssen. Die Höhe dieser Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung dem gesamten im UZÜ erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) in angemessener Weise zugerechnet, weil die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(89)

Die im UZÜ für den kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung war unerheblich.

3.9.   Income Tax Exemption Scheme („ITES“) — Regelung zur Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung

(90)

Im Laufe der Untersuchung stellte sich heraus, dass den kooperierenden indischen Herstellern im Rahmen der ITES im UZÜ keine Vorteile gewährt wurden. Eine eingehendere Analyse dieser Regelung im Rahmen dieser Untersuchung erübrigte sich daher.

3.10.   Punjab Industrial Incentive Scheme

(91)

Im Laufe der Untersuchung stellte sich heraus, dass den kooperierenden indischen Hersteller im UZÜ keine Vorteile im Rahmen der Punjab-Industrial-Incentive-Regelung gewährt wurden. Eine eingehendere Analyse dieser Regelung im Rahmen dieser Untersuchung erübrigte sich daher.

3.11.   Gujarat Industrial Incentive Scheme

(92)

Im Laufe der Untersuchung stellte sich heraus, dass den kooperierenden indischen Herstellern im UZÜ im Rahmen der Gjarat-Industrial-Incentive-Regelung keine Vorteile gewährt wurden. Eine eingehendere Analyse dieser Regelung im Rahmen dieser Untersuchung erübrigte sich daher.

3.12.   Höhe der anfechtbaren Subventionen

(93)

Die Berechnungen gemäß der Grundverordnung ergaben für die untersuchten ausführenden Hersteller anfechtbare Subventionen in Höhe von 7,5 % bzw. 12,4 % (ad valorem). Die Höhe dieser Subventionen übersteigt die in Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegte Geringfügigkeitsschwelle.

(94)

Daher wird nach Artikel 18 der Grundverordnung der Schluss gezogen, dass die Subventionierung im UZÜ anhielt.

3.13.   Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens bzw. erneuten Auftretens der Subventionierung

(95)

Nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung wurde untersucht, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Subventionierung wahrscheinlich wäre.

(96)

In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass nur zwei der bekannten ausführenden Hersteller der betroffenen Ware kooperierten. Auf der Grundlage der verfügbaren statistischen Informationen für Indien und die Union kann nicht festgestellt werden, wie hoch der Anteil dieser Ausführer am Gesamtabsatz der betroffenen Ware in der Union durch indische ausführende Hersteller ist. Die vorliegenden statistischen Daten lassen jedoch darauf schließen, dass mehrere andere Hersteller die betroffene Ware in die Union absetzen konnten.

(97)

Die Untersuchung ergab, dass die kooperierenden ausführenden Hersteller im UZÜ weiterhin Vorteile im Rahmen anfechtbarer Subventionsregelungen von indischen Behörden in Anspruch nahmen. Mit den vorstehend analysierten Subventionsregelungen werden wiederholt Vorteile gewährt, und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Programme in absehbarer Zukunft auslaufen oder geändert würden oder dass die kooperierenden ausführenden Hersteller diese Regelungen nicht mehr in Anspruch nehmen würden.

(98)

Es liegen auch keine Informationen vor, aus denen geschlossen werden könnte, dass die anderen ausführenden Hersteller die vorstehend untersuchten Subventionsregelungen in der Zukunft nicht mehr in Anspruch nehmen würden. Es wird daher der Schluss gezogen, dass die Subventionierung landesweit fortgesetzt wurde.

(99)

Angesichts der oben dargelegten Feststellungen wird der Schluss gezogen, dass die Subventionierung im UZÜ anhielt und auch in Zukunft wahrscheinlich anhalten würde.

4.   UNIONSPRODUKTION

(100)

Während des Untersuchungszeitraums wurde gleichartige Ware in der Union von den folgenden Unionsherstellern hergestellt: Sandoz, DSM, Deretil, ACS Dobfar SpA und Antibioticos S.A. Die Antragsteller beantragten eine Auslaufprüfung der geltenden Antisubventionsmaßnahmen. Zur Ermittlung der Gesamtproduktion der Union wurden alle verfügbaren Informationen über Unionshersteller, einschließlich im Antrag enthaltener Informationen und Daten, die vor und nach der Einleitung der Untersuchung bei Herstellern in der Union eingeholt wurden, herangezogen. Auf dieser Grundlage belief sich die geschätzte Gesamtproduktion der Union während des UZÜ auf 7 093 Tonnen.

(101)

Alle Unionshersteller, die die Unionsgesamtproduktion erwirtschaften, bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Grundverordnung und werden nachstehend als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet. Da auf die drei Unionshersteller, die während des UZÜ auf den Fragebogen antworteten, bis zu 95 % der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware in der Union entfallen, werden die Daten dieser Hersteller als repräsentativ für den gesamten Wirtschaftszweig der Union angesehen.

