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Document 32011L0070
Council Directive 2011/70/Euratom of 19 July 2011 establishing a Community framework for the responsible and safe management of spent fuel and radioactive waste
Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle
Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle
ABl. L 199 vom 2.8.2011, p. 48–56
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
2.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 199/48 |
RICHTLINIE 2011/70/EURATOM DES RATES
vom 19. Juli 2011
über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 31 und 32,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission, der nach Stellungnahme der Gruppe der vom Ausschuss für Wissenschaft und Technik bestellten wissenschaftlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten ausgearbeitet worden ist,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 2 Buchstabe b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag“) sieht vor, dass einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung festgelegt werden. |
(2) |
Artikel 30 des Euratom-Vertrags sieht vor, dass Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festgelegt werden. |
(3) |
Nach Artikel 37 des Euratom-Vertrags sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission allgemeine Angaben über jeden Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe zu übermitteln. |
(4) |
Mit der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates (3) werden grundlegende Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen festgelegt. Diese Richtlinie wurde durch speziellere Rechtsvorschriften ergänzt. |
(5) |
In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird anerkannt, dass die Bestimmungen des den Gesundheitsschutz betreffenden Kapitels 3 des Euratom-Vertrags eine systematisch gegliederte Gesamtregelung bilden, durch die der Kommission relativ weitgehende Befugnisse zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Risiken einer radioaktiven Verseuchung eingeräumt werden (4). |
(6) |
Mit der Entscheidung 87/600/Euratom des Rates vom 14. Dezember 1987 über Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch im Fall einer radiologischen Notstandssituation (5) wurde ein Rahmen für die Benachrichtigung und die Bereitstellung von Informationen aufgestellt, den die Mitgliedstaaten anzuwenden haben, um die Bevölkerung im Falle eines radiologischen Notstands zu schützen. Die Richtlinie 89/618/Euratom des Rates vom 27. November 1989 über die Unterrichtung der Bevölkerung über die bei einer radiologischen Notstandssituation geltenden Verhaltensmaßregeln und zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen (6) verpflichtete die Mitgliedstaaten zur Unterrichtung der Bevölkerung im Fall eines radiologischen Notstands. |
(7) |
Die Richtlinie 2003/122/Euratom des Rates (7) regelt die Kontrolle hochradioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen, einschließlich ausgedienter Strahlenquellen. In Einklang mit dem Gemeinsamen Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle (im Folgenden „Gemeinsames Übereinkommen“), dem Verhaltenskodex der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) für die Sicherheit und Sicherung radioaktiver Strahlenquellen und der branchenüblichen Praxis können ausgediente umschlossene Quellen wiederverwendet, recycelt oder endgelagert werden. Dies erfordert in vielen Fällen, dass die Quelle oder die Ausrüstung, die die Quelle enthält, an einen Lieferanten oder Hersteller zur Requalifizierung oder Bearbeitung zurückgeführt wird. |
(8) |
Die Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie (8) erfasst die Bewirtschaftung möglicherweise radioaktiven Abfalls aus der mineralgewinnenden Industrie, schließt aber speziell mit der Radioaktivität zusammenhängende Aspekte, die unter den Euratom-Vertrag fallen, aus. |
(9) |
Die Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates (9) enthält ein System der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Gemeinschaft“) zur Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente. Diese Richtlinie wurde durch die Empfehlung 2008/956/Euratom der Kommission vom 4. Dezember 2008 über Kriterien für die Ausfuhr radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente in Drittländer (10) ergänzt. |
(10) |
Die Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (11) erlegt den Mitgliedstaaten Verpflichtungen zur Schaffung und Aufrechterhaltung eines nationalen Rahmens für die nukleare Sicherheit auf. Auch wenn die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen im Mittelpunkt der genannten Richtlinie steht, wird in ihr darauf hingewiesen, dass es ebenfalls wichtig ist, eine sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, auch in Zwischen- und Endlagern, zu gewährleisten. Für diese Anlagen, die sowohl von der Richtlinie 2009/71/Euratom als auch von der vorliegenden Richtlinie erfasst werden, sollten daher keine unverhältnismäßigen oder unnötigen Verpflichtungen eingeführt werden, insbesondere was die Berichterstattung anbelangt. |
(11) |
Die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme (12) gilt für bestimmte Pläne und Programme im Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (13). |
(12) |
