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Document 32010D0122

2010/122/: Beschluss der Kommission vom 25. Februar 2010 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Ausnahme für eine Verwendung von Cadmium zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1034) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 49 vom 26.2.2010, p. 32–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/01/2013; Aufgehoben durch 32011L0065

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/122(1)/oj

26.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/32


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. Februar 2010

zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Ausnahme für eine Verwendung von Cadmium zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1034)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/122/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2002/95/EG erlässt die Kommission alle erforderlichen Änderungen zur Anpassung der Liste der von den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie ausgenommenen Verwendungen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.

(2)

Es ist bisher technisch nicht durchführbar, Cadmium in farbkonvertierenden II-VI-basierten LEDs zu ersetzen, ohne die Leistung erheblich zu beeinträchtigen. Bestimmte Werkstoffe und Bauteile, die Cadmium enthalten, sollten daher vom Verbot ausgenommen werden. Die Forschung auf dem Gebiet der cadmiumfreien Technologie macht jedoch Fortschritte, so dass spätestens in vier oder fünf Jahren Ersatzstoffe zur Verfügung stehen dürften.

(3)

Die Richtlinie 2002/95/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die Kommission hat gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/95/EG die betroffenen Parteien konsultiert.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 2002/95/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Februar 2010

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19.

(2)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.


ANHANG

Dem Anhang der Richtlinie 2002/95/EG wird die folgende Nummer 39 angefügt:

„39.

Cadmium in farbkonvertierenden II—VI-basierten LEDs (< 10 μg Cd je mm2 Licht emittierende Fläche) zur Verwendung in Halbleiter-Beleuchtungen oder Display-Systemen bis 1. Juli 2014“.


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