5.   LAGE AUF DEM UNIONSMARKT

5.1.   Vorbemerkung

(102)

Die Analyse der Mengen- und Preistrends wurde anhand der Einfuhrstatistiken von Eurostat für die TARIC-Codes 2941101010, 2941102010 und 2941900030 der Jahre 2007 und 2008 und die TARIC Codes 2941100010 und 2941900030 des Jahres 2009 und weitere, die für den Bezugszeitraum galten, vorgenommen.

(103)

Unter Berücksichtigung der Zahl der Unionshersteller und der Tatsache, dass ein Hersteller die gleichartige Ware mit einem anderen im Rahmen einer Veredelungsvereinbarung herstellte, wurden die Informationen über den Wirtschaftszweig der Union zum Schutz der vertraulichen Daten erforderlichenfalls in Indices oder Spannen angegeben.

5.2.   Unionsverbrauch

(104)

Die gleichartige Ware wird vom Wirtschaftszweig der Union an unabhängige Abnehmer verkauft und an verbundene Gesellschaften bzw. Einheiten zur nachgelagerten Weiterverarbeitung verkauft/übertragen.

(105)

Die Verkäufe an unabhängige Abnehmer wurden als Verkäufe auf dem „freien Markt“ angesehen. Verkäufe/Übertragungen an verbundene Einheiten wurden als „Eigenbedarf“ angesehen.

(106)

Zur Ermittlung des sichtbaren Unionsverbrauchs der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware addierte die Kommission:

die Menge aller von Eurostat ausgewiesenen Einfuhren der untersuchten Ware in die Union,

die Menge der Verkäufe der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten gleichartigen Ware in der Union,

die Menge des Eigenverbrauchs der gleichartigen Ware durch den Wirtschaftszweig der Union und

die geschätzte Menge der Verkäufe der gleichartigen Ware durch die anderen bekannten Unionshersteller in der Union.

(107)

Es sei darauf hingewiesen, dass die Verkäufe im Rahmen einer Veredelungsvereinbarung zwischen zwei Unionsherstellern von der obigen Berechnung ausgenommen waren, um eine Doppelberechnung der verkauften Mengen zu vermeiden.

(108)

Auf der vorgenannten Grundlage stieg der Unionsverbrauch der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware während des Bezugszeitraums um 28 %.

Verbrauch (in Tonnen)

2007

2008

2009

UZÜ

Betroffene Ware und gleichartige Ware

6 601

7 021

7 783

8 423

Index

100

106

118

128

5.3.   Einfuhren aus Indien

5.3.1.   Menge, Marktanteil und Preise der Einfuhren aus Indien

Einfuhren (in Tonnen)

2007

2008

2009

UZÜ

Einfuhren der betroffenen Ware in den zollrechtlich freien Verkehr

32,6

16,1

1,9

1,4

Index

100

49

6

4

Einfuhren der betroffenen Ware im aktiven Veredelungsverkehr

45,5

3,7

15,5

14,5

Index

100

8

34

32

(109)

Die von Eurostat vorgelegten Daten belegen, dass die Einfuhrmengen der betroffenen Ware aus Indien in den zollrechtlich freien Verkehr während des Bezugszeitraums um 96 % zurückgingen. Im Jahr 2008 wurde ein drastischer Einbruch um 51 Prozentpunkte verzeichnet, auf den im Jahr 2009 ein weiterer Rückgang um 43 Prozentpunkte und um nochmals zwei Prozentpunkte während des UZÜ folgte.

(110)

Leicht unterschiedlich verlief der Trend bei den Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung, auf die keine Ausgleichszölle oder Einfuhrabgaben erhoben wurden. Nachdem die Einfuhren zwischen 2007 und 2008 zunächst um 92 % einbrachen, stiegen sie 2009 an und hielten sich im verbleibenden UZÜ verhätnismäßig stabil.

Durchschnittlicher Einfuhrpreis (EUR/Tonne)

2007

2008

2009

UZÜ

Einfuhren der betroffenen Ware in den zollrechtlich freien Verkehr

25 863

28 934

34 758

19 200

Index

100

112

134

74

Einfuhren der betroffenen Ware im aktiven Veredelungsverkehr

35 616

37 443

30 894

30 044

Index

100

105

87

84

(111)

Der durchschnittliche Einfuhrpreis der betroffenen Ware aus Indien für den zollrechtlich freien Verkehr stieg im Zeitraum 2007 bis 2009 um 34 %, brach dann im UZÜ ein und lag schließlich um 26 % unter dem Niveau des Jahres 2007. Auch die Preise von Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung folgten einem Abwärtstrend und gingen um 16 % während des Bezugszeitraums zurück. Die unterschiedliche Preisentwicklung im Rahmen der beiden Einfuhrregelungen ist auf den im Vergleich zu den anderen Warentypen (der betroffenen Ware) höheren Preis des hauptsächlich eingeführten Warentyps, namentlich Cefalexin, zurückzuführen.

