This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32010R0430
Commission Regulation (EU) No 430/2010 of 20 May 2010 amending Regulation (EEC) No 2454/93 laying down provisions for the implementation of Council Regulation (EEC) No 2913/92 establishing the Community Customs Code
Verordnung (EU) Nr. 430/2010 der Kommission vom 20. Mai 2010 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
Verordnung (EU) Nr. 430/2010 der Kommission vom 20. Mai 2010 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
ABl. L 125 vom 21.5.2010, p. 10–18
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0481
21.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 125/10 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 430/2010 DER KOMMISSION
vom 20. Mai 2010
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde in die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 die Verpflichtung eingeführt, summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldungen in elektronischer Form abzugeben. Mit der Verordnung (EG) Nr. 273/2009 der Kommission (3), mit der von einigen Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (4) abgewichen wird, wurde eine Übergangsfrist eingeführt, die am 31. Dezember 2010 abläuft und während der Wirtschaftsbeteiligte summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldungen in elektronischer Form abgeben können, aber nicht müssen. |
(2) |
Es empfiehlt sich, die Vorschriften über die summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen im Hinblick auf die Reduzierung von Verwaltungslasten in Fällen anzupassen, in denen solche Erklärungen nicht zu Sicherheitszwecken erforderlich sind. Außerdem sollte Hausrat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (5) zum Zweck einer besseren Risikoanalyse nicht von einer solchen Anmeldung befreit sein, wenn er im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert wird. |
(3) |
In bestimmten Fällen sind die Mitteilung von Sicherheitsdaten in Zollanmeldungen und die Einhaltung einer besonderen Frist für die Vorlage solcher Anmeldungen nicht zu Sicherheitszwecken erforderlich, so dass diesbezüglich weitere Ausnahmen eingeführt werden sollten; solche Ausnahmen sollten jedoch die allgemeinen Vorschriften für Zollanmeldungen unabhängig von der Form ihrer Einreichung nicht beeinflussen. |
(4) |
In bestimmten Fällen, in denen die sicherheitsbezogenen Termine für Ausfuhranmeldungen nicht gelten, wie bei der Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen, sollten die Zollbehörden zuverlässige Wirtschaftsbeteiligte ermächtigen können, regelmäßig die ausgeführten Waren in ihre Buchführung einzutragen und ihre Ausfuhrvorgänge mitzuteilen, nachdem die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben. |
(5) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1192/2008 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (6) wurden gemeinsame Kriterien und ein gemeinsamer Antragsvordruck für die Bewilligung des vereinfachten Anmeldeverfahrens oder des Anschreibeverfahrens eingeführt. Es sollte klargestellt werden, dass diese Vorschriften für alle Zollverfahren gelten. Mit derselben Verordnung wurde in Artikel 253a die ab dem 1. Januar 2011 geltende Anforderung aufgenommen, dass die Inanspruchnahme des vereinfachten Anmeldeverfahrens oder des Anschreibeverfahrens nur gestattet ist, wenn die summarische Anmeldung und die Zollanmeldungen sowie alle Mitteilungen elektronisch übermittelt werden. Einige Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, dass ein solches EDV-System möglicherweise nicht in allen Fällen bis zu diesem Zeitpunkt verfügbar sein wird. Sofern eine wirksame Risikoanalyse durchgeführt wird, sollten diese Mitgliedstaaten daher unter von ihnen festgelegten Bedingungen die Möglichkeit haben, nicht elektronisch übermittelte Zollanmeldungen und Mitteilungen anzunehmen, bis die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (7) gilt. |
(6) |
Werden Waren, die vorübergehend verwahrt oder in eine Freizone des Kontrolltyps I verbracht werden, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt, ohne dass eine summarische Ausgangsanmeldung erforderlich ist, so muss ein anderes Mittel für die Eintragung oder Mitteilung der Wiederausfuhr und der verantwortlichen Person festgelegt werden. |
(7) |
Es ist klarzustellen, dass die Ausfuhrförmlichkeiten nicht nur für Gemeinschaftswaren genutzt werden sollen, die an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht werden sollen, sondern auch für die steuerfreie Bevorratung von Flugzeugen und Schiffen, so dass die Bevorrater einen Nachweis für das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft erhalten können, den sie für eine Steuerbefreiung benötigen. Dieselben Vorschriften sollten gelten, wenn Nichtgemeinschaftswaren anhand einer Anmeldung zur Wiederausfuhr wiederausgeführt werden sollen. |
(8) |
