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Document 32010R0430

Verordnung (EU) Nr. 430/2010 der Kommission vom 20. Mai 2010 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

ABl. L 125 vom 21.5.2010, p. 10–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0481

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/430/oj

21.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/10


VERORDNUNG (EU) Nr. 430/2010 DER KOMMISSION

vom 20. Mai 2010

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde in die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 die Verpflichtung eingeführt, summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldungen in elektronischer Form abzugeben. Mit der Verordnung (EG) Nr. 273/2009 der Kommission (3), mit der von einigen Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (4) abgewichen wird, wurde eine Übergangsfrist eingeführt, die am 31. Dezember 2010 abläuft und während der Wirtschaftsbeteiligte summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldungen in elektronischer Form abgeben können, aber nicht müssen.

(2)

Es empfiehlt sich, die Vorschriften über die summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen im Hinblick auf die Reduzierung von Verwaltungslasten in Fällen anzupassen, in denen solche Erklärungen nicht zu Sicherheitszwecken erforderlich sind. Außerdem sollte Hausrat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (5) zum Zweck einer besseren Risikoanalyse nicht von einer solchen Anmeldung befreit sein, wenn er im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert wird.

(3)

In bestimmten Fällen sind die Mitteilung von Sicherheitsdaten in Zollanmeldungen und die Einhaltung einer besonderen Frist für die Vorlage solcher Anmeldungen nicht zu Sicherheitszwecken erforderlich, so dass diesbezüglich weitere Ausnahmen eingeführt werden sollten; solche Ausnahmen sollten jedoch die allgemeinen Vorschriften für Zollanmeldungen unabhängig von der Form ihrer Einreichung nicht beeinflussen.

(4)

In bestimmten Fällen, in denen die sicherheitsbezogenen Termine für Ausfuhranmeldungen nicht gelten, wie bei der Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen, sollten die Zollbehörden zuverlässige Wirtschaftsbeteiligte ermächtigen können, regelmäßig die ausgeführten Waren in ihre Buchführung einzutragen und ihre Ausfuhrvorgänge mitzuteilen, nachdem die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben.

(5)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1192/2008 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (6) wurden gemeinsame Kriterien und ein gemeinsamer Antragsvordruck für die Bewilligung des vereinfachten Anmeldeverfahrens oder des Anschreibeverfahrens eingeführt. Es sollte klargestellt werden, dass diese Vorschriften für alle Zollverfahren gelten. Mit derselben Verordnung wurde in Artikel 253a die ab dem 1. Januar 2011 geltende Anforderung aufgenommen, dass die Inanspruchnahme des vereinfachten Anmeldeverfahrens oder des Anschreibeverfahrens nur gestattet ist, wenn die summarische Anmeldung und die Zollanmeldungen sowie alle Mitteilungen elektronisch übermittelt werden. Einige Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, dass ein solches EDV-System möglicherweise nicht in allen Fällen bis zu diesem Zeitpunkt verfügbar sein wird. Sofern eine wirksame Risikoanalyse durchgeführt wird, sollten diese Mitgliedstaaten daher unter von ihnen festgelegten Bedingungen die Möglichkeit haben, nicht elektronisch übermittelte Zollanmeldungen und Mitteilungen anzunehmen, bis die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (7) gilt.

(6)

Werden Waren, die vorübergehend verwahrt oder in eine Freizone des Kontrolltyps I verbracht werden, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt, ohne dass eine summarische Ausgangsanmeldung erforderlich ist, so muss ein anderes Mittel für die Eintragung oder Mitteilung der Wiederausfuhr und der verantwortlichen Person festgelegt werden.

(7)

Es ist klarzustellen, dass die Ausfuhrförmlichkeiten nicht nur für Gemeinschaftswaren genutzt werden sollen, die an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht werden sollen, sondern auch für die steuerfreie Bevorratung von Flugzeugen und Schiffen, so dass die Bevorrater einen Nachweis für das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft erhalten können, den sie für eine Steuerbefreiung benötigen. Dieselben Vorschriften sollten gelten, wenn Nichtgemeinschaftswaren anhand einer Anmeldung zur Wiederausfuhr wiederausgeführt werden sollen.

