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Document 32011R0758
Commission Implementing Regulation (EU) No 758/2011 of 1 August 2011 amending Regulation (EU) No 1291/2009 concerning the selection of returning holdings for the purpose of determining incomes of agricultural holdings
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 758/2011 der Kommission vom 1. August 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 758/2011 der Kommission vom 1. August 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben
ABl. L 199 vom 2.8.2011, p. 40–43
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2014; Aufgehoben durch 32014R1198
2.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 199/40 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 758/2011 DER KOMMISSION
vom 1. August 2011
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben (2) sind die Schwellen der wirtschaftlichen Betriebsgröße für das Rechnungsjahr 2010 und für die nachfolgenden Rechnungsjahre festgesetzt worden. |
(2) |
Strukturelle Veränderungen in Irland haben zu einer Abnahme der Anzahl der kleinsten Betriebe und ihres Anteils an der landwirtschaftlichen Gesamtproduktion geführt, so dass ihre Erfassung nicht mehr nötig ist, damit der Erfassungsbereich den relevanten Teil der landwirtschaftlichen Tätigkeit abdeckt. |
(3) |
Im Falle Frankreichs wird der Struktur des Agrarsektors in den Gebieten Guadeloupe, Martinique und La Réunion bei dem für Frankreich insgesamt geltenden Schwellenwert nicht Rechnung getragen. |
(4) |
Es ist daher angebracht, im Falle Irlands die Schwelle auf 8 000 EUR anzuheben und im Falle Frankreichs die Schwelle für die Gebiete Guadeloupe, Martinique und La Réunion auf 15 000 EUR festzusetzen. |
(5) |
Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 ist die Gesamtanzahl der Buchführungsbetriebe für Irland auf 1 300 festgesetzt worden. Diese Zahl hat sich seit 1982 trotz der zahlenmäßigen Verringerung und der Zunahme der Durchschnittsgröße der Betriebe in Irland nicht verändert. Eine kleinere Betriebsstichprobe als derzeit könnte daher einen hinreichenden Repräsentativitätsgrad bieten. |
(6) |
Im Falle Frankreichs ist die Aufnahme der neuen Gebiete Guadeloupe, Martinique und La Réunion widerzuspiegeln, und die Anzahl der Buchführungsbetriebe in den einzelnen französischen Gebieten ist so anzupassen, dass eine hinreichende Repräsentativität der Stichprobe gewährleistet ist. |
(7) |
Im Falle Ungarns ist der zahlenmäßigen Verringerung der Gebiete Rechnung zu tragen. |
(8) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 ist daher entsprechend zu ändern. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Rechnungsjahr 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. August 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27.
(2) ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 14.
ANHANG
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 wird wie folgt geändert:
1. |
Die Zeile für Irland erhält folgende Fassung:
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2. |
Die Zeilen für Frankreich erhalten folgende Fassung:
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3. |
Die Zeilen für Ungarn erhalten folgende Fassung:
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