Die Empfehlung 2006/851/Euratom der Kommission vom 24. Oktober 2006 für die Verwaltung der Finanzmittel für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (14) befasst sich schwerpunktmäßig mit der Angemessenheit der Finanzierung sowie mit der Deckungsvorsorge und Transparenz, damit die Finanzmittel ausschließlich bestimmungsgemäß verwendet werden. |
(13) |
Aufgrund der besonderen Regelungen im Zusammenhang mit dem Beitritt Litauens, der Slowakei und Bulgariens zur Europäischen Union — hier wurden einige Kernkraftwerke vorzeitig stillgelegt — hat sich die Gemeinschaft an der Mobilisierung von Finanzmitteln beteiligt, und sie leistet unter bestimmten Bedingungen finanzielle Unterstützung für verschiedene Stilllegungsprojekte einschließlich der Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente. |
(14) |
Das unter der Schirmherrschaft der IAEO geschlossene Gemeinsame Übereinkommen dient als Anreizinstrument mit dem Ziel der Erreichung und Beibehaltung eines weltweit hohen Sicherheitsniveaus bei der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle durch die Verbesserung innerstaatlicher Maßnahmen und der internationalen Zusammenarbeit. |
(15) |
Einige Mitgliedstaaten haben sich bereits an dem unter Federführung der USA und Russlands stehenden Programm „Initiative zur Reduzierung globaler Bedrohungen“ beteiligt und in diesem Rahmen die abgebrannten Brennelemente von Forschungsreaktoren in die Vereinigten Staaten bzw. in die Russische Föderation verbracht und möchten sich weiter an diesem Programm beteiligen. |
(16) |
2006 aktualisierte die IAEO die Struktur der Standards und veröffentlichte die grundlegenden Sicherheitsprinzipien, die gemeinsam von der Gemeinschaft, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung/Kernenergie-Agentur und anderen internationalen Organisationen unterstützt wurden. Die Anwendung der grundlegenden Sicherheitsprinzipien wird die Anwendung internationaler Sicherheitsstandards erleichtern und für eine stärkere Übereinstimmung der Vorkehrungen der verschiedenen Staaten sorgen. |
(17) |
Der Rat hatte in seinen Schlussfolgerungen vom 8. Mai 2007 über die nukleare Sicherheit und die Sicherheit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle dazu aufgefordert, eine hochrangige Gruppe auf EU-Ebene einzusetzen; daraufhin wurde mit dem Beschluss 2007/530/Euratom der Kommission vom 17. Juli 2007 zur Einsetzung der Europäischen hochrangigen Gruppe für nukleare Sicherheit und Abfallentsorgung (15) die Europäische Gruppe der Regulierungsbehörden für nukleare Sicherheit (European Nuclear Safety Regulators Group — ENSREG) eingesetzt, die zur Erreichung der Ziele der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle beitragen soll. Die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der ENSREG schlugen sich in der Entschließung des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle und in den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. November 2009 zum Bericht der Europäischen Gruppe der Regulierungsbehörden für nukleare Sicherheit nieder. |
(18) |
Das Europäische Parlament hat am 10. Mai 2007 die Entschließung „Bewertung von Euratom — 50 Jahre europäische Atomenergiepolitik“ angenommen, in der es harmonisierte Normen für die Behandlung radioaktiver Abfälle gefordert und die Kommission aufgefordert hat, die einschlägigen Entwürfe ihres Gesetzgebungsvorschlags zu überarbeiten und einen neuen Vorschlag für eine Richtlinie über die Bewirtschaftung radioaktiver Abfälle vorzulegen. |
(19) |
Zwar entscheidet weiterhin jeder Mitgliedstaat selbst über seinen Energiemix, aber in allen Mitgliedstaaten fallen radioaktive Abfälle an, sei es bei der Stromerzeugung oder bei Tätigkeiten in Industrie, Landwirtschaft, Medizin oder Forschung oder bei der Stilllegung kerntechnischer Anlagen oder bei Sanierungs- und Interventionsmaßnahmen. |
(20) |
Beim Betrieb von Kernreaktoren entstehen abgebrannte Brennelemente. Jeder Mitgliedstaat kann weiterhin seine Brennstoffkreislaufpolitik festlegen. Abgebrannte Brennelemente können entweder als wertvolle wiederaufarbeitbare Ressource betrachtet oder, wenn sie als radioaktiver Abfall eingestuft werden, zur direkten Endlagerung bestimmt werden. Unabhängig davon, welche Option gewählt wird, sollte die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle, die bei der Wiederaufarbeitung abgetrennt werden, oder abgebrannter Brennelemente, die als Abfall angesehen werden, in Betracht gezogen werden. |
(21) |
Radioaktive Abfälle, einschließlich abgebrannter Brennelemente, die als Abfall angesehen werden, müssen eingeschlossen und langfristig vom Menschen und der belebten Umwelt isoliert werden. Ihre spezifischen Eigenschaften, nämlich Radionuklide zu enthalten, verlangen spezielle Vorkehrungen, um die Gesundheit des Menschen und die Umwelt vor den Gefahren durch ionisierende Strahlung zu schützen, einschließlich der Endlagerung in geeigneten Anlagen als Endverbleib. Die Lagerung radioaktiver Abfälle — einschließlich der Langzeitlagerung — ist eine Übergangslösung, aber keine Alternative zur Endlagerung. |
(22) |
Ein nationales Klassifizierungssystem für radioaktive Abfälle, das den spezifischen Arten und Eigenschaften radioaktiver Abfälle vollständig Rechnung trägt, sollte die genannten Vorkehrungen unterstützen. |
(23) |