(8)

Gemäß den Artikeln 278, 279 und 280 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (8) und Artikel 3 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (9) sind die Einfuhr- und Ausfuhrformalitäten anzuwenden, wenn Gemeinschaftswaren nach oder aus Gebieten innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die genannten Richtlinien nicht gelten, verbracht werden. Es empfiehlt sich, sich auf diese Bestimmungen zu beziehen und solche Verbringungen von den Anforderungen auszunehmen, sicherheitsbezogene Daten zu übermitteln und die Fristen für die sicherheitsbezogenen Kontrollen einzuhalten, weil diese Bestimmungen nur für Waren gelten sollten, die nach oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden. Aufgrund ihrer geografischen Lage sind die besonderen Fristen für die sicherheitsbezogenen Kontrollen und die Übermittlung sicherheitsbezogener Daten auch nicht notwendig in Fällen, in denen Waren nach Helgoland, der Republik San Marino und dem Staat Vatikanstadt verbracht werden.

(9)

Die Zollstelle, bei der die summarische Ausgangsanmeldung eingereicht werden muss, und die für die Einreichung einer solchen Anmeldung verantwortliche Person sind zu bestimmen. Diese Klarstellung sollte auch Situationen umfassen, bei denen anstelle einer summarischen Ausgangsanmeldung eine Versandanmeldung eingereicht wird, die die Daten einer summarischen Ausgangsanmeldung enthält.

(10)

Um die zollamtliche Überwachung bei der Ausgangszollstelle zu erleichtern, müssen die Pflichten derjenigen Personen, die Waren an andere Personen aushändigen, bevor die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, und derjenigen Personen präzisiert werden, die der Ausgangszollstelle Angaben über den Ausgang der Waren zu übermitteln haben. Dieselben Pflichten sollten in Fällen gelten, in denen zur Ausfuhr angemeldete und bei der Ausgangszollstelle gestellte Waren nicht mehr dazu bestimmt sind, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht zu werden, und aus der Ausgangszollstelle entfernt werden.

(11)

Gemäß der Richtlinie 2008/118/EG ist der Einsatz des EDV-gestützten Systems zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS) ab dem 1. Januar 2011 für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung vorgeschrieben. Der Richtlinie zufolge muss die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung, die für einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft bestimmt sind, im Rahmen des Ausfuhrverfahrens erfolgen, für das ein EDV-gestütztes System einzusetzen ist. Die besonderen Vorschriften für die Verwendung des begleitenden Verwaltungsdokuments gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (10) sind daher ab dem 1. Januar 2011 zu streichen. Ausfuhrverfahren, die vor diesem Zeitpunkt im Rahmen eines begleitenden Verwaltungsdokuments begonnen haben, sollten gemäß der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung von Artikel 793c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 beendet werden.

(12)

Diese Anpassungen sollten keine Änderungen der EDV-Systeme erfordern, die zu dem Zeitpunkt, ab dem diese Verordnung gilt, eingesetzt werden oder werden müssen.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 1 wird folgende Nummer 18 angefügt:

„18.

Summarische Ausgangsanmeldung: die summarische Anmeldung gemäß Artikel 182c Zollkodex, die für aus dem Gemeinschaftszollgebiet verbrachte Waren abzugeben ist, vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen in dieser Verordnung.“

2.