Marktanteil der Einfuhren aus Indien

2007

2008

2009

UZÜ

Einfuhren der betroffenen Ware in den zollrechtlich freien Verkehr

0,5 %

0,2 %

0,0 %

0,0 %

Index

100

46

5

3

Einfuhren der betroffenen Ware im aktiven Veredelungsverkehr

0,7 %

0,1 %

0,2 %

0,2 %

Index

100

8

29

25

(112)

Der Marktanteil von Einfuhren aus Indien in den zollrechtlich freien Verkehr oder im Rahmen der aktiven Veredelung war während des Bezugszeitraums ausgesprochen gering und in beiden Fällen rückläufig.

(113)

Ein Unionshersteller gab an, dass die indischen Einfuhren nach Eurostat-Daten falsch bewertet worden seien, da die in den indischen Ausfuhrstatistiken angegebenen Ausfuhrmengen höher seien als die Eurostat-Daten. Dazu ist anzumerken, dass die Kommission nach gängiger Praxis grundsätzlich die Eurostat-Daten für Einfuhrstatistiken heranzieht. Es wird außerdem angemerkt, dass die indischen Ausfuhrstatistiken weder den endgültigen Bestimmungsort der Ausfuhren erfassen, noch Aufschluss darüber geben, ob sie tatsächlich in die Union eintreten. Dieses Vorbringen war daher zurückzuweisen.

5.3.2.   Preisunterbietung

(114)

Aufgrund der ausgesprochen geringen Einfuhrmengen aus Indien, die in den zollrechtlich freien Verkehr der Union übergeführt wurden, war eine fundierte Schlussfolgerung in Bezug auf die Preisunterbietung nicht möglich. Bei den Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung wurde eine negative Preisunterbietungsspanne festgestellt. Die Menge dieser Einfuhren betrug jedoch weniger als zehn Tonnen und galt nur einem der Warentypen (Cefalexin), der sich zugleich durch den höchsten Preis und die geringste Marktpräsenz auszeichnete. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass die Geschäftsdaten für die Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung nicht repräsentativ für eine aufschlussreiche Berechnung der Preisunterbietung waren und nicht für weitere Analysen herangezogen werden konnten.

(115)

Ein Unionshersteller brachte vor, dass eine getrennte Analyse der Einfuhren unter den Kategorien „im zollrechtlich freien Verkehr“ und „im aktiven Veredelungsverkehr“ nicht im Einklang mit dem Ansatz des vorherigen Überprüfungsverfahren und auch entgegen der gängigen Kommissionspraxis sei.

(116)

Diesbezüglich ist anzumerken, dass entsprechend der Schlussfolgerung unter Erwägungsgrund 115, die Mengen, die entweder im Rahmen der aktiven Veredelung oder in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt wurden, nicht ausreichten, um aussagekräftige Schlüsse ziehen zu können. Unter Berücksichtigung der geringen aggregierten Menge gilt diese Schlussfolgerung gleichermaßen für die genannten Mengen.

5.4.   Einfuhren aus anderen Drittländern

Einfuhren aus Drittländern

2007

2008

2009

UZÜ

Volumen (in Tonnen)

 

 

 

 

Singapur

1 557,7

1 448,2

2 030,5

2 425,3

Index

100

93

130

156

China

487,6

622,5

1 176,9

1 234,7

Index

100

128

241

253

Oman

373,4

438,5

301,7

287,9

Index

100

117

81

77

Andere Drittländer

67,8

327,5

74,2

73,2

Index

100

483

109

108

Insgesamt

2 486,5

2 836,7

3 583,3

4 021,1

Index

100

114

144

162

(117)

Die Einfuhren der überprüften Ware aus anderen Ländern als Indien nahmen während des Bezugszeitraums um 62 % zu, wobei der Marktanteil um 10 Prozentpunkte von 37,6 % auf 47,7 % stieg und gleichzeitig auch der Verbrauch auf dem Unionsmarkt zunahm. Unter den ausführenden Ländern waren Singapur, China und Oman die Hauptlieferanten auf dem Unionsmarkt.

Durchschnittlicher Einfuhrpreis pro Tonne (EUR)

2007

2008

2009

UZÜ

Singapur

44 218

3 659

27 007

22 485

Index

100

83

61

51

China

29 515

26 622

21 224

20 683

Index

100

90

72

70

Oman

29 875

27 665

23 440

22 597

Index

100

93

78

76

Andere Drittländer

38 324

35 987

45 628

46 938

Index

100

94

119

122

Insgesamt

39 020

32 953

25 193

22 385

Index

100

84

65

57

(118)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Drittländern sank während des Bezugszeitraums deutlich um 43 %. Obwohl die Preise der Hauptausfuhrländer (Singapur, China und Oman) im UZÜ die Preise in der Union bei den Verkäufen gleichartiger Ware um ca. 20 % unterboten und die Einfuhrmengen als signifikant angesehen werden können, wirkten sich die Niedrigpreiseinfuhren offensichtlich nicht negativ auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union aus.