Das typische Endlagerungskonzept für schwach- und mittelaktive Abfälle ist die oberflächennahe Endlagerung. Auf fachlich-technischer Ebene ist weitgehend anerkannt, dass die Endlagerung in geologischen Tiefenformationen derzeit die sicherste und ökologisch tragfähigste Option als Endpunkt der Entsorgung hochradioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente, die als Abfall angesehen werden, darstellt. Zwar sind die Mitgliedstaaten weiterhin für ihre jeweilige Politik in Bezug auf die Entsorgung ihrer abgebrannten Brennelemente und ihrer schwach-, mittel- oder hochradioaktiven Abfälle verantwortlich, sie sollten aber die Planung und Umsetzung von Endlagerungsoptionen in ihre nationale Politik einbeziehen. Da sich Einrichtung und Ausbau eines Endlagers über viele Jahrzehnte erstrecken werden, wird in vielen Programmen dem Umstand Rechnung getragen, dass sie flexibel und anpassbar bleiben müssen, z. B. um neue Erkenntnisse über Standortbedingungen oder etwaige Weiterentwicklungen des Entsorgungssystems berücksichtigen zu können. Die Tätigkeiten im Rahmen der „Implementing Geological Disposal of Radioactive Waste Technology Platform“ (IGD-TP — Technologieplattform für die Verwirklichung der Endlagerung radioaktiver Abfälle in geologischen Formationen) könnten den Zugang zu Sachwissen und Technologie auf diesem Gebiet erleichtern. Zu diesem Zweck können Umkehrbarkeit und Rückholbarkeit als Leitkriterien für die technische Entwicklung eines Entsorgungssystems verwendet werden. Diese Kriterien sollten jedoch nicht an die Stelle eines optimal ausgelegten Endlagers treten, deren Verschluss auf einer vertretbaren Grundlage erfolgen kann. Es bedarf eines Kompromisses, da die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente auf dem Stand von Wissenschaft und Technik beruht. |
(24) |
Es sollte eine ethische Pflicht jedes Mitgliedstaats sein zu vermeiden, künftigen Generationen unangemessene Lasten hinsichtlich abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle einschließlich radioaktive Abfälle, die aus der Stilllegung bestehender kerntechnischer Anlagen zu erwarten sind, aufzubürden. Durch die Anwendung dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten unter Beweis, dass sie angemessene Schritte zur Erreichung dieses Ziels unternommen haben. |
(25) |
Dass die Verantwortung für die sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle letztlich bei den Mitgliedstaaten liegt, ist ein Grundprinzip, das im Gemeinsamen Übereinkommen erneut bekräftigt wird. Dieses Prinzip der einzelstaatlichen Verantwortung sowie das Prinzip der in erster Linie beim Genehmigungsinhaber liegenden Verantwortung für die sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle unter der Aufsicht der zuständigen Regulierungsbehörde sollte mit dieser Richtlinie ebenso gestärkt werden wie die Rolle und die Unabhängigkeit der zuständigen Regulierungsbehörde. |
(26) |
Es wird davon ausgegangen, dass die Nutzung radioaktiver Strahlenquellen durch eine zuständige Regulierungsbehörde zum Zwecke der Erfüllung ihrer Regulierungsaufgaben deren Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt. |
(27) |
Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass ausreichende Finanzmittel für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle verfügbar sind. |
(28) |
Die Mitgliedstaaten sollten nationale Programme aufstellen, um sicherzustellen, dass politische Entscheidungen in klare Vorschriften über die rechtzeitige Durchführung sämtlicher Schritte der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle von der Erzeugung bis zur Endlagerung umgesetzt werden. Ein solches nationales Programm sollte in Form eines einzigen Referenztextes oder in Form einer Textsammlung vorliegen. |
(29) |
Es besteht Einverständnis, dass nationale Vorkehrungen für die Sicherheit abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle in Form eines Gesetzes-, Regulierungs- oder Organisationsinstruments angewendet werden, wobei die Wahl des Instruments den Mitgliedstaaten überlassen bleibt. |
(30) |
Die einzelnen Schritte bei der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle sind eng miteinander verzahnt. Entscheidungen, die bei einem Schritt getroffen werden, können einen nachfolgenden Schritt beeinflussen. Deshalb sollten solche wechselseitigen Abhängigkeiten bei der Ausarbeitung nationaler Programme berücksichtigt werden. |
(31) |
Transparenz ist bei der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle wichtig. Die Transparenz sollte dadurch verwirklicht werden, dass in Einklang mit nationalen und internationalen Verpflichtungen sichergestellt wird, dass die Öffentlichkeit effektiv informiert wird und allen betroffenen Interessengruppen, einschließlich der lokalen Gebietskörperschaften und der Öffentlichkeit, die Möglichkeit gegeben wird, sich an Entscheidungsprozessen zu beteiligen. |
(32) |
Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und auf internationaler Ebene könnte die Entscheidungsfindung vereinfachen und beschleunigen, da dadurch der Zugang zu Erkenntnissen und Technologien ermöglicht wird. |
(33) |
Einige Mitgliedstaaten sehen die gemeinsame Nutzung von Anlagen zur Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, einschließlich Endlagern, als eine potenziell nützliche, sichere und kostengünstige Option an, wenn sie sich auf eine Vereinbarung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten stützt. |
(34) |