Gemäß den Artikeln 278, 279 und 280 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (8) und Artikel 3 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (9) sind die Einfuhr- und Ausfuhrformalitäten anzuwenden, wenn Gemeinschaftswaren nach oder aus Gebieten innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die genannten Richtlinien nicht gelten, verbracht werden. Es empfiehlt sich, sich auf diese Bestimmungen zu beziehen und solche Verbringungen von den Anforderungen auszunehmen, sicherheitsbezogene Daten zu übermitteln und die Fristen für die sicherheitsbezogenen Kontrollen einzuhalten, weil diese Bestimmungen nur für Waren gelten sollten, die nach oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden. Aufgrund ihrer geografischen Lage sind die besonderen Fristen für die sicherheitsbezogenen Kontrollen und die Übermittlung sicherheitsbezogener Daten auch nicht notwendig in Fällen, in denen Waren nach Helgoland, der Republik San Marino und dem Staat Vatikanstadt verbracht werden. |
(9) |
Die Zollstelle, bei der die summarische Ausgangsanmeldung eingereicht werden muss, und die für die Einreichung einer solchen Anmeldung verantwortliche Person sind zu bestimmen. Diese Klarstellung sollte auch Situationen umfassen, bei denen anstelle einer summarischen Ausgangsanmeldung eine Versandanmeldung eingereicht wird, die die Daten einer summarischen Ausgangsanmeldung enthält. |
(10) |
Um die zollamtliche Überwachung bei der Ausgangszollstelle zu erleichtern, müssen die Pflichten derjenigen Personen, die Waren an andere Personen aushändigen, bevor die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, und derjenigen Personen präzisiert werden, die der Ausgangszollstelle Angaben über den Ausgang der Waren zu übermitteln haben. Dieselben Pflichten sollten in Fällen gelten, in denen zur Ausfuhr angemeldete und bei der Ausgangszollstelle gestellte Waren nicht mehr dazu bestimmt sind, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht zu werden, und aus der Ausgangszollstelle entfernt werden. |
(11) |
Gemäß der Richtlinie 2008/118/EG ist der Einsatz des EDV-gestützten Systems zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS) ab dem 1. Januar 2011 für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung vorgeschrieben. Der Richtlinie zufolge muss die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung, die für einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft bestimmt sind, im Rahmen des Ausfuhrverfahrens erfolgen, für das ein EDV-gestütztes System einzusetzen ist. Die besonderen Vorschriften für die Verwendung des begleitenden Verwaltungsdokuments gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (10) sind daher ab dem 1. Januar 2011 zu streichen. Ausfuhrverfahren, die vor diesem Zeitpunkt im Rahmen eines begleitenden Verwaltungsdokuments begonnen haben, sollten gemäß der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung von Artikel 793c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 beendet werden. |
(12) |
Diese Anpassungen sollten keine Änderungen der EDV-Systeme erfordern, die zu dem Zeitpunkt, ab dem diese Verordnung gilt, eingesetzt werden oder werden müssen. |
(13) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:
1. |
Dem Artikel 1 wird folgende Nummer 18 angefügt:
|
2. |
Artikel 181c wird wie folgt geändert:
|
3. |
In Artikel 184d Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 181c Buchstaben c bis i und l bis n“ durch die Wörter „Artikel 181c Buchstaben c bis i und l bis o“ ersetzt. |
4. |
Dem Artikel 189 wird folgender Absatz angefügt: „Jedoch werden in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren, die während ihrer aktuellen Beförderung von einem Beförderungsmittel ab- und wieder in dasselbe Beförderungsmittel eingeladen werden, um das Ab- oder Einladen anderer Waren zu ermöglichen, den Zollbehörden nicht gestellt.“ |
5. |
Dem Artikel 253a wird folgender Absatz angefügt: „In den Fällen, in denen jedoch keine Informatiksysteme der Zollbehörden oder Wirtschaftsbeteiligten für die Einreichung oder den Eingang von vereinfachten Zollanmeldungen oder Anschreibungsmitteilungen auf elektronischem Wege vorhanden sind, können die Zollbehörden andere von ihnen vorgeschriebene Formen der Zollanmeldungen oder Anschreibungsmitteilungen akzeptieren, sofern eine effektive Risikoanalyse durchgeführt wird.“ |
6. |
Artikel 261 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Bewilligung des vereinfachten Anmeldeverfahrens wird dem Antragsteller erteilt, wenn die Voraussetzungen und Kriterien gemäß den Artikeln 253, 253a, 253b und 253c erfüllt sind.“ |
7. |
Artikel 264 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Bewilligung des Anschreibeverfahrens wird dem Antragsteller erteilt, wenn die Voraussetzungen und Kriterien gemäß den Artikeln 253, 253a, 253b und 253c erfüllt sind.“ |
8. |