Artikel 181c wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Waren, die mit Hilfe von Zollanmeldungen durch andere Formen der Willensäußerung nach den Artikeln 230, 232 und 233 angemeldet werden, mit Ausnahme von Hausrat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates (11), Paletten, Containern und Beförderungsmitteln des Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs, die im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden;

b)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

Waren, für die eine mündliche Zollanmeldung nach den Artikeln 225, 227 und 229 Absatz 1 zulässig ist, mit Ausnahme von Hausrat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates, Paletten, Containern und Beförderungsmitteln des Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs, die im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden“.

c)

Buchstabe m erhält folgende Fassung:

„m)

die folgenden, direkt von Bohr- oder Förderplattformen oder Windenergieanlagen, die von einer im Zollgebiet der Gemeinschaft niedergelassenen Person betrieben werden, in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren:

i)

Waren, die bei der Errichtung, Reparatur, Wartung oder Umrüstung in solche Plattformen oder Windenergieanlagen eingebaut wurden;

ii)

Waren, die für die Ausrüstung dieser Plattformen oder Windenergieanlagen verwendet wurden;

iii)

Vorräte, die auf den Plattformen oder Windenergieanlagen verwendet oder verbraucht wurden, und

iv)

ungefährliche Abfälle von solchen Plattformen oder Windenergieanlagen“.

d)

Folgender Buchstabe o wird angefügt:

„o)

Waren, die aus Gebieten innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht wurden, in denen die Richtlinie 2006/112/EG (12) oder die Richtlinie 2008/118/EG (13) nicht gilt, und Waren, die aus Helgoland, der Republik San Marino und dem Staat Vatikanstadt in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurden.

3.

In Artikel 184d Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 181c Buchstaben c bis i und l bis n“ durch die Wörter „Artikel 181c Buchstaben c bis i und l bis o“ ersetzt.

4.

Dem Artikel 189 wird folgender Absatz angefügt:

„Jedoch werden in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren, die während ihrer aktuellen Beförderung von einem Beförderungsmittel ab- und wieder in dasselbe Beförderungsmittel eingeladen werden, um das Ab- oder Einladen anderer Waren zu ermöglichen, den Zollbehörden nicht gestellt.“

5.

Dem Artikel 253a wird folgender Absatz angefügt:

„In den Fällen, in denen jedoch keine Informatiksysteme der Zollbehörden oder Wirtschaftsbeteiligten für die Einreichung oder den Eingang von vereinfachten Zollanmeldungen oder Anschreibungsmitteilungen auf elektronischem Wege vorhanden sind, können die Zollbehörden andere von ihnen vorgeschriebene Formen der Zollanmeldungen oder Anschreibungsmitteilungen akzeptieren, sofern eine effektive Risikoanalyse durchgeführt wird.“

6.

Artikel 261 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Bewilligung des vereinfachten Anmeldeverfahrens wird dem Antragsteller erteilt, wenn die Voraussetzungen und Kriterien gemäß den Artikeln 253, 253a, 253b und 253c erfüllt sind.“

7.

Artikel 264 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Bewilligung des Anschreibeverfahrens wird dem Antragsteller erteilt, wenn die Voraussetzungen und Kriterien gemäß den Artikeln 253, 253a, 253b und 253c erfüllt sind.“

8.

Artikel 269 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Bewilligung des vereinfachten Anmeldeverfahrens wird dem Antragsteller erteilt, wenn die Voraussetzungen und Kriterien gemäß den Artikeln 253, 253a, 253b, 253c und 270 erfüllt sind.“

9.

Artikel 272 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Bewilligung des Anschreibeverfahrens wird dem Antragsteller erteilt, wenn die Voraussetzungen und Kriterien gemäß Absatz 2 und den Artikeln 253, 253a, 253b, 253c und 274 erfüllt sind.“

10.

Artikel 279 erhält folgende Fassung:

„Artikel 279

Die in den Artikeln 786 bis 796e vorgesehenen Ausfuhrförmlichkeiten können nach Maßgabe des vorliegenden Kapitels vereinfacht werden.“

11.

Artikel 282 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Bewilligung des vereinfachten Anmeldeverfahrens wird unter den Voraussetzungen und nach den Modalitäten der Artikel 253, 253a, 253b, 253c, Artikel 261 Absatz 2 und in sinngemäßer Anwendung des Artikels 262 erteilt.“

12.