Die Dokumentation des Entscheidungsprozesses, soweit er sich auf Sicherheitsaspekte bezieht, sollte im Verhältnis zum Risikograd stehen (abgestuftes Konzept) und eine Grundlage für Entscheidungen über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle bieten. Dies sollte die Ermittlung von Unsicherheitsfaktoren ermöglichen, auf die sich die Aufmerksamkeit bei einer Sicherheitsbewertung konzentrieren sollte. Die Sicherheitsentscheidungen sollten auf den Ergebnissen einer Sicherheitsbewertung und Angaben zur Fundiertheit und Zuverlässigkeit dieser Bewertung sowie der zugrunde gelegten Annahmen beruhen. Der Entscheidungsprozess sollte daher auf einer Zusammenstellung der Argumente und Fakten beruhen, mit denen nachgewiesen werden soll, dass der erforderliche Standard für die Sicherheit einer Anlage oder Tätigkeit im Zusammenhang mit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle erreicht ist. Insbesondere im Falle einer Anlage zur Endlagerung sollte die Dokumentation ein besseres Verständnis der Aspekte bewirken, welche die Sicherheit des Endlagersystems, einschließlich der natürlichen (geologischen) und technischen Barrieren, und die im Laufe der Zeit erwarteten Entwicklungen im Endlagersystem beeinflussen. |
(35) |
Für einen Mitgliedstaat, in dem gegenwärtig und in unmittelbarer Zukunft keine abgebrannten Brennelemente vorhanden sind und in dem keine Tätigkeiten im Zusammenhang mit abgebrannten Brennelementen stattfinden oder geplant sind, wäre es eine unangemessene und unnötige Verpflichtung, die Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf abgebrannte Brennelemente umsetzen zu müssen. Diese Mitgliedstaaten sollten daher von der Pflicht zur Umsetzung und Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie, die sich auf abgebrannte Brennelemente beziehen, ausgenommen werden, solange sie nicht beschlossen haben, Tätigkeiten aufzunehmen, die mit Kernbrennstoffen in Verbindung stehen. |
(36) |
Ein Vertrag zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Kroatien über den Status und andere rechtliche Beziehungen in Bezug auf Investitionen in das Kernkraftwerk Krško und auf dessen Nutzung und Stilllegung regelt das gemeinsame Eigentum an einem Kernkraftwerk. Dieser Vertrag sieht eine gemeinsame Verantwortung für die Entsorgung und Endlagerung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente vor. Daher sollte eine Ausnahme von einigen Bestimmungen dieser Richtlinie vorgesehen werden, um die uneingeschränkte Anwendung dieses bilateralen Vertrags nicht zu behindern. |
(37) |
Auch wenn anerkannt wird, dass in dem nationalen Rahmen radiologische und nichtradiologische Gefahren im Zusammenhang mit abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen berücksichtigt werden sollten, werden nichtradiologische Gefahren von dieser Richtlinie nicht erfasst; diese fallen unter den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. |
(38) |
Die Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle als wesentliches Element zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus sollte sich auf Lernprozesse durch Betriebserfahrung gründen. |
(39) |
Wissenschaftliche Forschung und technologische Entwicklung, unterstützt durch technische Zusammenarbeit zwischen den Akteuren, können neue Möglichkeiten eröffnen, um die sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle zu verbessern. Sie können auch dazu beitragen, das Risiko der Radiotoxizität hochaktiver Abfälle zu senken. |
(40) |
Prüfungen durch Experten, die darauf abzielen, Erfahrungen zu gewinnen und auszutauschen sowie hohe Standards zu garantieren, könnten als ausgezeichnetes Mittel zur Bildung von Vertrauen in die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente in der Europäischen Union dienen — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL 1
ZIELE, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 1
Gegenstand
(1) Mit dieser Richtlinie wird ein Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle geschaffen, um zu vermeiden, dass künftigen Generationen unangemessene Lasten aufgebürdet werden.
(2) Sie gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten geeignete innerstaatliche Vorkehrungen für ein hohes Sicherheitsniveau bei der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle treffen, um die Arbeitskräfte und die Bevölkerung vor den Gefahren ionisierender Strahlung zu schützen.
(3) Sie gewährleistet die erforderliche Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle; Belange der Sicherung und des Geheimschutzes werden dabei angemessen berücksichtigt.
(4) Unbeschadet der Richtlinie 96/29/Euratom ergänzt die vorliegende Richtlinie die in Artikel 30 des Euratom-Vertrags genannten Grundnormen in Bezug auf die Sicherheit abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle.
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für alle Stufen
a) |
der Entsorgung abgebrannter Brennelemente, die bei zivilen Tätigkeiten anfallen; |
b) |
der Entsorgung radioaktiver Abfälle, die bei zivilen Tätigkeiten anfallen, von der Erzeugung bis zur Endlagerung. |
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für
a) |
möglicherweise radioaktive Abfälle der mineralgewinnenden Industrie, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2006/21/EG fallen; |
b) |
genehmigte Freisetzungen. |
(3) Artikel 4 Absatz 4 gilt nicht für
a) |
die Rückführung ausgedienter umschlossener Quellen an einen Lieferanten oder Hersteller; |
b) |
die Verbringung abgebrannter Brennelemente aus Forschungsreaktoren in ein Land, in dem Brennelemente für Forschungsreaktoren bereitgestellt oder hergestellt werden, unter Berücksichtigung geltender internationaler Übereinkünfte; |