Artikel 269 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Bewilligung des vereinfachten Anmeldeverfahrens wird dem Antragsteller erteilt, wenn die Voraussetzungen und Kriterien gemäß den Artikeln 253, 253a, 253b, 253c und 270 erfüllt sind.“ |
9. |
Artikel 272 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Bewilligung des Anschreibeverfahrens wird dem Antragsteller erteilt, wenn die Voraussetzungen und Kriterien gemäß Absatz 2 und den Artikeln 253, 253a, 253b, 253c und 274 erfüllt sind.“ |
10. |
Artikel 279 erhält folgende Fassung: „Artikel 279 Die in den Artikeln 786 bis 796e vorgesehenen Ausfuhrförmlichkeiten können nach Maßgabe des vorliegenden Kapitels vereinfacht werden.“ |
11. |
Artikel 282 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Bewilligung des vereinfachten Anmeldeverfahrens wird unter den Voraussetzungen und nach den Modalitäten der Artikel 253, 253a, 253b, 253c, Artikel 261 Absatz 2 und in sinngemäßer Anwendung des Artikels 262 erteilt.“ |
12. |
Artikel 283 erhält folgende Fassung: „Artikel 283 Die Bewilligung des Anschreibeverfahrens wird unter den Voraussetzungen und nach den Modalitäten der Artikel 253, 253a, 253b und 253c jeder Person erteilt, die die Ausfuhrförmlichkeiten in ihren Geschäftsräumen oder an anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Orten erfüllen möchte. Diese Person wird nachstehend „zugelassener Ausführer“ genannt.“ |
13. |
Artikel 284 wird gestrichen. |
14. |
In Artikel 285a wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Findet Artikel 592a oder Artikel 592d Anwendung, so kann die Zollbehörde einem Wirtschaftsbeteiligten bewilligen, jeden Ausfuhrvorgang unverzüglich in seiner Buchführung anzuschreiben und alle diese Vorgänge der Bewilligungszollstelle, nachdem die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, in einer ergänzenden Anmeldung für einen Zeitraum bis zu einem Monat mitzuteilen. Eine solche Bewilligung kann unter folgenden Bedingungen gewährt werden:
Findet das Vorgehen gemäß Unterabsatz 1 Anwendung, so gilt die Anschreibung der Waren in der Buchführung als Überlassung zur Ausfuhr und zum Ausgang.“ |
15. |
Artikel 592a wird wie folgt geändert:
|
16. |
Artikel 592b wird wie folgt geändert:
|
17. |
In Artikel 592g werden die Wörter „Artikel 592a Buchstaben c bis m“ durch die Wörter „Artikel 592a Buchstaben c bis p“ ersetzt. |
18. |
In Titel IV Kapitel 2 wird folgender Artikel 786 eingefügt: „Artikel 786 (1) Das Ausfuhrverfahren im Sinne von Artikel 161 Absatz 1 des Zollkodex ist anzuwenden, wenn Gemeinschaftswaren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht werden sollen. (2) Die in diesem Kapitel festgelegten Förmlichkeiten für die Ausfuhranmeldung sind auch anzuwenden in Fällen, in denen
In den Fällen gemäß den Buchstaben a und b muss die Ausfuhranmeldung jedoch nicht die Einzelheiten für eine summarische Ausgangsanmeldung gemäß Anhang 30A enthalten.“ |
19. |
In Artikel 792a Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 793a Absatz 6“ durch die Wörter „Artikel 793 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b“ ersetzt. |
20. |
Dem Artikel 793 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) In den in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Fällen muss, wenn Waren, die im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags übernommen werden, bei der Zollstelle am tatsächlichen Ort des Ausgangs aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft eintreffen, der Beförderer dieser Zollstelle auf Anfrage eine der folgenden Angaben zukommen lassen:
|
21. |
Artikel 793a Absatz 6 wird gestrichen. |
22. |
Artikel 793c wird gestrichen. |
23. |
Artikel 796c Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Anzeige muss die Versendungsbezugsnummer der Ausfuhranmeldung enthalten.“ |
24. |
Artikel 796d wird wie folgt geändert:
|
25. |
Artikel 796da Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
|
26. |
In Artikel 841 Absatz 1 werden die Wörter „die Artikel 787 bis 796e“ durch die Wörter „Artikel 786 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b sowie die Artikel 787 bis 796e“ ersetzt. |
27. |
Artikel 841a erhält folgende Fassung: „Artikel 841a (1) In anderen als den in Artikel 182 Absatz 3 dritter Satz des Zollkodex definierten Fällen wird die Wiederausfuhr anhand einer summarischen Ausgangsanmeldung nach den Artikeln 842a bis 842e mitgeteilt, es sei denn, auf diese Anforderung wird gemäß Artikel 842a Absatz 3 oder 4 verzichtet. (2) Werden Waren, die vorübergehend verwahrt werden oder sich in einer Freizone des Kontrolltyps I befinden, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt, ohne dass eine Zollanmeldung oder summarische Ausgangsanmeldung erforderlich ist, so muss die Wiederausfuhr der Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, von dem aus die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen werden, vor dem Ausgang der Waren in der von den