Artikel 283 erhält folgende Fassung:

„Artikel 283

Die Bewilligung des Anschreibeverfahrens wird unter den Voraussetzungen und nach den Modalitäten der Artikel 253, 253a, 253b und 253c jeder Person erteilt, die die Ausfuhrförmlichkeiten in ihren Geschäftsräumen oder an anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Orten erfüllen möchte. Diese Person wird nachstehend „zugelassener Ausführer“ genannt.“

13.

Artikel 284 wird gestrichen.

14.

In Artikel 285a wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a)   Findet Artikel 592a oder Artikel 592d Anwendung, so kann die Zollbehörde einem Wirtschaftsbeteiligten bewilligen, jeden Ausfuhrvorgang unverzüglich in seiner Buchführung anzuschreiben und alle diese Vorgänge der Bewilligungszollstelle, nachdem die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, in einer ergänzenden Anmeldung für einen Zeitraum bis zu einem Monat mitzuteilen. Eine solche Bewilligung kann unter folgenden Bedingungen gewährt werden:

a)

der Wirtschaftsbeteiligte verwendet die Bewilligung nur für Waren, die keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen;

b)

der Wirtschaftsbeteiligte übermittelt der Ausfuhrzollstelle alle Informationen, die diese Stelle für nötig erachtet, um die Waren kontrollieren zu können;

c)

in Fällen, in denen die Ausfuhrzollstelle von der Ausgangszollstelle abweicht, müssen die Zollbehörden der Anwendung eines solchen Vorgehens zugestimmt haben und muss die unter Buchstabe b genannte Information auch der Ausgangszollstelle zur Verfügung stehen.

Findet das Vorgehen gemäß Unterabsatz 1 Anwendung, so gilt die Anschreibung der Waren in der Buchführung als Überlassung zur Ausfuhr und zum Ausgang.“

15.

Artikel 592a wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Waren, die mit Hilfe von Zollanmeldungen durch andere Formen der Willensäußerung nach Artikel 231, Artikel 232 Absatz 2 und Artikel 233 angemeldet werden, mit Ausnahme von Hausrat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009, Paletten, Containern und Beförderungsmitteln des Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs, die im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden“.

b)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

Waren, für die eine mündliche Zollanmeldung nach Artikel 226, Artikel 227 und Artikel 229 Absatz 2 zulässig ist, mit Ausnahme von Hausrat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009, Paletten, Containern und Beförderungsmitteln des Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs, die im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden“.

c)

Buchstabe l erhält folgende Fassung:

„l)

die folgenden, direkt zu Bohr- oder Förderplattformen oder Windenergieanlagen, die von einer im Zollgebiet der Gemeinschaft niedergelassenen Person betrieben werden, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren:

i)

Waren, die bei der Errichtung, Reparatur, Wartung oder Umrüstung solcher Plattformen oder Windenergieanlagen verwendet werden sollen;

ii)

Waren die für die Ausrüstung dieser Plattformen oder Windenergieanlagen verwendet werden sollen;

iii)

Vorräte, die auf den Plattformen oder Windenergieanlagen verwendet oder verbraucht werden sollen“.

d)

Die folgenden Buchstaben n bis p werden angefügt:

„n)

Waren, die nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen oder anderen Konsularübereinkommen oder dem New Yorker Übereinkommen vom 16. Dezember 1969 über Sondermissionen zollbefreit sind;

o)

Waren, die zum Einbau als Teile von oder Zubehör zu Schiffen und Flugzeugen geliefert werden, Kraftstoffe, Schmierstoffe und Gas, die für den Betrieb der Schiffe und Flugzeuge erforderlich sind, Lebensmitteln und andere Gegenstände zum Verbrauch oder Verkauf an Bord;

p)

Waren, die bestimmt sind für Gebiete innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Richtlinie 2006/112/EG bzw. die Richtlinie 2008/118/EG nicht gilt, und Waren, die aus diesen Gebieten an andere Bestimmungsorte in der Gemeinschaft verbracht werden, sowie Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft nach Helgoland, der Republik San Marino und dem Staat Vatikanstadt verbracht werden.“

16.