c) |
Abfälle und abgebrannte Brennelemente aus dem bestehenden Kernkraftwerk Krško, in Bezug auf Verbringungen zwischen Slowenien und Kroatien. |
(4) Diese Richtlinie berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats oder eines Unternehmens in einem Mitgliedstaat, radioaktive Abfälle nach ihrer Bearbeitung in den Ursprungsstaat zurückzuverbringen, wenn
a) |
die radioaktiven Abfälle in diesen Mitgliedstaat oder zu diesem Unternehmen zur Bearbeitung verbracht werden sollen oder |
b) |
anderes Material in diesen Mitgliedstaat oder zu diesem Unternehmen zum Zwecke der Verwertung der radioaktiven Abfälle verbracht werden soll. |
Diese Richtlinie berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats oder eines Unternehmens in dem betreffenden Mitgliedstaat, in den abgebrannte Brennelemente zur Behandlung oder Wiederaufarbeitung verbracht werden sollen, radioaktive Abfälle, die bei der Behandlung oder Wiederaufarbeitung anfallen, oder nach entsprechender Vereinbarung ein Äquivalent in das Ursprungsland zurückzusenden.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. |
„Verschluss“ den Abschluss aller betrieblichen Tätigkeiten zu irgendeinem Zeitpunkt nach der Einlagerung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle in einer Anlage zur Endlagerung, einschließlich der abschließenden technischen oder sonstigen Arbeiten, die erforderlich sind, um die Anlage in einen langfristig sicheren Zustand zu versetzen; |
2. |
„zuständige Regulierungsbehörde“ eine Behörde oder ein System von Behörden, die in einem Mitgliedstaat zur Regulierung der sicheren Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle gemäß Artikel 6 benannt wurden; |
3. |
„Endlagerung“ die Einlagerung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle in einer Anlage, wobei eine Rückholung nicht beabsichtigt ist; |
4. |
„Anlage zur Endlagerung“ jede Anlage oder Einrichtung, deren Hauptzweck die Endlagerung radioaktiver Abfälle ist; |
5. |
„Genehmigung“ jedes Rechtsdokument, das unter der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats zur Erlaubnis der Durchführung einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle oder zur Zuweisung der Verantwortung für Standortwahl, Auslegung, Bau, Inbetriebnahme, Betrieb, Stilllegung oder Verschluss einer Anlage zur Entsorgung abgebrannter Brennelemente oder einer Anlage zur Entsorgung radioaktiver Abfälle ausgestellt wird; |
6. |
„Genehmigungsinhaber“ eine juristische oder natürliche Person, die, wie in einer Genehmigung angegeben, die Gesamtverantwortung für eine Tätigkeit oder eine Anlage im Zusammenhang mit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle hat; |
7. |
„radioaktive Abfälle“ radioaktives Material in gasförmiger, flüssiger oder fester Form, für das von dem Mitgliedstaat oder von einer natürlichen oder juristischen Person, deren Entscheidung von dem Mitgliedstaat anerkannt wird, eine Weiterverwendung nicht vorgesehen ist und das im Rahmen von Gesetzgebung und Vollzug des Mitgliedstaats als radioaktiver Abfall der Regulierung durch eine zuständige Regulierungsbehörde unterliegt; |
8. |
„Entsorgung radioaktiver Abfälle“ sämtliche Tätigkeiten, die mit der Handhabung, Vorbehandlung, Behandlung, Konditionierung, Lagerung oder Endlagerung radioaktiver Abfälle zusammenhängen, ausgenommen die Beförderung außerhalb des Standorts; |
9. |
„Anlage zur Entsorgung radioaktiver Abfälle“ jede Anlage oder Einrichtung, deren Hauptzweck die Entsorgung radioaktiver Abfälle ist; |
10. |
„Wiederaufarbeitung“ ein Verfahren oder einen Vorgang, dessen Zweck die Gewinnung von spaltbarem oder brütbarem Material aus abgebrannten Brennelementen für die Weiterverwendung ist; |
11. |
„abgebrannte Brennelemente“ Kernbrennstoff, der in einem Reaktorkern bestrahlt und dauerhaft aus diesem entfernt worden ist; abgebrannte Brennelemente können entweder als verwendbare wiederaufarbeitbare Ressource betrachtet oder, wenn sie als radioaktiver Abfall eingestuft werden, zur Endlagerung bestimmt werden; |
12. |
„Entsorgung abgebrannter Brennelemente“ sämtliche Tätigkeiten, die mit der Handhabung, Lagerung, Wiederaufarbeitung oder Endlagerung abgebrannter Brennelemente zusammenhängen, ausgenommen die Beförderung außerhalb des Standorts; |
13. |
„Anlage zur Entsorgung abgebrannter Brennelemente“ jede Anlage oder Einrichtung, deren Hauptzweck die Entsorgung abgebrannter Brennelemente ist; |
14. |
„Lagerung“ das Aufbewahren abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle in einer Anlage, wobei eine Rückholung beabsichtigt ist. |
Artikel 4
Allgemeine Grundsätze
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen die nationale Politik für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle und erhalten diese aufrecht. Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 3 hat jeder Mitgliedstaat die abschließende Verantwortung für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, die in seinem Hoheitsgebiet entstanden sind.
(2) Werden radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente zur Bearbeitung oder Wiederaufarbeitung in einen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat verbracht, so verbleibt die abschließende Verantwortung für die sichere und verantwortungsvolle Endlagerung dieses Materials, einschließlich aller Abfälle, die als Nebenprodukt entstehen, bei dem Mitgliedstaat oder Drittstaat, aus dem das radioaktive Material versandt wurde.