(119)

Ein Unionshersteller machte geltend, dass die Analyse der Entwicklungen der durchschnittlichen Einfuhrpreise die verschiedenen Warenarten hätte berücksichtigen müssen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass entsprechend der üblichen Vorgehensweise die Analyse — unter anderem — der Preisentwicklungen auf der Grundlage der betroffenen Ware unabhängig vom Marktanteil der jeweiligen Warenart zu erfolgen hat. Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall kein Schluss aus der Entwicklung der Preise für Einfuhren aus Drittländern im Bezugszeitraum gezogen wurde. Das Vorbringen war daher zurückzuweisen.

(120)

Sämtliche Unionshersteller machten geltend, dass es sich bei den Einfuhren unter anderem aus China und Oman hauptsächlich um Amoxicillin für den veterinärmedizinischen Gebrauch handele und dass dies in der Analyse der vorstehenden Preise hätte berücksichtigt werden müssen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die überprüfte Ware sowohl Antibiotika für die Humanmedizin als auch für die Veterinärmedizin umfasst. Zudem wurde die Behauptung durch keine weiteren Angaben belegt. Das Vorbringen war deshalb zurückzuweisen.

(121)

Ein Unionshersteller zweifelte die Grundlage für die Preisvergleiche von Amoxicillintrihydrat mit Ampicillintrihydrat im UZÜ an, da die Eurostat-Daten keine Unterscheidung zwischen diesen beiden Warentypen treffen. Da die Untersuchung für beide Warentypen ähnliche Preise im Wirtschaftszweig der Union ergab, war ein Vergleich auf der Grundlage der aggregierten Preise durchaus sinnvoll.

(122)

In Bezug auf die Einfuhren aus Singapur wandten sämtliche Unionshersteller ein, dass sie zum Verrechnungspreis zwischen verbundenen Parteien erfolgt waren. Unter diesen Umständen führe die Berücksichtigung dieser Einfuhren zu einer Verzerrung der durchschnittlichen Preise für Einfuhren aus Drittländern. Es wird darauf hingewiesen, dass auch eine Nichtberücksichtigung dieser Ausfuhren im Rahmen des Preisvergleichs die obige Feststellung zur Preisunterbietungsspanne nicht wesentlich ändern würde und die Schlussfolgerung, dass Einfuhren mit Niedrigpreisen die Rentabilität des Wirtschaftszweiges der Union nicht beeinflussen, bliebe davon unberührt.

5.5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(123)

Die Untersuchung ergab, dass in Bezug auf die Wirtschaftsindikatoren für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union — Verkaufsmenge und -preise auf dem Unionsmarkt, Marktanteil, und Rentabilität — in erster Linie die Lage auf dem freien Markt für eine aussagekräftige Analyse und Bewertung zugrunde zu legen war. Sofern möglich und gerechtfertigt, wurden diese Feststellungen dann mit den Daten über den Eigenbedarfsmarkt verglichen, um zu einem lückenlosen Bild der Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu gelangen.

(124)

In Bezug auf die übrigen Wirtschaftsindikatoren ergab die Untersuchung jedoch, dass ihre Untersuchung nur unter Berücksichtigung der Gesamttätigkeit vertretbar war. Denn die (für den Eigenbedarf und für den freien Markt bestimmte) Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Investitionen, Lagerbestände, Beschäftigung, Produktivität, Löhne und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten hängen von der Gesamttätigkeit ab, ob die Produktion nun dem Eigenverbrauch zugeführt oder auf dem freien Markt abgesetzt wird.

(125)

Im Anschluss an die Kommentare, die von einem Unionshersteller nach der endgültigen Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen eingegangen waren und auf deren Grundlage die Einstellung des Verfahrens vorgeschlagen wurde, wurden einige Wirtschaftsindikatoren unter den nachfolgenden Randnummern berichtigt. Diese Berichtigungen boten jedoch keinen Anlass, die Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweiges der Union zu ändern.

5.5.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2007

2008

2009

UZÜ

Index Kapazität

100

100

104

107

Index Produktion

100

95

96

98

Index Kapazitätsauslastung

100

95

92

91

(126)

Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union war zwischen 2007 und 2008 stabil, bevor sie von 2008 auf 2009 um 4 % und um weitere drei Prozentpunkte im UZÜ zunahm.

(127)

Allerdings folgte das Produktionsvolumen diesem Anstieg nicht, da unvorhergesehene technische Schwierigkeiten. die bei einem Unionshersteller im Jahr 2008 auftraten, einen Rückgang des Produktionsvolumens um 5 % bewirkten und seine allmähliche Erholung bis zum UZÜ andauerte.