Artikel 592b wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe e wird gestrichen.

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wird die Zollanmeldung nicht mit Hilfe der EDV abgegeben, so beträgt die Frist nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iii und iv und Buchstaben b, c und d mindestens vier Stunden.“

17.

In Artikel 592g werden die Wörter „Artikel 592a Buchstaben c bis m“ durch die Wörter „Artikel 592a Buchstaben c bis p“ ersetzt.

18.

In Titel IV Kapitel 2 wird folgender Artikel 786 eingefügt:

„Artikel 786

(1)   Das Ausfuhrverfahren im Sinne von Artikel 161 Absatz 1 des Zollkodex ist anzuwenden, wenn Gemeinschaftswaren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht werden sollen.

(2)   Die in diesem Kapitel festgelegten Förmlichkeiten für die Ausfuhranmeldung sind auch anzuwenden in Fällen, in denen

a)

Gemeinschaftswaren nach Gebieten innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft und aus solchen Gebieten verbracht werden sollen, in denen die Richtlinie 2006/112/EG bzw. die Richtlinie 2008/118/EG nicht gilt;

b)

Gemeinschaftswaren unabhängig vom Bestimmungsort der Schiffe und Luftfahrzeuge steuerfrei zur Bevorratung von Schiffen und Luftfahrzeugen geliefert werden.

In den Fällen gemäß den Buchstaben a und b muss die Ausfuhranmeldung jedoch nicht die Einzelheiten für eine summarische Ausgangsanmeldung gemäß Anhang 30A enthalten.“

19.

In Artikel 792a Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 793a Absatz 6“ durch die Wörter „Artikel 793 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b“ ersetzt.

20.

Dem Artikel 793 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   In den in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Fällen muss, wenn Waren, die im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags übernommen werden, bei der Zollstelle am tatsächlichen Ort des Ausgangs aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft eintreffen, der Beförderer dieser Zollstelle auf Anfrage eine der folgenden Angaben zukommen lassen:

a)

die Versendungsbezugsnummer der Ausfuhranmeldung, falls verfügbar, oder

b)

eine Kopie des durchgehenden Beförderungsvertrags oder der Ausfuhranmeldung für die betreffenden Waren oder

c)

die Kennnummer der Sendung oder die Nummer des Beförderungspapiers und die Anzahl der Packstücke und bei Containerfracht die Containernummer oder

d)

Angaben über den durchgehenden Beförderungsvertrag oder die Beförderung der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, die in dem EDV-System der die Waren übernehmenden Person oder einem anderen kommerziellen EDV-System enthalten sind.“

21.

Artikel 793a Absatz 6 wird gestrichen.

22.

Artikel 793c wird gestrichen.

23.

Artikel 796c Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Anzeige muss die Versendungsbezugsnummer der Ausfuhranmeldung enthalten.“

24.

Artikel 796d wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet von Artikel 793 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b überzeugt sich die Ausgangszollstelle davon, dass die gestellten Waren den angemeldeten Waren entsprechen, und überwacht sie den körperlichen Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft. Als Grundlage für eine gegebenenfalls durchzuführende Warenprüfung durch die Ausgangszollstelle dient die Nachricht „Vorab-Ausfuhranzeige“ der Ausfuhrzollstelle.