(3) Die nationale Politik beruht auf allen folgenden Grundsätzen:
a) |
die Erzeugung radioaktiver Abfälle wird durch eine geeignete Auslegung sowie Betriebs- und Stilllegungsverfahren (einschließlich der Weiter- und Wiederverwendung von Material) auf das hinsichtlich Aktivität und Volumen vernünftigerweise realisierbare Mindestmaß beschränkt; |
b) |
die wechselseitigen Abhängigkeiten der einzelnen Schritte bei der Entstehung und Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle werden berücksichtigt; |
c) |
abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle werden sicher entsorgt; langfristig sind auch die Aspekte der passiven Sicherheit zu berücksichtigen; |
d) |
die Durchführung von Maßnahmen erfolgt nach einem abgestuften Konzept; |
e) |
die Kosten der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle werden von denjenigen getragen, die dieses Material erzeugt haben; |
f) |
in Bezug auf alle Stufen der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle kommt ein faktengestützter und dokumentierter Entscheidungsprozess zur Anwendung. |
(4) Radioaktive Abfälle werden in dem Mitgliedstaat endgelagert, in dem sie entstanden sind, es sei denn, zum Zeitpunkt der Verbringung war — unter Berücksichtigung der von der Kommission in Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2006/117/Euratom festgelegten Kriterien — ein Abkommen zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat in Kraft, nach dem eine Anlage zur Endlagerung in einem dieser Staaten genutzt wird.
Vor der Verbringung in ein Drittland unterrichtet der Ausfuhrmitgliedstaat die Kommission über den Inhalt jedweden solchen Abkommens und ergreift angemessene Maßnahmen, um sich von Folgendem zu überzeugen:
a) |
Das Bestimmungsland hat ein Abkommen über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle mit der Gemeinschaft geschlossen oder ist Vertragspartei des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle (im Folgenden „Gemeinsames Übereinkommen“). |
b) |
Das Bestimmungsland verfügt über Programme für die Entsorgung und Endlagerung radioaktiver Abfälle, deren Ziele ein hohes Sicherheitsniveau bedeuten und denjenigen dieser Richtlinie gleichwertig sind. |
c) |
Die Anlage zur Endlagerung im Bestimmungsland verfügt über eine Genehmigung für den zu verbringenden radioaktiven Abfall, ist vor der Verbringung in Betrieb und wird gemäß den Anforderungen des Programms für die Entsorgung und Endlagerung radioaktiver Abfälle dieses Bestimmungslands betrieben. |
KAPITEL 2
VERPFLICHTUNGEN
Artikel 5
Nationaler Rahmen
(1) Die Mitgliedstaaten schaffen einen nationalen Gesetzes-, Vollzugs- und Organisationsrahmen (im Folgenden „nationaler Rahmen“) für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, der die Zuweisung der Verantwortlichkeit regelt und für die Koordinierung zwischen den einschlägigen zuständigen Stellen sorgt. Der nationale Rahmen sieht alles Folgende vor:
a) |
ein nationales Programm zur Umsetzung der Politik für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle; |
b) |
nationale Vorkehrungen für die sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle. Dabei verbleibt es in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zu bestimmen, wie diese Vorkehrungen angenommen werden, sowie die Instrumente zur Anwendung dieser Vorkehrungen zu bestimmen; |
c) |
ein Genehmigungssystem für Anlagen und/oder Tätigkeiten zur Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, in dem auch das Verbot vorgesehen ist, ohne Genehmigung Tätigkeiten zur Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle durchzuführen und/oder eine Anlage zur Entsorgung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle zu betreiben, und in dem gegebenenfalls auch Bedingungen für die weitere Ausführung der Tätigkeit und/oder den weiteren Betrieb der Anlage vorgeschrieben werden; |
d) |
ein System, das eine geeignete Kontrolle, ein Managementsystem, Inspektionen durch die Regulierungsbehörde, Dokumentations- und Berichterstattungspflichten für Tätigkeiten und/oder Anlagen zur Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle umfasst, einschließlich geeigneter Maßnahmen für die Zeit nach dem Verschluss von Anlagen zur Endlagerung; |
e) |
Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich Einstellung von Tätigkeiten und Änderung, Befristung oder Widerruf einer Genehmigung sowie gegebenenfalls Auflagen bezüglich Alternativlösungen, die einen Sicherheitsgewinn bewirken; |
f) |
die Zuweisung der Verantwortung an die an den einzelnen Stufen der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle beteiligten Stellen. Insbesondere weist der nationale Rahmen die Hauptverantwortung für abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle den Erzeugern oder, unter bestimmten Umständen, einem Genehmigungsinhaber, dem diese Verantwortung von zuständigen Stellen übertragen wurde, zu; |
g) |
nationale Vorschriften für die Unterrichtung und die Beteiligung der Öffentlichkeit; |
h) |
die Finanzierungsregelung(en) für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle gemäß Artikel 9. |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der nationale Rahmen gegebenenfalls verbessert wird, wobei sie der Betriebserfahrung, Erkenntnissen aus dem Entscheidungsprozess gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe f und den Entwicklungen in der einschlägigen Forschung und Technik Rechnung tragen.
Artikel 6
Zuständige Regulierungsbehörde
(1) Jeder Mitgliedstaat richtet dauerhaft eine zuständige Regulierungsbehörde ein, die für den Bereich der Sicherheit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle zuständig ist.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Regulierungsbehörde funktional von allen anderen Stellen und Organisationen getrennt ist, die mit der Förderung oder Nutzung von Kernenergie oder radioaktivem Material, einschließlich der Elektrizitätserzeugung und der Anwendung von Radioisotopen, oder mit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle befasst sind, um die tatsächliche Unabhängigkeit von ungebührlicher Beeinflussung in ihrer Regulierungsfunktion sicherzustellen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Regulierungsbehörde mit den rechtlichen Befugnissen sowie mit den personellen und finanziellen Mitteln ausgestattet ist, die erforderlich sind, um ihre Pflichten im Zusammenhang mit dem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e beschriebenen nationalen Rahmen zu erfüllen.