(128)

In Folge der steigenden Produktionskapazität, verbunden mit einer leicht rückläufigen Produktion, ging die Kapazitätsauslastungsrate kontinuierlich zurück und erreichte im UZÜ ein Niveau, das 9 % unter dem von 2007 lag.

5.5.2.   Verkaufsmenge, Verkaufspreis und Marktanteil

5.5.2.1.   

Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union

2007

2008

2009

UZÜ

Index Volumen

100

97

93

99

Index Durchschnittliche Verkaufspreise

100

121

104

104

Index Marktanteil

100

90

79

78

(129)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer lag im UZÜ leicht unter dem Niveau von 2007, nachdem sie nach einem Rückgang um 7 % im Jahr 2009 im Laufe des UZÜ wieder um sechs Prozentpunkte angestiegen war.

(130)

Der durchschnittliche Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt stieg während des Bezugszeitraums um 4 %. Zunächst stiegen die Preise im Jahr 2008 sprunghaft um 21 %, verloren dann im Jahr 2009 17 Prozentpunkte und stabilisierten sich schließlich im UZÜ.

(131)

Ein Unionshersteller machte geltend, die Auswirkungen der Preise der Einfuhren aus Indien auf den Wirtschaftszweig der Union seien nicht korrekt bewertet. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass — wie unter Erwägungsgrund 115 dargelegt — keine Preisunterbietung festgestellt wurde. Darüber hinaus stiegen während des Bezugszeitraums (siehe obige Randnummer) die Preise im Wirtschaftszweig der Union um 4 %. Unter diesen Umständen wird der Schluss gezogen, dass sich die Einfuhren aus Indien nicht nachteilig auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirkten.

(132)

Die rückläufigen Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt spiegelten sich in der Entwicklung des Marktanteils wider, der im UZÜ um 22 Prozentpunkte gegenüber 2007 schrumpfte.

5.5.2.2.   

Eigenbedarfsmarkt in der Union

2007

2008

2009

UZÜ

Index Volumen

100

115

122

128

Index Durchschnittlicher Verkaufspreis von Verkäufen für den Eigenverbrauch

100

100

111

110

Index Marktanteil

100

109

104

100

(133)

Während die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer trotz steigender Nachfrage während des Bezugszeitraums sank, nahmen die Verkäufe für den Eigenverbrauch um 28 % zu.

(134)

Der Marktanteil des Eigenbedarfsmarktes des Wirtschaftszweigs der Union nahm im Jahr 2008 um 9 Prozentpunkte zu, bevor er nach und nach auf das Niveau von 2007 zurückging.

5.5.2.3.   

Verkäufe an unabhängige Abnehmer, Verkäufe für Eigenverbrauch und Eigenverbrauch

2007

2008

2009

UZÜ

Index Volumen

100

107

108

114

Index Marktanteil

100

100

92

90

(135)

Für die Ermittlung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt wurden die mengenbezogenen Angaben des freien Marktes und des Eigenbedarfsmarktes addiert. Obwohl diese Menge während des Bezugszeitraums um 14 % zunahm, ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union um 10 Prozentpunke zurück, während der Marktverbrauch im selben Zeitraum um 28 % stieg. Dies deutet darauf hin, dass der Anstieg des Verbrauchs dem Wirtschaftszweig der Union nicht zugute kam.

5.5.3.   Lagerbestände

Lagerbestände

2007

2008

2009

UZÜ

Index Volumen

100

74

63

46

(136)

Die Lagerbestände gingen von 2007 bis zum Ende des UZÜ um 54 % zurück, was hauptsächlich auf den gestiegenen Eigenbedarf zurückzuführen ist.

5.5.4.   Rentabilität

5.5.4.1.   

Rentabilität auf dem freien Markt

2007

2008

2009

UZÜ

Index

100

447

218

253

(137)

Die Rentabilität der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt stieg während des UZÜ deutlich um 153 Prozentpunkte. Diese Entwicklung ist auf eine durchschnittliche Preissteigerung von 2 % und sowie auf verringerte Produktionskosten zurückzuführen. Im Vergleich zu der Gewinnspanne, die im UZÜ der letzten Auslaufuntersuchung erzielt wurde, nahmen die Gewinne um mehr als 400 Prozentpunkte zu.

(138)

Es sei darauf hingewiesen, dass mit Ausnahme des Jahres 2007 der Gewinn des Wirtschaftszweigs der Union größer war als die in der vorherigen Auslaufüberprüfung festgelegte Zielgewinnspanne, das heißt mehr als 10 % („Zielgewinn“) über den Bezugszeitraum betrug.