Zollbehörden vorgeschriebenen Form mitgeteilt werden. Die in Absatz 3 genannte Person wird auf Antrag ermächtigt, eine oder mehrere Einzelheiten der Mitteilung zu ändern. Eine solche Änderung ist nicht mehr möglich, nachdem die in der Mitteilung genannten Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben. (3) Die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Mitteilung wird vom Beförderer vorgenommen. Sie wird jedoch vom Inhaber des Verwahrungslagers oder Inhaber eines Lagers in einer Freizone des Kontrolltyps I oder jeder anderen Person vorgenommen, die in der Lage ist, eine Ware zu gestellen, wenn dem Beförderer mitgeteilt wurde, dass die im zweiten Satz dieses Absatzes genannte Person die Mitteilung vornimmt und er sich gemäß einer vertraglichen Vereinbarung damit einverstanden erklärt hat. Die Ausgangszollstelle kann bis zum Nachweis des Gegenteils davon ausgehen, dass der Beförderer im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen sein Einverständnis erteilt hat und die Mitteilung mit seinem Wissen erfolgt ist. Artikel 796d Absatz 1 letzter Unterabsatz gilt hinsichtlich der Definition des Beförderers. (4) In Fällen, in denen die Waren nach der Mitteilung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht mehr dazu bestimmt sind, das Zollgebiet der Gemeinschaft zu verlassen, gilt Artikel 796d Absatz 4 sinngemäß.“ |
28. |
Artikel 842a erhält folgende Fassung: „Artikel 842a (1) Ist für die Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft unbeschadet der Absätze 3 und 4 keine Zollanmeldung erforderlich, so ist die summarische Ausgangsanmeldung bei der Ausgangszollstelle einzureichen. (2) Im Sinne dieses Kapitels ist die „Ausgangszollstelle“
(3) Keine summarische Ausgangsanmeldung ist erforderlich, wenn eine elektronische Versandanmeldung die Angaben in der summarische Ausgangsanmeldung enthält, sofern die Bestimmungsstelle auch die Ausgangszollstelle ist oder sich die Bestimmungsstelle außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft befindet. (4) In folgenden Fällen ist keine summarische Ausgangsanmeldung erforderlich:
Unbeschadet von Artikel 842d Absatz 2 wird bei den Zollkontrollen in den unter den Buchstaben a bis f genannten Fällen den besonderen Gegebenheiten Rechnung getragen. (5) Ist eine summarische Ausgangsanmeldung vorgeschrieben, so wird sie vom Beförderer abgegeben. Eine solche Anmeldung wird jedoch vom Betreiber des Verwahrungslagers oder vom Betreiber eines Lagers in einer Freizone des Kontrolltyps I oder jeder anderen Person abgegeben, die in der Lage ist eine Ware zu gestellen, wenn dem Beförderer mitgeteilt wurde, dass die im zweiten Satz dieses Absatzes genannte Person die Anmeldung abgibt und er sich damit gemäß einer vertraglichen Vereinbarung einverstanden erklärt hat. Die Ausgangszollstelle kann bis zum Nachweis des Gegenteils davon ausgehen, dass der Beförderer im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen sein Einverständnis erteilt hat und die Abgabe der Anmeldung mit seinem Wissen erfolgt ist. Artikel 796d Absatz 1 letzter Unterabsatz gilt hinsichtlich der Begriffsbestimmung des Beförderers. (6) In Fällen, in denen die Waren nach Einreichung einer summarischen Ausgangsanmeldung nicht mehr dazu bestimmt sind, das Zollgebiet der Gemeinschaft zu verlassen, gilt Artikel 796d Absatz 4 sinngemäß.“ |
29. |
Artikel 842d Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Werden Waren, für die nach Artikel 842a Absatz 4 eine summarische Ausgangsanmeldung nicht erforderlich ist, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, so wird die Risikoanalyse bei Gestellung der Waren erforderlichenfalls anhand der Unterlagen oder sonstigen Informationen über die Waren vorgenommen.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Nummern 1 bis 13 sowie 15 bis 29 des Artikels 1 gelten ab dem 1. Januar 2011. Hat jedoch ein Ausfuhrvorgang vor dem 1. Januar 2011 anhand eines begleitenden Verwaltungsdokuments gemäß Artikel 793c Absatz 1 begonnen, so wendet die Ausgangszollstelle die in Artikel 793c genannten Maßnahmen am und nach diesem Zeitpunkt an.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Mai 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
(2) ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13.
(3) ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 14.
(4) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
(5) ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23.
(6) ABl. L 329 vom 6.12.2008, S. 1.
(7) ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1.
(8) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(9) ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12.
(10) ABl. L 276 vom 19.9.1992, S. 1.
(11) ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23.“
(12) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(13) ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12.“;