Article 7
Genehmigungsinhaber
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verantwortung für die Sicherheit der Anlagen und/oder Tätigkeiten zur Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle in erster Linie dem Genehmigungsinhaber obliegt. Diese Verantwortung kann nicht delegiert werden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigungsinhaber nach dem geltenden nationalen Rahmen verpflichtet sind, unter der rechtlichen Kontrolle der zuständigen Regulierungsbehörde die Sicherheit der Anlagen oder Tätigkeiten zur Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle regelmäßig in systematischer und nachprüfbarer Weise zu überprüfen und, so weit wie vernünftigerweise erreichbar, kontinuierlich zu verbessern. Dies wird durch eine geeignete Sicherheitsbewertung, andere Argumente und Fakten erreicht.
(3) Als Teil des Genehmigungsverfahrens für eine Anlage oder Tätigkeit erstreckt sich der Sicherheitsnachweis auf die Entwicklung und die Ausführung einer Tätigkeit und die Entwicklung, den Betrieb und die Stilllegung einer Anlage oder den Verschluss einer Anlage zur Endlagerung sowie die Phase nach dem Verschluss einer Anlage zur Endlagerung. Der Umfang des Sicherheitsnachweises muss der Komplexität der betrieblichen Tätigkeit und dem Ausmaß der mit den radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen sowie der Anlage oder Tätigkeit verbundenen Gefahren entsprechen. Das Genehmigungsverfahren muss dazu beitragen, dass die Anlage oder Tätigkeit unter normalen Betriebsbedingungen, bei möglichen Betriebsstörungen und bei Auslegungsstörfällen sicher ist. Es muss die erforderliche Gewissheit erbringen, dass die Anlage oder Tätigkeit sicher ist. Es müssen Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und zur Abmilderung von Unfallfolgen vorhanden sein, einschließlich der Überprüfung, welche physischen Barrieren sowie administrativen Schutzverfahren des Genehmigungsinhabers versagen müssten, bevor Arbeitskräfte oder die Bevölkerung erheblich durch ionisierende Strahlung geschädigt würden. Dieses Konzept dient dazu, Unsicherheitsfaktoren zu erkennen und abzuschwächen.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigungsinhaber nach dem nationalen Rahmen verpflichtet sind, integrierte Managementsysteme einschließlich Qualitätssicherung einzurichten und anzuwenden, die der Sicherheit der gesamten Kette der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle gebührenden Vorrang einräumen und regelmäßig von der zuständigen Regulierungsbehörde überprüft werden.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigungsinhaber nach dem nationalen Rahmen verpflichtet sind, angemessene finanzielle und personelle Mittel zur Erfüllung ihrer in den Absätzen 1 bis 4 festgelegten Pflichten in Bezug auf die Sicherheit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle vorzusehen und dauerhaft bereitzuhalten.
Artikel 8
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der nationale Rahmen Vorkehrungen für die Aus- und Fortbildung vorschreibt, die alle Beteiligten ihrem Personal erteilen müssen; gleiches gilt für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die die Anforderungen der nationalen Programme für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle abdecken, um die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, aufrechtzuerhalten und auszubauen.
Artikel 9
Finanzmittel
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass durch den nationalen Rahmen vorgeschrieben ist, dass angemessene Finanzmittel für die Umsetzung der in Artikel 11 genannten nationalen Programme insbesondere zur Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle zu dem Zeitpunkt zur Verfügung stehen, zu dem sie benötigt werden, wobei die Verantwortung der Erzeuger abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle angemessen zu berücksichtigen ist.
Artikel 10
Transparenz
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Arbeitskräfte und die Bevölkerung die erforderlichen Informationen über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle erhalten. Zu dieser Pflicht gehört sicherzustellen, dass die zuständige Regulierungsbehörde die Öffentlichkeit in ihren Zuständigkeitsbereichen informiert. Die Information der Öffentlichkeit erfolgt im Einklang mit nationalem Recht und internationalen Verpflichtungen, sofern dadurch nicht andere Interessen — wie unter anderem Sicherheitsinteressen —, die im nationalen Recht oder in internationalen Verpflichtungen anerkannt sind, gefährdet werden.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Öffentlichkeit im erforderlichen Umfang die Möglichkeit gegeben wird, sich in Einklang mit dem nationalen Recht und internationalen Verpflichtungen an der Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle effektiv zu beteiligen.
Artikel 11
Nationale Programme
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nationalen Programme für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (im Folgenden „nationale Programme“) durchgeführt werden und für Arten abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle unter ihrer Rechtshoheit sowie alle Stufen der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle von der Erzeugung bis zur Endlagerung abdecken.
(2) Die Mitgliedstaaten überprüfen und aktualisieren ihre nationalen Programme regelmäßig, wobei sie gegebenenfalls dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sowie Empfehlungen, Erfahrungen und bewährten Praktiken, die sich aus den Prüfungen durch Experten ergeben, Rechnung tragen.
