Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32010D0392

2010/392/: Beschluss der Kommission vom 14. Juli 2010 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Malaysia

ABl. L 180 vom 15.7.2010, p. 26–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/392/oj

15.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 180/26


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2010

zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Malaysia

(2010/392/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   Verfahren

(1)

Am 30. Juni 2009 erhielt die Europäische Kommission („Kommission“) einen Antrag, dem zufolge die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Malaysia („betroffene Länder“) gedumpt waren und dadurch eine Schädigung verursachten.

(2)

Der Antrag wurde vom European Industrial Fasteners Institute („EIFI“) auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der gesamten Produktion bestimmter Verbindungselemente aus nichtrostendem Stahl in der Union entfällt.

(3)

Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping und einer dadurch verursachten bedeutenden Schädigung, die für die Einleitung eines Antidumpingverfahrens als ausreichend angesehen wurden.

(4)

Folglich leitete die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in den betroffenen Ländern ein, die derzeit unter den KN-Codes 7318 12 10, 7318 14 10, 7318 15 30, 7318 15 51, 7318 15 61 und 7318 15 70 eingereiht werden.

(5)

Am selben Tag leitete die Kommission ein Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in den betroffenen Ländern ein (3).

(6)

Die Kommission sandte Fragebogen an den Wirtschaftszweig der Union und alle ihr bekannten Herstellerverbände in der Union, an die Ausführer/Hersteller in den betroffenen Ländern, alle Verbände von Ausführern/Herstellern, die Einführer, alle ihr bekannten Verbände von Einführern und an die Behörden der betroffenen Länder. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

B.   Rücknahme des Antrags und Einstellung des Verfahrens

(7)

Das EIFI zog mit Schreiben vom 1. April 2010 an die Kommission seinen Antrag förmlich zurück.

(8)

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies läge nicht im Interesse der Union.

(9)

Nach Auffassung der Kommission sollte das betreffende Verfahren eingestellt werden, da bei der Untersuchung keine Hinweise darauf gefunden wurden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein, denen zufolge die Einstellung des Verfahrens dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.

(10)

Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in den betroffenen Ländern eingestellt werden sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Malaysia, die derzeit unter den KN-Codes 7318 12 10, 7318 14 10, 7318 15 30, 7318 15 51, 7318 15 61 und 7318 15 70 eingereiht werden, wird eingestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 14. Juli 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. C 190 vom 13.8.2009, S. 27.

(3)  ABl. C 190 vom 13.8.2009, S. 32.


Top