(139)

Zwei Unionshersteller wandten ein, die Rentabilität sei nicht korrekt bewertet worden, da der von verbundenen Zulieferern erzielte Gewinn von ihren Kosten in Abzug gebracht worden war. Diesbezüglich wird darauf verwiesen, dass der Abzug von Gewinnen, die von verbundenen Parteien im Zuge der Herstellung der Ausgangsstoffe erzielt wurden, durchgängige Praxis ist. Unter diesen Umständen war der Einwand zurückzuweisen.

5.5.4.2.   

Rentabilität der Verkäufe für den Eigenverbrauch

2007

2008

2009

UZÜ

Index

100

55

153

151

(140)

Die Rentabilität der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union für den Eigenverbrauch auf dem Unionsmarkt verbesserte sich um 51 Prozentpunkte während des UZÜ. Diese Entwicklung ist weitgehend auf einen durchschnittlichen Preisanstieg von 10 % zurückzuführen. Da dieser Preistrend auf Verrechnungspreise basiert, sollte jedoch keine fundierte Schlussfolgerung aus den vorstehenden Angaben gezogen werden.

5.5.5.   Investitionen, Kapitalrendite (RoI), Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit

 

2007

2008

2009

UZÜ

Index Investitionen

100

246

342

129

Index Kapitalrendite

100

233

52

62

Index Cashflow

100

236

83

107

(141)

Die Investitionen nahmen während des Bezugszeitraums zu. Die Investitionen galten der Erhöhung der Produktionskapazität mit dem Ziel, sowohl den Eigenverbrauchsmarkt als auch den freien Markt zu beliefern.

(142)

Die Untersuchung ergab außerdem, dass die Kapitalrendite, d. h. der Nettogewinn vor Steuern aus dem Verkauf der Ware in Prozent des Nettobuchwerts der Sachanlagen, die der Ware zugeordnet werden, im Bezugszeitraum zurückging.

(143)

Der Cashflow stieg im Bezugszeitraum um 7 % an, da der Rentabilitätsrückgang durch einen Abbau der Lagerbestände in der zweiten Hälfte des Bezugszeitraums ausgeglichen werden konnte.

5.5.6.   Beschäftigung, Produktivität und Löhne

 

2007

2008

2009

UZÜ

Index Beschäftigung

100

106

111

109

Index Produktivität

100

89

87

89

Index Löhne

100

104

106

106

(144)

Die Beschäftigung nahm während des Bezugszeitraums um 9 % entsprechend den Investitionen in die Produktionskapazität zu, während die Durchschnittslöhne um nur 6 % stiegen. Die Produktivität sank um 11 % insgesamt in Folge der unerwarteten technischen Schwierigkeiten, die bei einem Unionshersteller aufgetreten waren.

5.5.7.   Größenordnung der anfechtbaren Subventionen und Erholung von früheren Subventionspraktiken

(145)

Angesichts der Menge der subventionierten Einfuhren aus Indien können die Auswirkungen der tatsächlichen Höhe der Subventionen nicht als erheblich angesehen werden.

(146)

Die Lage des Wirtschaftszweigs der Union hat sich seit der letzten Auslaufüberprüfung und im Bezugszeitraum erheblich verbessert. Es kann somit festgestellt werden, dass sich der Wirtschaftszweig der Union vollständig von früheren Subventionspraktiken erholen konnte.

5.6.   Schlussfolgerung zur wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(147)

Zwischen 2007 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung war die Menge der subventionierten Einfuhren der betroffenen Ware unerheblich. Mit Ausnahme von bestimmten Schadensindikatoren wie Marktanteil, Produktionsmenge und Kapitalrendite entwickelten sich die meisten Schadensindikatoren einschließlich Rentabilität (+ 153 %), Verkaufspreis (+ 4 %), Verkaufsmenge (+ 14 %), Beschäftigung (+ 10 %) und Investitionen (+ 29 %) im Bezugszeitraum positiv. Die im Unionsmarkt erzielten Gewinne lagen, ausgenommen im Jahr 2007, über der in der vorherigen Auslaufüberprüfung festgelegten Zielgewinnspanne von 10 %. Die positive Entwicklung, die sich in der überwiegenden Mehrheit von Indikatoren widerspiegelt, ist in erster Linie auf Zuverlässigkeit des Wirtschaftszweigs der Union und langfristige Kundenbindung zurückzuführen, die er über die vergangenen Jahre entwickelt hat, aber auch auf das Preisniveau, das er auf dem Markt erzielen konnte.

(148)

Ein Unionshersteller wandte ein, bei der Analyse der Entwicklungen der Preise und Gewinne seien die Rohstoffengpässe in den Jahren 2007 und 2008 zu berücksichtigen. Diese Engpässe hatten, so der der Einwand, außergewöhnliche Preis- und Gewinnsteigerungen im Jahr 2008 und in begrenztem Umfang im Jahr 2009 zur Folge. Diesbezüglich wird auf die Tabellen 5.5.2.1 und 5.5.4.1 verwiesen, die belegen, dass die außergewöhnlich hohen Preise und Gewinne nur bis 2008 anhielten. 2009 und im UZÜ scheinen Rohstoffengpässe ihre dämpfende Wirkung auf die Gewinne verloren zu haben. Die unter Erwägungsgrund 139 dargelegte Schlussfolgerung, wonach die Gewinne während des Bezugszeitraums über der Zielgewinnspanne lagen, behält ihre Gültigkeit.

