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Document 32011R0758

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 758/2011 der Kommission vom 1. August 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben

ABl. L 199 vom 2.8.2011, p. 40–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2014; Aufgehoben durch 32014R1198

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/758/oj

2.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/40


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 758/2011 DER KOMMISSION

vom 1. August 2011

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben (2) sind die Schwellen der wirtschaftlichen Betriebsgröße für das Rechnungsjahr 2010 und für die nachfolgenden Rechnungsjahre festgesetzt worden.

(2)

Strukturelle Veränderungen in Irland haben zu einer Abnahme der Anzahl der kleinsten Betriebe und ihres Anteils an der landwirtschaftlichen Gesamtproduktion geführt, so dass ihre Erfassung nicht mehr nötig ist, damit der Erfassungsbereich den relevanten Teil der landwirtschaftlichen Tätigkeit abdeckt.

(3)

Im Falle Frankreichs wird der Struktur des Agrarsektors in den Gebieten Guadeloupe, Martinique und La Réunion bei dem für Frankreich insgesamt geltenden Schwellenwert nicht Rechnung getragen.

(4)

Es ist daher angebracht, im Falle Irlands die Schwelle auf 8 000 EUR anzuheben und im Falle Frankreichs die Schwelle für die Gebiete Guadeloupe, Martinique und La Réunion auf 15 000 EUR festzusetzen.

(5)

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 ist die Gesamtanzahl der Buchführungsbetriebe für Irland auf 1 300 festgesetzt worden. Diese Zahl hat sich seit 1982 trotz der zahlenmäßigen Verringerung und der Zunahme der Durchschnittsgröße der Betriebe in Irland nicht verändert. Eine kleinere Betriebsstichprobe als derzeit könnte daher einen hinreichenden Repräsentativitätsgrad bieten.

(6)

Im Falle Frankreichs ist die Aufnahme der neuen Gebiete Guadeloupe, Martinique und La Réunion widerzuspiegeln, und die Anzahl der Buchführungsbetriebe in den einzelnen französischen Gebieten ist so anzupassen, dass eine hinreichende Repräsentativität der Stichprobe gewährleistet ist.

(7)

Im Falle Ungarns ist der zahlenmäßigen Verringerung der Gebiete Rechnung zu tragen.

(8)

Die Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 ist daher entsprechend zu ändern.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Der Gedankenstrich für Irland erhält folgende Fassung:

„—

Irland: 8 000 EUR“.

b)

Der Gedankenstrich für Frankreich erhält folgende Fassung:

„—

Frankreich (ohne Guadeloupe, Martinique und La Réunion): 25 000 EUR

Frankreich (nur Guadeloupe, Martinique und La Réunion): 15 000 EUR“.

2.

Der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Rechnungsjahr 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. August 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27.

(2)  ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 14.


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Die Zeile für Irland erhält folgende Fassung:

„380

IRLAND

900“

2.

Die Zeilen für Frankreich erhalten folgende Fassung:

 

„FRANKREICH

Im Jahr 2012

Ab 2013

121

Île-de-France

200

190

131

Champagne-Ardenne

370

370

132

Picardie

270

270

133

Haute-Normandie

170

170

134

Centre

410

410

135

Basse-Normandie

240

240

136

Bourgogne

350

340

141

Nord-Pas-de-Calais

280

280

151

Lorraine

230

230

152

Alsace

200

200

153

Franche-Comté

210

210

162

Pays de la Loire

460

460

163

Bretagne

480

480

164

Poitou-Charentes

360

360

182

Aquitaine

550

550

183

Midi-Pyrénées

480

480

184

Limousin

220

220

192

Rhône-Alpes

480

480

193

Auvergne

370

360

201

Languedoc-Roussillon

430

430

203

Provence-Alpes-Côte d'Azur

430

420

204

Corse

170

170

205

Guadeloupe

65

80

206

Martinique

65

80

207

La Réunion

130

160

 

Frankreich insgesamt

7 620

7 640“

3.

Die Zeilen für Ungarn erhalten folgende Fassung:

 

„UNGARN

 

764

Alföld

1 016

767

Dunántúl

675

768

Észak-Magyarország

209

 

Ungarn insgesamt

1 900“


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