Um eine zollamtliche Überwachung zu ermöglichen, wenn Waren aus einem Beförderungsmittel entladen und einer anderen Person übergeben werden, die die Waren im Besitz hat, und auf ein anderes Beförderungsmittel verladen werden, mit dem die Waren nach der Gestellung bei der Ausgangszollstelle aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, gelten die folgenden Bestimmungen:

a)

Spätestens bei der Übergabe der Waren teilt die Person, die die Waren im Besitz hat, der Person, die die Waren als nächste im Besitz haben wird, die Kennnummer der Sendung oder die Nummer des Beförderungspapiers und die Anzahl der Packstücke oder bei Containerfracht die Containernummer und, falls eine vergeben wurde, die Versendungsbezugsnummer der Ausfuhranmeldung mit. Diese Mitteilung kann in elektronischer Form bzw. über Handels-, Hafen- oder Beförderungsinformationssysteme und -verfahren erfolgen oder, wenn diese nicht zur Verfügung stehen, in jeder anderen Form. Spätestens nach der Übergabe der Waren zeichnet die Person, die die Waren übernommen hat, die Angaben der Person auf, die unmittelbar vor ihr im Besitz der Waren war.

b)

Ein Beförderer darf Waren für eine Beförderung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft nur verladen, wenn er die Angaben gemäß Buchstabe a erhalten hat.

c)

Der Beförderer teilt der Ausgangszollstelle mit, dass die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, indem er die Angaben gemäß Buchstabe a übermittelt, es sei denn, diese Angaben sind den Zollbehörden über bestehende Handels-, Hafen- oder Beförderungsinformationssysteme und -verfahren zugänglich. Falls möglich, muss diese Mitteilung Teil eines bestehenden Manifests oder anderer vorgeschriebener Beförderungsmitteilungen sein.

Im Sinne von Unterabsatz 2 ist der „Beförderer“ die Person, die die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft befördert oder die Verantwortung für diese Beförderung übernimmt. Jedoch gilt Folgendes:

Im kombinierten Verkehr, wenn das aktive Beförderungsmittel, das das Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt, nur ein anderes Beförderungsmittel befördert, das sich nach dem Eintreffen des aktiven Beförderungsmittels an seinem Bestimmungsort als aktives Beförderungsmittel von selbst fortbewegt, gilt als „Beförderer“ diejenige Person, die das Beförderungsmittel betreibt, das sich von selbst fortbewegt, sobald das Beförderungsmittel, das das Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt, an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist;

im See- oder Luftverkehr im Rahmen einer Chartervereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung gilt als „Beförderer“ diejenige Person, die einen Vertrag über die tatsächliche Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft abgeschlossen und einen Fracht- oder Luftfrachtbrief ausgestellt hat.“

b)

Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4)   Sind zur Ausfuhr angemeldete Waren nicht mehr dazu bestimmt, das Zollgebiet der Gemeinschaft zu verlassen, so muss die Person, die die Waren von der Ausgangszollstelle entfernt, um sie an einen Ort in diesem Gebiet zu verbringen, der Ausgangszollstelle unbeschadet von Artikel 792a die Informationen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a übermitteln. Diese Informationen können in jeglicher Form übermittelt werden.“

25.

Artikel 796da Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

die Aufzeichnungen des Wirtschaftsbeteiligten über die an Bohr- und Förderplattformen für Erdöl und Erdgas oder Windenergieanlagen gelieferten Waren.“

26.

In Artikel 841 Absatz 1 werden die Wörter „die Artikel 787 bis 796e“ durch die Wörter „Artikel 786 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b sowie die Artikel 787 bis 796e“ ersetzt.

27.

Artikel 841a erhält folgende Fassung:

„Artikel 841a

(1)   In anderen als den in Artikel 182 Absatz 3 dritter Satz des Zollkodex definierten Fällen wird die Wiederausfuhr anhand einer summarischen Ausgangsanmeldung nach den Artikeln 842a bis 842e mitgeteilt, es sei denn, auf diese Anforderung wird gemäß Artikel 842a Absatz 3 oder 4 verzichtet.