Artikel 12
Inhalt der nationalen Programme
(1) Die nationalen Programme legen dar, wie die Mitgliedstaaten ihre nationalen Strategien für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle gemäß Artikel 4 umzusetzen beabsichtigen, um die Einhaltung der Ziele dieser Richtlinie zu gewährleisten, und umfassen alle folgenden Bestandteile:
a) |
die Gesamtziele der nationalen Politik der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle; |
b) |
die maßgeblichen Zwischenetappen und klare Zeitpläne für die Erreichung dieser Zwischenetappen im Lichte der übergreifenden Ziele der nationalen Programme; |
c) |
eine Bestandsaufnahme sämtlicher abgebrannten Brennelemente und radioaktiven Abfälle sowie Schätzungen der künftigen Mengen, auch aus der Stilllegung; aus der Bestandsaufnahme müssen der Standort und die Menge radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente gemäß einer geeigneten Klassifizierung der radioaktiven Abfälle eindeutig hervorgehen; |
d) |
die Konzepte oder Pläne und die technischen Lösungen für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle von der Erzeugung bis zur Endlagerung; |
e) |
die Konzepte oder Pläne für den Zeitraum nach dem Verschluss innerhalb der Lebenszeit der Anlage zur Endlagerung, einschließlich des Zeitraums, in dem geeignete Kontrollen beibehalten werden, sowie der vorgesehenen Maßnahmen, um das Wissen über die Anlage längerfristig zu bewahren; |
f) |
die Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationstätigkeiten, die erforderlich sind, um Lösungen für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle umzusetzen; |
g) |
die Zuständigkeit für die Umsetzung der nationalen Programme und die Leistungskennzahlen für die Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung; |
h) |
eine Abschätzung der Kosten der nationalen Programme sowie Ausgangsbasis und Hypothesen, auf denen diese Abschätzung beruht, einschließlich einer Darstellung des zeitlichen Profils; |
i) |
die geltende(n) Finanzierungsregelung(en); |
j) |
eine Transparenzpolitik oder ein Transparenzverfahren gemäß Artikel 10; |
k) |
gegebenenfalls das bzw. die mit einem Mitgliedstaat oder einem Drittland geschlossenen Abkommen über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, einschließlich der Nutzung von Anlagen zur Endlagerung. |
(2) Das nationale Programm kann zusammen mit der nationalen Strategie in einem einzigen Dokument oder in mehreren Dokumenten enthalten sein.
Artikel 13
Notifizierung
(1) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre nationalen Programme und jedwede späteren wesentlichen Änderungen.
(2) Innerhalb von sechs Monaten nach der Notifizierung kann die Kommission Erläuterungen anfordern und/oder eine Stellungnahme dazu abgeben, ob der Inhalt des nationalen Programms mit Artikel 12 in Einklang steht.
(3) Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Stellungnahme der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die angeforderten Erläuterungen und/oder unterrichten sie über eine etwaige Überarbeitung der nationalen Programme.
(4) Bei ihrer Entscheidung über die Bereitstellung finanzieller oder technischer Hilfe für Anlagen oder Tätigkeiten zur Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle im Rahmen der Gemeinschaft berücksichtigt die Kommission die Erläuterungen der Mitgliedstaaten und die Fortschritte im Zusammenhang mit den nationalen Programmen.
Artikel 14
Berichterstattung
(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission erstmals bis spätestens zum 23. August 2015 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vor, wobei sie die Überprüfung und Berichterstattung nach dem Gemeinsamen Übereinkommen nutzen.
(2) Anhand der Berichte der Mitgliedstaaten legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Folgendes vor:
a) |
einen Bericht über die bei der Durchführung dieser Richtlinie gemachten Fortschritte und |
b) |
eine Bestandsaufnahme der im Gebiet der Gemeinschaft vorhandenen radioaktiven Abfälle und abgebrannten Brennelemente sowie Prognosen. |
(3) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass mindestens alle zehn Jahre eine regelmäßige Selbstbewertung ihres nationalen Rahmens, ihrer zuständigen Regulierungsbehörde sowie des nationalen Programms und von dessen Umsetzung erfolgt, und laden zu einer Prüfung ihres nationalen Rahmens, ihrer zuständigen Regulierungsbehörde und/oder ihres nationalen Programms durch internationale Experten mit dem Ziel ein, bei der sicheren Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle einen hohen Sicherheitsstandard zu erreichen. Über die Ergebnisse der Prüfung durch Experten wird der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten berichtet; die Ergebnisse können auch veröffentlicht werden, sofern Belange der Sicherung und des Geheimschutzes dem nicht entgegenstehen.
KAPITEL 3
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 15
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem 23. August 2013 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Pflicht zur Umsetzung und Anwendung der Bestimmungen über abgebrannte Brennelemente gilt nicht für Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Luxemburg, Malta und Zypern, solange sie nicht beschließen, auf dem Gebiet der Kernbrennstoffe tätig zu werden.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, sowie alle späteren Änderungen dieser Vorschriften mit.
(4) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission den Inhalt ihres nationalen Programms, das alle in Artikel 12 genannten Aspekte umfasst, erstmals so bald wie möglich, spätestens jedoch bis 23. August 2015.
Artikel 16
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 17
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. SAWICKI
(1) Stellungnahme vom 4. Mai 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Stellungnahme vom 23. Juni 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.
(4) C-187/87 (Slg. 1988, S. 5013) und C-29/99 (Slg. 2002, S. I-11221).
(5) ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 76.
(6) ABl. L 357 vom 7.12.1989, S. 31.
(7) ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 57.
(8) ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15.
(9) ABl. L 337 vom 5.12.2006, S. 21.
(10) ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 69.
(11) ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18.
(12) ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17.
(13) ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30.
(14) ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 31.
(15) ABl. L 195 vom 17.7.2007, S. 44.