(149)

Bei den Verkäufen für den Eigenverbrauch konnte der Wirtschaftszweig der Union dank der Möglichkeit, einen Teil seiner Produktion auf dem Eigenverbrauchsmarkt absetzen zu können, hohe Kapazitätsauslastungen sicherstellen, Fixkosten verringern und wettbewerbsfähig bleiben.

(150)

Abschließend wird angesichts der positiven Entwicklung der Indikatoren für den Wirtschaftszweig der Union der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union während des Bezugszeitraums keine bedeutende Schädigung erlitt.

5.7.   Auswirkung der subventionierten Einfuhren

(151)

Angesichts der geringen Mengen der betroffenen Ware, die während des Bezugszeitraums in die Union eingeführt wurden, beeinflussten die subventionierten Einfuhren die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union nicht negativ. Entsprechend den obigen Darlegungen wird daher davon ausgegangen, dass der Wirtschaftszweig während des Bezugszeitraums keine bedeutende Schädigung erlitt.

6.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

(152)

Es wird daran erinnert, dass der Wirtschaftszweig der Union während des Bezugszeitraums keine bedeutende Schädigung erlitt, da die meisten Schadensindikatoren sich über diesen Zeitraum positiv entwickelten. Nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung wurde daher untersucht, ob bei Auslaufen der geltenden Maßnahmen eine erneute Schädigung wahrscheinlich wäre.

6.1.   Kapazitätsreserven im betroffenen Land

(153)

Die Untersuchung zeigte, dass die Kapazitätsauslastung der drei kooperierenden indischen ausführenden Hersteller im UZÜ ein sehr hohes Niveau erreicht hatte. Dies vorausgesetzt würden Kapazitätsreserven, die bei einem Verzicht auf Maßnahmen auf den Unionsmarkt gelenkt werden könnten, begrenzt erscheinen.

(154)

Nach der Unterrichtung wandten mehrere Unionshersteller ein, die Kapazitätsreserven in Indien seien groß und die Kapazitätsauslastungsrate der kooperierenden indischen ausführenden Hersteller sei nicht repräsentativ für den indischen Sektor insgesamt. Ein Unionshersteller wandte sogar ein, die Kapazitätsreserven der sieben führenden indischen Ausführer würden den Verbrauch des freien Marktes der Union bei weitem übersteigen.

(155)

Diesbezüglich ist zunächst hervorzuheben, dass sich die Kapazitätsauslastungsrate der drei kooperierenden ausführenden Hersteller aus der Berechnung des gewogenen Durchschnitts anhand von überprüften Daten und insbesondere in Bezug auf die betroffene Ware ergibt. Darüber hinaus handelte es sich bei den drei kooperierenden ausführenden Herstellern um Großhersteller, die den sieben indischen vom Antragsteller als „führend“ bezeichneten Ausführern zugerechnet werden. Auf der anderen Seite stützten sich die von den Unionsherstellern vorgelegten Daten zu den Kapazitätsreserven dieser sieben indischen Hersteller hauptsächlich auf „Marktkenntnis“, und diese Daten, obgleich ausdrücklich angefordert, konnten durch keinen fundierten Beweis belegt werden. Das Argument konnte daher nicht berücksichtigt werden, und es wurde bestätigt, dass die indischen Kapazitätsreserven nach den vorliegenden überprüften Daten begrenzt erscheinen.

6.2.   Ausfuhrverhalten der indischen ausführenden Hersteller

(156)

Auf der Grundlage offizieller indischer Statistikdaten wurde festgestellt, dass die Preise von Ausfuhrverkäufen auf den zehn wichtigsten Absatzmärkten Indiens im UZÜ durchschnittlich rund 20 % niedriger waren als die Preise der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt. Die betreffenden indischen Ausfuhrpreise entsprachen den Preisen der anderen Hauptbeteiligten auf dem Unionsmarkt, wie unter Erwägungsgrund 119 dargelegt. Die Untersuchung ergab, dass sich die Billigeinfuhren aus diesen anderen Ländern während des Bezugszeitraums nicht negativ auf die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union auswirkten. Unter diesen Umständen wird der Schluss gezogen, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die indischen Ausfuhrpreise den Wirtschaftszweig der Union wahrscheinlich nicht negativ beeinflussen würden, da er bereits mit ähnlichen Preisen anderer ausführenden Ländern konkurrieren muss, ohne dabei bedeutend geschädigt zu werden.