(2)   Werden Waren, die vorübergehend verwahrt werden oder sich in einer Freizone des Kontrolltyps I befinden, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt, ohne dass eine Zollanmeldung oder summarische Ausgangsanmeldung erforderlich ist, so muss die Wiederausfuhr der Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, von dem aus die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen werden, vor dem Ausgang der Waren in der von den Zollbehörden vorgeschriebenen Form mitgeteilt werden.

Die in Absatz 3 genannte Person wird auf Antrag ermächtigt, eine oder mehrere Einzelheiten der Mitteilung zu ändern. Eine solche Änderung ist nicht mehr möglich, nachdem die in der Mitteilung genannten Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben.

(3)   Die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Mitteilung wird vom Beförderer vorgenommen. Sie wird jedoch vom Inhaber des Verwahrungslagers oder Inhaber eines Lagers in einer Freizone des Kontrolltyps I oder jeder anderen Person vorgenommen, die in der Lage ist, eine Ware zu gestellen, wenn dem Beförderer mitgeteilt wurde, dass die im zweiten Satz dieses Absatzes genannte Person die Mitteilung vornimmt und er sich gemäß einer vertraglichen Vereinbarung damit einverstanden erklärt hat. Die Ausgangszollstelle kann bis zum Nachweis des Gegenteils davon ausgehen, dass der Beförderer im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen sein Einverständnis erteilt hat und die Mitteilung mit seinem Wissen erfolgt ist.

Artikel 796d Absatz 1 letzter Unterabsatz gilt hinsichtlich der Definition des Beförderers.

(4)   In Fällen, in denen die Waren nach der Mitteilung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht mehr dazu bestimmt sind, das Zollgebiet der Gemeinschaft zu verlassen, gilt Artikel 796d Absatz 4 sinngemäß.“

28.

Artikel 842a erhält folgende Fassung:

„Artikel 842a

(1)   Ist für die Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft unbeschadet der Absätze 3 und 4 keine Zollanmeldung erforderlich, so ist die summarische Ausgangsanmeldung bei der Ausgangszollstelle einzureichen.

(2)   Im Sinne dieses Kapitels ist die „Ausgangszollstelle“

a)

die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, von dem die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, oder

b)

wenn die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft auf dem Luft- oder Seeweg verlassen, die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren auf das Schiff oder Flugzeug verladen werden, mit dem sie an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht werden.

(3)   Keine summarische Ausgangsanmeldung ist erforderlich, wenn eine elektronische Versandanmeldung die Angaben in der summarische Ausgangsanmeldung enthält, sofern die Bestimmungsstelle auch die Ausgangszollstelle ist oder sich die Bestimmungsstelle außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft befindet.

(4)   In folgenden Fällen ist keine summarische Ausgangsanmeldung erforderlich:

a)

in den in Artikel 592a genannten Ausnahmefällen;

b)

wenn in einem Hafen oder Flughafen im Zollgebiet der Gemeinschaft Waren geladen werden, die in einem anderen Gemeinschaftshafen oder -flughafen ausgeladen werden sollen, sofern der Ausgangszollstelle auf Anfrage ein Nachweis in Form eines Handels-, Hafens- oder Beförderungspapiers oder einer Ladeliste hinsichtlich des voraussichtlichen Entladeorts zur Verfügung gestellt wird. Dasselbe gilt, wenn das Schiff oder Flugzeug, das die Waren befördert, einen Hafen oder Flughafen außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft anlaufen soll und die Waren während des Aufenthalts im Hafen oder Flughafen außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft an Bord des Schiffes oder Flugzeugs verbleiben sollen;

c)

wenn die Waren in einem Hafen oder Flughafen nicht von dem Beförderungsmittel abgeladen werden, das sie in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat und wieder aus diesem Gebiet verbringen wird;

d)

wenn die Waren in einem vorigen Hafen oder Flughafen im Zollgebiet der Gemeinschaft verladen wurden und an Bord des Beförderungsmittels verbleiben, das sie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbringen wird;

e)

