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Dokument 32010R0245

Verordnung (EU) Nr. 245/2010 der Kommission vom 23. März 2010 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 hinsichtlich der den Mitgliedstaaten für die Mitteilung ihrer Strategie an die Kommission gesetzten Frist und der Frist, in der die Kommission über die endgültige Zuweisung der Beihilfe im Rahmen eines Schulobstprogramms entscheiden muss

ABl. L 77 vom 24.3.2010, p. 50–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Status legali tad-dokument M’għadux fis-seħħ, Data tat-tmiem tal-validitàà: 30/04/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/245/oj

24.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/50


VERORDNUNG (EU) Nr. 245/2010 DER KOMMISSION

vom 23. März 2010

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 hinsichtlich der den Mitgliedstaaten für die Mitteilung ihrer Strategie an die Kommission gesetzten Frist und der Frist, in der die Kommission über die endgültige Zuweisung der Beihilfe im Rahmen eines Schulobstprogramms entscheiden muss

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 103h Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission vom 7. April 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms (2) teilen die Mitgliedstaaten, die die Beihilfe gemäß Artikel 103ga Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Juli beantragen, der Kommission ihre Strategie bis zum 31. Januar des Jahres, in dem der Zeitraum beginnt, mit.

(2)

Einige Mitgliedstaaten hatten Schwierigkeiten, diese Frist einzuhalten, unter anderem weil sie nach dem ersten Jahr der Umsetzung die Wirksamkeit ihres Programms beurteilen müssen.

(3)

Um den Mitgliedstaaten mehr Zeit zur Beurteilung ihres Programms und gegebenenfalls zur Änderung ihrer Strategie einzuräumen, sollte ihnen als Übergangsmaßnahme gestattet werden, ihre Strategie für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31. Juli 2011 bis zum 28. Februar 2010 mitzuteilen.

(4)

Entsprechend sollte die Frist gemäß Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009, innerhalb der die Kommission über die endgültige Zuweisung der Beihilfe für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2011 entscheiden muss, bis zum 30. April 2010 verlängert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 können die Mitgliedstaaten ihre Strategie für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2011 bis zum 28. Februar 2010 mitteilen.

(2)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 entscheidet die Kommission bis zum 30. April 2010 über die endgültige Zuweisung der Beihilfe für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2011.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Februar 2010.

Sie endet am 30. April 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. März 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 38.


Fuq