(157)

Zwei Unionshersteller brachten außerdem vor, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen die indischen Hersteller Ausfuhren, die sie derzeit auf anderen Märkten absetzen, in die Union leiten würden, da der Unionsmarkt aufgrund der Preise besondere Attraktivität besitzt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, würden die indischen Hersteller ihre Ausfuhren in den Unionsmarkt leiten, sie mit anderen Drittländern, die bereits erhebliche Mengen in die Union ausführen, konkurrieren müssten. Wie unter Erwägungsgrund 119 ausgeführt, wurde außerdem der Schluss gezogen, dass sich Ausfuhren aus Drittländern zu Preisen, die den indischen Ausfuhrpreisen auf anderen Märkten ähnlich sind, nicht negativ auf die Leistung des Wirtschaftzweigs der Union auswirkten. Demzufolge wird davon ausgegangen, dass eine mögliche Zunahme der indischen Ausfuhrmengen in die Union zu Preisen, die mit denen anderer Ausfuhrmärkte vergleichbar sind, keine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zur Folge hätte.

(158)

Zwei Unionshersteller wandten außerdem ein, dass aufgrund der Einfuhrverbote, die die USA gegenüber bestimmten indischen Herstellern von Antibiotika ausgesprochen hatten, zusätzliche Ausfuhrmengen in den Unionsmarkt geleitet würden. Diesbezüglich behalten jedoch die Schlussfolgerungen zu einer möglichen Umlenkung von Ausfuhren, wie unter der vorausgehenden Randnummer dargelegt, ihre Gültigkeit.

6.3.   Eigenbedarfsmarkt

(159)

Während auf den Eigenbedarfsmarkt annähernd 50 bis 60 % des freien Markts und des Eigenbedarfsmarktes des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum fielen, nahm der Eigenverbrauch des Wirtschaftszweigs der Union um mehr als 20 % im selben Zeitraum zu. Unter Berücksichtigung der Merkmale und der Größe dieses Marktes wird davon ausgegangen, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen der Eigenverbrauchsmarkt durch eine voraussichtliche Zunahme der indischen Ausfuhren nicht beeinträchtigt und deshalb weiterhin für hohe Kapazitätsauslastungen und Größenvorteile für den Wirtschaftszweig der Union sorgen wird.

6.4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

(160)

Auf der Grundlage der vorstehenden Darlegung wurde der Schluss gezogen, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen subventionierte Einfuhren aus Indien wahrscheinlich keine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweiges der Union zur Folge hätten, da die meisten Schadensindikatoren sich während des Bezugszeitraums trotz signifikanter und steigender Einfuhren aus anderen Ländern mit Preisen, die mit den indischen Ausfuhrpreisen vergleichbar sind, positiv entwickelten. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen das erneute Auftreten einer bedeutenden Schädigung unwahrscheinlich ist.

7.   UNIONSINTERESSE

(161)

Ein Unionshersteller wandte ein, dass die Wahrung des Unionsinteresses hätte geprüft werden müssen. Da der Schluss gezogen wurde, dass die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens nicht gegeben ist, erübrigt sich eine Prüfung der Wahrung des Unionsinteresses. Unter diesen Umständen war der Einwand zurückzuweisen.

8.   BESONDERE ÜBERWACHUNG

(162)

Angesichts der Feststellung, dass ein Anhalten der Subventionierung, wie unter Erwägungsgrund 100 dargelegt, wahrscheinlich ist und sich dies auf zukünftige Handelsströme auswirken könnte, wird die Kommission die Einfuhrmengen der betroffenen Ware überwachen. Sollten sich diese Mengen erheblich ändern, wird die Kommission gegebenenfalls eine entsprechende Maßnahme in Betracht ziehen.

(163)

Die Überwachung wird auf einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung beschränkt.

9.   EINSTELLUNG DER MASSNAHMEN

(164)

Angesichts der Ergebnisse dieser Überprüfung erscheint es angezeigt, den Ausgleichszoll auf Einfuhren bestimmter Breitbandantibiotika mit Ursprung in Indien aufzuheben.

(165)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einstellung der Untersuchung vorgeschlagen wurde, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen zu den betreffenden vorstehenden Abschnitten ein, die zu einer Änderung der vorstehenden Schlussfolgerungen Anlass geboten hätten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 eingeleitete Auslaufprüfung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Breitbandantibiotika mit Ursprung in Indien, die derzeit unter die KN-Codes ex29411000 und ex29419000 eingereiht werden, wird eingestellt, und die geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Indien werden aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 4. August 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  ABl. L 188, 18.7.2009, S. 93.

(2)  ABl. L 121, 13.5.2005, S. 1

(3)  ABl. L 273, 9.10.1998, S. 1.

(4)  ABl. L 319, 29.11.2008, S. 1

(5)  ABl. C 21, 28.1.2010, S. 40.

(6)  ABl. C 123, 12.5.2010, S. 11.


Top