wenn Waren, die sich in einem Verwahrungslager oder einer Freizone des Kontrolltyps I befinden, von dem Transportmittel, mit dem sie unter Überwachung derselben Zollstelle zum Verwahrungslager oder der Freizone verbracht wurden, auf ein Schiff, Flugzeug oder eine Eisenbahn umgeladen werden, das bzw. die sie aus dem Verwahrungslager oder der Freizone und somit aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt, sofern

i)

das Umladen innerhalb von 14 Kalendertagen erfolgt, nachdem die Waren für ein Verwahrungslager oder in einer Freizone des Kontrolltyps I gestellt wurden; in außergewöhnlichen Umständen können die Zollbehörden diesen Zeitraum verlängern, um diesen Umständen zu begegnen, und

ii)

den Zollbehörden Angaben über die Waren zur Verfügung stehen und

iii)

sich der Bestimmungsort und der Empfänger der Waren nach Kenntnis der Beförderers nicht geändert haben;

f)

wenn der Ausgangszollstelle Nachweise dafür, dass die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu verbringenden Waren bereits Gegenstand einer Zollanmeldung waren, die die Daten der summarischen Ausgangsanmeldung enthält, entweder über das EDV-System des Betreibers des Verwahrungslagers, des Beförderers bzw. des Hafen-/Flughafenbetreibers oder über ein anderes von den Zollbehörden zugelassenes kommerzielles EDV-System zur Verfügung gestellt werden.

Unbeschadet von Artikel 842d Absatz 2 wird bei den Zollkontrollen in den unter den Buchstaben a bis f genannten Fällen den besonderen Gegebenheiten Rechnung getragen.

(5)   Ist eine summarische Ausgangsanmeldung vorgeschrieben, so wird sie vom Beförderer abgegeben. Eine solche Anmeldung wird jedoch vom Betreiber des Verwahrungslagers oder vom Betreiber eines Lagers in einer Freizone des Kontrolltyps I oder jeder anderen Person abgegeben, die in der Lage ist eine Ware zu gestellen, wenn dem Beförderer mitgeteilt wurde, dass die im zweiten Satz dieses Absatzes genannte Person die Anmeldung abgibt und er sich damit gemäß einer vertraglichen Vereinbarung einverstanden erklärt hat. Die Ausgangszollstelle kann bis zum Nachweis des Gegenteils davon ausgehen, dass der Beförderer im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen sein Einverständnis erteilt hat und die Abgabe der Anmeldung mit seinem Wissen erfolgt ist.

Artikel 796d Absatz 1 letzter Unterabsatz gilt hinsichtlich der Begriffsbestimmung des Beförderers.

(6)   In Fällen, in denen die Waren nach Einreichung einer summarischen Ausgangsanmeldung nicht mehr dazu bestimmt sind, das Zollgebiet der Gemeinschaft zu verlassen, gilt Artikel 796d Absatz 4 sinngemäß.“

29.

Artikel 842d Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Werden Waren, für die nach Artikel 842a Absatz 4 eine summarische Ausgangsanmeldung nicht erforderlich ist, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, so wird die Risikoanalyse bei Gestellung der Waren erforderlichenfalls anhand der Unterlagen oder sonstigen Informationen über die Waren vorgenommen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Nummern 1 bis 13 sowie 15 bis 29 des Artikels 1 gelten ab dem 1. Januar 2011. Hat jedoch ein Ausfuhrvorgang vor dem 1. Januar 2011 anhand eines begleitenden Verwaltungsdokuments gemäß Artikel 793c Absatz 1 begonnen, so wendet die Ausgangszollstelle die in Artikel 793c genannten Maßnahmen am und nach diesem Zeitpunkt an.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Mai 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2)  ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13.

(3)  ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 14.

(4)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(5)  ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23.

(6)  ABl. L 329 vom 6.12.2008, S. 1.

(7)  ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1.

(8)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(9)  ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12.

(10)  ABl. L 276 vom 19.9.1992, S. 1.

(11)  ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23.“

(12)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(13)  ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12.“;


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